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BGH Entscheidung vom 22.05.1964 – 2 StR 496/62

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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7172 020

2_StR_496.’62

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

Joachim K.A. 5 CD zu: VER, geboren m EEE 1904 in I’ Schlesien,

wegen Beleidigung u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Mai 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr, Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt 0]

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter (un

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 15. Fe-

bruar 1962,

1.) soweit er wegen Beleidigung und übler Nachrede in zwei Fällen, wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung in zwei Fällen und wegen Kindesraubs in Tateinheit mit Sachbeschädigung (Fall vom 22. Juni 1956! verurteilt worden ist, im Schuldspruch dahin geändert, daß er der fortgesetzten Beleidigung und. üblen Nachrede in Tateinheit mit versuchter Nötigung, der versuchten Nötigung in einem weiteren Falle sowie des Kindesraubs schuldig ist,

2.) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründes

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung und übler Nachrede in zwei Fällen, wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung in zwei Fällen, wegen Kindesraubs in Tateinheit mit Sachbeschädigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Hausfriedens-

bruch und gefährlicher Körperverletzung, und wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr vier Monaten Gefängnis verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er Verfahrensbeschwerden erhebt und unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend macht. Da ihm das Urteil erst am 29. Oktober 1962 wirksan zugestellt wurde, ist auch die weitere Revisionsbegründung vom 5. und 6. Juni 1962 rechtzeitig. Das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher gegenstandslos.

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

I. Verfahrensvoraussetzungen

Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung ergibt, daß Frau EB entgegen der Annahme der Strafkammer wegen des Vorfalls vom 22, Juni 1956 keinen Strafantrag gestellt hat. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung hat sie die Bestrafung des Angeklagten nicht beantragt. Sonstige Erklärungen von ihr, die diesen Vorfall betreffen, liegen nicht vor. Für die in Tateinheit mit Kindesraub erfolgte Verurteilung wegen Sachbeschädigung fehlt es mithin an einer Verfahrensvoraussetzung. Sie kann daher nicht bestehenbleiben.

Ferner hat Rechtsanwalt Re keinen Strafantrag gestell wegen des Schreibens vom 21. Juni 1955, das im Falle Bl der Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung zugrundeliegt. Insoweit durfte dieser mithin nicht wegen Beleidigung verurteilt werden (vgl. BGHSt 17, 157).

Im übrigen liegen die erforderlichen Strafanträge vor. Das gilt entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auch, soweit er im Falle C 2 des Urteils (Vorfallvex 3, Novenber 1956) wegen Sachbeschädigung verurteilt worden ist. Als Mieterin der Wohnung war Frau Ep neben dem Hauscigentüner zum Strafantrag berechtigt (vgl. R6St 71, 137).

Il. Verfahrensbeschwerden

1.) Die Strafkammer war sowohl bei Erlaß des Eröffnungsbeschlusses vom 15. März 1961 als auch in der Hauptverhandlung mit Landgerichtsrat Dr. Is ais Vorsitzendem ordnungsmäßig besetzt. Nach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten war Landgerichtsdirektor A an 13. März 1961 nicht, wie die Revision vorträgt, dauernd, sondern nur durch eine kurzfristige Erkrankung verhindert. Den Vorsitz hatte daher landgerichtsrat Dr. IWW als regelmäßiger Vertreter wahrzunehmen. Derselbe Richter durfte in der Hauptverhandlung den Vorsitz führen, da Landgerichtsdirektor Dr. MM] nur zum weiteren Vertreter des Vorsitzenden bestellt war.

2.) Die Zurückweisung des gegen die drei Berufsrichter gerichteten Ablehnungsgesuch®sist nicht zu beanstanden. Weder die Ablehnung der Anträge auf. Abberufung des bestellten Verteidigers noch die Ablehnung des Vertagungsamtrages und der damit in Zusammenhang stehende Erlaß eines Haftbefehls konnten dem Angeklagten bei verständiger Würdigung der gesamten Sachlage Grund zu der Annahme geben, daß die drei Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnähmen, die ihre Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit störend beeinflussen könnte, also befangen seien. Diesen Entscheidungen liegen - für den Angeklagten erkennbar - ausschließlich sachliche Erwägungen zugrunde.

3.) Für die behauptete Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten "zumindest am Schluß der Hauptverhandlung" besteht kein Anhalt. Die Strafkammer war ersichtlich vom Gegenteil überzeugt. Da sie zu dieser Frage mehrfach, zuletzt kurz vor Schluß der Beweisaufnahme, einen Sachverständigen gehört hat, der auch weiterhin anwesend war, spricht nichts dafür, daß sie die Verhandlungsfähigkeit zu Unrecht bejaht hat. Einer Protokollierung der vom Sachverständigen und vom Angeklagten hierzu abgegebenen Erklärungen bedurfte es nicht.

4.) Der Revisionsgrund des § 338 Nr. 8 StPO setzt voraus, daß die Verteidigung durch einen in der Hauptverhandlung ergangenen Beschluß des Gerichts unzulässig, d.h, gesetzwidrig beschränkt worden ist. Der Erlaß des Haftbefehls und seine Aufrcchterhaltung waren ebensowenig gesetzwidrig wie die Nichtabberufung des Verteidigers.

5.) Was die Revision zur Begründung ihrer Rüge vorträgt, das gegen den Sachverständigen Dr. Kluge gerichtete Ablehnungsgesuch sei zu Unrecht zurückgewiesen worden, ist neu und daher unbeachtlich. Die Rüge kann nur auf Gründe gestützt werden, die bereits zur Zeit der Verwerfung des Gesuches vorgebracht waren.

6.) Den Antrag, über den Geisteszustand des Angeklagten einen weiteren Sachverständigen, und zwar einen "Spezialisten für die Nervenleiden Verfolgter des Naziregimes" zu vernehmen, hat die Strafkammer rechtlich einwandfrei abgelehnt. Daß es sich bei dem vorgeschlagenen Universitätsprofessor Dr. Kolle um einen solchen Spezialisten handeln mag, besagt nicht, daß er über Forschungsmittel verfügt,

die denen des vernommenen Sachverständigen Dr. Kluge überlegen erscheinen, zumal da dieser seit 1952 "Experte für psychiatrische Wiedergutmachungssachen" ist. Die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen war auch nicht nach § 244 Abs. 2 StPO geboten.

7.i Die Ablehnung des Antrages auf Vernehmung des Polizcipräsidenten Ben is Zeugen ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Wie dieser das Verhalten der Polizeibeamten beurteilte, ist unerheblich; denn ob die Beamten rechtmäßig handelten, ist eine Rechtsfrage, welche die Strafkammer von sich aus entscheiden mußte,

8.! Die Rüge, zwei vom Angeklag;en bei seiner persönlichen Anhörung am Schluß der Hauptverhandlung gestellte Beweisamträge seien zu Unrecht als verspätet nicht zugelassen worden, scheitert schon deshalb, weil die Sitzungsniederschrift hierüber nichts ergibt. Die Stellung von Beweisamträgen gehört:zu den Vorgängen; die nach den §§ 273, 274 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden können. Dessen Beweiskraft kann allein durch den Nachweis der Fälschung, nicht schon durch den Nachweis bloßer Unrichtigkeit ausgeräumt werden. Der Vorwurf der Fälschung aber ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der nur allgemein behauptet, daß die Sitzungsniederschrift in diesem und anderen Punkten "zum Teil unrichtig, zum Teil unwahr" sei, nicht zu entnehmen. Auf die von ihm angetretenen Beweise kommt es daher nicht an.

9.} Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei zu Beginn der Hauptverhandlung nicht zur Person vernommen worden, ist unzutreffend. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist er vor Verlesung des Eröffnungsbeschlusses über seine persönlichen Verhältnisse gehört worden.

10.) Die Nichterwähnung der vom Beschwerdeführer angeführten Umstände, die nach seiner Ansicht zu einer milderen Bestrafung hätten führen müssen, verstößt nicht gegen verfahrensrechtliche Bestimmungen.

11.} Aus der Sitzungsniederschrift vom 15. Februar 1962 ergibt sich nicht, daß die erst später vernommene Zeugin Giscla SEE >ei der Vernehmung ihrer Mutter anwesend war, Sie kann nachträglich erschienen sein. Es kommt hierauf im übrigen nicht an, denn § 58 Abs. 1 StPO ist nur eine Ordnungsvorschrift, auf deren Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann. Die Belehrung der Frau SEND ist nach dem Protokoll unmittelbar vor ihrer Vernehmung erfolgt.

12.) Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe der Vereidigung des Zeugen Roll wiücrsprochen, wird durch die Sitzungsniederschrift widerlegt. Seine Ansicht, daß der Zeuge nicht hätte vereidigt werden dürfen, weil er sich bei dem Vorfall vom 4. November 1956 strafbarer Handlungen schuldig gemacht habe, ist unzutreffend. Das Vorgehen der Polizeibeamten war rechtmäßig, wie zur Sachrüge dargelegt werden wird. Abgesehen davon genügt es für die Anwendung des § 60 Nr. 3 StPO nicht, daß das Verhalten eines Zeugen mit der Tat des Angeklagten in Zusammenhang steht. Er muß vielmehr in derselben Richtung wic dieser in strafbarer Weise an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat mitgewirkt haben (BGHSt 6, 382}.

III. Sachbeschwerde

1.: Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB hat die Strafkammer bedenkenfrei verneint. Eine Bewußtseinsstörung infolge hochgradiger Erregung scheidet schon wegen der Länge der Zeit aus, über die sich die Taten des Angeklagten erstrecken,

2.1 Die Feststellungen tragen die Annahme der Strafkammer, daß der Angeklagte sich in den unter A 1 und 2 aufgeführten Fällen den Rechtsanwälten Rund Frau Dr. R@WWWWzesenüper der Beleidigung und üblen Nachrede sowie im Falle B 2 gegenüber Frau Dr. RB cier versuchten Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung schuldig gemacht habe. Sie ergeben ferner, daß er im Füls rl: gegenüber dem Rechtsanwalt Rieke cinen Nötigungsversuch begangen hat. Wegen der in dem Schreiben vom 21. Juni 1955 zugleich enthaltenen Beleidigung kann er hingegen mangels eines Strafantrages nicht bestraft werden (vgl. die Ausführungen unter I). Was die Revision zu diesen Fällen vorbringt, geht fehl. Daß der Angeklagte sich nicht auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann, ist im Urteil einwandfrei dargelegt. Der vom Verteidiger in der Hauptverhandlung erhobene Einwand, der Angeklagte könne nicht wegen übler Nachrede verurteilt werden, weil die Strafkammer ihm ein Handeln in Wahrnehmung berechtigter Interessen zugebilligt habe, ist unbegründet. Die Urteilsausführungen zu § 193 StGB (UA 21.28) ergeben treiz ihrer etwas unklaren Fassung, daß die Strafkammer die Anwendbarkeit dieser Vorschrift verneint hat. Die Voraussetzungen des § 54 StGB lagen offensichtlich nicht vor. Die Unwahrheit der tatsächlichen Behauptungen durfte allein auf Grund der Aussage des Rechtsanwalts RW als erwiesen angesehen werden. Der vom Beschwerdeführer behauptete Erfahrungssatz besteht nicht. Die Rechtswidrigkeit der Drohungen bedurfte nach der Sachlage keiner näheren Darlegung.

Auch die Annahme, daß sämtliche Äußerungen, die sich als Beleidigung oder üble Nachrede darstellen, auf einen Gesamtvorsatz zurückzuführen seien, läßt keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen. Durchsreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt dagegen die Auf-Tassung der Strafkammer, daß vier selbständige Handlungen vorlägen. Zunächst fällt die im Falle B 2 in Tateinheit mit

versuchter Nötigung begangene Beleidigung ebenfalls in den Fortsetzungszusammenhang. Die Strafkammer hat hier zwei in dersciben Schrift, dem Brief vom 1, Mai 1956, enthaltene Äußerungen getrennt gewürdigt. In der einen hat sie einen Teilakt der fortgesetzten Beleidigung, in der anderen eine weitere selbständige Beleidigung und zugleich eine versuchte’ Nötigung geschen; In Wirklichkeit bilden jedoch beide Beleidigungen eine einheitliche Handlung. Dieses Vergehen der versuchten Nötigung steht somit zu dem gegenüber der Rechtsanwältin Dr. RW vesangenen fortgesetzten Vergehen der Beleidigung und üblen Nachrede in Tateinheit. Andererseits treffen auch die beiden fortgesetzten Vergehen in denjenigen Einzelfällen tateinheitlich zusammen, in denen der Angeklagte durch dieselbe Äußerung beide Eheleute RD Heleidigst nat (Fälle AleundA2a,AltundA2d. Sie werden hierdurch insgesamt zur kateinheit verbunden (vel. BGHSt 6, 81). Daneben bleibt die im Falle B 1 begangene versuchte Nötigung als selbständige Handlung bestehen.

Die Strafkammer hätte demnach den Angeklagten wegen eines Vergehens der fortgesetzten Beleidigung und üblen Nachrede in Tateinheit mit versuchter Nötigung sowie wegen versuchter Nötigun in einem weiteren Falle verurteilen müssen. Der Senat hat den Schuldspruch dementsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht ent gegen, da sich dem Angeklagten bei einem Hinweis keine neuen Verteidigungsmöglichkeiten eröffnet hätten.

3,) Im Falle 0 1 (Vorfall vom 22. Juni 1956) ist die Verurteilung des Angeklagten wegen Kindesraubs(§ 235 StGB} nicht zu beanstanden. Der Tatbestand dieses Vergehens erfordert entgegen der Meinung des Beschwerdeführers keine dauernde Entziehung. Es genügt vielmehr, daß das Sorgerecht cines Elternteils für eine gewisse Zeit tatsächlich unwirksam gemacht oder doch so wesentlich beeinträchtigt wird,

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daß es nicht ausgeübt werden kann (BGHSt 1, 199, 200; 10,

576; 16, 58, 61):Dies war hier der Fall und hierauf war

auch der Wille des Angeklagten gerichtet. Der Schuldspruch ist daher nur durch Streichung der tateinheitlichen Verurteilung wegen Sachbeschädigung (vel. die Ausführungen unter I: richtigzustellen.

4,; Im Falle C 2 (Vorfall vom 3. November 1956) begegnet der Schuldspruch keinen Bedenken. Allerdings erscheint es fraglich, ob der Angeklagte,wie die Strafkammer annimmt, deshalb Hausfriedensbruch begangen hat, weil ihm das Betreten der Wohnung seiner Schwiegermutter, die früher zugleich seine eheliche Wohnung war, durch gerichtliche Anordnung verboten war, In der Sachverhaltsschilderung heißt es hierzu (VA Bl. 19): "Obwohl durch Beschluß des Landgerichts Frankfurt/Main vom 25.7.1956 die Sorge für die minderjährigen Kinder Livia und Ulrike deren Mutter allein übertragen und dem Angeklagten durch einstweilige Verfügung verboten wurde, dic Wohnung seiner Schwiegermutter und seiner Familie zu betreten, begab sich der Angeklagte am 3. November 1956 ...". Daraus ergibt sich nicht, daß die einstweilige Verfügung in dem Beschluß vom 25. Juli 1956 enthalten war. Es bleibt vielmehr offen, wann und von welchem Gericht sie erlassen wurde. Möglicherweise handelt es sich um die in dem Verfahren 315 6 40/56 des Amtsgerichts Frankfurt am Main ergangene einstweilige Verfügung vom 13. November 1956, gegen die der Angeklagte mit seinem auf Blatt 14 UA mitgteilten Schreiben vom 20. November 1956 Widerspruch erhob. Es kommt hierauf indessen nicht an. Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte vor dem 5. November 1956 nach Wiesbaden verzogen und hatte dort cine eigene Wohnung. Er war damals seiner Ehefrau bereits völlig entfremdet und hatte sich ersichtlich endgültig von ihr getrennt.

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Daraus ergibt sich, daß der Angeklagte für seine Person die Familienwohnung bei seiner Schwiegermutter aufgegeben und damit seine Berechtigung zum Betreten der Räume verloren hatte. Dessen war er sich nach der Sachlage auch bewußt. Soweit der Verteidig« dies in der Hauptverhandlung in Zweifel gezogen hat, vermag ihn der Senat nicht zu folgen.

Ob der Angeklagte seiner allein sorgeberechtigten Ehefrau das Kind mit Gewalt entzogen hat, kann dahinstehen. Nach den Feststellungen hat ihm seine Ehefrau das Kind nur mitgegeben, weil sie durch sein gewaltsames Eindringen in die Wohnung eingeschüchtert war und weitere Gewalttätigkeiten befürchtete, ferner weil er versprach, das Kind nachmittags zurückzubringen. Sie ist demnach jedenfalls durch die in dem gewalttätigen Auftreten des Angeklagten liegende Trohung mit weiteren Gevalttätigkeiten und durch die von ihm erweckte irrige Vorstellung, daß sie das Kind nachmittags zurückerhalten werde, also durch List, dazu bestimmt worden, seinem Verlangen nachzugeben. Daß der Angeklagte sich dieser Wirkungen seines Verhaltens bewußt war, kann nicht zweifelhaft sein.

5.) Der Schuldspruch wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt (Fall D) wird von den Feststellungen getragen. Allerdings handelten die Polizeibeamten nicht, wie die Strafkanmmer annimmt, deshalb rechtmäßig, weil sie zur Vollstreckung des gerichtlichen Beschlusses berufen waren, durch den der Ehefrau des Angeklagten das alleinige Sorgerecht für das Kind Livia übertragen worden war. Die Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüc ist regelmäßig nicht Aufgabe der Polizei (vgl. RGSt 29, 199}. Da der Angeklagte des Kindesraubs verdächtig war und die Beamten das Kind bei ihm vermuteten, ersichtlich auch nur ein sofortiger Zugriff Erfolg versprach, waren sie indessen nach den §§ 102,

105 Abs. 1 StPO zur Durchsuchung der Wohnung und damit notfalls

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zum gewaltsamen Eindringen in diese, und zwar auch zur Nachtzeit, berechtigt. Daß sich das Kind tat:ächlich nicht in dee Wohnung befand, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der Amtsausübung ebenso unerheblich wie ein etwaiger sonstiger Irrtum

der Beamten über tatsächliche Umstände. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Vorschrift des § 105 Abs. 2 StPO beachtet wurde.

Den hiernach rechtmäßig handelnden Polizeibeamten hat der Angeklagte durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand entgegengesetzt, indem er ihnen drohte, er habe cin Messer und wolle allen den Hals abschneiden. Daß er sich bewußt war, Polizeibeamte vor sich zu haben, ist zwar nicht ausdrücklich festgestellt. Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich jedoch, daß die Strafkammer | hiervon überzeugt war.

6.) Der Strafausspruch ist insgesamt aufzuheben. Dazu nötigt in den Fällen A, B und C 1 die Änderung‘des Schuldspruches. Für die Fälle C 2 und D läßt sich nicht ausschließen, daß die Strafzumessung durch die übrigen Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden ist.

Dotterweich Scharpenseel Kirchhof

Meyer Henning‘