Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 08.07.1997 – 4 StR 278/97
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR 278/97 vom
8. Juli 1997
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
8. Juli 1997 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 30. Januar 1997 mit den Feststellungen aufgeho-
ben,
a) soweit der Angeklagte in den Fällen II 3, 6 und 7 der Urteilsgründe verurteilt
worden ist, b) im Ausspruch über die Gesanmtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gewerbsmäßiger Hehlerei in 16 Fällen, davon in 6 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Hehlerei in 10 Fällen, davon in 4 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und Beihilfe zum Diebstahl im besonders schweren Fall in 5 Fällen" zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie un-
begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. In den Fällen II 3, 6 und 7 der Urteilsgründe bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei. Das Landgericht hat offen gelassen, in welcher Tathandlung es jeweils das strafbare Verhalten des Angeklagten erblickt; die Feststellungen hierzu erlauben nicht die Annahme, daß eine der im Grundtatbestand der Hehlerei (§ 259 Abs. 1 StGB) genannten
Alternativen vollendet ist.
Im Fall II 3 brachte Frank G. einen in seinem Auftrag gestohlenen Geländewagen in die Werkstatt des hierüber informierten Angeklagten. Der Angeklagte baute für G.
Teile davon in dessen Unfallwagen ein; außerdem wechselte er das Typenschild aus. G. nutzte das so neu erstellte
Fahrzeug "dann zunächst für sich".
Hiernach ist nicht festgestellt, daß der Angeklagte ein Hehlereigut angekauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft hat. Jede dieser Tatmodalitäten erfordert, daß der Täter eine vom Vortäter unabhängige Verfügungsgewalt über die Sache erlangt, oder die entsprechende Verfügungsgewalt eines Dritten herstellt (vgl. BGHSt 27, 45, 46; 33, 44, 46; 35, 172, 175, 176). Daran fehlt es bezüglich der vom Angeklagten in den Unfallwagen des Vortäters eingebauten Teile. Der Angeklagte könnte zwar die übrigen Teile des gestohlenen Geländewagens zur eigenen Verfügungsgewalt
erhalten haben. Daß er sich dadurch wenigstens einen Teil
der entwendeten Sache verschafft hat, ergibt sich aber aus
den Urteilsfeststellungen nicht.
Ebenso ist nicht belegt, daß der Angeklagte eine gestohlene Sache abgesetzt hat. In Betracht käme allenfalls eine Absatzhilfe zur späteren Veräußerung des "neu hergestellten" Fahrzeugs. Indessen ist nicht eindeutig festgestellt, daß es hierzu gekommen ist oder daß wenigstens Absatzbemühungen entfaltet wurden (vgl. hierzu BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 5; BGH NStZ 1993, 282, 283; BGH wistra 1993, 61, 62). Zudem fehlt es auch an einem genügenden Nachweis des Vorsatzes. Zum inneren Tatbestand der Absatzhilfe gehört das Bewußtsein, den Absatz der Sache im Interesse des Vortäters zu fördern (BGHSt 10, 1, 2). Eine dementsprechende Vorstellung des Angeklagten hat das Landgericht nicht festgestellt. Sie ergibt sich auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe; denn in Betracht zu ziehen ist danach auch, daß der Angeklagte angenommen hat, G. werde das
Fahrzeug lediglich für sich nutzen und behalten.
Im Fall II 6, der sich vom Fall II 3 vor allem dadurch unterscheidet, daß der Angeklagte einem anderen Bekannten nur beim "Ausschlachten" eines in dessen Auftrag gestohlenen Fahrzeugs geholfen hat, fehlt es aus den gleichen wie zuvor genannten Gründen an einem ausreichenden Nachweis der
tatbestandlichen Voraussetzungen der Hehlerei.
Nach den Feststellungen zu Fall II 7 hatte der Angeklagte einen gestohlenen Geländewagen gutgläubig erworben. Nach Eintritt der Bösgläubigkeit fuhr er mit diesem Fahrzeug noch einige Zeit, bevor er es über einen Mittelsmann
verkaufte.
Damit ist der bei allen Begehungsformen der Hehlerei erforderliche abgeleitete rechtswidrige Erwerb durch einverständliches Zusammenwirken mit dem Vortäter (vgl. BGHSt 7, 134, 137; 10, 151, 152; 15, 53, 57, 58; 27, 45 £.; BGHR StGB § 259 Abs. 1 Sichverschaffen 10) nicht dargetan; denn den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte mit dem Vortäter zu irgendeinem Zeitpunkt darüber einig geworden ist, er solle die gestohlene Sache zu eige-
ner Verfügung erhalten (vgl. BGH GA 1967, 315, 316).
2. Die Verurteilungen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in den Fällen II 3, 6 und 7 können daher nicht bestehen blei-
ben; dies hat den Wegfall der Gesamtstrafe zur Folge.
Falls sich in der neuen Verhandlung die bislang fehlenden tatbestandlichen Voraussetzungen der Hehlerei wiederum nicht eindeutig feststellen lassen, so kann sich das Verhalten des Angeklagten in den Fällen II 3 und 6 - je nach Fallgestaltung - als versuchte Hehlerei, als Beihilfe zu einer vollendeten Hehlerei oder zu einem vollendeten Diebstahl des Vortäters oder als Begünstigung darstellen (vgl. BGHSt 33, 44, 47 ££.; BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 1 und 5; BGH wistra 1993, 61, 62).
Hinsichtlich des im Fall II 3 festgestellten Austausches des Typenschildes kommt zusätzlich eine Prüfung des § 267 StGB in Betracht (vgl. BGHSt 9, 235, 237 ££f.; 16, 94 ff.; BGH VRS 5, 135; BGH, Urteil vom 29. November 1966 - 1 StR 488/66).
Im Fall II 7 kann der Angeklagte bei Nichterweislich-
keit der Voraussetzungen einer Hehlerei der Unterschlagung
schuldig sein (vgl. BGHSt 10, 151; BGH, Urteile vom 29. November 1966 - 1 StR 488/66 und 1 StR 587/66).
3. Zur Fassung der Urteilsformel ist zu bemerken, daß die Kennzeichnung der Taten als gemeinschaftlich begangen oder als minder schwere Fälle überflüssig ist (vgl. Kroschel/ Meyer-Goßner, Die Urteile in Strafsachen, 26.
Aufl. S. 18 m.w.N.).
Meyer-Goßner Kuckein Athing
Solin-Stojanovic Ernemann