Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 11.08.1970 – 1 StR 301/70
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 301/70 URTEIL PR
in der Strafsache
gegen
den Immobilienmakler Wilhelm G EEE 4 aus Ve EB - St. VOM, geboren am BD EM 1927 in ra, Kreis
wegen Betruges u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. August 1970, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Loesdau als Vorsitzender,
. Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Meise Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof als Verteidiger, Justizangestellter WB als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten GEM wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 13. Oktober 1969, soweit es ihn betrifft,
1.)in den Fällen B2a und B2b der Urteilsgründe aufgehoben. Der Angeklagte wird insoweit freigesprochen. Die ausscheidbaren Kosten und notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse;
2.)im Schuldspruch dahin geändert, daß im. Fall B 7b die Verurteilung wegen Untreue
zum Nachteil BED und in den Fällen
B4, B7a sowie B7 b der Urteilsgründe die Verurteilungen wegen Sachwuchers entfallen;
3.)im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
III. Die weitergehende Revision wird verworfen,
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue, Betrugs und Sachwuchers in mehreren Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie
zu zusätzlichen Geldstrafen verurteilt und ihm die Ausübung des Berufs als Immobilienmakler. auf die Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten untersagt.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
A. Verfahrensrügen
. 1. Die Rüge einer Verletzung der §§ 249, 261 StPO greift nicht durch. Ausweislich des Sitzungsprotokolls (Bd. IV Bl. 651) sind in der Hauptverhandlung "alle in Frage kommenden Alleinaufträge, desgleichen ‘die sog. "V-Formulare" verlesen" worden. Dieser Protokollvermerk ist für den Nachweis der Verlesung in den von der Revision gerügten Fällen ausreichend. Auf gie Frage der Verlesung des Übereignungsvertrages im Falle Hei (B 2 a) braucht nicht eingegangen zu werden, weil insoweit das Urteil aus sachlichen Gründen keinen Bestand haben kann.
Die Strafkammer hat diese beiden Zeugen in der Vormittagsitzung am 4. Verhandlungstasg vernommen. Sie hat unmittelbar nach der Anhörung der Zeugen die Entscheidung über die Vereidigung jeweils zurückgestellt und vor Beginn der Mittagspause beschlossen und verkündet: "... die übrigen heute vernommenen Zeugen bleiben als Geschädigte .unvereidigt" (Protokoll Bd. IV Bl. 647). Ein solches Vorgehen war zulässig und entsprach den Vorschriften der 88 61 Nr. 2, 64 StPO.
Entgegen der Ansicht der Revision kann in diesem Zusammenhang auch nicht von einer "pauschalen Entscheidung"
die Rede sein. Der vorgenannte Beschluß bezog sich eindeutig auf die Zeugen, bezüglich deren sich die Strafkammer eine Entscheidung über die Frage der Vereidigung vorbehalten hatte.
3. Die Aufklärungsrüge ist mangels hinreichender Angabe des Beweisthemas bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Sie könnte ohnehin keinen Erfolg haben. Die Feststellung und Würdigung der der Erteilung des Alleinauftrags zugrunde liegenden Motivation der Zeugin EWEED war Aufgabe des Gerichts. Die Strafkammer hat dabei in zulässiger Weise die Eindrücke des Zeugen Hg berücksichtigt, die dieser bei geschäftlichen Besprechungen mit Frau EWR gewonnen hatte. Die Zuziehung eines psychologischen Sachverständigen mußte sich dem Gericht nicht aufdrängen. |
B. Sachrüge
Die Sachrüge führt teilweise zum Erfolg.
I. Schuldspruch
Die Revision verkennt bei der rechtlichen Beurteilung der dem Angeklagten angelasteten Vorgänge die Tragweite der mit den Betroffenen abgeschlossenen Verträge. Die von den gewöhnlichen Maklerverträgen abweichende Vertragsgestaltung der Alleinaufträge bedeutete für die Auftraggeber eine erhebliche Bindung: Ausschluß des Rechts auf freien Widerruf des Auftrags auf ein Jahr; Verbot der
Inanspruchnahme eines weiteren Maklers; Schadenersatz oder Honoraranspruch bei Verletzung der Alleinauftragsklausel oder bei Selbstabschluß durch den Auftraggeber in Höhe der Gesamtprovision; Aufwandsentschädigungen auch für den Nichterfolgsfall (1 % bzw. Pauschaie). Diese weitgehende Gebundenheit der Auftraggeber verpflichtete andererseits den Angeklagten zu einer intensiven Tätigkeit im Interesse der Auftraggeber, insbesondere zur Bemühung um die Erzielung eines möglichst günstigen Preises (vgl. BGH NJW 1966, 1406 Nr. 3; 1969, 1627 Nr. 6; 1964, 1468 Nr. 2).
1. Betrug 2.N. EEE (B 1 der Urteilsgründe)
Die Annahme eines Eingehungsbetrugs ist rechtsbedenkenfrei.
Mit ihren Ausführungen zu der der Erteilung des Alleinauftrags zugrunde liegenden Motivation der Zeugin EEE und damit zur Ursächlichkeit der Täuschungshandlung des Angeklagten wendet sich die Revision in unzulässiger Weise gegen die Urteilsfeststellungen und die Beweiswürdigung. |
Den Vermögensschaden sieht die Strafkammer zutreffend in der weitreichenden vertraglichen Bindung, die die um eine schnelle Veräußerung ihres Grundstücks bemühte . Auftraggeberin ls Gegenleistung für die (wahrheitswidrig) zugesicherte rasche Verkaufsmöglichkeit zu einem höheren, ihre ursprünglichen Preisvorstellungen übersteigenden Kaufpreis - übernommen habe . und in der Eingehung von
Zahlungsverpfliohtungen (Aufwendungsersatz auch im Nichterfolgsfall, "Reuegeld"). Mit der Erteilung des eindeutig umrissenen Alleinauftrags garantierte die Auftraggeberin dem Angeklagten das vereinbarte Honorar auch für den Fall des Abschlusses durch eigene Bemühungen oder durch Inanspruchnahme eines anderen Maklers. Was
die Revision insoweit gegen die Unmittelbarkeit des Schadens vorträgt, liegt angesichts dieser klaren vertraglichen Verpflichtung der Auftraggeberin neben der Sache,
Die die subjektive Tatseite betreffenden Einwendungen der Revision, der Angeklagte habe den Aufwendungsersatz gar nicht beanspruchen wollen, gehen fehl. Nach den Feststellungen der Strafkammer ging der Angeklagte selbst davon aus, daß ein rascher Verkauf zu dem von ihm genannten höheren Kaufpreis nicht möglich war; er rechnete damit und bezweckte gerade, sich auf Grund der vertraglichen Klauseln - sei es als Aufwanädsentschädigung oder Schadensersatz - einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil zu verschaffen.
2. Untreue z.N. Haslbeck (B 2 b der Urteilsgründe)
Die Verurteilung wegen einer - in Tateinheit mit Sachwucher stehenden - Untreue z.N. Ha kann nicht aufrechterhalten werden, Nach den sehr knappen Feststellungen (UA S. 16/17, 54) sieht die Strafkammer - ohne dies allerdings ausdrücklich zu sagen - offenbar eine treuwidrige Handlung darin, daß der Angeklagte den Abschluß eines notariellen Kaufvertrags über den Ankauf des Anwesen?
Eberl zu den in der V-Vereinbarung vom 3. August 1965 genannten Bedingungen aus Gewinnstreben hintertrieben hat.
Die Strafkammer hat hierbei verkannt, daß diese Vereinbarung eine Treuepflicht des Angeklagten i.S. des § 266 StGB bezüglich dieses Kaufkomplexes nicht begründet hat. Wie
sich aus der Vertragsgestaltung ergibt, bezweckte die V-Vereinbarung -— für die Vertragsparteien ersichtlich - lediglich eine Provisionsgarantie zu Gunsten des Angeklagten für den Fall des Nichtzustandekommens eines Kaufvertrags. Allein aus dieser besonderen Honorarabsprache läßt sich
eine derartige Treasgflicht nicht herleiten. Im übrigen
ergab sich ays der Beteiligung der Verkäuferin an der V-Vereinbarung für Ho@iillb klar, daß der Angeklagte bezüglich des Grundstücks Fi eine Doppeltätigkeit, d.h. eine Vermittlungstätigkeit für beide Teile ausübte. Auch deshalb konnte Ha nicht erwarten, daß der Angeklagte insoweit seine Vermögensinteressen wahrnehnen werde (vgl. BGH NJW 1964, 1467 Nr. 2).
3. Sachwucher z.N. Haie und Te
(B2 a und b der Urteilsgründe)
Die Verurteilung wegen Sachwuchers (§ 302 e StGB) wird in diesen beiden Fällen von den Feststellungen nicht getragen.
Schon eine "Ausbeutung der Unerfahrenheit" der Auftraggeber durch den Angeklagten ist nicht hinreichend dargetan. Einerseits wird ausgeführt, daß die Betroffenen "in geschäftlichen Dingen völlig unerfahren und hilflos" waren und "die Tragweite der eingegangenen Verpflichtungen
nicht übersahen" (UA S. 13, 15). An anderer Stelle
(UA S. 51/52) heißt es, daß "alle Beteiligten" - d.h. auch Ha und Frau EWR - "genau wußten, daß... die Aufwandsentschädigungssumme in krassem Mißverhältnis zum wirklichen Aufwand stand." Diese Feststellungen lassen sich nicht ohne weiteres miteinander vereinbaren. "Unerfahrenheit" ist der Mangel an Geschäftskenntnis und Lebenserfahrung, der die Fähigkeit zur Wahrnehmung oder zutreffenden Beurteilung wirtschaftlicher Zustände und rechtsgeschäftlicher Vorgänge ausschließt oder beeinträchtigt (vgl. BGHSt 11, 186; 13, 233). Erkannten aber die Auftraggeber die Unverhältnismäßigkeit der von ihnen eingegangenen Verpflichtung, so kann demnach nicht unbedingt von einer "Ausbeutung der Unerfahrenheit" gesprochen werden. Möglicherweise hat die Strafkammer auch die Tragweite dieses Merkmals verkannt.
Jedenfalls ist aber ein Handeln aus "Gewohnheitsmäßigkeit" den Feststellungen nicht zu entnehmen. Gewohnheitsmäßig handelt, wer aus einem durch Übung ausgebildeten, selbständig fortwirkenden Hang, dessen Befriedigung ihm bewußt oder unbewußt zur Gewohnheit geworden ist, tätig wird (BGH,Urteil vom 8. Juli 1969 - 1 StR 224/69; | RGSt 32, 394, 397; 39, 308, 311). Im Einklang mit der feststehenden Rechtsprechung sind an das Merkmal der Gewohnheitsmäßigkeit strenge Anforderungen zu stellen. Eine bloß vorübergehende Geneigtheit genügt insoweit nicht.
(vgl. RGSt 32, 394, 397; 58, 24, 26). Die Begründung eines eingewurzelten, selbsttätig fortwirkenden Hanges setzt regelmäßig voraus, daß der Täter mehrere spezifisch deliktsbezogene Handlungen begangen hat (vgl. BGH,Urteil vom
>n
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10. März 1964 - 1 StR 527/63; RGSt 58, 24, 26; Maurach, Lehrbuch BT 5. Aufl. S. 664; Dalcke/Fuhrmann/Schäfer,
37. Aufl. § 260 StGB Anm. 2). Bloße Gelegenheitstaten, für die etwa ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang kennzeichnend sein kann (vgl. RGSt aa0), scheiden
als Grundlage eines derartigen Hanges aus.
So lag es aber hier. Eine Gewohnheitsmäßigkeit konnte nicht schon den beiden - sachlich eng zusammenhängenden - Handlungen des Angeklagten als solchen entnommen werden (vgl. BGH,Urteil vom 10. März 1964 - 1 StR 527/63; RGSt 58, 24, 26; 70, 338, 340). Frühere wucherische Taten des Angeklagten, die insoweit indizielle Bedeutung haben könnten, sind nicht festgestellt. Allein die Tatsache, daß dem Angeklagten unter Hinweis auf sein mangelndes orädnungsgemäßes Geschäftsgebaren, u.a. die Berechnung "überhöhter Pauschalbeträge als Entschädigung im Nichterfolgsfall", die Aufnahme in den bayerischen Maklerverband verweigert wurde (UA 9, 9), läßt eine solche Schlußfolgerung nicht zu. Im übrigen sind "überhöhte" Beträge nioht unbedingt wucherisch i.S. des § 302 e StGB; auch irgendwelche Ausnutzungshandlungen sind in diesem Zusammenhang nicht festgestellt. Für ein gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten sind den Feststellungen ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen.
Die Verurteilung wegen Sachwuchers kann somit aus Rechtsgründen keinen Bestand haben. Weitere Feststellungen sind insoweit nicht zu erwarten. Der Senat kann daher im Fall B 2 a von sich aus freisprechen (§ 354 Abs. 1 StPO); gleiches gilt für den Fall B 2 db, da auch der Schuldspruch
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wegen tateinheitlich begangener Untreue z.N. Hoiiiiimiis nicht aufrechterhalten werden kann (vgl. unter I 2).
4. Versuchter Betrug z.N. KB (B 3 der Urteilsgründe)
Die Revision wendet sich gegen die Verurteilung wegen versuchten Betruges mit dem Hinweis, daß für den Angeklagten keine besondere Offenbarungs- oder Betreuungspflicht gegenüber Kern und auch kein Verbot bestanden hätte, Keep die Zahlung einer Sonderprämie vorzuschlagen. Dieser Hinweis geht fehl. Auch demjenigen, der keine Offenbarungs- und Betreuungspflichten hat, ist es nicht gestattet, seines Vorteils wegen einen anderen durch die Behauptung unwahrer Tatsachen zu täuschen, um ihn dadurch zu vermögensschädigenden Verfügungen zu veranlassen. Dies aber hat der Angeklagte dadurch getan, daß er von KB eine Zusatzprovision von 10.000,-- DM mit der Begründung verlangte, das Anwesen der Witwe EWR sei außerordentlich billig. Mit dieser Erklärung hat der Angeklagte falsche Tatsachen behauptet und nicht nur ein bloßes unrichtiges Werturteil abgegeben. Er brachte zum Ausdruck, daß der Preis erheblich unter dem Verkehrswert liege. Tatsächlich aber überstieg der Preis von 300.000,-- DM zuzüglich Leibgeding, den er für das Anwesen der Witwe EB vorschlagen wollte und später auch vorschlug, den wirklichen, auf höchstens 500.000,-- DM zu berechnenden Wert (UA S. 11, 17). Die Erklärung des. Angeklagten kann auch nicht etwa als eine nicht ernst zu nehmende, übertriebene Anpreisung, mit der er nur das Interesse des KM erwecken wollte, angesehen werden. Ein® solche Annahme ist abgesehen von dem in der Erklärung
er
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liegenden greifbaren und nachprüfbaren sachlichen Inhalt auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Angeklagte
mit der Erklärung sein Verlangen nach einer Sonderprovision begründete.
Auch die weiteren Ausführungen der Strafkammer, mit denen sie die Annahme eines versuchten Betruges begründet hat, lassen einen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.
5. Betrug z.N,. Prem (B 4 der Urteilsgründe)
Die Verurteilung wegen Betrugs ist aus den Erwägungen zu B 1 (vgl. unter I 1.) rechtlich nicht zu beanstanden.
6. Tatkomplex B 5 der Urteilsgründe
a) Fortgesetzte Untreue z.N. Brep (B 5 b und c)
Entgegen der Auffassung der Revision ist die Strafkammer zutreffend davon ausgegangen, daß dem Angeklagten als Vermittlungsmakler auf Grund des Alleinauftrags eine _ Treuepflicht i.S. des § 266 StGB gegenüber den Auftraggebern oblag.
Zum Treubruchtatbestand genügt allerdings weder die Pflicht als solche, einen Vertrag zu erfüllen, noch die einem Vertrag innewohnende allgemeine Pflicht (vgl. § 242 BGB), auf die Interessen des Partners gebührend Rücksicht zu nehmen (BGHSt 1, 188, 189; RGSt 77, 150). Das mag auch für den gewöhnlichen Maklervertrag zutreffen, Bei dem
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dienstvertragälnlichen, gegenseitigen Vertrag, wie ihn der Alleinauftrag - sei es zum Verkauf oder Ankauf eines Grundstücks - darstellt, entspricht dagegen der weitgehenden Bindung des Auftraggebers (vgl. oben) die Verpflichtung des Maklers, im Interesse des Auftraggebers tätig zu werden (BGH NJW 1966, 1406 Nr. 3; 1969, 1627
Nr. 6; Dyckerhoff/Rinke, Das Recht des Immobilienmaklers 6. Aufl. S. 119). Ein solcher Alleinauftrag verpflichtet den Makler, alles in seinen Kräften Stehende zu tun,
um einen seinem Auftraggeber vorteilhaften Vertragsabschluß zu erreichen, insbesondere einen möglichst günstigen Kaufpreis für diesen zu erzielen (BGH NJW 1964, 1467 Nr. 2; OLG Hamm MDR 1957, 36; Glaser/Warneke, Das Maklerrecht in der Praxis 4. Aufl. S. 147; Rust MDR 1957, 206; Warncke MDR 1961, 725, 726; vgl. auch BGH NJW 1966, 1405 Nr. 3; 1969, 1627 Nr. 7). Wird der Auftraggeber
auf einen längeren - vorliegend mit einem Jahr ungewöhnlich langen (vgl. OLG Hamm NJW 1966, 887 Nr. 10) - Zeitraum verpflichtet, sich ausschließlich der Hilfe des beauftragten Maklers beim Abschluß des Vertrages zu bedienen, schaltet also der Makler die eigene Initiative .des Auftraggebers aus und behält sich die Führung der Vertragsverhandlungen vor, so erklärt er damit, daß er als Vertrauensmann des Auftraggebers ausschließlich dessen Vermögensinteressen wahrnehmen werde ("Vertrauensmakler" - BGH NJW 1964, 1467 Nr. 2). Der Auftraggeber kann daher erwarten, daß er selbst keine Tätigkeit mehr zu entfalten braucht, um seinen Vorteil bei den Verhandlungen zu wahren. Bei derartigen Absprachen bildet somit die Wahrnehmung der Vermögensinteressen des Auftraggebers einen wesentlichen Inhalt des dienstvertragsähnlichen Rechtsgeschäfts. Der Angeklagte hatte vorliegend um so mehr
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die Verpflichtung zur Wahrung der Vermögensinteressen der Auftraggeber, als die von ihm ebenfalls im Alleinauftrag übernommene Verkaufsvermittlung von deren Grundstücken nach den ihm bekannten Vorstellungen der Auftraggeber in unmittelbarem finanziellen Zusammenhang mit dem beabsichtigten Ankauf der Wohnblocks stand.
Der Angeklagte hat die ihm obliegende Trewrflicht schuldhaft verletzt. Er hat bei der Vermittlung der Kaufverträge in den Fällen ED — ) und Over (B 5 b und c) mit den Verkäufern eine Mehrerlösvereinbarung getroffen, wonach diese sich zur Zahlung eines auf den | Kaufpreis aufzuschlagenden Entgelts an ihn verpflichteten, und sie veranlaßt, den notariellen Kaufverträgen ent-
sprechend erhöhte Kaufpreise zugrunde zu legen. Der Angeklagte war also nicht bestrebt, für seine Auftraggeber Bram» einen möglichst günstigen Kaufpreis zu erzielen, Durch die Vereinbarung eines zusätzlichen, den Kaufpreis -erhöhenden Gewinns hat er vieimehr treuwidrig gehandelt (vgl. BGH,Urteil vom 1. April 1969 - 1 StR 614/68 - bei Dallinger MDR 1969, 534).
Durch diese vorsätzliche Untreuehandlung ist auch seinen Auftraggebern ein Nachteil entstanden. Diese haben sich gegenüber den Verkäufern in den notariellen Kaufverträgen zur Zahlung eines -— um reine Provisionsbeträge erhöhten - Kaufpreises verpflichtet.
Die Revision beruft sich zur Rechtfertigung der Zulässigkeit einer derartigen Mehrerlösvereinbarung zu Unrecht auf die Entscheidung BGH IV ZR 1162/68 vom
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16. Januar 1970. Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Fall liegt anders. Dort hatte der Makler dem Käufer gegenüber lediglich die Stellung eines Nachweismaklers (gewöhnlicher Maklervertrag), die eine solche Treupflicht nicht begründet.
b) Fortgesetzter Betrug z.N. Brei (B5abise)
Die Strafkammer sieht die Täuschungshandlung zutreffend darin, daß der Angeklagte seine Auftraggeber durch die wahrheitswidrige Zusage, der Verkauf ihres Anwesens stehe unmittelbar bevor, zum Abschluß . der notariellen Kaufverträge über den Ankauf der | Wohnblocks veranlaßt hat. Die Erwägungen zum Vermögensschaden gehen jedoch teilweise fehl. Die Strafkammer ist insoweit von einem unzutreffenden Schuldumfang ausgegangen.
Den hier maßgeblichen Schaden sieht die Strafkammer einmal in der Verpflichtung zur Zahlung eines - durch die Mehrerlösvereinbarung um einen zusätzlichen Gewinn des Angeklagten erhöhten - Kaufpreises. Dabei verkennt die Strafkammer jedoch die tatbestandlichen Voraussetzungen des Betruges. Hierzu gehört, daß der Täter den Vorteil unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädigten in der Weise anstrebt, daß der Vorteil das Spiegelbild des Schadens ist (BCHSt 6, 116). Das trifft jedoch für den Mehrerlös nicht zu; denn dieser sollte
dem Angeklagten auf Grund der Mehrerlösvereinbarung aus dem Vermögen der Verkäufer zufließen (vgl. die ähnliche
et
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Lage im Verhältnis Provisionsvertreter - Kunde, BGH NJW 1961, 684 Nr. 26).
Soweit die Strafkammer dagegen den tatbestandlich relevanten Schaden in der Entstehung des Provisionsanspruchs des Angeklagten gegen seine Auftraggeber sieht, ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings ist Grundlage für den Lohnanspruch des Maklers bereits der Maklervertrag, durch dessen Abschluß der Makler eine rechtlich geschützte Anwartschaft auf den Lohn hat. Der Abschluß des (vermittelten) Kaufvertrags ist jedoch die Voraussetzung, von deren Eintritt die volle Entstehung des Anspruchs auf die Maklerprovision abhängt (BGH NJW 1965, 964 Nr. 3; Soergel/Siebert BGB 10. Aufl. § 652 Rn. 22). Schaden und Vorteil sind somit die unmittelbare Folge derselben Vermögensverfügung des Geschädigten.
c) Die Annahme einer jeweils fortgesetzten Tat ist rechtlich nicht zu beanstanden,
Da der Angeklagte zu den getäuschten Auftraggebern Brunner schon bei Vornahme der wiederholten Täuschungen in einem Treueverhältnis stand, hat die Strafkammer auch zu Recht Tateinheit zwischen Untreue und Betrug angenommen (BGHSt 8, 254, 260;BGH LM StGB § 263 Nr. 34).
d) Fortgesetzter Betrug z.N. der Mietblockverkäufer Sch, 11 > und Or (3 5 a bis c)
Die Annahme eines Betrugs zum Nachteil der jeweiligen Verkäufer der Mietblocks durch deren Veranlassung
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zum Abschluß der notariellen Kaufverträge mittels Täuschung über die Zahlungsfähigkeit der Eheleute DriB ist rechtsbedenkenfrei. Zutreffend hat die Strafkammer hier ebenfalls den Schaden in der Entstehung der jeweiligen Provisionsforderungen des Angeklagten gegen die Verkäufer gesehen.
7. Tatkomplex B 7 der Urteilsgründe
a) Untreue z.N. Steww (B 7 a und b)
Die Strafkammer hat insoweit eine Treupflicht-
: verletzung aus dem Alleinauftrag Ste darin gesehen,
daß der Angeklagte seine Auftraggeberin durch Vermittlung des - zahlungsunfähigen - Käufers Beim»
und entsprechendes Zureden zum Abschluß einer V-Formular-
vereinbarung veranlaßte und dieser Vereinbarung für sie ungünstigste Kaufbedingungen unterschoben hat. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Beim Treubruchstatbestand genügt als Treupflichtverletzung jede Einwirkung tatsächlicher Art, die das anvertraute Vermögen unmittelbar oder auch nur mittelbar beeinträchtigt. Der Senat hat es daher auch als Treubruch angesehen, wenn der Täter den Geschäftsherrn treuwidrig zu einer nachteiligen Vermögensverfügung - etwa der Eingehung einer Verbindlichkeit -, mit anderen Worten zu einer rechtsgeschäftlichen Selbstschädigung veranlaßt (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1962 - 1 StR 381/62 S. 14 ff; vgl. auch RG JW 1934, 2775).
Sur
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Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob die Vermögensbeeinträchtigung Folge der Eingehung von Verbindlichkeiten des Treugebers gegenüber einem Dritten, gegenüber dem treupflichtigen Täter oder - wie im vorliegenden Fall der V-Formularvereinbarung -
_ gegenüber beiden ist (BGH aa0). Ein derartiger Fall
des Treubruchs ist insbesondere dann gegeben, wenn der Täter unter Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit des zu Betreuenden handelt (vgl. RGSt 38, 386).
So lag es aber nach den getroffenen Feststellungen im vorliegenden Fall. In der V-Formularvereinbarung (UA S. 30 f) hat die Strafkammer nicht nur eine Verpflichtung der Auftraggeberin gegenüber dem Angeklagten (Teil II) gesehen; sie hat sie vielmehr auch als Vorvertrag mit dem Kaufinteressenten ausge- i legt (UA S. 32). Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Mit der Veranlassung der Auftraggeberin zum Abschluß eines "V-Pormular"-Vertrags handelte der Angeklagte deshalb treuwidrig, weil dieser Vertrag die Verkaufsvermittlung des Anwesens der Auftraggeberin betraf,
der Angeklagte auf Grund des Alleinauftrags aber gerade hierbei deren Vermögensinteressen wahrzunehmen hatte.
Den Vermögensnachteil hat die Strafkammer zutreffend darin gesehen, daß sich die Auftraggeberin durch diese Vereinbarung zum Verkauf ihres landwirtschaftlichen Anwesens weit unter dessen tatsächlichen Wert an einen zahlungsunfähigen Kaufinteressenten, im
Unterlassungsfalle zu einer erheblichen Aufwandsentschädigung an den Angeklagten verpflichtet hat.
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. Einen weiteren Fall der Untreue hat die Strafkammer darin gesehen, daß der Angeklagte die Zeugin Sta» unter Ausnutzung ihrer geschäftlichen Unerfahrenheit dazu veranlaßt hat, mit ihm zu den für sie nachteiligen Bedingungen einen notariellen Kaufvertrag abzuschließen. Auch das ist nach den vorstehenden Erwägungen rechtlich nicht zu beanstanden. Der dadurch bewirkte Nachteil ist in der Schadensintensivierung zu sehen, die in der Festlegung des weit unter dem tatsächlichen Grundstückswert liegenden Kaufpreises durch den notariellen Kaufabschluß liegt.
b) Untreue z.N. BEE (B 7 vo)
Die Verurteilung wegen - tateinheitlich begangener - Untreue z.N. BEEEB kann keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat eine Pflicht zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen DB im Rahmen des Verkaufsvermittlungsgeschäfts (Anwesen Sturm) aus der sog. "V-Vereinbarung" vom 17. März 1966 hergeleitet. Das ist rechtlich aus den Gründen zu B I 2 nicht haltbar. Vorliegend kommt noch hinzu, daß BEE Mitarbeiter des Angeklagten in dessen Maklerbetrieb (UA S. 34) war und von dem Alleinauftrag StB wußte, auf Grund dessen der Angeklagte Vertrauensmakler für die Verkäuferin
war und deshalb nicht auch für den Vertragsgegner tätig sein durfte (BGH NJW 1964, 1467 Nr. 2).
8. Sachwucher z.N. Breie, Ste und BEE (B4, B7 a und b der Urteilsgründe)
Die Anwendung des § 302 e StGB in diesen Fällen unterliegt durchgreifenden Bedenken.
Die Strafkammer geht zwar zutreffend davon aus, daß auch die Vermittlung von Rechtsgeschäften (Makleraufträge) gen Tatbestand des Sachwuchers erfüllen und daß die Unangemessenheit in der Forderung weit übersetzter Aufwandsentschädigung für den Nichterfolgsfall gesehen werden kann (vgl. RGSt 29, 78).
Entgegen der Auffassung der Strafkammer tragen jedoch die Feststellungen aus den bereits dargelegten Gründen (vgl. unter B.I 3) auch hier nicht die Annahme gewohnheitsmäßigen Handelns des Angeklagten. Ein einge-
wurzelter, selbsttätig fortwirkender Hang konnte sich
bei dem nicht einschlägig vorbestraften Angeklagten schwerlich schon auf Grund der bewiesenen Vorgänge bilden (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1964 - 1 StR 527/63 - RGSt 58, 24, 26). Gegen eine Gewohnheitsmäßigkeit spricht auch, daß die nachgewiesenen Einzelhandlungen in einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum fallen und im Fall B7
im übrigen denselben Geschäftsvorgang betreffen, Gerade. derartige Umstände deuten aber auf Gelegenheitstaten hin (vgl. RGSt aaO).
Die Schuldsprüche wegen tateinheitlich begangenen
' Sachwuchers mußten daher wegfallen.
9. Betrug 2.8. Richter (B 8 der Urteilsgründe)
Die Annahme eines Betrugs ist reohtsfehlerfrei. Bezüglich der Täuschungshandlung wendet sich die Revision in unzulässiger Weise gegen die Feststellungen. Danach
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hat der Angeklagte Richter durch die Vorspiegelung,
die Finanzierung des Ankaufs sei durch die Möglichkeit der Krediterlangung bei der Landessiedlung gesichert, zur Eingehung einer V-Formularvereinbarung veranlaßt. Wenn Richter selbst - wie die Revision behauptet -
in positivem Sinne Erkundigungen eingezogen hätte, 80 hätte der Angeklagte bei ihm keinen "entsprechenden Irrtum erregen" können. Eben das stellt aber das Urteil fest (UA S. 35, 91).
Den Schaden sieht die Strafkammer zutreffend in der Eingehung &iner Verpflichtung zur Zahlung einer erheblichen Aufwandsentschädigung "unabhängig vom Vollzug der beabsichtigten notariellen Verbriefung".
10. Betrug _2.N. Begge (EB 9 der Urteilsgründe) Insoweit ergibt die sachlich-rechtliche Überprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
(vgl. unter I 1).
II. Strafausspruch
Das Urteil muß im gesamten Strafausspruch aufgehoben werden.
Mit dem Freispruch in den Fällen B2aundB2b sind diese Einzelstrafen entfallen. In den Fällen B 4, BT7T a und b müssen die Einzelstrafen wegen der Ein-
schränkung des jeweiligen Schuldspruchs aufgehoben werden.
2?
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Auch soweit das Landgericht in den im Schuldspruch rechtskräftigen Fällen Einzelstrafen unter sechs Monaten verhängt hat (B 1 - vier Monate; B 3 - drei Monate; B 9 - vier Monate), gebietet die Neufassung des § 14 StGB die Aufhebung der Einzelstrafen, Zwar war im Zeitpunkt des Urteilserlasses die dem § 14 StGB n.F. insoweit entsprechende Übergangsfassung des § 27 b StGB bereits geltendes Recht. Die Strafkammer hat jedoch ersichtlich verkannt, daß es für die Anwendung dieser Vorschriften auf die Einzelstrafen ankommt (BGH MDR 1969, 1022 Nr. 71).
Schließlich können auch die Einzelstrafen in den Fällen B 5 und B 8 keinen Bestand haben. Insoweit kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich die übrigen Mängel auf die Bemessung dieser Einzelstrafen ausgewirkt haben.
Loesdau . Mösl Bundesrichter Pikart ist ortsabwesend und deshalb gehindert zu
j . 2 unterschreiben. Meise Strickärt Loesdau