Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1971

BGH Urteil vom 15.06.1971 – 1 StR 125/71

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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a BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 125/71 URTEIL A/e.

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Ivan C EEEEEB aus AU, geboren an EEE 1952 in TED (Jugoslawien), zur Zeit

in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juni 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellterg als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. Novenber 1970 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Ansbach zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zur Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

1. Der Tatrichter hat den Hilfsamtrag auf Einholung eines "Obergutachtens" zur psychischen Lage des Angeklagten zulässigerweise im Urteil abgelehnt (UA S. 10,

11). Der behauptete Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO liegt deshalb nicht vor. Die Ablehnung läßt entgegen dem Vorbringen der Revision auch keine Verletzung der Aufklärungspflicht erkennen.

>, Soweit der Schuldspruch in Betracht kommt, kann auch die Sachbeschwerde nicht durchdringen. Dagegen ist der Strafausspruch möglicherweise durch Rechtsfehler beeinflußt.

Zwar hat das landgericht zutreffend Jugendrecht angewandt und wegen der Schwere der Schuld Jugendstrafe für erforderlich gehalten (UA S. 13). Mit Recht ist auch der Strafrahmen des § 213 StGB außer Betracht geblieben (BGHSt 8, 78, 80). Diese aus § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG zu entnehmende, vom Erwachsenenstrafrecht abweichende Regel hat jedoch ihren Grund darin, daß bei Bemessung der Jugenästrafe dem Erziehungszweck (§ 18 Abs. 2 JGG) ein weiterer Spielraum gewährt werden soll. Deshalb darf auch das Höchstmaß der im Einzelfall nach allgemeinem Strafrecht zulässigen Freiheitsstrafe überschritten werden (BGH IM JGG § 105 Nr. 6 a = NW 1955, 760 Nr. 18 — nur Leitsatz).

Der hiernach zur Verfügung stehende weitere Rahmen erfordert es aber, daß der Tatrichter bei der Festsetzung der Strafe deren Erziehungszweck besonders in Betracht zieht (vgl. dazu BGHSt 15, 224). Das geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hinreichend hervor. Die Jugendkammer hat zwar Persönlichkeit und Schuld, insbesondere die dreiste Herausforderung durch das Opfer erörtert und mildernd berücksichtigt, zu Ungunsten des Angeklagten aber nur den Unrechtsgehalt der Tat für die Bestimmung einer - im Verhältnis zur vergleichsweisen Beurteilung eines Erwachsenen im Rahmen des § 213 StGB - recht hohen Jugendstrafe angeführt. Da möglicherweise der Erziehungsgedanke und das Wohl des Heranwachsenden hierbei nicht beachtet worden sind, mußte das Urteil entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts im Strafausspruch aufgehoben werden.

Pfeiffer Loesdau Mösl Pikart Strickert