Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983

BGH Urteil vom 16.06.1983 – 2 StR 181/83

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

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in der Strafsache

gegen

den Schreiner Wolfgeng BB - >hre festen

Wohnsitz, geboren am ER :957 ir Tu

WEB. zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen räuberischer Erpressung u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 15. Juni 1983 in der Sitzung vom 16. Juni 1983, an denen teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Dr, Müller

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

B. Maier

Theune

Niemöller

Gollwitzer

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE ir der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (BD bei der Verkiindung

als Vertreter d*r Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EB : us GE

als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vom 15. Juni 1983,

Justizangestellt: (un

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt; I. Auf die Revision des Angeklagten wird

aas Urtril des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 198?

ALS

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln wegfällt,

2. mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) im Strafausspruch wegen räuberischer Erpressung,

b) im Strafausspruch wegen Erwerbs (und Besitzes) von Betäubungsmitteln,

c) im Ausspruch iber die Gesamtfreiheitsstrafe.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.,

III. Die weitergehende Revision wird verworfen,

Von Rechts wegen

ALS

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Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen fortgesetzten Diebstahls im besonders schweren Fall, wegen räuberischer Erpressung und wegen Erwerbs und Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Teil Erfolg.

I. Die Verfahrensrüge ist nicht mit Tatsachen belegt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

II. 1. Die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde ergibt zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler, soweit er wegen Diebstahls und räuberischer Erpressung verurteilt worden ist, Zu ändern war der Schuldspruch nur insoweit, als die Strafkammer den Angeklagten wegen Erwerbs und Besitzes von Heroin verur-

teilt hat: sie hat dabei übersehen, daß der Besitz des Betäubungsmittels in seinem unerlaubten Erwerb aufgeht (vel. z.B. BGH Beschl. v. 4. Dezember 1974 - 2 StR 583/74 -;

BGH NStZ 1981, 352; BGH Strafvert. 1982, 401).

2. Die Änderung des Schuldspruchs wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz führt zur Aufhebung des Einzelstrafausspruchs in diesem Fall. Aufzuheben war der Binzelstrafausspruch jedoch auch im Fall der räuberischen

Erpressung. Insoweit kann auf sich beruhen, ob, wie die Revision meint, die Strafkammer es im Hinblick auf § 46

Abs. 3 StGB nicht als strafschärfend bewerten durfte,

"daß die bei Ausführung dieser Tat zu überwindende Hemnschwelle erheblich höher war als bei den Wohnungseinbrüchen" (UA S. 9). Ein durchgreifender, den Angeklagten beschwerender sachlichrechtlicher Mangel liegt Jedenfalls darin, daß im Urteil nicht erörtert wird, ob Umstände vorliegen, die die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 249 Abs. 2 StGB rechtfertigen. Ein solcher Unstand, der hier zu entsprechender Prüfung drängte, liegt schon in der auf "Heroinsucht" beruhenden verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten (§ 21 StGB); daß diese Sucht Anlaß für die Taten des Angeklagten war und ihr deshalb nicht nur untergeordnete Bedeutung zukommt, ergibt sich unmißverständlich aus den Ausführungen auf

3. 8 UA, Auch die übrigen Feststellungen zum Tathergang sind nicht so geartet, daß schon mit Rücksicht hierauf auf die Prüfung der Anwendbarkeit des § 249 Abs. 2 StGB verzichtet werden könnte.

3. Die Aufhebung des Ausspruchs über die genannten Einzelstrafen hat die Aufhebung auch des Ausspruchs über

ALS

die Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge. Die wegen Diebstahls verhängte Einzelstrafe wird hiervon nicht berührt und bleibt deshalb bestehen.

Müller- Maier Theune

Niemöller Gollwitzer