Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 28.03.1979 – 2 StR 700/78
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Verfall und Wertersatzeinziehung bei Verstoß gegen das BetMG.
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: Ja
StGB 1975 88 73, 74 c; BetMG §§ 11 Abs. 6
Verfall und Wertersatzeinziehung bei Verstoß gegen das BetMG.
BGH, Beschl. v. 28. März 1979 - 2 StR 700/78 - LG Frankfurt/Main
in En
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 700/78 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Metallwerker Georg Kingsley D ED aus FmEEEE,/
GEB, zeboren am 1941 in AB (Cchana), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. März 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 26. Juni 1978
1. im Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte des Erwerbs und der Abgabe von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig ist,
2. in der Verfallanordnung mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-
sten des Rechtsmitteis, an eine andere Strafkanmmer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen. Die Liste der angewendeten Strafvorschriften wird
Sa
- 3.
in BI
Gründe§
Die Verfahrensbeschwerde genügt schon nicht den Zulässigkeitsvoraussetzungen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Im wesentlichen bleibt auch die (allgemeine) Sachrüge ohne Erfolg. Soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch sowie die Einziehungsanordnung richtet, hat sich bei der Nachprüfung des Urteils kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Aus den in BGHSt 23, 254; 25, 290; 27, 287 sowie in den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezenber 1974 - 2 StR 583/74 - und vom 30. Juni 1976 - 2 StR 256/76 - dargelegten Gründen sind jedoch der Schuldspruch und die Liste der angewendeten Strafvorschriften neu zu fassen.
Ferner muß die Verfallanordnung aufgehoben werden. Die Strafkammer hat drei 100-DM-Scheine sowie weitere DM 6.531.--, die bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten sichergestellt worden waren, für verfallen erklärt. Die 300.-- DM hatte er am 4. März 1977 unmittelbar vor seiner Festnahme als Preis für von ihm verkauftes Heroin erhalten. Das andere Geld
stammte nach der Überzeugung des Landgerichts ebenfalls aus Heroingeschäften.
Von der Strafkammer ist verkannt worden, daß die Maßnahme des Verfalls nur dazu dient, dem Täter den durch eine rechtswidrige Tat erlangten Vermögensvorteil zu entziehen. Lediglich der Gewinn soll abgeschöpft werden. Deshalb müssen von dem erzielten Erlös die dem Angeklagten entstandenen Unkosten abgezogen werden, so der Preis, den er an seinen Lieferanten gezahlt hat, ferner Einfuhrumsatzsteuer, sofern er solche aus dem betreffenden Geschäft schuldet (vgl. BGH, Beschluß vom 16. August 1978 - 3 StR 288/78 -). Bei den 300.-- DM handelte es sich aber um den gesamten Kaufpreis. Ob gegen die Anordnung
des Verfalls des anderen Geldbetrages von DM 6.531.-- keine derartigen rechtlichen Bedenken bestehen, läßt sich auf der Grundlage des angefochtenen Urteils mangels der erforderlichen Feststellungen hierzu nicht nachprüfen. Die Verfallanordnung unterliegt deshalb in vollem Umfang der Aufhebung.
Bei der erneuten Entscheidung wird durch das Landgericht zu berücksichtigen sein, daß allein diejenigen Vermögensvorteile (in dem dargelegten Sinn) für verfallen erklärt werden dürfen, die durch eine von der Anklage umfaßte und vom Tatrichter festgestellte Tat erlangt worden sind.
Außer der Maßnahme des Verfalls könnte die - im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters liegende - Anordnung der Wertersatzeinziehung nach § 74 c StGB in Betracht kommen. Diese Vorschrift ist nicht auf die Fälle des § 74 Abs. 1 StGB beschränkt, Sie gilt, sofern die in ihr aufgestellten Voraussetzungen gegeben sind, für alle strafrechtlichen Einziehungsfälle. Die Wertersatzeinziehung tritt an die Stelle der nach § 11 Abs. 6 BetMG zulässigen Einziehung des Betäubungsmittels, wenn diese Maßnahme nicht mehr möglich ist, weil der Käufer oder ein anderer die Droge inzwischen verbraucht hat oder ihr jetziger Besitzer nicht ermittelt werden kann (vgl. BGHSt 8, 98). Für die Zulässigkeit einer solchen Wertersatzeinziehung gilt allerdings - wie bei der Maßnahme des Verfalls -, daß der Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz, der die Einziehung des Rauschmittels gerechtfertigt hätte, Gegenstand der Anklage war und vom Tatrichter nachgewiesen worden ist. Ferner darf bei der Festsetzung der Höhe des Wertersatzes der Preis, der unter gewöhnlichen Umständen im Inland für Betäubungs-
mittel gleicher Art, Güte und Menge erzielbar ist, nicht überschritten werden (vgl. BGHSt 4, 13 f), selbst dann nicht, wenn der Täter aus besonderen Gründen einen höheren Erlös erzielt hat. In einem derartigen Sonderfall ist der den gewöhnlichen Preis übersteigende Gewinn im Wege einer Verfallanordnung abzuschöpfen, soweit er sich nicht durch Gegenansprüche oder aus sonstigen Gründen verringert. Stets muß indes darauf geachtet werden, daß bei gleichzeitiger Anordnung von Verfall und Ersatzeinziehung ein und derselbe Betrag nicht doppelt erfaßt wird. Dies wäre mit dem Sinn der Maßnahme des Verfalls nicht vereinbar (vgl. BGHSt 5, 155, 162 f; 5, 352, 354),
Schließlich ist zu beachten, daß die Anordnung der Einziehung des Wertersatzes lediglich das Entstehen eines Zahlungsanspruchs des Staates gegen den Angeklagten zur Folge hat. Durch sie darf also nicht das beim Angeklagten sichergestellte Geld "eingezogen" und damit in das Eigentum des Staates übergeführt werden. Auf dieses Geld kann - wie auf sonstige pfändbare Gegenstände - erst bei der Vollstreckung des Zahlungsanspruchs (§ 459 Abs. 2 StPO) zurückgegriffen werden.
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