Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 22.01.1974 – 2 StR 583/74
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 583/74 BESCHLUSS an | |
in der Strafsache
gegen
den Bundesbahnarbeiter Mohamed Mustafa B PER aus. FEED , geboren am EEE 1940 in EEE Maroıcko,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz |
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung . des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am | 4. Dezember 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main
vom 22. Januar 1974 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen eines Vergehens gemäß § 1- Abs. 1 Nr. 1 b,:Abs. 2, N 3, 11 Abs. 1
Nr. 1, Abs. 4 Nr. 5 BetMG, I Nr. 50 der
Liste der den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b. und Nr. 2 des Betäubungsmittelgesetzes genannten Stoffen gleichgestellten Stoffe (in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 1972) verurteilt wird. Der in der Urteilsformel angegebene § 40: StGB wird Bestrichen.
Die weitergehende Revision wird verwor£fen..
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts- . mittels zu tragen.
Gr & nder:.
73 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verur- . teilt" und das beschlagnahmte Methylamphetanin eingezogen.
Der Angeklagte rügt mit der in vollem Umfang einge-
‚legten Revision Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zu einem geringen Teil Erfolg,
Zutreffend ist der Angeklagte wegen des unerlaubten _ Erwerbs des Methylamphetamins nach § 1 Abs. 1 Nr. 1b,
- Abs. 2, §§ 3, 11 Abs. 1 Nr. 1 BetNMG verurteilt worden. Allerdings trifft nicht § 1 Nr. 3 der 1. Betäubungsnit- _ telgleichstellungsverordnung, sondern I Nr. 50 der Liste . der den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 des Betäubungsmittelgesetzes genannten Stoffen gleichgestellten Stoffe (in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 1972) zu, Fermer scheidet eine. Verurteilung nach § 11 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 BetMG aus, Da der Beschverdeführer den Tatbestand des § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG erfüllt hat, sind neben dieser Strafvorschrift nicht auch noch . die Nrn. 3 und 4 des § 11 Abs. 1 anwendbar. Die Bezug- e scheinpflicht ist nur dem auferlegt, der eine Erlaubnis ‚nach § 3 BetMG besitzt. Wer ohne eine solche, damit in u. .der Regel auch ohne Bezugschein, Betäubungsmittel erwirbt, verstößt lediglich gegen die Erlaubnis-, nicht auch gegen die Bezugscheinpflicht (BGH, Beschluß vom 25. April 1974 = 2 StR 159/74 -). Ferner tritt: gegenüber dem verbotenen Erwerb der gleichzeitige Besitz des Betäubungsmittels_ zu-
rück. § 11 Abs. 1 Nr. 4 BetMG enthält eine Art Auffang-
tatbestand, der die Schwierigkeiten ausräumen soll, die _ sich hinsichtlich des Nachweises eines illegalen Erwerbs. ergeben können (Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur
Änderung des Opiumgesetzes - BT-Drucks. V1/1877 - S. 9). Der Senat hat dementsprechend den Schuldspruch geändert. Danach liegt kein Fall von Tateinheit vor. Die Änderung
des Schuldspruchs berührt den Strafausspruch, einschließlich der Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG, nicht (BGH, Urteil vom 21. Februar 1974 - 1 StR 588/73 -). Jedoch konnte § 40 StGB nicht in die neue Urteilsformel übernommen werden, da hier nicht diese Einziehungsvorschrift, sondern die des § 11 Abs. 6 BetMG Anwendung findet; denn das eingezogene Methylamphetamin war kein Tatwerkzeug oder -mittel, sondern ein soge-
‚nannter Beziehungsgegenstand. Ein solcher wird nicht von
§ 4O StGB erfaßt. Seine Einziehung ist hier nur nach jener Einziehungsbestimmung des Betäubungsmittelgesetzes zulässig.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Schumacher Willms Müller Baumgarten Meyer