Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 02.11.1965 – 1 StR 416/65
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2067 025 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 416/65 URTEIL
Lan
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Heinz V ib aus IE, geboren ar EEE 1951 ir. EEE
wegen Unzucht mit einen Kinde.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. November 1965, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Hübner
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Staatsanwalt
als Vorsitzender, Dr. Seibert
' Fischer
Mai Likert als beisitzende Richter,
Dr. EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin > au: END
als Verteidigerin,
Justizangestellter
für Recht erkannt:
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 21. Mai 1965 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
— ——
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde, begangen im Zustand erheblich verminderter
- 3 -
Zurechnungsfähigkeit, zu acht Konaten Gefängnis verurteilt.
Die kevision des Angeklagten rügt Verletzung förnlichen und sachlichen Rechts.
Ein Verfahrensmangel nötigt dazu, das Urteil aufzuheben.
Der Beschwerdeführer beanstandet, daß das erkennenäe Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei, weil in der Hauptverhandlung vom 21. Mai 1965 nicht der Kammervorsitzende Landgerichtsdirektor PB, sondern ohne ordnungsgemäße Feststellung eines Verhinderungsfalles sein regelmäßiger Vertreter Landgerichtsret ED den Vo:sit2 geführt habe. Diese Rüge greift durch.
Es fehlt an der Feststellung der Voraussetzungen einer zulässigen Vertretung gemäß § 66 GVG. Nach dieser Vorschrift ist der regelmäßige Vertreter nur bei Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden zur Führung des Vorsitzes berufen. Ist eine solche Verhinderung offenkundig, wie z.B. bei mit Dienstunfähigkeit verbundener Erkrankung, bei Beurlaubung oder bei vorübergehender Abordnung, dann bedarf es allerdings keiner förmlichen Feststellung. Anders liegt es jedoch, wenn die tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit, in der betreffenden Sache als Richter tätig zu sein, nicht zweifelsfrei gegeben ist. In einem solchen Fall nuß derüber eine Entscheidung ergehen. Für diese - nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende - Entscheidung ist aber nicht der Vorsitzende des erkennenden Gerichts zuständig, sondern allein der Landgerichtspräsident oder bei dessen Verhinderung sein Vertreter nach § 66 Abs. 2 GVG (BGH Urt.
v. 21. Mai 1963 - 1 StR 93/63 - = MDR 1963, 773 im Anschl: an BGHSt 12, 33; 12, 113).
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Hier lag die Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden nicht offen zutage. Insbesondere ist seinem ohne Datumsangabe gefertigten Aktenvermerk, es sei ihm infolge überstandener Erkrankung nicht möglich, sich in allen Sachen genügend vorzubereiten, und er habe deshalb seinen regelmäßigen Vertreter um die Übernahme des Vorsitzes in dieser Sache gebeten, keineswegs mit genügender Sicherheit zu entnehmen, ob ein echter, gerade auch die Möglichkeit der Beteiligung am vorliegenden Verfahren ausschließender Verhinderungsgrund gegeben war. hHiernach hätte der Lanägerichtspräsident oder sein Vertreter über die Verhinderung entscheiden müssen. Da das nicht geschehen ist, liegt keine ordnungsgemäße Feststellung eines Verhinderungsfalles im Sinne von 8 66 Abs. 1 GVG vor. Das Gericht war daher in der Eauptverhanälung gegen den Angeklagten unter dem Vorsitz des Landgerichtsratse Sg nicht vorschriftsmäßig besetzt. Dieser Verfahrensfehler muß ohne weiteres zur Aufhebung des Urteils und der zugrundeliegenden Feststellungen führen (§§ 338 Nr. 1, 353 Abs. 2 StPO).
Zur Sachrüge wird lediglich bemerkt, daß die Anwendung des Strafgesetzes auf den bisher festgestellten Sachverhalt keine Rechtsfehler erkennen
1äßt (vgl. RGSt 58, 277, 278; 67, 170;- BGHSt 2, 166, 167; BGH Urt. v. 24. Mai 1960 - 1 StR 211/60 - und v. 25. Januar 1961 - 2 StR 624/60 -).
Hübner Seibert Fischer Mei fikart