Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Entscheidung vom 29.11.1966 – 1 StR 488/66
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_488/66 lan URTEH.
in der Strafsache
gegen
1. den Kraftfahrer Kurt ID zus MED -Seip-GEB. geboren arı EEE :955 in ve -
GE ; :- 2t. in Strafhaft,
2. den Kraftfahrzeugschlosser Heribert 5 aus VW: scboren zu ED 1940 in su GE /Rrn..
3. den Kraftfahrzeugschlosser Karl-Heinz NEW aus
SC zevoren am EEE 1940 in vn 1 4. den Geflügelzüchter Karl He -
GD ::: TEE, Kreis VE, aort geboren am EB 1940.
wegen Diebstahls i. R. u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. November 1966, an der teilgenommen
haben:
Senatspräsident Dr. Hübner
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender,
Dr. Seibert
Fischer
Loesdau
Dr. Pfeiffer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ED au: uEEEEED
als Verteidiger des Angeklagten Tg
Justizangestellter gun
für Recht erkannt:
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
I. Auf die Revision des Angeklagten SB vird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach von
17. März 1966
hi
1. dahin geändert:
a) Es fallen weg
im Fall III 5 der Urteilsgründe der Schuldspruch wegen Betruges zum Nach-
teil im Fall III 20 der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung,
Il.
in den Fällen III 20 und 21 die Schuldsprüche gegen den früheren Mitangeklagten Sci uegen Urkundenfälschung;
b) im Fall III 21 ist der Angeklagte Se» der Urkundenfälschung - statt in einen fortgesetzten - in einem Einzelfall schuldig.
2. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte im Fall III 61 wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt worden ist,
b) im Strafausspruch wegen Urkundenfälschung im Fall III 5,
c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das landgericht Mainz zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Auch die Revisionen der Angeklagten Ip, wi
und HE veraen veruorten. seaoch
sind statt der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. November 1965
deren Einzelstrafen in die neue Gesamtstrafe des Angeklagten IWWcinbezogen.
Diese Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrcs Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe§
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I. Revision_des_Angeklagten I 1. Entgegen der Meinung der Revision bestehen keinc Anhaltspunkte für die Annahme, daß die Verfehlungen des Angeklagten bereits vom Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. November 1965 erfaßt sind. Dieses Gericht hat, wie S. 7 des angefochtenen Urteils ergibt, keine fortgesetzten, sondern Einzeltaten angenommen. Es bestand hiernach keine Möglichkeit, daß eine der jetzt abgeurteilten Straftaten Einzelakt einer bereits abgeurteilten Fortsetzungstat war.
Im vorliegenden Verfahren hat die Strafkammer rechtlich zutreffend keinen Fortsetzungszusammenhang angenonmen, weil es am Gesamtvorsatz fehlte (UA S. 93). Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet.
2. Der Schuldspruch wegen Diebstahls oder Hehlereci in den Fällen III 3 und 4 der Urteilsgründe ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage sctzt voraus, daß sich der Angeklagte nur in
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der einen oder anderen Weise betätigt haben kann; die Ungewißheit, ob er Hehler ist, muß darauf beruhen, daß er Dieb sein könnte, oder umgekehrt (BGHSt 12, 386, 388). Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen gcgeben. Ihnen ist nämlich die Überzeugung des Tatrich-
ters zu entnehmen, daß der Angeklagte die Wagen nur ent-
weder selbst gestohlen oder aber seines Vorteils wegen von dem Dieb oder einem Hehler zu eigener Verfügung erhalten habe; die Kenntnis des Angeklagten von dem Herrühren aus einer strafbaren Handlung hat das Landgericht dem Umstand entnommen, daß den Fahrzeugen die zugehörigen Kraftfahrzeugpapiere fehlten und daß der Angeklagte sie alsbald nach dem Diebstahl umbaute und den Kraftfahrzeugbriefen von "Unfallwagen" anpaßte.
Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Was die Revision im übrigen gegen die Schuldsprüche in den Fällen III 3 und 4 vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Die zum Fall III 3 erhobene Aufklärungsrüge ist unzulässig, weil sie nicht die Beweismittel angibt, die die Strafkammer nach Auffassung des Beschwerdeführers hätte benutzen sollen.
3. Auch im übrigen kann das Rechtsmittel keinen Erfolg haben. Die Feststellungen im Fall III 11 rechtfertigten die Annahme eines gemeinschaftlichen Diebstahls. Die insoweit erhobene Aufklärungsrüge ist ebenfalls aus den oben angeführten Gründen unzulässig.
4. Der Strafausspruch ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, Der Tatrichter hat zwar die Einzelgefängnisstrafen zur Bildung der Gesamtstrafe nicht in Zuchthaus-
strafen umgewandelt; der hierfür geltende Maßstab ergibt sich aber aus dem Gesetz (§ 21 StGB). Das Landgericht hat auch nicht verkannt, daß die vom Landgericht Darmstadt verhängte Gesamtstrafe aufgelöst werden mußte und daß deren Einzelstrafen in die neue Gesamtstrafe einzubeziehen waren (UA S. 96). Die mißverständliche Fassung des Urteilssatzes hat der Senat richtiggestellt (BGHSt 12, 99).
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II. Revision des_Angeklagten Sg»
Sie erhebt nur die allgemeine Sachrüge. Die Prüfung des Urteils ergibt folgendes: .
1. Rechtliche Bedenken bestehen nur bei vier Straftaten. -
a) Im Fall III 5 (VA S. 30 bis 32) kann der Schuldspruch wegen Betruges zum Nachteil PB nicht aufrecht erhalten werden. Die Vermögensbeschädigung Ms entstand schon durch den Abschluß des Kaufvertrages, an dem der Angeklagte SW nicht beteiligt war. Es ist aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ersichtlich, daß durch die Erfüllung des Vertrages, an der Si» mitwirkte, dem Käufer ein weiterer Schaden entstanden ist. Die Annahme eines Vergehens gegen § 263 StGB ist deshalb schon aus diesem Grunde nicht gerechtfertigt; ob die Absicht des Angeklagten, dem gutgläubigen Verkäufer Sc einen rechtswiärigen Vermögensvorteil zu verschaffen, hinreichend festgestellt ist, kann daher auf sich beruhen. Da nach Sachlage weitere Feststellungen zum Nachteil des Angeklagten nicht möglich sind, bringt der Senat den Schuldspruch wegen Betruges in Weg-
fall.
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Die (tateinheitliche) Verurteilung wegen Urkundenfälschung bleibt bestehen. Allerdings liegt eine solche nur in der Veränderung der Motornummer, nicht auch- wie das Landgericht anzunehmen scheint — in der bloßen Entumfangs der Urkundenfälschung und der Wegfall des Schuldspruchs wegen Betruges zwingen zur Aufhebung des Strafausspruchs.
b) Im Fall III 20 der Urteilsgründe setzte der Angekigte nach den Feststellungen die Karosserie des gestohlenen Kraftfahrzeugs auf das Fahrgestell eines "Unfallwagens!" und paßte das so hergestellte Fahrzeug dem Kraftfehrzeugbrief in der Weise an, daß er das Typenschild in die Karosserie einsetzte (UA S. 54). Diese Handlungsweise und den anschließenden Verkauf würdigt das Landgericht bei dem Angeklagten und dem früheren Mitangeklagten SCHE 215 gemeinschaftiiche Urkundenfälschung in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Betrug (UA S. 55). Ein Vergehen gegen § 267 StGB liegt indessen nicht vor.
Zwar hat der Bundesgerichtshof im Anschluß an das Reichsgericht das sog. Typenschild (§ 59 StVZO) als Beweiszeichen und damit als Urkunde i. S. des § 267 StGB angesehen (vgl. die Rechtsprechungsübersicht in BGHSt 16, 94, 95). Verfälschung dieser Urkunde ist die unbefugte Veränderung; sie kann auch im Austausch des Typenschilds liegen, wie die Rechtsprechung gleichfalls angenommen hat. Das kann aber nicht gelten, wenn das Typenschild zwar in cine andere Karosserie eingesetzt wird, jedoch bei dem Fahrgestell_bleibt, zu dem es gehört und dessen Nummer es - unter anderem - enthält
(§ 59 Abs. 1 Nr. 4 StV20). Für die Identitäi eines Kraftfahrzeugs ist das Fahrgestell entscheidend (BGHSt 9, 235, 239; 16, 94, 99). Das dem Fahrgestell und damit dem hier infrage kommenden Kraftwagen entsprechende Typenschild gelangte gerade durch die Einfügung in die aufgesetzte Karosserie wieder in das Fahrzeug, in das es gehörte. Der Gedankeninhalt der Urkunde wurde also nicht verändert. Demnach war eine Verurteilung des Angeklagten und des früheren Mitangeklagten Sce wezen Urkundenfälschung nicht angängig. Mit Recht hat dagegen das Landgericht Betrug angenommen.
Der Senat kann den Rechtsfehler durch Änderung des
‚Schuldspruchs in der Weise beseitigen, daß er die Ver-
urteilung wegen Urkundenfälschung in Wegfall bringt.
Gemäß § 357 StPO hat sich diese Entscheidung auch auf Schlarb zu erstrecken. Die Strafaussprüche können bcestehen bleiben; es ist ausgeschlossen, daß die milden
' „Einzelstrafen von vier Monaten Gefängnis bei Se
(UA S. 99) und von sechs Monaten Gefängnis bei Sce (UA S. 102) anders ausgefallen wären, wenn das Landgericht zutreffend nur Betrug angenommen hätte.
c) Derselbe Rechtsfehler findet sich bei der Würdigung des Falles III 21 (UA S. 56), soweit das Geschäft mit der Firma VE in Betracht kommt; auch hier ist die rechtliche Bewertung des Sachverhalts als Urkundenfälschung nicht zutreffend. Dagegen liegt in der - vom Angeklagten Schmitt allein vorgenommenen - Änderung der Motornummer ein Vergehen gegen § 267 StGB. Da das Tandgericht bei diesem Angeklagten eine fortgesctzte Handlung angenommen hat, ist der Schuldspruch nur dahin zu ändern, daß SB vegen Urkundenfälschung in Tat-
einheit mit teilweise gemeinschaftlich begangenem fortgesetzten Betrug verurteilt ist; bei Schlarb bleibt nur der Schuldspruch wegen gemeinschaftlichen Betruges bestehen. Auch hier können die Einzelstrafen von vier Monaten bezw. sechs Monaten Gefängnis (UA S. 99,: 102) aufrecht erhalten bleiben.
d) Im Fall III 61 rechtfertigen die Feststellungen bisher nicht die Annahme einer Hehlerei durch Verheinlichen des gestohlenen Kraftwagens. Hierzu bedürfte es eines Handelns, das auf die Verhinderung der Entdeckung gerichtet ist, wie etwa ein Verschleiern des Verstecks; bloßes Verwahren genügt nicht (BGH Urt. v. 8. August 1962 - 2 StR 292/62; vgl. auch BGHSt 2, 135, 137, 138), Das Landgericht stellt aber nur fest, der Angeklagte sei damit einverstanden gewesen, daß das Kraftfahrzeug bei ihm stehen blieb, und er habe cs wicderholt benutzt (UA S. 87). Das genügt nicht; gerade die Benutzung des Wagens - wenn auch fern vom Diebstahlsort - ist mit der Annahme des Verheimlichens nicht ohne weiteres zu vereinbaren.
Auch eine andere Begehungsweise der Hehlerei ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Der Angeklagte hat dadurch, daß er eine Bezahlung für den Fall der Verwertbarkeit in Aussicht stellte, noch nicht zum Absatz mitgewirkt, sondern diesen allenfalls vorbereitet (BGHSt 2, 135, 137). Er hat das Fahrzeug auch nicht an sich gebracht, weil Auer ihm nicht die Verfügungsgewalt übertragen hatte; wenn der Angeklagte den Wagen anschließend benutzte, so geschah das ersichtlich nicht im Einverständnis des Vortäters, sondern aufgrund eines später selbständig gefaßten Entschlusses.
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Im übrigen ist auch ein Handeln in Vorteilsabsicht bisher nicht festgestellt.
Der Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Hehlerci kann deshalb in diesem Fall nicht bestehen bleiben.
2. Im übrigen ist der Schuldspruch rechtlich nicht zu beanstanden. Der Erörterung bedarf nur die Annahme einer Unterschlagung in den Fällen III 5 und 14 der Urteilsgründe,
a) Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte im Fall III 5 Karosserie und Motor des gestohlenen Wagens gutgläubig erworben; nach Eintritt der Bösgläubigkeit veranlaßte er die polizeiliche Zulassung des auch aus den gestohlenen Teilen zusammengebauten Fahrzeugs und übergab es - in Erfüllung eines vorher geschlossenen Kaufvertrages - ar DW. “it dem Erwerb der aus dem Diebstahl herrührenden Kraftfahrzeugteile eignete sich der Angeklagte diese zwar zu, jedoch lag darin wegen seiner Gutgläubigkeit keine den Tatbestand des § 246 StGB verwirklichende Zueignung. Eine solche kam erst in Betracht, nachdem er bösgläubig geworden war; das Landgericht hat eine nunmehr rechtswidrige Zueignung zutreffend darin gesehen, daß er die Zulassung. bewirkte und den Wagen an ED üpergap. Dem 158+ sich nicht entgegenhalten, daß der Angeklagte die gestohlenen Teile schon vorher zu''kigentum"erworben hatte und deshalb eine nochmalige Zueignung strafrechtlich nicht in Betracht kam. Der Große Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGHSt 14, 38) hält den § 246 StGB nur dann für unanwendbar, wenn der Täter sich eine Sache (nochmals) zueignet, die er sich schon vorher durch eine strafbare Handlung zu
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"Eigentum" verschafft hatte (S. 43, 45 aa0). Erwarb er sie, wie im vorliegenden Fall, ohne gegen das Strafgesetz zu verstoßen, no konnte er durch spätere bösgläubige Zueignungshandlungen eine Unterschlagung begehen (so auch RGSt 76, 131, 134).
Die Annahme einer Unterschlagung wäre nur dann fehlerhaft, wenn das Verhalten des Angeklagten auch als Hehlerei zu bewerten wäre; denn § 259 StGB schließt die Anwendung des § 246 StGB wegen Gesetzeseinheit aus (R6St 56, 335, 336). Den Feststellungen ist aber zu entnehnen, daß der Tatbestand des § 259 StGB nicht verwirklicht ist. In dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte bösgläubig wurde (6. April 1964, UA S. 30), hatte er bereits das Kraftfahrzeug mit den gestohlenen Teilen (Karosserie und Motor) an sich gebracht. Bei einer nach der Erlangung der Verfügungsgewalt eintretenden Bösgläubigkeit kann aber eine Hehlerei allenfalls noch durch Verheimlichen oder Mitwirken zum Absatz verwirklicht werden (RGSt 55, 220; BGH Urt. v. 19. Dezember 1952 - 1 StR 588/52). Beides liegt nicht vor. Insbesondere wirkte der Angeklagte nicht zum Absatz mit, weil er der alleinige Verkäufer war. Die rechtliche Beurteilung seines Verhaltens als Unterschlagung ist daher nicht zu beanstanden.
b) Auch im Fall III 14 waren der Angeklagte und sein Mittäter ScB zutgläubig, als SW den Gewahrsam des Volkswagens erlangte und Sc .anschließend den Kaufvertrag darüber mit Frau Jgggp abschloß. Gegen die Annahme einer Unterschlagung ist aus den oben (Abschn. a) erörterten Gründen nichts einzuwenden. Die rechtswidrige Zueignung lag hier jedenfalls darin, daß
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SCHE und SCHE den gestohlenen Wagen umbauten, nachdem sie erfahren hatten, daß er gestohlen war.
3. Wie oben ausgeführt, können der Strafausspruch wegen Urkundenfälschung im Pall III 5 (Abschn. 1 a) und der Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Hehlerei im Fall III 61 (Abschn. 1 d) nicht bestehen bleiben; es ist jedoch ausgeschlossen, daß hierdurch die übrigen, rechtsfehlerfrei begründeten Einzelstrafen beeinflußt worden sind. Dagegen muß die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Sie kann noch aus einem anderen Grunde nicht bestehen bleiben. Entgegen der Auffassung des Landgerichts (UA Ss. 99) muß auch die vom Amtsgericht wöllstein erkannte
'Gefängnisstrafe zur Gesamtstrafenbildung verwendet wer-
den. Das führt zur Bildung von zwei Gesamtstrafen, wie das Landgericht richtig erkannt hat. Die nicht zu leugnende Schwierigkeit, die Begehungszeit einiger Straftaten festzustellen, enthebt den Tatrichter nicht der vom Gesetz in § 79 StGB gebotenen Verpflichtung. Der Angeklagte braucht übrigens auch durch die Bildung zweier Gesamtstraffen statt einer nicht schlechter gestellt zu werden; im Zweifel ist zugunsten des Angeklagten zu verfahren.
III. Revision des Angeklagten N»
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‚'i. Die Verurteilung im Fall III 33 der Urteilsgründe (VA S. 66, 67) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die
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Feststellungen zur äußeren und inneren Tatseite rechtfertigen entgegen der Auffassung der Revision die Verurteilung wegen Beihilfe zum Bandendiebstahl. Die Hilfeleistung des Beschwerdeführers bestand darin, daß er
auf der Hin- und Rückfahrt zum Tatort das "Jagdfahrzeug" lenkte (vgl. UA S. 60). Aus dem Urteilszusammenhang ist auch die Feststellung zu entnehmen, daß sich die beiden Haupttäter SD und AB in Diepstanısabsicht nach MW pegaben und daß der Beschwerdeführer dies wußte. Er hatte sich, wie an anderer Stelle ausgeführt (UA S. 60), zur Mitwirkung bei Diebstählen bereit erklärt und in ähnlicher Weise bereits vorher von Ende Oktober bis zum 19. November 1964 mitgewirkt (Fälle III 26 bis 32 der Urteilsgründe). Wenn das Landgericht hieraus schloß, daß er auch am 20.' November: 1964 wissentlich eine Diebesfahrt ausführte, so kann hierin
kein Rechtsfehler gefunden werden.
2. Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil auch im übrigen geprüft, jedoch keinen den Angeklagten NWdbeschwerenden Rechtsfehler gefunden. Im
Fall III 42 ergeben die knappen Feststellungen (UA S.
72, 73) jedenfalls soviel, daß der Beschwerdeführer - sei es nun am ersten Diebstahlsort Groß-Gerau oder in Rüsselsheim — auf den zuerst gestohlenen Kraftwagen aufpaßte. Hieraus durfte das Landgericht entnehmen, daß
er dadurch den Haupttätern die Ausführung des zweiten
Diebstahls in Rüsselsheim erleichterte. Die Verurteilung wegen Beihilfe zum Bandendiebstahl wird deshalb auch in diesem Fall von den Feststellungen getragen.
Daß das Landgericht in den Fällen III 49, 52, 54, 58 eine fortgesetzte Beihilfe zu vier Urkundenfälschungen
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in Tateinheit mit fortgesetzter Beihilfe zu vier Bce-
trugshandlungen angenommen hat {UA S. 77), obwohl der Gesamtvorsatz nicht hinreichend festgestellt ist, beschwert den Angeklagten nicht.
Da auch der Strafausspruch rechtlich unbedenklich ist, muß die Revision des Angeklagten N verworfen werden.
IV. Revision des Angeklagten Fun»
1. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen vor der Tat zugesagter Begünstigung in vier Fällen enthält keinen diesen Angeklagten beschwerenden Rechtsfchler. Da er auch beim Absatz der von Auer gestohlenen Kraftfahrzeuge mitwirkte (UA S. 86), hätte eine tateinheitliche Verurteilung wegen Sachhehlerei (§ 259 StGB), im Fall III 60 auch wegen Personenhehlerei (§ 258 Abs. 1 Nr. 1 StGB) nahe gelegen. Daß das landgericht gleichwohl nur ein Vergehen gegen § 257 Abs. 3 StGB angenommen hat, beschwert den Angeklagten nicht.
2. Der Strafausspruch ist frei von Rechtsfehlern. Daß die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts München von 24. März 1965 entgegen § 79 StGB nicht in die Gesamtstrafe einbezogen worden ist, rechtfertigt sich aus den vom Landgericht auf S. 16 des Urteils angeführten Gründen (BGHSt 20, 292; vgl. auch die in BGHSt 12, 1, 10 angeführte Rechtsprechung).
Die Revision des Beschwerdeführers war deshalb zu verwerfen.
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V. Demnach hat nur das Rechtsmittel des Angeklagten SED teilweise Erfolg. Da beim Landgericht Bad Kreuznach nur eine große Strafkammer besteht, hat der Senat die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO an das Landgericht Mainz zurückverwiesen.
Hübner Seibert Fischer
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