Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 12.10.1971 – 1 StR 437/71
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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“7 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 437/71 URTEIL MR:
in der Strafsache
gegen
1. den amerikanischen Soldaten John Charles W geboren am 1949 in V
iR IE zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den amerikanischen Soldaten Robert Tim > GEREEND eboren am 1948 in Californien/USA,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
3. den amerikanischen Soldaten Gary Francis L ‚ geboren am EEE 19.8 in St. Law USA,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Oktober 1971, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Loesdau
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Mösıl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Zipfel
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ED au: EEE
als Verteidiger des Angeklagten Wu
Rechtsanwalt Dr . ED au: GEREEEREED
als Verteidiger des Angeklagten Di Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, |
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Stuttgart vom 29. April 1970 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Schwurgericht hat die Angeklagten des gemeinschaftlichen schweren Raubes in zwei Fällen, jeweils begangen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, schuldig befunden. Es hat den Angeklagten Lew zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren sechs Monaten, den Angeklagten WEB zu fünf Jahren Jugendstrafe und den Angeklagten Be zu vier Jahren Jugendstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten, die die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügen. Sie haben keinen Erfolg.
A. Die Verfahrensvoraussetzungen.
1. Die Angeklagten unterstehen deutscher Gerichtsbarkeit. Schwerer Raub und gefährliche Körperverletzung sind nach deutschem und amerikanischem Recht strafbar. Demgemäß ist die konkurrierende Strafgerichtsbarkeit des Entsende- und des Aufnahmestaates im Sinne des Art. VII Abs. 6 des NATO-Truppenstatuts (BGBl 1961 II 1183, 1190) gegeben. Die nach Art. VII Abs. 3 b bevorrechtigte Bundesrepublik hat zwar in Art. 19 Abs. 1 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 (BGB1 1961 II 1183, 1218) allgemein auf ihr Vorrecht verzichtet. Der Verzicht ist hier jedoch nach Art. 19 Abs. 2 und 3 des Zusatzabkommens fristgerecht und ordnungsgemäß widerrufen, Die Staatsanwaltschaft hat eine solche Mitteilung am 19. August 1969 an die zuständige Militärbehörde gerichtet.
2. Ob die Beanstandung der Revision des Angeklagten DEE, das in Art. VII Abs. 9 des NATO-Truppenstatuts gewährleistete Recht des Angeklagten auf alsbaldige und schnelle Verhandlung sei durch Verzögerungen verletzt, in den Verfahrenstatsachen eine hinreichende Stütze findet, kann dahinstehen. Selbst wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für eine verzögerliche Behandlung gegeben wären, hätte das nicht die Unzulässigkeit des Verfahrens zur Folge (BGHSt 21, 81, 84; BGH, Urteil vom 24. Novenber 1970 - 1 StR 536/70). Von dieser Auffassung abzuweichen, besteht keine Veranlassung.
B. Die Revision des Angeklagten Tg.
I, Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Auf die Überschreitung der Wochenfrist des § 275 StPO kann die Revision grundsätzlich nicht gestützt werden (BGHSt 21, 4). Besonderheiten, die eine andere Entscheidung gebieten, liegen hier nicht vor,
II. Schuldspruch und Strafausspruch halten sachlichrechtlicher Überprüfung stand.
Das Schwurgericht hat von der doppelten Strafmilderungsmöglichkeit des § 250 Abs. 2 StGB und der §§ 51 Abs. 2, Lu StGB Gebrauch gemacht. Rechtsfehler sind nicht erkennbar. Der Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung darf berücksichtigt werden, wenn der Spielraum der schuldangemessenen Strafe nicht überschritten wird (BGH NJW 1971, 61 Nr. 16).
C. Die Revision des Angeklagten DIEBE
I. Die Verfahrensrügen gehen fehl.
1. Die Beanstandung, das Schwurgericht sei zur Aburteilung des Angeklagten BB der zur Tatzeit Heranwachsender im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes war, nicht zuständig gewesen, ist unbegründet.
Strafsachen gegen Heranwachsende und Erwachsene können nach § 103 Abs. 1, § 112 Satz 1 JGG verbunden werden, wenn es zur Erforschung der Wahrheit oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist. Der Tatrichter trifft die Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Revisionsgericht prüft lediglich, ob er das Ermessen mißbraucht oder die rechtlichen Voraussetzungen fehlerhaft angenommen hat (BGHSt 10, 327, 329). Für beides sind hier keine Anhaltspunkte ersichtlich.
Die Strafkammer hat das Hauptverfahren gegen alle Angeklagten vor dem Schwurgericht eröffnet und in denselben Beschluß den Antrag des Angeklagten BB das
Verfahren gegen ihn zwecks Eröffnung vor der Jugenästrafkammer abzutrennen, abgelehnt (Bl. 237). Gegenstand der Anklage bildeten Tatbestände des Raubes mit Marterung
(§ 251 StGB), für deren Aburteilung nach § 80 GVG das Schwurgericht zuständig ist. Den in der Hauptverhandlung wiederholten Antrag des Verteidigers hat das Schwurgericht am 20. April 1970 zurückgewiesen. Es rechtfertigt die Entscheidung in den Urteilsgründen (UA S. 3) damit, daß die umfangreiche Beweisaufnahme ohne die Verbindung hätte wiederholt werden müssen. Wegen der Abweichung in den Einlassungen der Angeklagten sei die Verbindung auch zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts geboten gewesen. Die Möglichkeit der Verbindung habe hier nur beim Schwurgericht, nicht aber bei der Jugendkammer bestanden.
Diese Erwägungen lassen weder eine mißbräuchliche Überschreitung des Ermessens noch einen Rechtsfehler erkennen. Das gilt auch für den Hinweis auf die andernfalls drohende Wiederholung der Beweisaufnahme. Darin kann ein wichtiger Grund liegen. Die Verbindung kann in einem solchen Fall der Beschleunigung, der besseren Aufklärung und der Beweiserleichterung dienen. Die von der Revision hervorgehobene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 10, 327, 329) steht dem nicht entgegen. Sie besagt, daß reine Zweckmäßigkeitserwägungen, die nicht im Zusammenhang mit den Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 JGG stehen, nicht zur Verbindung führen dürfen. So liegen die Dinge hier aber nicht. Richtig ist auch die Annahme des Schwurgerichts, der erwachsene Angeklagte IWPnHätte wegen der angeklagten Straftaten nicht von der Jugendkammer verurteilt werden können,
na
Für ihn ist das Schwurgericht ein Gericht höherer Ordnung gegenüber der Jugendkammer, dem er nicht entzogen werden darf (BGHSt 9, 399, 403). Kapitalsachen (§ 80 GVG) können zwar beim Schwurgericht, nicht aber bei der Jugendkammer verbunden werden, wenn ein Erwachsener beteiligt ist.
Das Schwergewicht lag im übrigen hier eindeutig beim Angeklagten Lederle, der sich durch besondere Brutalität hervortat (UA S. 25).
2, Auch die Besetzungsrüge dringt nicht durch. Die Mitwirkung der Geschworenen Scheunemann und Scheitle ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der Geschworenenliste war der Geschworene Hermann Op ausgelost. Er bat mit Schreiben vom 17. Februar 1970 (Bl. 475) um Entbindung vom Geschworenenanmt, da er kurz zuvor einen Schlaganfall erlitten hatte. Der Vorsitzende des Schwurgerichts hat ihn daraufhin am 2. März 1970 vom Geschworenenamt entbunden (Bl. 474). An die Stelle Opferkuchs hatte Frau Julie RW als die nächste an der Reihe befindliche Hilfsgeschworene zu treten. Diese Hilfsgeschworene war jedoch bereits durch Beschluß der Ersten Strafkammer des Landgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 1968 (Bl. 488) von ihren Pflichten für die Wahlperiode 1969/70 befreit worden. Sie hatte angegeben, daß ihr die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes im besonderen Maße erschwere und daß außerdem ein Familienmitglied erkrankt sei. Ihre Befreiung war durch § 35 Nr. 5 GVG gerechtfertigt. An ihre Stelle trat der Hilfsgeschworene SCHEEB , der als nächster an der Reihe war (Bl. 470, 486).
Nach der Geschworenenliste war weiterhin Josef Hackenberg als Geschworener für die Sitzung des Schwurgerichts vorgesehen. Dieser Geschworene bat mit Schreiben vom 5. April 1970 (Bl. 480) um Befreiung, da er seine an einem schweren Herzleiden erkrankte Ehefrau nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus während eines Erholungsurlaubes begleiten müsse. Er legte eine ärztliche Bescheinigung des Chefarztes des Kreiskrankenhauses K-BTW vor (B1. 481). Der Vorsitzende des Schwurgerichts hat ihn daraufhin vom Geschworenenamt entbunden (Bl. 479). Nach seiner dienstlichen Äußerung (Bl. 491) war für ihn u.a. maßgebend, daß bei dem Zustand der Ehefrau des Geschworenen nach ärztlicher Ansicht nur eine Betreuung durch den Geschworenen in Betracht kam, zumal die Ehefrau auch bei Nacht ständig jemand um sich haben mußte. Auch diese Befreiung liegt im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens. Der Hilfsgeschworene Sc war als nächster Geschworener an der Reihe (Bl. 467).
3. Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des § 275 StPO wird auf B I verwiesen. Für einen Angehörigen der NATO-Streitkräfte gilt nichts Abweichendes.
4. Soweit der Angeklagte bemängelt, der Tag der Fertigstellung des Protokolls über die Hauptverhandlung sei in diesem nicht vermerkt und nicht alle Urkundsbeamten hätten es unterschrieben, erhebt er unzulässige Protokollrügen.
5. Das Recht des Angeklagten auf Anwesenheit eines Vertreters seines Heimatstaates (Art. VII Abs. 9 g des
NATO-Truppenstatuts, Art. 25 des Zusatzabkommens) ist schon deshalb nicht verletzt, weil Vertreter der US-Armee jeweils bei der Vernehmung entweder zugegen waren oder anwesend sein konnten. Die Rechtsbehörde des VII. US-Korps hatte bereits am 24. Juli 1969 Kenntnis vom Sachverhalt (Bl. 2). Bei der ersten polizeilichen Vernehmung des Angeklagten waren die CID-Beamten Ind FB anwesend. Auch bei der Durchsuchung des Kleiderspindes des Angeklagten in der Kaserne waren Vertreter der amerikanischen Streitkräfte zugegen (Bl. 41). Schon bei der ersten Vernehmung wurde der Angeklagte auf seine Rechte hingewiesen (Bl. 25, 353, 357).
Die Rüge, es habe sich bei den anwesenden Angehörigen der amerikanischen Streitkräfte nicht um die zuständigen Vertreter der US-Armee gehandelt, geht fehl. Ob die Militärbehörde einen Vertreter entsendet und wen sie dazu bestimmt, ist allein in ihr Ermessen gestellt. Eine etwaige Fehlentscheidung außerhalb des Bereichs der deutschen Gerichtsbarkeit, auf die das Gericht keinen Einfluß hat, kann die Revision nicht begründen (BGH, Urteil vom 24. November 1970 - 1 StR 536/70).
6. Die Niederschriften über die Vernehmung der Angeklagten durch den Haftrichter E@W sind in der Hauptverhandlung verlesen worden (Bl. 366 R, 367).
7. Daß das Schwurgericht sich in Widerspruch zur
Wahrunterstellung, Ulf KA habe die Wohnung seiner
Mutter schon vor 23,00 Uhr verlassen, gesetzt habe, ist unrichtig. Die Urteilsgründe (UA S. 13, 44) ergeben dazu nichts. Das Gericht war nicht genötigt, aus der Wahrunterstellung die gleichen Schlüsse wie der Verteidiger zu ziehen.
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II. Die Sachrüge hat keinen Erfolg.
1. Der Schuldspruch ist sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden. Im Fall GB war der Angeklagte Dpnit dem Verhalten der Mittäter voll einverstanden (UA S. 5, 18), Ein Mittäter-Exzeß der anderen Angeklagten liegt danach nicht vor. Die Alkoholbeeinflussung ist berücksichtigt (UA S. 15, 25).
2. Gegen den Strafausspruch bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Das Schwurgericht hat beim Angeklagten EEE Sugenastrafrecht angewendet. Wegen der Schwere der Schuld hat es Jugendstrafe verhängt (UA S. 26). Auch die Schuldstrafe des § 17 Abs. 2 JGG soll in erster Hinsicht dem Heranwachsenden dienen (BGHSt 15, 224; BGH, Urteil vom 15. Juni 1971 - 1 StR 125/71). Auf Jugendstrafe darf deshalb wegen der Schwere der Schuld nur erkannt werden, wenn die Strafe aus erzieherischen Gründen erforderlich ist (BGHSt 16, 261, 263). Den Urteilsgründen ist noch hinreichend zu entnehmen, daß das Schwurgericht sich dessen bewußt gewesen ist. Die Ausführungen zum Entwicklungsgang und dem Grad der Reife der Heranwachsenden sowie der Hinweis auf § 18 JGG, dessen Absatz 2 die erzieherische Einwirkung besonders betont, lassen erkennen, daß das Gericht den Erziehungszweck nicht aus den Augen verloren hat. Die Anrechnung der Untersuchungshaft ist ausdrücklich im Hinblick auf § 52 JGG und damit unter Berücksichtigung erzieherischer Gesichtspunkte angeordnet. Generalpräventive Erwägungen enthält die Strafzumessung bei den Heranwachsenden nicht.
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- 11 - D. Die Revision des Angeklagten W-
Die Verfahrensrügen und die Sachrüge sind aus den unter © I und II dargelegten Gründen sachlich nicht gerechtfertigt.
Loesdau Mösl Pikart Woesner Zipfel