Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 01.04.1969 – 1 StR 614/68
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 614/68 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Bautechniker Eimer A ED zus ıgw, Kreis EEE, zeooren an GUEEED 19335 in To,
wegen Untreue
ur
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. April 1969, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Loesdau als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Dr. Pfeiffer Bundesrichter Dr. Schubath Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE in der Verhanälung, landgerichtsrat Dr. Brei üer Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 8, April 1968
1. im Fall Konsumgenossenschaft OEEEEEEEEEEND (III 5 der Urteilsgründe) aufgehoben. Der Angeklagte wird insoweit freigesprochen. Die ausscheidbaren Kosten und notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse;
2. in den Fällen III 1-4, 6, 8- 15, 17
| und 18 der Urteilsgründe im Schuläspruch dahin geändert, daß der Angeklagte nur wegen Untreue verurteilt ist;
RS
3, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über ‘die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Tübingen zurück-
verwiesen.
IT. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug in 16 Fällen und wegen versuchten Betrugs in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis und zu 16 Geldstrafen von je 400,- DM verurteilt und die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat gezingen Teilerfolg.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren wegen versuchten Betruges in den Fällen Ei GEB (Fa11 15) uni ME (Fall 19 = Fall 21 der Anklage) gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO vorläufig eingestellt.
1b
Im übrigen ist die Verfolgung auf die Verletzung des § 266 StGB beschränkt (§ 154 a Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Prot. vom 1. April 1969).
Is Verfahrensbeschwerden
Die Aufklärungsrüge ist unzulässig; denn sie ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168).
Auch die Rüge, der in der Hauptverhandlung vom 8. April 1968 gestellte Beweisamtrag sei zu Unrecht abgelehnt worden, entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen; denn die Revision teilt weder Inhalt dieses Antrages noch die Gründe mit, aus denen er abgelehnt wurde (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
II. Sachbeschwerde
Die Feststellungen tragen im Ergebnis in allen Fällen = abgesehen vom Fall III 5 - die Verurteilungen wegen Untreue.
Der Angeklagte ist als Architekt tätig geworden. Er hat nicht im Rahmen eines Unternehmer- oder Kaufvertrages Fertighäuser geliefert, sondern Baupläne nach den speziellen Wünschen der Bauherren entworfen und die Bauaufsicht geführt (VA S. 6, 13). Daran ändert auch nichts, daß die Strafkammer bei der Darstellung der Einzelfälle gelegentlich die unrichtigen Bezeichnungen "Bauauftrag" oder "Fer=- tighaus" verwendet, Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich jedenfalls noch mit hinreichender Deutlichkeit, daß: jeweils
bei den Bauprojekten an Stelle des Mauerwerks weitgehend Fertigteile aus Holz verwendet wurden, die vom Angeklagten geplant und deren Fertigung an Herstellerfirmen vergeben wurden. u
Die Strafkasmmer ist daher zutreffend davon ausgegangen, daß der Angeklagte - als Mitinhaber der Firma "Sl und AED, Ingenieurbüro" - (vgl. BEHSt 13, 330, 331) aufgrund des unter Vereinbarung eines Honorars nach der GOA jeweils geschlossenen "Einheits-Architektenvertrages" (vgl. hierzu Roth-Gaber, Komm. zum Vertragsrecht und zur Gebührenoränung für Architekten 9. Aufl. S. 17) die Pflicht hatte, die Vermögensinteressen der Bauherren wahrzunehuen. Ihm oblag neben Planung und Bauaufsicht auch die Ausschreibung, Vergabe und Schlußabrechnung mit den Handwerkern (BGHZ 41, 318, 320 f; 31, 224). Bei diesen Verpflichtungen handelte . es sich nicht um rein schuldrechtliche Verbindlichkeiten. Vielmehr begründete das Rechtsverhältnis eine Treuepflicht im Sinne des § 266 StGB (vgl. BGHSt 1, 186, 188; 3, 289, 293; 5, 187, 188; 6, 314, 318; 8, 149, 150).
Der Bauherr bezweckt regelmäßig mit der Bestellung eines Architekten bei Errichtung des Bauwerks, daß ihn dieser u.a. nicht nur fachmännisch berät, sondern vor allem bei der Vergabe der Arbeiten und Leistungen sowie bei der Abrechnung mit den Handwerkern und Lieferanten als Sachwalter seine Interessen wahrnimmt und die günstigsten Liefer- und Zahlungsbedingungen erreicht, Mit dieser Vertrauensstellung verträgt es sich jedoch nicht, wenn sich der Architekt durch finanzielle oder sonstige Zuwendungen in seiner Entscheidung beeinflussen 1§ 8t. Das widerspricht,
worauf die Strafkammer zutreffend hinweist, dem Standesrecht.
Denn nach den Berufsgrundsätzen des Bundes Deutscher Architekten soll er sich nicht an einem Bau- oder Gewerbebetrieb
beteiligen und er darf - wie aüch in den von einem Inter-
nationalen Architekten-Kongress festgelegten Richtlinien zum
Ausdruck gekommen ist - neben seinem Honorar nicht Provisionen
oder sonstige Vergütungen fordern oder annehmen (Roth-Gaber
aa0 S. 85 ff.).
An sich weist zutreffend die Revision darauf hin, daß der Angeklagte nicht Architekt im Sinne des Architektengesetzes für Baden-Württemberg vom 5. Dezember 1955 (@Bl.
Ss. 265) ist. Er unterliegt damit nicht diesen Standesrecht.
Aber das Verbot, Provisionen und sonstige Vorteile zum Nachteil der Bauherren anzunehmen gilt nicht nur für Personen, die aufgrund der Vorbildung oder nach dem einschlägigen landesgesetz die Berufsbezeichnung "Architekt" führen dürfen, sondern auch für diejenigen, die durch Vereinbarungen, insbesondere durch einen "Architektenvertrag" die Leistungen eines Architekten übernehmen. Denn es entsteht hierdurch ebenfalls die auf eine objektive Beratung ausgerichtete Vertrauensstellung mit der Verpflichtung, die Vermögensinteressen des Vertragspartners wahrzunehmen.
Der Angeklagte hat die ihm obliegende Treuepflicht
schuldhaft verletzt. Er hat bei der Vergabe des sog. Fertig-
teils mit den Herstellern für sich einen zusätzlichen, den Preis erhöhenden Gewinn vereinbart. Er war also nicht be-
strebt, diese Leistungen aufgrund der für die Bauherren
günstigsten Angebote zuzuschlagen. Vielmehr kat er die
Wettbewerbssituation auf dem Bausektor zum Nachteil seiner
Auftraggeber und zu seinem Vorteil ausgenutzt und diese Aufträge den Lieferanten zukommen. lassen, die sich zur Zahlung’ eines auf den Preis aufzuschlagenden Entgelts an ihn verpflichteten. Die Hersteller haben den "Gesamtbetrag" den Bauherren in Rechnung gestellt und mußten den Differenzbetrag an ihn abführen,. Für diese Verletzung der Treuepflicht ist es onne Belang, daß der Angeklagte teilweise
im Namen der Bauherren diese Lieferungsverträge abschloß und teilweise die Bauherren zur Auftragserteilung an diese von ihm benannte Herstellerfirma veranlaßte. Treuwidrig handelte aber der Angeklagte auch dort, wo er die Bau=- herren bestimmte, die Lieferverträge mit der "Organisationszentrale" zu schließen, Nach den Feststellungen handelte
es sich um eine "Strohmannfirma"”. Inhaber waren der Angeklagte und der (inzwischen verstorbene) Teilhaber SEE. Zweck der formalen Einschaltung dieser "YOrganisationszentrale" war es, die bisher bezogenen Provisionen bis auf 40 % zu erhöhen, ohne daß die Lieferanten disse Manipulation erkennen konnten. Die Bauherren sollten glauben, bei den an die "Organisationszentrale" gezahlten Preise handele es sich um die Preise der Herstellerfirmen (VA S. 11).
| Durch diese vorsätzliche Untreuehandlung ist auch den Bauherren ein Nachteil zugefügt worden. Das Urteil unterstellt zwar, daB jedes Haus seine Baukosten wert sei (UA S. 63). Das könnte für den Betrug von Bedeutung sein. Für die Untreue liegt es anders. Ob ein Nachteil eingetreten ist, ergibt ein Vergleich der Vermögenslage des Treugebers vor und nach der treuwidrigen Verfügung (BGH Urteil’ vom 16. März 1965 - 1 StR 32/65 -). Die tatsächlichen Kosten der Fertigteile wurden hier um die an den
RF
Angeklagten (und den Mitinhsber SW) gezahlten Beträge erhöht, die reine Provisionen waren (UA S. 7).
Die Revision stellt unzutreffende Vergleiche mit Großfirmen an, die den Vertrieb von Fertighäusern in ihren Verkaufsprogramm haben. Der Angeklagte hat sich aber nicht - anders im Fall III 5 der Urteilsgründe - im Rahmen eines Unternehmer- oder Kaufvertrages zur Lieferung eines Fertighauses verpflichtet, bei dem er seinen Gewinn in den angebotenen Preis nach dem geltenden Grundsatz der Vertragsfreiheit einkalkulieren durfte. Da es sich eben nicht um Fertighaustypen handelte, greift auch nicht der Einwand des Angeklagten durch, daß die konstruktiven Arbeiten für die Erstellung des Fertigteils nicht Gegenstand der Architektenverträge gewesen seien und er hierfür ein Entgelt in Ansatz bringen konnte. Der Angeklagte entwarf vielmehr die Baupläne nach den speziellen Wünschen der Bauherren und hiernach wurden auch die Fertigteilaufträge sowie die anderen Handwerkerleistungen vergeben (UA S. 6, 13). Der Angeklagte wurde also nach dem Jeweils abgeschlossenen "Einheits-Architektenvertrag" als Architekt tätig (UA S. 12), Für diese Leistung wurde ausdrücklich ein Honorar nach der GOA vereinbart, mit dem die gesamte Tätigkeit abgegolten wurde; zu ihr gehörte auch gerade die Planung des Fertigteils. Anders konnte die Vereinbarung über die Zahlung von Gebühren nach der GOA nicht verstanden werden, Das gilt um so mehr, als der Architekt für die Erstellung selbstentworfener Bauten unter Verwendung vorgefertigter Bauelemente regelmäßig keine schwierigere Leistung zu erbringen hat als bei Massivbauten, die zumindest in gleichem Maße individuell geplant werden wüssen,
All das wußte auch der Angeklagte, wie das Urteil feststellt. Denn er war bemüht, daß die ihm bei der Vergabe der Fertigteile zufließenden Beträge nicht bekannt wurden. Er wachte vor allem auch darüber, - daß die Hersteller keinen Kontakt mit den Bauherren aufnahmen und verbot ihnen über die Zusammensetzung der hierfür berechneten Preise Auskunft zu erteilen (UA S. 10 f.).
Im Fall III 5 rechtfertigen jedoch die Feststellungen nicht eine Verurteilung wegen Untreue. Der Angeklagte hat dem Geschäftsführer Gruber, den die Preisgestaltung im einzelnen nicht interessierte, "das gesamte Bauwerk" (UVA Ss. 23) zu einem Preis von 70.000, DM angeboten. Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich, daß mit der Konsumgenossenschaft OR ein Bauvertrag zu diesem Festpreis abgeschlossen wurde, Die festgestellten Vereinbarungen ergeben einen Unternehmervertrag, bei dem der Angeklagte seine Unkosten und seinen Gewinn in dem angebotenen Preis von 70.000,- DM einkalkulieren durfte und mußte (vgl. Rothgaber aa0 S. 65). Bei dieser Vertragsgestaltung entstand aber nicht die für einen Architektenvertrag kennzeichnende Pflicht für den Angeklagten, die Vermögensinteressen der Konsumgenossenschaft ONE wahrzunehmen. Er ist daher insoweit freizusprechen.
Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann demnach auch keinen. Bestand haben. Jedoch sind die ungewöhnlich niedrigen 15 Einzelstrafen, die dem § 266 StGB entnomen sind, ersichtlich durch die Annahme eines jeweils tatein-
heitlich zusammentreffenden Betrugs nicht beeinflußt worden. Sie können daher bestehen bleiben, obwohl insoweit eine Beschränkung erfolgte.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
LIoesdau Bundesrichter Dr. Mösl Pfeiffer ist beurlaubt und dadurch verhindert zu unterschrei=- ben. Loesdau
Zipfel Dr. Schubath