§ 87a
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 211
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Nach Gewicht
- BGH, 05.03.2008 – VIII ZR 31/07Handelsvertreterrecht: Voraussetzungen des Wegfalls des Provisionsanspruchs des Untervertreters bei Nichtausführung des Geschäfts wegen Insolvenz des Auftraggebers KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BGH, 21.10.2009 – VIII ZR 286/07Handelsvertreterrecht: Unwirksamkeit des formularmäßigen Ausschlusses von Überhangprovisionen für vermittelte Telefondienstverträge KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- KG, 04.06.2021 – 2 U 5/18Zitiert von 1
- OLG Schleswig, 09.01.2009 – 14 U 102/08
- OLG Frankfurt am Main, 22.01.2019 – 5 U 135/17Zitiert von 1
- LAG Hamm, 03.11.2009 – 14 Sa 1690/08Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 29.01.2026 – 18 U 53/25
- OLG Düsseldorf, 18.09.2025 – 16 U 141/24
- OLG Düsseldorf, 18.09.2025 – 16 U 173/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 87a HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/87a#abs-1 (1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. Eine abweichende Vereinbarung kann getroffen werden, jedoch hat der Handelsvertreter mit der Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer Anspruch auf einen angemessenen Vorschuß, der spätestens am letzten Tag des folgenden Monats fällig ist. Unabhängig von einer Vereinbarung hat jedoch der Handelsvertreter Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Dritte das Geschäft ausgeführt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/87a#abs-2 (2) Steht fest, daß der Dritte nicht leistet, so entfällt der Anspruch auf Provision; bereits empfangene Beträge sind zurückzugewähren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/87a#abs-3 (3) Der Handelsvertreter hat auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, daß der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Der Anspruch entfällt im Falle der Nichtausführung, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/87a#abs-4 (4) Der Anspruch auf Provision wird am letzten Tag des Monats fällig, in dem nach § 87c Abs. 1 über den Anspruch abzurechnen ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/87a#abs-5 (5) Von Absatz 2 erster Halbsatz, Absätzen 3 und 4 abweichende, für den Handelsvertreter nachteilige Vereinbarungen sind unwirksam.