Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964
BGH Urteil vom 24.11.1964 – 5 StR 431/64
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 431/64 Er (altı 5 StR 2/63)
BUNDESGERICHTSHOF 2279 02 (0
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Rechtsanwalt Hans Günther K EEE
aus Hmuum. geboren am EEE 1906 in vB,
wegen leichtfertig falscher Anschuldigung u.a.
-2=-
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Verhandlung vom 24.November 1964 in der Sitzung vom 18.Dezember 1964, an denen teilgenommen haben;
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, |
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Hamburg vom 9.Oktober 1963
dahin geändert, daß die Verurteilung wegen leichtfertig falscher Anschuldigung in Tateinheit mit übler Nachrede wegfällt.
Im Strafausspruch wird das Urteil samt den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
:In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung ‘und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Die weitergehende Revision wird verworfen,
- Von Rechts wegen -
FR
- 3.
G ründe
I. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.
1. Die Revision rügt Verletzung der §§ 24, 338 Nr.3 Stpo, weil die Strafkammer den Antrag der Verteidigung auf Ablehnung des Vorsitzenden, Landgerichtsdirektors Dr.KIBD, wegen Besorgnis der Befangenheit durch den Beschluß 'vom.27.September 1963 zu Unrecht verworfen habe. Die Rüge ist teils. inhaltlich nicht zulässig, teils nicht oränungsmäßig erhoben und deshalb unzulässig.
Soweit der Beschwerdeführer Ablehnungsgründe anführt, die er nicht bis zur Verwerfung seines Ablehnungsgesuchs vorgebracht hatte, müssen sie außer Betracht bleiben. Auf den Inhalt des angefochtenen Urteils kann danach die gegen die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gerichtete Rüge nicht gestützt werden (vgl. RGSt 74,296,297).
Die weiteren Einzelausführungen des Beschwerdeführers, die sich darauf beschränken, die in der dienstlichen Äußerung des Landgerichtsdirektors Dr.K1@@B von 26.September 1963 enthaltene Stellungnahme anzugreifen, genügen nicht der Fornvorschrift des § 344 Abs.2 Satz 2 StPO. Nach dieser Vorschrift muß der Beschwerdeführer, der einen Verfahrensverstoß geltend ‚nacht, "die den Mangel enthaltenden Tatsachen" so vollständig und genau angeben, daß das Revisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wehn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (BCHSt 3,213). -Dazu gehört bei der Rüge, daß das Gericht die Ablehnung eines Richters für unbegründet erklärt habe, die Mitteilung des Inhalts des Ablehnungsgesuchs, insbesondere der Ablehnungsgründe, und des Gerichtsbeschlusses sowie die Bezeichnung der Tatsachen, die die Fehlerhaftigkeit des
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Beschlusses ergeben sollen (vgl. BGH 1 StR 463/54 vom
3.Mai 1955, angeführt in KM StPO 4.Aufl. § 344 Anm.14a). Diese Erfordernisse erfüllt die Rechtfertigungsschrift des Beschwerdeführers nicht. Sie gibt nur die Gründe an, aus denen nach seiner Meinung trotz der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters dem Ablehnungsgesuch hätte stattgegeben werden müssen, ohne den Inhalt dieses Gesuchs und der darin in Bezug genommenen. weiteren Erklärungen sowie die Darlegungen des Verwerfungsbeschlusses auch nur in wesentlichen Zügen wiederzugeben.
2. Ebenfalls ohne Erfolg .wendet sich die Revision gegen die verspätete Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe. Ausweislich der Akten haben diese zwar nicht viel früher als am 25.März 1964, d.h. erst rund 5 1/2 Monate nach der Verkündung des Urteils, vorgelegen. Die in § 275 Abs.1 StPO bestimmte Frist von einer Woche ist also nicht unwesentlich überschritten worden. Diese Verletzung des § 275 Abs.1 StPO kann die Revision jedoch in der Regel nicht rechtfertigen, weil auf der verspäteten Absetzung der schriftlichen Urteilsgründe das bereits verkündete Urteil nicht beruhen kann (BGH NIW 1951,970; MDR 1953,309). Es mag allerdings Fälle geben, in denen zwischen der Verkündung des Urteils. und der schriftlichen Absetzung der Gründe ein so langer Zeitraum verstrichen ist, daß den schriftlichen Urteilsgründen die Bedeutung einer zuverlässigen Beurkundung der für die Urteilsfindung maßgeblich gewesenen Gründe nicht beigemessen werden kann und daher ein Revisionsgrund nach § 338 Nr,7 StPO (Fehlen der Entscheidungsgründe) gegeben ist (vgl. BGH 5 StR 406/54 vom 3.Mai 1955 bei Herlan in MDR 1955,530). Auch wenn im vorliegenden Fall an Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Gründe strenge Anforderungen gestellt werden, bietet das tatsächlich umfangreiche und rechtlich schwierige, 70 Seiten lange Urteil jedoch keinen Anlaß, die Vorschrift des § 338 Nr.7 StPO anzuwenden. Die Behauptung
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der Revision, infolge der seit der Verkündung des Urteils verflossenen Zeit sei das für die Beurteilung der inneren Tatseite wichtige Datum des Aktenvermerks des Angeklagten über seine Rücksprache mit Oberstaatsanwalt Dr . DW falsch angegeben, ist nicht erwiesen. Der Aktenvermerk über die fragliche Rücksprache vom 16.Mai enthält keine Jahreszahl (VA S.26; vgl.auch S.44 des ersten Strafkammerurteils und S.16. der Anklageschrift). Im ersten Tatsachenurteil ist allerdings ‚der Zeitpunkt der Rücksprache auf das Jahr 1955 zurückverlegt worden. Dieser Angabe kommt nach den Ausführungen dieses Urteils selbst jedoch keine wesentlich® Bedeutung zu, da dort der Vermerk in der Hauptverhandlung nicht verlesen und demgemäß "nicht als Beweismittel gegen den Angeklagten, sondern, zur vollständigen Darstellung des Sachverhalts angeführt worden® ist (aa0. S.80/81). Die Anklage
.. vom 4,Februar 1959 und das angefochtene Urteil: vom 9.Oktober
1963 geben demgegenüber immer wieder als Datum: dieses Vermerks den 16.Mai 1956 an (aa0..S.16 bezw. UA 8.25/26,57, 61). Auch der Urteilszusammenhang spricht nicht dagegen. Der wegen der Rücknahmeerklärungen.. geführte Schriftwechsel hat sich zunächst bis Mai 1956 hingezogen (UA 5.25).
Nicht anders ist es mit dem Vorwurf, kein Satz des in die Sitzungsniederschrift. aufgenommenen "letzten Wortes" des Angeklagten (vgl. Bd.IV B1.661 d.A.) lasse erkennen, daß er jegliche Einsicht in das Unrecht seiner Handlungsweise habe vermissen lassen. Die Revision übersieht, daß die Strafkammer dabei offensichtlich an eine.in der Einlassung. des Angeklagten mitgeteitte Äußerung anknüpft: (va 5.50).
II.
Die Sachrüge hat dagegen teilweise Erfolg.
1. Im Falle Zug hält das Urteil der auf die allgemeine Sechrüge vorzunehmenden Nachprüfung nicht stand. Wie der
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im Urteil jetzt in allen wesentlichen Einzelheiten wieder-
Be Pen
gegebene Sachverhalt ergibt, hat der Angeklagte zur Begründung
des von ihm gegen Staatsanwalt Zug zum Ausdruck gebrachten Verdachts der "Aktenbeseitigung" nach § 348 Abs.2 StGB in dem der Dienstaufsichtsbeschwerde von 3.September 1957 beigefügten Bericht vom 22.August 1957 unter Ziffer 3 angegeben, daß Staatsanwalt Zug Erklärungen des Bundeswirtschaftsministeriums über die Rücknahme der gegen den früheren Mandanten Henssler gestellten Strafanträge an die Verletzten zurückgegeben habe, Diese Behauptung war in
- ihrem Kern objektiv richtig. Der Sachbearbeiter der Staats-
anwaltschaft hatte tatsächlich einen Teil der Rücknahmeerklärungen den Verletzten zurückgegeben.
Schon in den vorausgegangenen, der Eingabe vom 3.September 1957 als Anlagen weiterhin beigefügten Schriftsätzen vom 2. September und 31.Dezember 1955 hatte der Angeklagte sich wiederholt dagegen gewendet, daß die Rücksendung der Rücknahmeerklärungen des Bundesministers für Wirtschaft selbst, zweier seiner Ministerialbeanten und des " Leiters der Außenhandelsstelle des Bundesernährungs- 'ministeriums zulässig war (UA S.25,28,29). Der Angeklagte hat in der Eingabe vom 53.September 1957 allerdings nicht alles mitgeteilt und die Mitteilungen nicht klar genug gehalten, obwohi der Leiter der Staatsanwaltschaft in Bonn
ihn im Frühjahr 1956 in einer Besprechung über die Behandlung der Rücknahmseerklärungen bei der Staatsanwaltschaft eingehend
unterrichtet hatte. Der Angeklagte hat nicht erwähnt, daß die Verletzten die Erklärungen zum Teil von vornherein nur "bedingt abgegeben hatten (vgl. dazu BCHSt 9,145, 154 ff).
" Außerden ließ sich seiner Eingabe nicht entnehmen, ob er mit den "staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten! nur die Handakten der Staatsanwaltschaft meinte (vgl. UA 5.59). Sein nunmehr gegen den Staatsanwalt erhobener Vorwurf ließ sich daher nicht aus der Eingabe allein abschließend
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beurteilen. Er konnte indessen davon ausgehen, daß der leiter der Staatsanwaltschaft dem Minister der Justiz
auf Grund (der Handakten, deren Herbeiziehung der Angeklagte in dem als Anlage ‚beigefügten Schriftsatz vom 2.Septenber 1955 ausdrücklich beantragt hatte (UA S.29), den Sachverhalt in der gleichen Weise berichten würde, wie er sie ihm in der erwähnten Besprechung mitgeteilt hatte.
.0b die’ Staatsanwaltschaft ohne gerichtliche Entscheidung die Rücknahmeerklärungen den Verletzten zurückgeben durfte, war in "der Tat fraglich. Das gilt vor allen "'insoweit, als die Verletzten die Erklärungen ohne jeden Vorbehalt eingereicht und sie erst nachträglich auf Hinweis der Staatsanwaltschaft von der Übernahme der Kosten durch den Auftraggeber: des Angeklagten gemäß § 470 Satz 2 StPO abhängig gemacht hatten, Es war schon zweifelhaft, ob.
nicht die Staatsanwaltschaft verpflichtet war, die Erklärungen 'an das Gericht weiterzuleiten, anstatt sie bei. ihren Handakten zurückzubehalten, da sie von Bedeutung dafür sein konnten, ob nach ihrem Eingang "noch ein wirksamer Strafantrag vorlag und damit noch alle Prozeßvoraussetzungen gegeben wären (vgl. dazu.§ 48 der Aktenordnung und: die Erläuterungsbücher zu § 170 ‚StPO, 2.B. Löwe/Rosenberg, StPO 21.Aufl. Anm.7; KM StPO 4.Aufl. Anm.6 b; Eb.Schmidt,
'" Lehrkom. Anm.26). Zur Zeit der Anbringung der Dienstaufsichtsbeschwerde war es in Rechtsprechung und Rechtslehre außerdem noch streitig, ob eine unbedingt erklärte Rücknahme ‘des Sträafantrags: bereits durch den Eingang bei der Staatsanwaltschaft oder erst durch die Vorlage bei dem mit der Sache befaßten Gericht wirksam wird (vel. das Urteil des "2.Strafsenats vom 9.Juni 1961 BGHSt 16,105, 108 f). Die
‘ Frage kann indessen im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben.
Bei dem gegebenen Sachverhalt konnte jedenfalls der Angeklagte die Auffassung vertreten, daß der Sachbearbeiter
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Traun 0
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der Staatsanwaltschaft pflichtwidrig Urkunden zurückgegeben "habe und daß daher der Verdacht einer strafbaren Handlung bestehe. Der Angeklagte handelte bei Äußerung des Verdachts nicht leichtfertig. Damit entfällt der Tatbestand der falschen Anschuldigung (§ 164 Abs.5 StGB).
Auch die in. Tateinheit hiermit ausgesprochene Bestrafung wegen übler Nachrede (§ 1§ 6 StGB) kann nicht bestehenbleiben. Dem Angeklagten ging es bei seiner Dienstaufsichtsbeschwerde um die Erhaltung seines Ansehens als Rechtsanwalt und Strafverteidiger. Er handelte also in Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB).
Eine Verurteilung wegen Beleidigung (§ 1§ 5 StGB) endlich scheidet aus, weil es dem Angeklagten nicht darauf ankam, in "Bezug, auf Staatsanwalt Zug insoweit ein abfälliges Werturteil zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH NIW 1955, 31117; OLG Köln MDR 1961,618,619).
Da das Urteil den Sachverhalt, soweit der Angeklagte den Verdacht der Akten- oder Urkundenbeseitigung ausgesprochen . hat, erschöpfend dargestellt hat, von einer neuen Hauptverhandlung vor der Strafkammer hinsichtlich der fraglichen Äußerung also keine weitere tatsächliche Aufklärung mehr zu erwarten ist, ist der Senat in der Lage, gemäß § 354 Abs.1 StPO in der Sache selbst zu entscheiden. Hierbei war zu berücksichtigen, daß- es sich im Verhältnis zu der dem Angeklagten weiter zur Last gelegten: Verdächtigung des Oberstaatsanwalts Dr .Dw und des Staatsanwalts Zug (vgl. die Ausführungen unten zu 2) um einen Fall der gleichartigen Tateinheit im Sinne des § 73 StGB handelt. Das Urteil war nach alledem dahin zu ändern, daß die Bestrafung wegen leichtfertig falscher Anschuldigung in Tateinheit mit übler Nachrede wegfällt.
2. Soweit die Strafkammer den Angeklagten der Beleidigung gemäß § 1§ 5 StGB für schuldig befunden hat, weil er in der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 3.September 1957 weiterhin die
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Beamten der Staatsanwaltschaft einer Begünstigung im Amt
. (Verbrechen nach § 346 StGB) verdächtigt hat, hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben. Die Feststellungen des Tatrichters tragen diesen Schuldspruch nach der äußeren und der inneren Tatseite. Auch das Vorliegen von Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründen ist rechts. irrtumsfrei verneint worden.
:3. Da nach 'alledem der Schuldspruch nur noch zum Teil
. aufrechtzuerhalten ist, entfällt die Grundlage für die Fest-
setzung der Strafhöhe. Soweit die Strafkammer den Angeklagten wegen Beleidigung verurteilt hat, ist daher das Urteil im Strafausspruch samt den zugehörigen Feststellungen aufzuheben,
. Der Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs.2 StPO Gebrauch gemacht. und die Sache-an eine andere Strafkammer des Landgerichts. zurückverwiesen.
Der Bundesanwalt hat lediglich Aufhebung des Urteile ‚im-Strafausspruch beantragt.
Es wird sich empfehlen, in der neuen Hauptverhandlung die Feststellungen zum Schuldspruch, soweit dieser bestehen- ‘bleibt, zu verlesen. In die Gründe des neuen Urteils brauchen sie jedoch nicht aufgenommen zu werden. Sie können dort als ‚bekannt vorausgesetzt werden.
"Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt Kersting