§ 87a
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/87a#abs-1 (1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. Eine abweichende Vereinbarung kann getroffen werden, jedoch hat der Handelsvertreter mit der Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer Anspruch auf einen angemessenen Vorschuß, der spätestens am letzten Tag des folgenden Monats fällig ist. Unabhängig von einer Vereinbarung hat jedoch der Handelsvertreter Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Dritte das Geschäft ausgeführt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/87a#abs-2 (2) Steht fest, daß der Dritte nicht leistet, so entfällt der Anspruch auf Provision; bereits empfangene Beträge sind zurückzugewähren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/87a#abs-3 (3) Der Handelsvertreter hat auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, daß der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Der Anspruch entfällt im Falle der Nichtausführung, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/87a#abs-4 (4) Der Anspruch auf Provision wird am letzten Tag des Monats fällig, in dem nach § 87c Abs. 1 über den Anspruch abzurechnen ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/87a#abs-5 (5) Von Absatz 2 erster Halbsatz, Absätzen 3 und 4 abweichende, für den Handelsvertreter nachteilige Vereinbarungen sind unwirksam.
Wird zitiert von 229 Entscheidungen zu § 87a HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 05.03.2008 – VIII ZR 31/07Handelsvertreterrecht: Voraussetzungen des Wegfalls des Provisionsanspruchs des Untervertreters bei Nichtausführung des Geschäfts wegen Insolvenz des Auftraggebers Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BGH, 21.10.2009 – VIII ZR 286/07Handelsvertreterrecht: Unwirksamkeit des formularmäßigen Ausschlusses von Überhangprovisionen für vermittelte Telefondienstverträge Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- KG, 04.06.2021 – 2 U 5/18Zitiert von 1
- OLG Schleswig, 09.01.2009 – 14 U 102/08
- OLG Frankfurt am Main, 22.01.2019 – 5 U 135/17Zitiert von 1
- LAG Hamm, 03.11.2009 – 14 Sa 1690/08Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 13.05.2026 – 6 U 5/24 (Kart)
- OLG Hamm, 29.01.2026 – 18 U 53/25
- OLG Düsseldorf, 19.09.2025 – 10 U 58/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 87a HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 87a geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.