Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 19.12.1952 – 1 StR 588/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Altmetallhändler Nikolaus Kg au: Sim. geboren am «EEE 1909 in SW (Uxraine),
wegen gewerbsmässiger Hehlerei
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richier, Amtsgerichtsrat 0] in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. aD bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter )J als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 6. März 1952 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt ist, und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
I. Sachrüge
Was die Revision im einzelnen vorbringt, enthält zum grössten Teil nur Angriffe auf die Beveiswürdigung, die in diesem Rechtszuge nicht zulässig sind. Gleichwohl muss die Verurteilung auf die allgemein erhobene Sachbeschwerde aufgehoben werden.
1. Fall Hp
Die äusseren Merkmale der Sachhehlerei (§ 259 StGB) sind im Urteil dargetan. Zur inneren Tatseite erklärt das Landgericht auf Seite 6 des Urteils, der Angeklagte habe aus der von ihm unmittelbar wahrgenommenen Beschaffenheit der Gegenstände erkennen müssen und auch tatsächlich erkannt, dass es sich um Metallteile handelte, die bei der Bundesbahn gestohlen waren. An anderer Stelle des Urteils (Ss 9/10) wird ausgeführt, der Angeklagte müsse die Umstände erkannt haben und habe sie auch erkannt, die auf einen strafbaren Erwerb durch den Anlieferer hinwiesen. Er habe "in Kauf genommen, zu mindest aber damit. gerechnet und gebilligt, dass es sich um Stehlgüter handelte". Schliesslich sagt das Urteil (S 10), eine positive Kenntnis davon, dass ihm Stehlgut ausgehändigt werde, sei dem Angeklagten nicht nachgewiesen; er habe aber bei Anwendung der ihm zumutbaren und möglichen Sorgfalt die unredliche Herkunft erkennen können und somit mindestens grob fahrlässig ge-
handelt.
Diese Feststellungen sind insofern nicht miteinander zu vereinbaren, als das Urteil zunächst eine wirklich vorhandene Kenntnis der strafbaren Herkunft für erwiesen erachtet, hernach aber nur das Wissen von Umständen, die dem
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Angeklagten diese Kenntnis nahelegten. Widersprüchlich ist ferner die gleichzeitige Annahme von bedingtem Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Mit Sicherheit kann dem Urteil freilich entnommen werden, dass sich der Angeklagte der Umstände bewusst war, aus denen ein strafbarer Vorerwerb erkennbar war; doch trägt diese Feststellung die Verurteilung deshalb nieht, weil die für erwiesen erachtete Kenntnis jener Umstände das Gericht schliesslich nur zu dem Schluss geführt hat, dem Angeklagten falle eine grobe Fahrlässigkeit zur Last. Fahrlässigkeit, auch grobe Fahrlässigkeit, reicht nicht zur Verurteilung wegen Sachhehlsrei nach § 259 StGB. Das ist ständige Rechtsprechung. Wohl steht es nach § 259 StGB dem Wissen des Täters, dass die Sachen durch strafbare Handlung erlangt sind, gleich, wann er dies den Umständen nach annehmen musste; damit erklärt das Gesetz aber nicht die Fahrlässigkeit als zur Bestrafung ausreichend, vielmehr gibt es eine gesetzliche Beweisregel in dem Sinne, dass der Täter, der der Kenntnis solcher Umstände überführt ist, so behandelt werden soll, als sei ihm die Überzeugung von der strafbaren Herkunft, also der Vorsatz, nachgewiesen (RGSt 55, 204, 214; BGHSt 2, 146). Hier ist aber die Möglichkeit nicht von der Hend zu weisen, dass die Strafkamner den dem Angeklagten bekannten Umständen, nämlich der Beschaffenheit der Gegenstände, nur solches Gewicht beimass, dass auf grobe Yahrlässigkeit des Ang®- klagten zu schliessen war. Im Falle MG ist die Verurieilung daher nicht zu halten.
2. Erwerb der Messingzünder von Jugendlichen.
Der äussere Tatbestand der Sechhehlerei ist auch
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hier zweifelsfrei (vgl BGHSt 1, 47). Zum inneren Tatbestand sagt das Urteil, hier sei dem Angeklagten eine posi- h tive Kenntnis des strafbaren Vorerwerbs nachgewiesen (S 10). hl Die schon beim Ankauf "vorhandene Annahme" des Angeklagten, dass er gestohlene Sachen vor sich habe, habe sich zu "sicherer Kenntnis" dadurch verdichtet, dass ihm die Jugendlichen einige Tage später (S 3) die diebische Herkunft der Sachen mitteilten (S 9). Das habe den Angeklagten aber nicht behelligt, er habe die Sachen vielmehr behalten (S 3,
9).
Hiernach muss als Überzeugung des Tatrichters angesehen werden, dass der Angeklagte eine sichere, unbedingte Kenntnis von der strafbaren Herkunft der Sachen erst einige Tage nach ihrem Ankauf erlangt hat. Es hat den Anschein, dass die Strafkammer eine hehlerische Handlung des Angeklagten 'darin gefunden hat, dass er die Sachen nun gleichwohl in ‘seinem Besitze beliess. Das wäre, wie auch die Revision |geltend macht, rechtlich fehlerhaft. Unter Strafe ge- ‚stellt sind nur die in § 259 StGB einzeln aufgeführten Hehlereihandlungen. Dazu genügt nicht das blosse Behalten einer Sache, die der Täter ohne Kenntnis des strafbaren Vorerwerbs in seinen Besitz gebracht hat, mag er auch nachher Kenntnis erlangt haben (RGSt 33, 1205 47, 242); anders freilich, wenn er nach diesem Zeitpunkt die Sache verheimlicht oder zu ihrem Absatz mitwirkt; das ist hier aber nicht festgestellt.
Bisher kommt als Hehlereihandlung des Angeklagten nur der Ankauf der Sachen in Betracht. Zu diesen Zeitpunkt muss der Hehlereivorsatz gegeben sein, wenn der Angeklagte bestraft werden soll. Er hat nun zwar, wie dem Urteil ent-
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nommen werden kann, schon zur Zeit des Ankaufs damit gerechnet, dass die Sachen gestohlen waren. Das genügt eber nur dann zum Vorsatz, wenn er diese Tatsache auch in seinen Hillen aufgenommen hat. Eine solche Feststellung enthält
das Urteil jedoch nicht.
16 UnedMetG schuldig gemacht hat. Er ist von dieser Anklage allerdings freigesprochen. Das steht aber der neuen allseitigen rechtlichen Würdigung der abzuurteilenden einheitlichen Handlung nicht entgegen. Die Ansicht der Strafkammer, eine fahrlässige Zuwiderhandlung gegen § 5 UnedMetG sei nicht strafbar, ist unrichtig; in § 16 Abs 2 UnedMetG ist das Gegenteil bestimmt. Im übrigen steht die Verneinung des Vorsatzes auch nicht im kinklang mit der neuerlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; danach würde ein Verbotsirrtum des Angeklagten seinen Vorsatz nicht berühren und die Schuld nur dann ausschliessen, wenn er unvermeidbar war (BGHSt 2, 194). Einem Schuldspruch aus § 16 Abs 1 Nr 4 ‘oder Abs: 2 UnedMetG würde § 358 Abs 2 StPO nicht entgegenstehen. Doch darf die Strafe nicht erhöht werden.
3. Fall cp
Die Feststellung, dass @ das Kabel durch eine strafbare Handlung erlangt hatte, ist ausreichend begründet. Kein Bedenken besteht auch gegen die Annahme des Urteils, der Angeklagte habe das Kabel im Sinne des § 259 StGB an
sich gebracht. Denn er hat es sich von GB übergeben lassen, um es in seinem Gescnäftsbetrieb an einen noch zu
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ermittelnden Käufer abzusetzen; der Erlös sollte zwischen ‚ihm und GP je hälftig geteilt werden. Eine solche Abrede geht über eine Verkaufskommission (RGSt 55, 58) hinaus; die Strafkammer durfte ihr vielmehr entnehnen, dass der Angeklagte ermächtigt werden sollte, über das Xabel aus eigener Entschliessung und zu eigenen Zwecken zu verfügen. Ein solches Verhalten erfüllt den Begriff des Ansichbringens; die in BGHSt 2, 262; 2, 355 behandelte Frage, ob die Erlangung eigener Verfügungsgewalt überhaupt notwendig dazu gehört, steht hier nicht zur Zrörterung. Wäre übrigens ein Ansichbringen zu verneinen ge-
wesen, so würde hier das Hehlereimerkmal des Mitwirkens zum . ..:
Absatz zegeben sein (vgl R6St 55, 58; BCHSt 2, 155).
Dagegen ist die innere Tatseite nicht einwandfrei dargetan. Die Strafkammer hält zwar für erwiesen, dass der Angeklagte aus der Beschaffenheit des Kabels dessen strafbare Herkunft hätte erkennen müssen. Sie folgert daraus aber auch hier schliesslich nur, dass er grob fahrlässig gehandelt hat. Das reicht zur Verurteilung aus § 259 StGB nicht aus; auf das oben zu 1 Ausgeführte wird _ verwiesen. |
4. Dass die Strafkammer eine fortgesetzte Handlung angenommen hat, beschwert den Angeklagten nicht. Die Begrün- “ dung mit der sie Gewerbsmässigkeit im Sinne des § 260 StGB für gegeben hält, ist für sich allein rechtlich nicht zu beanstanden.
II. Auf die Verfahrensrügen braucht, weil schon die Sachbeschwerde Erfolg hat, nicht näher eingegangen zu werden. Es bestehen auch erhebliche Zweifel, ob den Ausführungen der Revisionsbegründung mit genügender Bestimmtheit entnommen werden kann, inwiefern sich der
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. recht verletzt sein, wenn sich das Gericht beim Urteil an
‚genstände ihre dicbische Herkunft erkennen murste.
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Angeklagte durch die Nichtvernehmung des von ihm zur Sitzung gestellten Sachverständigen Koschenek beschwert fühlt (vgl § 344 Abs 2 Satz 2 StPO). Immerhin mag mit Rücksicht auf die neue Verhandlung folgendes bemerkt werden;
1. Nach § 80 Abs 2 StPO kann das Gericht nach seinem Ermessen einem Sachverständigen gestatten, der Vernehmung von Zeugen und des Beschuldigten beizuwohnen. Daraus ergibt sich, dass das Gericht auch befugt ist, dem Sachverständigen die Anwesenheit zu versagen (vgl RG JW 1927, 2040; 1933, 2774). Die Strafkammer hat daher weder die Vorschriften über den Sachverständigenbeweis noch die über die Öffentlichkeit (§ 169 GVG) verletzt. Freilich war
sich das Gericht zu diesem Zeitpunkt über die vom Angeklagten beantragte Vernehmung des Koschenek noch nicht schlüssig, geworden. Das steht seiner Massnahme aber nach | dem Zweck des § 80 Abs 2 StPO nicht entgegen. 1
2. Den Beweisamtrag II/2 (betreffend Altmetallgruben) hat die Strafkammer mit der Begründung abgelehnt, die Beweistatsache könne .als.:wahr unterstellt werden. Das war zulässig (§ 244 Abs 3 StPO). Jedoch würde das Verfahrens-
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die Wahrunterstellung nicht gehalten hätte. In dieser Richtung erweckt das Urteil Bedenken. Wenn es nämlich zutrifft, dass herrenlose. Kupferkabel in Abfallgruben zu finden sind, so ist es damit jedenfalls nicht ohne nähere Darlegung zu vereinbaren, dass der Angeklagte, wie das Urteil annimmt, aus der Beschaffenheit der Ge-
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3. Den Beweisamtrag II/3 (betreffend Übung der Altmetallhändler) hat die Strafkammer els unzulässig ab-
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gelehnt, weil es sich um eine Rechtsfrage handele. Das ist nicht unbedenklich. Über Rechtssätze braucht das Gericht allerdings keinen Sachverständigen zu hören.
Hier wollte der Verteidiger aber offenbar durch den Sachverständigen bestimmte Erfahrungstatsachen aus dem Gebiet des Altmetallhandels beweisen. Ein solcher Beweisamtrag kann nicht als unzulässig bezeichnet werden. Ob
er aus anderen Gründen, etwa wegen ausreichender eigener Sachkunde des Gerichts, abgelehnt werden konnte, vermag das Revisionsgericht nicht zu beurteilen.
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Richter Dr. Peetz Dr. Geier Glanzmann Jagusch