Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 652 Entstehung des Lohnanspruchs
Stand: 23.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/652#abs-1 (1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/652#abs-2 (2) Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.
Wird zitiert von 534 Entscheidungen zu § 652 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Düsseldorf, 24.10.2008 – 22 S 172/08
- OLG Frankfurt am Main, 23.10.2024 – 19 U 134/23
- OLG Karlsruhe, 21.05.2004 – 15 U 39/03
- OLG Hamm, 29.03.2021 – 18 U 18/20
- OLG Hamm, 29.01.2026 – 18 U 53/25
- OLG Düsseldorf, 19.12.2017 – 21 U 69/17
Zuletzt entschieden
- BGH, 16.07.2026 – I ZR 223/25Maklerrecht: Kein Erlöschen des Provisionsanspruchs gegen den Käufer bei Widerruf des Maklervertrags durch den Verkäufer; Ausschluss der analogen Anwendung von § 656c Abs. 1 Satz 3 BGB Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Hamm, 16.07.2026 – 34 U 11/25Anlageberatung: Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag beim Erwerb einer Denkmalschutzimmobilie Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 16.07.2026 – I ZR 111/25Anwendbarkeit des Halbteilungsgrundsatzes bei der Vermittlung von Zweifamilienhäusern zur Nutzung als Einfamilienhaus
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 652 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 652 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1245)
BGBl. 2020 I S. 1245
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.