Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 26.04.1978 – 2 StR 95/78
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 95/78 BESCHLUSS IN
in der Strafsache
gegen
den Elektriker Gregory “rn aus An EEE, dort geboren am EEE 9:5, zur zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 1978 beschlossen:
1. Der Wiedereinsetzungsamtrag des Angeklagten
vom 30. März 1978 wird auf seine Kosten verworfen.
2.Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lahn-Gießen vom 21. Oktober 1977 wird verworfen,
Jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei und Steuerhinterziehung schuldig ist.
In der Liste der angewendeten Vorschriften wird § 4 BetMG gestrichen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,
Gründe§
I. Der Wiedereinsetzungsamtrag des Angeklagten hat keinen Erfolg. Unabhängig davon, daß eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Revisionsrügen in der Regel nicht gewährt werdenkann, wenn sowohl der Angeklagte wie auch sein Verteidiger in der tatgerichtlichen Hauptverhandlung anwesend waren (BGHSt 14, 330, 332 f), lie-
gen die Voraussetzungen für eine solche Wiedereinsetzung hier schon deshalb nicht vor, weil den Angeklagten eigenes Verschulden an der Versäumung trifft. Er war sich durchaus bewußt, daß sein wenige Tage nach der Urteilszustellung beigeordneter neuer Pflichtverteidiger von den Sachverhalten, auf die er die nunmehr vorgebrachten Rügen stützt, keine Kenntnis hatte. Als der Pflichtverteidiger ihn trotz ‚seiner wiederholten Bitten nicht inder Justizvollzugsanstalt aufsuchte, wäre es seine Sache gewesen, diese Rügen innerhalb der Revisionsbegründungsfrist selber zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erheben.
II. .Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens, Besitzes und Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen, wegen gewerbsmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen in der Absicht, sie in den Verkehr zu bringen, sowie wegen Steuerhehlerei und Steuerhinterziehung - alle Delikte in Tateinheit begangen - verurteilt. Damit sind die Regelbeispiele (§ 11 Abs. 4 BetMG), die das Landgericht für gegeben erachtet hat, in den Schuldspruch aufgenommen worden. Sie können aber nicht Bestandteil des Schuldspruchs sein, da sie nur für den Strafausspruch von Bedeutung sind. Der Senat hat deshalb den Schuldspruch neu gefaßt.
Der in der Liste der angewendeten Vorschriften von der Strafkammer miterwähnte § 4 BetMG war zu streichen. Der Angeklagte hat lediglich gegen die Erlaubnis-, nicht auch gegen die Bezugscheinpflicht verstoßen (BGH, Beschluß vom 4, Dezember 1974 - 2 StR 583/74 -).
Abgesehen von diesen geringfügigen Änderungen ist die Revision offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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