Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1973

BGH Urteil vom 18.12.1973 – 1 StR 452/73

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 10 zitierte Normen

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

4. den Buchhändler Dirk ven den DB aus St. BEE, dort geboren an ED 1946, zur Zeit in Haft,

2. den Graphiker Ivon S ED zus FEED, geboren am MEEEEEED 1935 in N EmuHHEEER.

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 1. Strafsenat des Eundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Dezember 1973, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten van den DB und SE gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. vom 2. Oktober 1972 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten van den Du - unter Freisprechung im übrigen - wegen gemeinschaftlicher

schwerer räuberischer Erpressung und wegen Trunkenheit im Straßenverkehr (§§ 253, 255, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1, §§ 47, 316, 74 StGB) zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und einem Monat, den Angeklagten SP wegen Beihilfe zur gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung und wegen Hehlerei (§§ 253, 255, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1, §§ 47, 49, 259, 74 StGB) zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Beide Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte SED auch Verstöße gegen Verfahrensvorschriften.

I. Die Revision des Angeklagten van den DER

Der Senat hat auf die allgemein erhobene Sachrüge das angefochtene Urteil umfassend nachgeprüft; ein Rechtsfehler hat sich dabei richt ergeben. Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegrürdet.

II. Die Revision ces Angeklagten SEE.

1. Der Beschwerdeführer sieht § 338 Nr. 1 StPO als verletzt an, weil in der Hauptverhandlung weder der ordentliche Vorsitzende, Lancgerichtsdirektor Kohler, noch dessen geschäftsplanmäßiger Stellvertreter, Landgerichtsrat Iltis, den Vorsitz geführt hätten; als Vorsitzender sei vielmehr Landgerichtsrat Haser tätig gewesen. Dadurch seien die 83 62, 66 GVG aF (richtig: 21 £f GVG nF) verletzt worden.

Die Rüge ist unbegründet.

Aus den dienstlichen Erklärungen, die dem Revisionsführer bekanntgemacht worden sind, ergibt sich, daß Landgerichtsdirektor Kohler als Vorsitzender und Landgerichtsrat Iltis als Berichterstatter an einer umfangreichen Strafsache mitzuwirken hatten, deren Hauptverhandlung am 3. Oktober 1972 begann und zu der 64 Zeugen geladen waren. Daß der Vorsitzende angesichts der für die Vorbereitung dieser Sache erforderlichen Zeit beide Richter als verhindert angesehen hat, an der Hauptverhandlung in der vorliegenden Sache mitzuwirken, deren Beginn auf den 26. September 1972 anberaumt war und die dann tatsächlich bis zum 2. Oktober 1972. durchgeführt wurde, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Verhinderung konnte der Vorsitzende, Landgerichtsdirektor Kohler, feststellen, auch soweit er selbst betroffen war. Denn die Verhinderung des Vorsitzenden eines gerichtlichen Spruchkörpers, die ausschließlich durch die in seiner Kammer anfallenden Rechtsprechungsaufgaben verursacht wird, braucht nicht durch den Präsidenten des Gerichts festgestellt zu werden, wenn der Vorsitzende durch ein Mitglied seines Spruchkörpers vertreten wird und sich diese Vertretung auch sonst nicht auf die übrigen Kammern auswirkt (BGH NJW 1968, 512; ebenso Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 21 £ GVG Anm. II 4b); soweit der erkennende Senat in früheren Entscheidungen (vom 2. November 1965 - 1 StR 416/65 - und vom 23. November 1965 - 1 StR 495/65 = DRiZ 1966, 93) eine andere Auffassung vertreten hatte, hat er daran auf Anfrage des 4. Strafsenats nicht festgehalten (BGH aa0 S. 513).

Da die Richter Haser und Dr. Maier seit Beginn des Geschäftsjahres 1972, Landgerichtsrat Geiger seit 2. Mai 1972 (Beschluß des Präsidiums vom 28. April 1972) der 1. Strafkammer angehörten, wirkte die Vertretung nicht über diese Kammer hinaus, so daß Landgerichtsdirektor Kohler sowohl seine eigene als auch die Verhinderung seines regelmäßigen Vertreters Iltis feststellen konnte.

Da sich aus seiner dienstlichen Erklärung auch eindeutig ergibt, daß er schon durch die Vorbereitung der Hauptverhandlung seiner Strafkammer vom 3. Oktober 1972 verhindert war, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Annahme der Verhinderung zusätzlich auf die Vorbereitung der Schwurgerichtssitzung vom 18. Oktober 1972 gegründet worden ist.

2. Die Revision meint, der Erpresserbrief und der Notizzettel der Mitangexlagten HB seien nicht verlesen worden; beide Urkunden sind jedoch im Sitzungsprotokoll neben anderen Schriftstücken unter der Sammelüberschrift „Es wurde varlesen:" angeführt (Bd. V S. 366/ 367 d.A.); ebenso wurden die von der Revision angeführten Überführungsstücke nach dem Sitzungsprotokoll „vorgelegt" (Bd. V 5. 333/334, 335, 343, 347, 367 d.A.) und damit

auch in Augenschein genommen,

3, Der Hinweis, daß die - als Anstiftung angeklagte - Tat des Angeklagten Sp „auch als Beihilfe zu einer schweren räuberischen Erpressung angesehen werden könne" (Bd. VS. 371 d.A.), genügte entgegen der Auffassung der Revision den Anforderungen des § 265 StPO.

4. Auch die Sachrüxge deckt keinen Rechtsfehler auf. Insbesondere steht der Annahme einer schweren räuberischen Erpressung - zu der SEE Beihilfe geleistet hat - nicht entgegen, daß die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 255 StGB) nicht gegen den Genötigten, sondern gegen einen Dritten - die vermeintliche Geisel - gerichtet war. Denn auch die Bedrohung eines Dritten kann eine Drohung im Sinne der §§ 253, 255 StGB sein, sofern nur das dem Dritten angedrohte Übel geeignet ist, auch von demjenigen, der genötigt werden soll, als ein Übel angesehen zu werden (BGH GA 1961, 82 im Anschluß an RGSt 17, 82, 83); eine Beschränkung des in Betracht kommenden Personenkreises, etwa auf Angehörige des Genötigten oder ihm besonders nahestehende Personen, hat die Rechtsprechung stets abgelehnt, sondern es nur darauf abgestellt, daß die Bedrohung des Dritten jedenfalls einen Zwang auf den Willen des Genötigten durch Erregung von Furcht bezwecken soll (so schon RG Rspr. 3, 317, 319).

Das aber ist hier hinreichend dargetan.

Zur Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB übersieht die Revision die Feststellung des Landgerichts, daß die Pistole mit zwei Platzpatronen und drei Gaspatronen geladen war.

5. Auch die übrigen Angriffe der Revision sind offensichtlich unbegründet.

Pfeiffer Loesdau Mösl

Pikart Herdegen