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BGH Entscheidung vom 03.05.1955 – 1 StR 463/54

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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“254 02C

1_StR 463,54

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1) den Bauamtmann Konrad aus ‚Fra TED geboren an &. > m in 2 " j

2) den Oberbürgermeister Dr., Dr.h.c» Emil KB aus F ‚ geboren am WB. ED EB ir zoll,

wegen gesellschaftlicher Untreue nach § 81 a GmbHGes

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Mai 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. EEEB in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen des Angeklagten TEMP und der Staatsanwalt-

schaft gegen das Urteil des Landgerichts in Frankenthal (Pfalz) vom 11. Dezember 1953 werden verworfen.

Der Angeklagte TB hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwalt-- schaft werden der Staatskasse auferlegt:

Von Rechts wegen

-2_

Gründe§

Der Angeklagte TED war Geschäftsführer der $Jemeinnützi- ' gen Baugesellschaft Trab GmbH; der Angeklagte Dr. Ks hatte als Oberbürgermeister der Stadt FrB dien Vorsitz im Aufsichtsrat dieser Gesellschaft. Nach der Währungsreform, namentlich in den Jahren 1949/1950, führte die Gesellschaft umfangreiche Bauvorhaben durch. Ende 1950 geriet sie in erhebliche Zahlungssohwierigkeiten.

Im Eröffnungsbeschluß ist den Angeklagten vorgeworfen, in verschiedenen Fällen bei der Planung und Durchführung der Bauvorhaben und bei der Verwendung von Mitteln der Gesellschaft Pflichtwidrigkeiten begangen und dadurch der Gesellschaft vorsätzlich erhebliche Schäden verursacht zu haben (Vergehen gegen § 81 a GmbHGes) Im besonderen lag ihnen zur Last, beim Neubau TEmw-TilBbstrane W; in dem der Angeklagte Dr. KB eine Wohnung erhielt, und beim Neubau HB strane @, Ger für den Angeklagten TE vpestinmnt war, mit zweckgebundenen, für den sozialen Wohnungsbau vorgesehenen Mitteln unverantwortlichen Aufwand getrieben und eine zu niedrige Festsetzung ihrer, der Gesellschaft geschuldeten Mieten veranlaßt zu haben. Das Landgericht hat den: Angeklagten rD in den Fällen des Aufbaues der Häuser a 55 _Eirete ® und HWtraße WB der gesellschaftlichen Untreue nach$ & GübHGes schuldig befunden unä ihn zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis sowie zu Geldstrafen von 500 und 300 DM verurteilt. In den übrigen Fällen hat es ihn teils wegen erwiesener Unschuld, teils mangels Beweises freigesprochen, Die gegen den Angeklagten erkannte Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte Dr. K@MEB ist in vollem Umfange freige-

sprochen worden, im Falle FEEB-:EBstraße @ mangels Beweises, in den anderen Fällen wegen erwiesener Unschuld.

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- 3.

Der Angeklagte TED nat das Urteil mit Verfahrensrügen und mit der Sachbeschwerde insoweit angefochten. als er verur teilt worden ist,

Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachbeschwerde dagegen, daß dem Angeklasten nn) Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt und der Angeklag-

te Dr. K@EEB in Falle Fan "ER tr=5< @ freigesprochen worden ist»

Beide Revisionen sind unbegründet.

I. Die Revision des Angeklagten TOP.

1.) Verfahrensrügen.

.a) Die Revision rügt Verletzung des § 74 StPO, weil der Antrag der Verteidigung auf Ablehnung des Sachverständigen v. Heesen von der Strafkammer zurückgewiesen worden ist. Zur Begründung der Rüge trägt der Beschwerdeführer vor, aus dem (vor der Hauptverhandlung erstatteten schriftlichen) Gutachten des Sachverständigen gehe hervor, daß er auf dem Gebiete des gemeinnützigen Wohnungsbaues keine ausreichende Sachkunde besitze und daß er darüber hinaus die Einrichtung der gemeinnützigen Baugesellschaften grundsätzlich ablehne. Vor allem aber habe der Sachverständige selbst in der Hauptverhandlung erklärt, daß er nicht in der Lage sei, ein objektives Gutachten abzugeben,und daß er daher das Gericht bitte, ihn von seinen Gutachterpflichten zu entbinden:

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aa) Diese Begründung genügt nicht der Formvorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO. Nach ihr muß der Beschwerdeführer, der einen Verfahrensverstoß geltend macht, "äie den Mangel enthaltenden Tatsachen" so vollständig und genau angeben, daß das Revisionsgericht auf Grund der kechtfertigungsschrift

prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die beheupteten Tatsachen erwiesen werden (BGHSt 3, 213). Dazu gehört bei '

der Rüge, daß das Gericht die Ablehnung eines Sachverständigen rechtsirrig für unbegründet erklärt habe, die Mitteilung des Inhaltes des Ablehnungsgesuchs (insbesondere der Ablehnungsgründe) und des Gerichtsbeschlusses sowie die Bezeichnung der Tatsachen, die die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses ergeben sollen. Diesen Erfordernissen genügt die Rechtfertigungsschrift des Beschwerdeführers nicht, Sie gibt nur die Gründe an, aus denen nach seiner Heinung dem Ablehnungsgesuch hätte stattgegeben werden müssen, ohne den Inhalt dieses Gesuchs und des die Ablehnung zurückweisenden Gerichtsbeschlusses auch nur in wesentlichen Zügen wiederzugeben. Die Verfahrensrüge ist daher nicht oränungsmäßig erhoben und deshalb unzulässig.

bb) Abgesehen davon läßt die Begründung, mit der das Landgericht die Ablehnung des Sachverständigen v. Heesen zurückgewiesen hat, zumindest insoweit keinen Rechtsirrtum erkennen, als der Angeklagte TED davon betroffen ist.

Nach der Sitzungsniederschrift hat zunächst der Verteidiger des Angeklagten Dr. Kg den Architekten v. Heesen als Sachverständigen wegen unzureichender Sachlcenntnis sowie wegen allgemeiner Voreingenomnmenheit gegenüber den “ gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaften abgelehnt. Zur Glaubhaftmachung der mangelnäien Sachkunde des Sachverständigen verwies der Verteidiger namentlich auf stilistische Mängel in dessen echriftlichem Gutachten. Wie die Sitzungs-

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TB mitunterzeichnet, der sich damit dem Ablehnungsamtrag

. vorlägen, an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu

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niederschrift ausweist, erkiärte Architekt v. Heesen unmittelbar darauf, "daß er nach den Ausführungen des Stra?verteidi gers nicht mehr in der Lage sei, ein objektives Gutachten abzugeben", und er bat das Gericht, ihn von. seiner Gutachterpflicht zu entbinden, Der Sachverständige hielt diesen Antrag aber nicht aufrecht, sondern "perichtigte" seine Erklärung "anschließend" dahin, daß er die vorangegangene Äußerung nur in der Erregung über die vom Verteidiger gegen seine Sachkunde und Unparteilichkeit gerichteten Angriffe getan habe:

Der Verteidiger des Angeklagten Dr. KW hielt gleichwohl an der Ablehnung des Sachverständigen fest und begründet sie auf Ersuchen des Gerichts in einem Schriftsatz des näher Dieser Schriftsatz wurde von dem Verteidiger des Angeklagten

anschloß. Das Ablelınungsgesuch wurde nunmehr auch darauf gestützt, daß der Sachverständige selbst erklärt habe, zu einem objektiven Urteil außerstande zu sein.

Die Strafkaumer hat den Ablehnungsamtrag der Verteidiger zurückgewiesen und in den Gründen ihres Beschlusses im wesent-[ , lichen ausgeführt, daß mangelnde Sachkunde nach dem Gesetz kein Ablehnungsgrund sei und daß keine "vernünftigen Gründe".

zweifeln. Die Äußerung des Sachverständigen, daß er nicht mehr in der Lage sei‘, ein objektives Urteil abzugeben, könne, nur unter Berücksichtigung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe, seiner hierdurch hervorgerufenen Erregung und im Zusammenhang mit der von ihm anschließend abgegebenen Berichtigung verstanden werden.

Diese Begründung ist insoweit bedenkenfrei. als die Ablehnung des Sachverständigen darauf gestützt war, daß dieser keine ausreichende Sachkunde besitze und daß er vorein genommen sei, weil er dem gemeinnützigen Wohnungsbau

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grundsätzlich ablehnend gegenüberstehe,. Der näheren Prüfung bedarf nur, ob die eigene Erklärung des Sachverständigen. zur . Abgabe eines unparteiischen Gutachtens nicht mehr in der Lage zu sein, seine Ablehnung durch den Beschwerdeführer rechtfertigte. Dabei ist zu beachten, daß die Ablehnung eines Gutachters nicht schon dann ‚unbegründet ist, wenn

das Gericht ihn für nicht befangen hält oder der Sachverständige selbst sich nicht befangen fühlt; es kommt vielmehr darauf an, ob vom Standpunkt des Angeklagten aus die Besorgnis gerechtfertigt ist, der Sachverständige werde ihm gegenüber nicht unbefangen sein (vgl BGH 3 StR 1060/51 vom 17. Zpril 1952 - angeführt bei Dallinger in MDR 1952, 409 -; ferner RGSt 58, 262; 72, 250, 251). Das Landgericht hat diesen rechtlichen Gesichtsyunkt in den Gründen seines Beschlusses nicht ausdrücklich hervorgehoben. Dem Zusammenhang äileser Gründe läßt sich jedoch entnehmen, daß es ihn nicht übersehen hat. Wenn es dort nämlich ausgeführt hat, daß keine vernünftigen Gründe vorlägen, an der Unparteilichzeit des Sachverständigen zu zweifeln, so gab es damit seiner Überzeugung Ausdruck, daß auch die Angeklagten keinen ernstlichen Anlaß zu der Besorgnis hatten, der Sachverständige werde ihnen gegenüber voreingenommen sein (vgl BGH 1 StR 7/52 vom 13. Mai 1952 - angeführt bei Dallinger aa0 -). Diese Auffassung 1äßt hinsichtlich des Beschwerdeführers keinen Rechtsirrtum erkennen. Denn ausweislich der Sitzungsniederschrift und der Gründe des die Ablehnung zurückweisenden Kammerbeschlusses hat sich der Sachverständige zu der beanstandeten Äußerung nur in der Erregung über die gegen ihn seitens des Verteidigers des Angeklagten Dr. | erhobenen Vorwürfe hinreißen lassen, Der Beschwerdeführer und sein Verteidiger hatten mit diesen Vorwürfen ersichtlich nichts zu tun. Es fchlte daher,auch vom Standpunkt

des Beschwerdeführers aus gesehen, an jedem vernünftigen Anhalt dafür, daß sich eine etwaige Voreingenommenheit

des Sachverständigen v. Heesen nicht auf den Angeklagten

Dr. K@EEB beschränken, sondern auch gegen den Beschwerde-

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führer richten würde.

b) Die Revision beanstandet ferner, daß das Landgericht den Antrag der Verteidigung abgelehnt hat, den von disser fcr nungemäßig unter Beobachtung der förmlichen Voraussetzungen geladenen" Architekten IB als weiteren Sachverständigen zu üenselben Beweispunkten zu hören, zu denen sich der Sachve ständige v. He@B zu äußern hatte:

Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat das Landgericht den bezeichneten Antrag aus den Gründen des § 244 Abs 4 Satz 2 StPO abgelehnt. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer könnte unter den gegebenen Umständen nur nach § 245 StPO verpflichtet gewesen sein, dem Antrag zu entsprechen (vgl BGH VRS 5, 541; BGHSt 6, 289). Die Revision hat jedoch nicht dargetan, daß der Beschwerdeführer oder ein anderer Verfahrensbeteiligter den von Gerichts wegen nicht geladenen Sachverständigen unter Beobachtung der Förnlichkeiten des § 38 StPO zur Hauptverhandlung geladen hat. Ihre dahingehende bloße Behauptung genügt nicht, da eich dem Sitzungsprotokoll nur entnelimen 1äßt, daß der Beschwerdeführer den Architekten I zur Hauptverhandlung "gestellt" hat. Gegen die Richtigkeit dieser Behauptung spricht der Umstand, daß der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft die Ablehnung der Vernehmung des Sachverständigen u.a. mit dem Hinweis darauf beantragt hat, der Sachverständige sei nicht oränungsgemäß geladen. Die Rüge ist deher nicht der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt.

c) Den Antrag der Verteidigung "auf Beiziehung der Listen, Verzeichnisse und Preislisten, die anläßlich des Neubau: des Tandkerichtsgebäudes in Tri angefallen sind", hat die Strafkarmer aus zutreffenden Erwägungen abgelehnt, Sie hat diesen Antrag völlig zu Recht als bloßen Beweisermittlungsamtrag ausgelegt: Als solcher hätte er überhaupt nicht beschieden zu werden brauchen. Es ist auch nicht zu

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beanstanden, daß die Strafkammer den genannten Listen keine Bedeutung für die Beurteilung der dem Angeklagten vorgeworfenen strafbaren Handlungen beigemessen und sie daher nicht von

Ants wegen gemäß § 244 Abs 2 StPO beigezogen hat:

d) Die Rüge, das angefochtene Urteil lasse die Anführung der einzelnen Tatsachen vermissen, aus denen das Lanägericht auf bedingt vorsätzliches Handeln des Angeklagten geschlossen habe, geht, soweit sie die Verletzung von Verfahrensrecht (§ 267 StPO) geltend machen will, fehl, weil der Tatrichter die der Schuldfeststellung zugrunde liegenden Tatsachen angegeben hat. Die Frage, ob diese Tatsachen den Schluß auf bedingten Vorsatz zulassen, ist sachlichrechtlicher Natur und daher im Rahmen der Sachrüge zu behandeln.

2.) Die Sachrüge.

Die Anwendung des sachlichen Rechts auf den im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalt 1äßt keinen Recktsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Seine Verurteilung nach § 8La GmbilGesist allein schon auf\Grynd der Feststellung gerechtfertigt, daß er in bewußt pflichtwidri-

ger Weise die Häuser TEED-iiBstrase @ una FaBstrae

mit ungewöhnlich hohen Kosten hat erbauen und gleichwohl die Mieten nur nach den Richtsätzen des sosialen ‘Wohnungsbaues, die den Kostenaufwand niemels decken konnten, berechnen las-

sen, Denn die von ihm vertretene Baugesellschaft erlitt schon da-

durch einen erheblichen Vermögensschaden, daß die reich ausgestatteten Wohnungen weit unter ihrem tatsächlichen Wert vermietet wurden. Das verkennt die Revision, wenn sie einwendet, daß der Wert aller Aufwendungen letztlich der Gesellschaft zugeflossen sei. Abgesehen davon hält auch der Vorwurf des Landgerichts, der Angeklagte habe die durch die Notverkäufe entstandenen schweren Verluste der Gesellschaft vorausgesehen

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gen, zum Teil auf rein persönliche Bedürfnisse zugeschnitten

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und billigend in Kauf genommen. der rechtlichen Prüfurg . stand.

Die Darlegungen, mit denen die Revision Verstöße gegen äle Denkgesetze und die allgemeine Lebenserfahrung geltend machen will, lassen weitgehend die tatsächlichen Festetellungen der Strafkamner außer acht und greifen unzulässig weise die Beweiswürdigung an. In -reöhtlicher Hinsicht ist nur auf folgendes hinzuweisen:

Entgegen der Meinung der ilevision durfte das Landgericht aus den nachgewiesenen Pflichtwidrigkeiten des Angeklagten folgern, daß er zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt und den Vermögensnachteil der Gesellschaft billigend in Kauf genommen hat. Das Gericht kann beim Leugnen des Angeklagten innere Tatsachen vielfach nur dadurch feststellen, daß es aus dem erkennbaren Zweck des festgestellten äußeren Verhaltens auf Cie Willensrichtung des Täters schließt. Das hat hier die Strafkammer in rechtlich einwandfreier Weise und unter eingehender Darlegung ihrer Erwägungen getan.

Das Landgericht hat nicht, wie die Revision unter Verkennung des Sinnes der Urteilsbegründung ausgeführt hat, eine Pflichtwidrigkeit des Angeklagten darin gesehen, daß er sich innerhalb der Gesellschaft "eine Machtstellung geschaffen" hat, sondern ihm die pflichtwidrige Ausnützung dieser Machtstellung zur Last gelegt. j

Auch der Einwand der Revision, daß die Häuser F { Bstraße und HEEWBstraße WE wegen der durch die Kredit- \ sperrungen entstandenen Geldnot der Gesellschaft veräußert “ werden mußten, geht an der entscheidenden Tatsache vorbei, daß diese Verkäufe den Schaden der Gesellschaft nur besonderi augenfällig gemacht haben. Der Schaden bestand schon vorher: | Einerseits blieb der Verliehrswert der Häuser wegen der üppi-

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Innenausstattung von vornherein hinter den G@cstehungskosten zurück; andrerseits wurden die Hieten nicht den \ioeten entsprechend festgesetzt, so daß sich ein viel zu geringer Ertragswert ergab, der ebenfalls-den Verliehrswert entscheidend minderte, Deshalb liegen auch die Ausführungen der Revision am Schlusseder Rechtsfertigungsschrift neben der Sache. Der Beschwerdeführer irrt, wenn er meint, daß er in den Fällen TEE: Etraße und HEBStrae WB aus “ denselben Gründen hätte freigesprochen werden müssen, wie bezüglich der allgemeinen Bauvorhaben. Während die im Zusammen-., hang damit entstandenen finanziellen Schwierigkeiten der Gesellschaft entscheidend auf nicht. vorhergesehene Umstände, nämlich auf die infolge des Koreakrieges eingetretene Verknappung und Verteuerung der Baustoffe sowie auf die Sperrung von Krediten zurückzuführen warcen,ist die Schädigung der Gesellschaft in den Fällen FE "PB stra3c@ una HBstraße WB durch das pflichtwidrige Verhalten des Angeklagten,nicht durch wirtschaftliche Störungen verursacht worden»

Mit abwegigen Gründen wendet sich die Revision auch gegen die Feststellung der Strafkammer, daß die Bauten TEE WED traBe una HEUBStraße EB mit zweckgebundenen Mitteln des sozialen und gemeinnützigen Wohnungsbaues errichtet worden sind. Hierin liegt ein unzulässiger Tatsachenangriff, auf den nur deshalb näher einzugehen ist, weil die Revision insoweit "Verletzung der allgemein gültigen Denkgesetze" rügt. Sie meint,diese beiden Häuser könnten des-. halb nicht mit zweckgebundenen Mitteln gebaut worden sein, weil nicht festgestellt sei, daß die Erstellung irgendeines anderen Hauses, für das zweckgebundene Mittel verwendet werden durften, unterblieben sei. Das ist ein Irrtum. Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil entnahm der Angeklagte die Baukosten für die beiden Häuser, deren Finanzierung in keiner Weise gesichert war, nach Fälligkeit der ausgestellten Bauwechsel aus den laufenden Mitteln. Diese Summen fehlten damit zur Fertigstellung anderer,im Rahmen des sozialen

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Wohnungsbaues begonnener Bauten. Denn bei der Zahlungenot der Gesellschaft waren ausreichende Gelder zur gleichzeitigen Durchführung der verschiedenen Bauvorhaben nicht vorhanden. Daß dem später durch Zwischenfinanzierungen abgeholfen werden konnte, ändert nichts daran, daß der Angeklagte für die Aufwendungen bezüglich der beiden Häuser

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zweckgebundene Mittel herangezogen hatte.

Zu Unrecht macht die Revision auch geltend, die einbehaltenen Leistungen auf die Umstellungsgrunäschulden seien Eigenmittel der Gesellschaft gewesen und der Angeklagte habe sie für solche halten dürfen. Die Strafkammer hat rechtlich unangreifbar festgestellt, deß die nicht abgeführten Leistungen auf die Umstellungsgrundschulden nach den Weisungen der zuständigen Verwaltungsbehörden als öffentliche, dem Land geschuldete Mittel anzusehen waren, den Charakter voräufiger Darlehen hatten und nur dem sozialen Wohnungsbau zufließden durften. Das wußte auch der Angeklagte.

Der weitere Einwand der Revision, der Angeklagte habe den Umfang der Baukostenüberschreitung bei diesen beiden Häusern zunächst nicht übersehen können, greift schon deshalb nieht durch, weil dem Beschwerdeführer gerade vorgeworfen wird, daß er die Arbeiten nicht ausschreiben ließ und keine Kostenvoranschläge einholte.

‚Der Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" ist nicht verletzt; denn die Strafkammer war nach ihren Darlegungen von der Schuld des Angeklagten voll überzeugt. "

Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils begegnet demnach keinen rechtlichen Bedenken. Auch die Strafzumessungs-E- erwägungen enthalten keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Seine Revision kann daher keinen Erfolg haben.

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II:

1.) Sie greift das Urteil in Richtung gegen den Angeklagten TEE nur im Ausspruch über die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) an. Das Rechtsmittel ist damit begründet, daß der Tatrichter den Begriff des "öffentlichen Interesses! im Sinne des § 23 Abs 3 Nr 1 StGB verkannt habe. Die Revision meint, das Landgericht hätte das öffentliche Interesse an der Vollstreckung der gegen den Angeklagten TB verhängten Gesamtgefängnisstrafe vön acht Monaten bejahen müssen, weil der Angeklagte durch sein Vorgehen einer gemeinnützigen Baugesellschaft großen Schaden zugefügt habe und weil seine Tat auch nach den Strafzumessungsgründen des angefochtenen Urteils als besonders schwerwiegend anzusehen sei. Die Erwägungen, aus denen die Strafkammer dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt hat, können indes aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

Das öffentliche Interesse erfordert dann die Vollstreckung einer gegen äen Angeklagten erkannten kurzfristigen Freiheitsstrafe, wenn einer der anerkannten Zwecke staatlichen Strafens, der nach Lage der Sache besondere Beachtung verlangt, ohne die Vollstreckung nicht erreicht werden könnte (vgl DGHSt 6, .. 125; BGH NJW 1955, 30 Nr 18). Ob das im Einzelfalle zutrifft, hat der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu Ä entscheiden (BGHSt 6, 391). Wenn für ihn dabei auch die Tat als solche im Vordergrund steht, so darf und muß er doch auch die Person des Angeklagten berücksichtigen, Denn das 5 Bedürfnis nach Sühne einer Rechtsverletzung, das nach der - Rechtsprechung einen der Hauptgründe für die Bejahung des öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung darstellt, , hängt nicht nur von dem äußeren Unrechtsgehalt der Tst,sondern auch > and in erster Linie von der Schwere der Schuld des Täters ab;

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diese aber läßt sich nicht ohne Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten beurteilen (BGH NJW 1955, 30 Nr 18; BGH 1 StR 402/54 vom 1. März 1955). Es war deshalb auch nicht unzulässig, daß das Landgericht den besonderen Verdiensten des nicht vorbestraften Angeklagten um den sozialen Wohnungsbau in Frankenthal ünd seinem Verhalten nach der Tat, das nach der überzeugung der Kammer eine wenigstens teilweise Wiedergutmachung des angerichteten Schadens erwarten 1läßt,. bei der Beantwortung der Frage, ob das öffentliche Interesse Jie Vollstreckung der gegen den Angeklagten erkannten Strafe fordert, Bedeutung beigemessen hat. Entgegen der Meinung der Revision handelt es si

"dabei nicht um einen unzulässigen Ausgleich zwischen vorange-

gangener guter Führung und späterer Straffälligkeit des Ange-

"klagten.

Nicht ohne Grund weist die Revision allerdings darauf hin, daß das Landgericht in den Strafzumessungsgriünden Unmstände angeführt hat, die die Taten des Angeklagten als besondere schwere Vergehen kennzeichnen, Das schloß jedoch die Aussetzung der Strafe zur Bewährung nicht rechtsgrundsätzlich aus, da den Strafschärfungsgründen beachtliche Strafmilderungsgründe gegenüberstanden und weil bei den Frage der Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung außer den im Rahmen der Strafzumessung bedeutsamen Umständen auch noch andere Gesichtspunkte berücksichtigt werden konnten. Auch die Tatsache, daß durch die Verfehlungen des Angeklagten eine gemeinnützige Einrichtung geschädigt und damit Belange der Allgemeinheit in Mitleidenschaft gezogen wurden, verbot nicht schlechthin die Aussetzung der Strafe zur Bewährung.

2.) Soweit sich die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Angeklagten Dr. KB wendet, greift sie dessen Freisprechung von der Anklage der gesellschaftlichen Untreue‘ beim Wiederaufbau des Hauses Fib-:i>straße MW an; die Freisprechung in den übrigen Fällen läßt sie unangefochten.

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Die in der teilweisen Anfechtung des Urteils liegende Beschränkung des Rechtsmittels war zulässig. Das Landgericht hat in den Urteilsgründen hervorgehoben, daß die den Angeklagten im Zusammenhang mit Gen verschiedenen Beuvorhaben zur Last gelegten strafbaren Handlungen wegen der Verschiedenheit der ihnen zugrunde liegenden Vorgänge nicht als Teile einer fortgesetzten Tat angesehen werden könnten. Demgemäß hat es den Angeklagten TE in den Fällen, in denen er überführt werden konnte, wegen zweier selbständiger Vergehen der Untreue verurteilt.. Aus dem Gesagten folgt, daß jeder ‘einzelne, im Eröffnungsbeschluß aufgeführte Vorgang einer getrennten rechtlichen Beurteilung zugänglich ist und daß die Anfechtung des Urteils auf einzelne Vorwürfe beschränkt ' werden konnte (vgl BGH 1 StR 538/54 vom 25. Februar 1955).

Die Revision der Staatsanwaltschaft kann jedoch keinen Erfolg haben.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Kammer seien bei der Freisprechung des Angeklagten Verstöße gegen die Denkgesetze und gegen die Lebenserfahrung unterlaufen; auch habe sie zu geringe Anforderungen an die dem Angeklagten als Aufsichtsratsvorsitzendem obliegenden Pflichten geatellt und .sei deshalb zu falschen Schlußfolgerungen gekommen; schließlich habe sie die Voraussetzungen für die Gewinnung der richterlichen Überzeugung von der Schuld des Angeklagten verkannt. . Keiner dieser Vorwürfe ist begründet.

Die Revision hat nicht ausgeführt, gegen welche Denkgesetze. oder allgemein gültigen Erfahrungssätze die Kammer verstoßen ha-- ben soll. Sie meint anscheinend, das Gericht hätte die Strafbar-.. keit des Angeklagten nach § 81 a GmbHGes bejahen müssen, weil \ nach den festgestellten Verdachtsgründen die allgemeine Lebenserfahrung für die Schuld des Angeklagten spreche. Ob indes bestimmte Verdachtegründe für den Schulänachweis ausreichen, ist eine Frage der freien Beweiswürdigung, die den Tatrichter vorbehalten ist (§ 261 StPO). Das Revisionsgericht kann dessen

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Entscheidung nur dann aus Rschtsgründen beanstanden. wenn die gezogenen Schlußfolgerungen nach der Lebenserfahrung schlechthin unmöglich sind oder wenn an die Bildung der richterliohen Überzeugung ein falscher Maßstab angelegt worden ist. Beides trifft hier nicht zu.

In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf: hinzuweisen, daß entgegen der Meinung der Revision den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht entnommen werden kann, auch der Angeklagte Dr. KB sei davon ausgegangen, daß im Finanzierungsplan für das Heus TEEEM- HiiBstraße MM sog. nHoffnungeposten" enthalten waren. Das Urteil besagt auch nichts ‘darüber, daß der Angeklagte Dr. KR wußte, daß das Darlehen von 12.000 DM bei der Stadt Frankenthal nicht beantragt war: Aus seiner dienstlichen Tätigkeit mußte Dr. das nicht unbedingt wissen. Wenn die Kammer feststellt, der Angeklagte TED habe nicht einmal den Versuch unternommen, das Darlehen von der Stadtverwaltung zu erhalten, so kann das darauf hindeuten, daß ursprünglich vorgesehen war, es zu beantragen.

Die übrigen von der Revision für die Schuld des Angeklagten angeführten Beweisumstände rechtfertigen allerdings, wie auch das Landgericht nicht verkannt hat, den Verdacht, 1 der Angeklagte habe im Falle a 5: _22TH ®@ den der Gesellschaft erwachsenen Schaden mindestens als mögliche Folge seines Verhaltens vorausgesehen und billigend in Kauf genommen. Sie liegen aber gleichwohl nicht so, daß sich dieser Schluß mit denk- oder erfahrungsgesetzlicher Notwendigkeit aufdrängte. Für den Tatrichter sind selbst Folgerungen, für die eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht; nicht zwingend, solange deneben noch andere Schlüsse möglich sind. Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß das Wahrscheinliche immer das Richtige ist:

‚schlag halten. Auch war seine Behauptung nicht zu wiäüerlegen,

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Auch soweit die Revision geltend machen will. die ntrafkammer habe eich von rechtsirrigen Erwägungen über das Wesen der richterlichen Überzeugungsbildung leiten lassen, kann ihr nicht beigetreten werden, Dieser Vorwurf wäre nur dann berechtigt, wenn der Tatrichter zwar persönlich von der Schuld des Angeklagten Überzeugt gewesen wäre, ihn aber gleichwohl nicht verurteilt hätte, weil er die Möglichkeit eines abweichenden Sachverhalts nicht mit mathematischer Sicherheit ausschließen zu können glaubte ( BGH HJW 1951, 83 Nr 23 und 122 Nr 165 BGH LM Nr 6 und 14 zu § 261 StPO). Für einen derartigen Rechtsirrtum des Tatrichters geben die Urteilsgründe keinen Anhalt: j

Die Strafkammer hat die im Zusammenhang mit dem Hausbau TE et raße & erhobenen Beweise sehr eingehend gewürdigt und sich mit den verschiedenen Deutungsmöglichkeiten auseinandergesetzt. Dabei war sie sich der besonderen Umstände, die ein vorsätzliches Handeln des Angeklagten zum Nachteil der Baugesellschaft nahelegten, durchaus bewußt. . Sie hat den Angeklagten in diesem Falle auch nur "mangels Beweisee" freigesprochen, nicht wegen erwiesener Unschuld wie in den übrigen Fällen. Ihre Zweifel an der Schulä des Angeklag-

"ten beruhten also nicht auf nur "theoretischen", denkgesetzlich

nicht zwingenä auszuschließenden Möglichkeiten;sie stützten

sich vielmehr auf erwiesene oder nicht widerlegte Umstände.

die zu Gunsten des Angeklagten sprachen. So hielt die Strafkammer- für erwiesen, daß der Angeklagte Dr. KB darauf vertraut hat, TBB werde sich an den genehmigten Kostenvoran-

TED habe ihn nicht darüber unterrichtet, daß die Baukostensunme von rund 120.000 DM nicht eusreichte und die Finanzierung anders gehandhabt wurde, als im Voranschlag vorgesehen war.

Der Tatrichter hielt daher den Nachweis nicht für erbracht.

daß der Angeklagte vor dem Empfang äes Briefes des Prokuristen MUB vom 21. Januar 1951 die wirkliche Sachlage, vor allem

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j wegzusetzen vermochte (vgl BGH LM Nr 6 zu § 261 StPO). Dem

‚ebenfalls kein Rechtsirrtum. Es ist zwar richtig, daß im

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auch die Veri:endung zweckgebundener Mittel für einen frei finanzierten Bau, erkannt oder damit gerechnet und gleich- - wohl auf der Durchführung des Bauvorhabens "bestanden hat.

Konnte sich aber-die Strafkammer Über ülese' für den Nachweis des (bedingten) Vorsatzes erheblichen Tatumstände keine Gewißheit verschaffen, so ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß sie sich trotz anderer, den Angeklagten belastender Umstände nicht über ihre Zweifel hin- f

Tatrichter kann nicht vorgeschrieben werden, daß er unter bestimmten Voraussetzungen die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten erlangen müsse.

Aus dem Hinweis des Landgerichts, es habe den Sachverhalt nach strafrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen gehabt, "wofür anders geartete Voraussetzungen geiten", ergibt sich entgegen der Meinung der Revision

Strafrecht grundsätzlich keine anderen Maßstäbe an die rechtliche Überzeugungsbildung anzulegen sind als im bürgerlichen Rechtsstreit oder im Dienststrafverfahren. Das Gegenteil wollte die Strafkammer indes auch nicht sagen. Sie wollte ersichtlich nur zum Ausdruck bringen, daß im Strafrecht der Gegenstand der richterlichen Nachprüfung und damit auch die Umstände, über die sich der Richter eine Überzeugung zu bilden hat, "anders geartet" sind. Das ist hier nicht zu bezweifeln.

Soweit die Revision ausführt, Dr. KB hätte die "jedes noch vertretbare Maß überschreitenden KXostenüberschreitungen" erkennen müssen, greift sie unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Tatrichters an. Der Angeklagte . hat zwar sicher erkennen müssen, daß seine Sonderwünsche bezüglich der Ausstattung der Wohnung Mehraufwendungen zur Folge haben werden. Es ist aber nicht erwiesen, daß er sie dem Betrage nach gekannt hat; sie fallen gegenüber

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der im Finanzierungsplan vorgesehenen Bausumme nicht so ins Gewicht. daß sich daraus notwendig die Billigung einer Schädigung der Gesellschaft ergäbe.

Der Beschwerdeführerin ist allerdings zuzugeben, daß die Strafkammer aus der Mitwirkung von drei "Fachleuten! beim Hausbau Fan -FEiBetrane @ Folgerungen zugunsten des Angeklagten Dr. Kraus gezogen hat, die nicht ohne weiteres damit vereinbar sind, daß weder der Zeuge Ebd als persönlicher Beauftragter des Angeklagten ‚noch der Zeuge BED als bauleitender Architekt Veranlassung hatten,sich um Finanzierungefragen zu kümmern. Diese Unstimmigkeit kann aber dahinstehen; denn es ist nach dem Übrigen Inhalt des Urteils auszuschließen, daß die Erwägung, der Angeklagte Dr. K@MB habe im Hinblick auf die Mitwirkung dreier Fachkräfte die Einhaltung des Kostenvoranschlags erwarten dürfen, für die Verneinung des Schuldvorwurfe ausschlaggebend war.

Ob die Ansicht der Strafkammer, der Angeklagte Dr. Kb -

sei beim Abschluß des Mietvertrags mit der Baugesellschaft nicht als Nitglied des Aufsichtsrats, sondern als Mieter aufgetreten, zu billigen ist, braucht ebenfalls nicht entschieden zu werden; denn eine Verurteilung des Angeklagten war schon deshalb ausgeschlossen, weil sich nicht feststel- "len ließ, daß der Angeklagte .einen Schaden der Gesellschaft vorausgesehen und gebilligt hat. Pr

Nach alledem ist die Revision der Staatsanwaltschaft im Ergebnis unbegründet. Der Oberbundesanwalt hatte sie vertreten.

Da nach den unangreifbaren Darlegungen der Strafkam-

mer im Falle Fe- trace ein degründeter Verdacht gegen den Angeklagten Dr. KB bestehen bleibt, sah der

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Senat keinen Anlaß, die diesem Angeklegten durch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs 1

Satz 2 StPO).

Dr. Pcetz Mantel Martin Hübner Dr. Mannzen