Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987

BGH Urteil vom 08.01.1987 – 1 StR 683/86

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Franz Ma aus Schi, geboren am ER 15:3 ey

wegen erpresserischen Menschenraubes

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Januar 1987, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Foth, Schimansky, Dr. von Gerlach als beisitzende Richter, Bundesanwalt WEB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof u bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 16. September 1986

71. im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung (§§ 239 a, 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 2, § 52 StGB) verurteilt wird,

2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen,

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes (§ 239 a StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Nach den Urteilsfeststellungen entschloß sich der Angeklagte am Morgen des 16. Juni 1986, eine Bank zu überfallen. In Ausführung dieses Planes betrat er mit vorgehaltener Schreckschußpistole den

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Schalterraum der REED ir. »: GEN.

Da er wußte, daß die Bankschalter von dem Kundenraum durch schußsicheres Glas getrennt waren, richtete er die Pistole auf eine vor dem Schalter stehende Kundin und forderte die Herausgabe von Geld, Die hinter dem Schalter befindliche Vertreterin des Geschäftsstellenleiters, die die Schreckschußpistole für eine scharfe Waffe hielt, sich aber wegen des Panzerglases nicht selbst bedroht fühlte, bangte um das Wohl der Kundin und gab dem Angeklagten das Geld in der Kasse heraus,

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt mit Erfolg, daß der Angeklagte tateinheitlich nicht auch wegen schwerer räuberischer Erpressung gemäß §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB verurteilt worden ist.

Nach Auffassung der Strafkammer hätte der Tatbestand der Erpressung nur erfüllt sein können, wenn sich die Drohung gegen die Bankangestellte gerichtet hätte. Das sei hier aber nicht der Fall, da sie sich hinter dem Panzerglas sicher gefühlt und die Bedrohung der ihr nicht nahestehenden Kundin nicht selbst als Übel empfunden habe.

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden,

Allerdings kann, worauf die Strafkammer zutreffend hinweist, eine Erpressung nur gegeben sein, wenn sich die Drohung gegen eine Person richtet, von deren Willen die Gewährung des vom Täter erstrebten Vorteils abhängt (RGSt 3, 426; 53, 282; 63, 164). Der Genötigte muß also zugleich der Verfügende sein.

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Diese Voraussetzung ist hier indessen gegeben, denn die Drohung, mit der auf den Willen des Genötigten eingewirkt werden sollte, richtete sich entgegen der Auffassung der Strafkammer nicht allein gegen die Bankkundin, sondern auch gegen die hinter dem Panzerglas befindliche Bankangestellte. Sie war es, die das erstrebte Geld in ihrer Gewalt hatte und durch die Androhung eines Übels zu einer Vermögensverfügung zum Nachteil der Bank veranlaßt werden sollte. Die Tatsache, daß das in Aussicht gestellte Übel nicht sie, sondern die Kundin getroffen hätte, steht der Anwendung des § 253 StGB nicht entgegen. Eine Erpressung kann nach feststehender Rechtsprechung auch dadurch begangen werden, daß das Übel einem Dritten angedroht wird. Voraussetzung ist lediglich, daß derjenige, auf dessen Willen eingewirkt wird, das einem anderen zugedachte Übel auch für sich selbst als Übel empfindet (RG Rspr. 3, 317; RGSt 17, 82; BGHSt 16, 316, 318;

BGH GA 1961, 82; BGH NJW 1970, 1855, 1856; BGH NStZ 1985, 408; BGH, Urt. vom 10. November 1959 - 1 StR 417/59).

Das Landgericht scheint anzunehmen, die Bedrohung eines Dritten könne nur dann ein Übel für den Genötigten selbst darstellen, wenn es sich um eine ihm nahestehende Person handele. Das trifft jedoch nicht zu, Schon das Reichsgericht hat in Rspr. 3, 318 unter Hinweis auf die Gesetzesgeschichte hervorgehoben, daß eine solche Einschränkung im Gesetz keine Stütze findet. Es hat infolgedessen in der Tatsache, daß die bedrohte Person dem Genötigten fernsteht, kein prinzipielles Hindernis für die Annahme einer Erpressung gesehen. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof fortgeführt und die Beschränkung des in Betracht kommenden

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Personenkreises, etwa auf Angehörige des Genötigten oder ihm besonders nahestehende Personen, ebenfalls ausdrücklich abgelehnt (BGH, Urt. vom 18. Dezember 1973 - 1 StR 452/73). So hat er insbesondere bei der Bedrohung von Bankkunden den Tatbestand der Erpressung stets als gegeben angesehen (vgl. BGHSt 26, 24; NStZ 1985, 408; 1986, 166). Soweit in Entscheidungen vereinzelt von Angehörigen oder sonstwie nahestehenden Personen die Rede ist (RGSt 17, 82; BGH GA 1961, 82; BGH, Urt. vom 10. November 1959 - 1 StR 417/59), kommt dem lediglich beispielhafte Bedeutung in dem Sinne zu, daß bei derartigen Personen ohne weiteres angenommen werden kann, das dem Angehörigen zugefügte Übel stelle zugleich ein solches für den Genötigten dar, ohne daß damit das Angehörigkeitsverhältnis zur notwendigen Voraussetzung erhoben werden sollte, Ob die dem Dritten angedrohte Maßnahme für den Genötigten ein Übel bildet, beurteilt sich - nicht anders als bei der Bedrohung des Genötigten selbst - allein danach, ob die Ankündigung geeignet erscheint, den Genötigten im Sinne des Täterverlangens zu motivieren (RG Rspr. 3, 318; BGHSt 31, 195, 201; 32, 165, 174).

Bei der Bedrohung eines Bankkunden kann dies in der Regel nicht zweifelhaft sein. Wie die Strafkammer selbst festgestellt hat, bangte die Zeugin RG um das Wohl der Kundin (UA S. 4). Als Angestellter der Bank konnte ihr das Schicksal der Kundin, die sich in die Räume der Bank begeben hatte, nicht gleichgültig sein, zumal das Geld der Bank der eigentliche Anlaß für die Bedrohung der Kundin war und die Bank unschwer die ihr drohende Gefahr abwenden konnte (übereinstimmend Herdegen in LK 10. Aufl. § 249 Rdn. 11; Geilen Jura 41979, 110; Eser in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl.

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§§ 249 Rdn. 5; enger Lackner in LK 10. Aufl. § 253 Rdn. 16; Zaczyk JZ 1985, 1059, 1061).

Da der Angeklagte die Erpressung unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben begangen und überdies dabei eine Schreckschußpistole zur Überwindung des Widerstandes bei sich geführt hat, ist er wegen schwerer räuberischer Erpressung gemäß § 255 i. Verb. m. § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu bestrafen. Für die Anwendung des § 255 StGB ist nicht erforderlich, daß der Genötigte die Bedrohung des Dritten selbst als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben empfindet (so allerdings Zaczyk JZ 1985, 1059, 1061). Es genügt vielmehr, daß die Bedrohung des Dritten mit Leib- und Lebensgefahr für den Erpreßten selbst ein Übel darstellt (BGH NStZ 1985, 408). Andernfalls könnte der Täter die an sich gebotene Strafschärfung dadurch vermeiden, daß er nicht den Genötigten, sondern einen anderen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben bedroht.

Daß Tateinheit zwischen § 239 a und §§ 253, 255 StGB möglich ist, hat der Bundesgerichtshof ebenfalls wiederholt ausgesprochen (BGHSt 16, 316; 23, 294; 26,

2,, 28; vgl. auch NStZ 86, 166).

Das Urteil ist im Strafausspruch aufzuheben, weil § 250 StGB die schwerere Strafdrohung enthält. Den

Schuldspruch kann der Senat hingegen aufgrund der eindeutigen Feststellungen selbst ändern, ohne daß es

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insoweit einer Aufhebung des Urteils, wie sie die Staatsanwaltschaft begehrt, bedarf. § 265 StPO steht nicht entgegen, da bereits die Anklage den Vorwurf der schweren räuberischen Erpressung enthält,

Schauenburg Maul Foth

Schimansky v. Gerlach