Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 10.12.1969 – 2 StR 500/68
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ol
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 500/68 URTEIL Arıl
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Ernst DW aus E@W/Kreis VEREEBED, dort geboren am EEE 9:2,
wegen Betruges u.a.
Sr
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 10. Dezember 1969 in der Sitzung von 11. Dezember 1969, woran teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Bundesanwalt
Rechtsanwalt
als Vorsitzender, Kirchhof
Henning
Dr. Müller
Baumgarten
als beisitzende Richter,
Dr. NEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Dr. GE ©: EEE
in der Verhandlung als Verteidiger,
Justizangestellter >
für Recht erkannt:
als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 11. Januar 1968
wird
1. das Verfahren in den Fällen 35 (SC) , 59h (R@E-Sei) , 59 i ( ), 74 (CE) und 85 (DEE und FEW mach 5 154 Abs. 1 und 2 sowie § 154 a Abs. 1 und 2 StPO vorläufig
eingestellt,
2. das Urteil im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Betruges in 76 Fällen, davon in neun Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Untreue, wegen versuchten Betruges, wegen Unterschlagung in sechs Fällen und wegen Gläubigerbegünstigung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Gefängnis und zu drei Geldstrafen verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat zum .. Teil Erfolg.
Der Angeklagte vertrieb unter der Firma "DB, Landmaschinen-Schlepper, Inhaber Ernst BB" 1anäwirtschaftliche Maschinen aller Art. In seiner Firma, die im Jahre 1962 einen Umsatz von etwa 6,5 Millionen DM hatte, beschäftigte er Ende 1963 86 Mitarbeiter. Sein Eigenkapital war nur gering. Das Verhältnis zum Fremdkapital betrug in den Jakren 1962 und 1963 10 : 90. Deshalb konnte der Angeklagte die Liquidität seines Unternehmens nur durch Steigerung des Umsatzes erreichen. Das hatte wiederum höhere Investitionen zur..Folge. Außerdem bezahlten viele seiner Kunden die beim Kaufabschluß vereinbarten Raten
nicht. Der Angeklagte konnte Anfang Dezember 1963 seine laufenden Verbindliohkeiten nicht mehr erfüllen und beantragte am 5. Dezember 1963 die Eröffnung des Vergleichsverfahrens. Unter Ablehnung dieses Antrages wurde am 7. Januar 1964 das Konkursverfahren eröffnet, das noch nicht abgeschlossen ist.
N
Als seine Kunden ihren Abzahlungsverpflichtungen bei Finanzierungsbanken nicht nachkamen, bezahlte der Angeklagte häufig selbst die fälligen Raten. Das spannte seine Finanzlage noch mehr an. Deshalb verschaffte sich der Angeklagte Kredit durch die ihm im Urteil vorgeworfenen strafbaren Handlungen (ausgenommen die Gläubigerbegünstigungen).
1. Er ließ von seinen Kunden Wechsel akzeptieren, zum Teil, ohne daß diese ausgefüllt waren, in die er dann höhere Summen, als vereinbart war, einsetzte. Die Wechsel gab er an Banken oder Sparkassen weiter, wobei er verschwieg, daß die Wechsel Finanz- und nicht Warenwechsel waren, und er manchmal auch eine fingierte Rechnung beifügte (vgl. z.B. Fall 79). Die Banken schrieben jeweils den Wechselbetrag auf dem Konto des Angeklagten gut oder überwiesen den Betrag.
2. In anderen Fällen ließ der Angeklagte von seinen Kunden Finanzierungsdarlehensamträge bei Kreditinstituten, zum Teil blanko, unterschreiben. Er gab darin Maschinen als an Kunden verkauft an, die nicht oder bereits früher verkauft oder - und — schon zur Sicherung übereignet waren. Einige Maschinen, die auf seinem Lager vorhanden waren, wollte er an andere Kunden verkaufen. In die Anträge wurden häufig auch überhöhte Kaufpreise und nicht geleistete Anzahlungen eingetragen. Mit Ausnahme des Falles 64 (UA Bl. 89), in dem es nur beim Versuch blieb, überwiesen die Kreditinstitute die Darlehensbeträge dem Angeklagten oder schrieben sie ihm gut. Im Falle 75 beantragte der Angeklagte selbst ein Darlehen und bot einen praktisch wertlosen Porsche-Schlepper, dessen Preis er mit 21.500 DM angab, als Sicherung an. Das beantragte Darlehen in Höhe von 7.700 DM wurde ihm ausbezahlt.
3. In den Fällen 12, 13, 14, 15, 34, 57, 58, 61 und 74, in denen der Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden ist, trug _ er in die blanko unterzeichneten Wechsel- oder Darlehensamträge höhere Beträge als vereinbart ein (Fälle 12, 13, 14, 15, 74) oder ließ von seinem Angestellten N so1- che Urkunden anfertigen und an Stelle und mit Namen des Kunden unterschreiben (Fälle 34, 57, 58, 61). Diese Urkunden wurden dann vom Angeklagten oder seinem Vertreter bei den Kreditinstituten eingereicht.
4. In den Fällen 2, 76, 79 hat das Landgericht darüber hinaus eine tateinheitlich mit dem Betrug und der Urkundenfälschung begangene Untreue darin gesehen, daß der Angeklagte in die vom Kunden blanko unterschriebenen Wechsel eine höhere Wechselsumme als vereinbart einfügte und ihn dadurch in größerem Umfange verpflichtete, als verein-
bart war.
5. Der Unterschlagung hat sich der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen dadurch schuldig gemacht, daß er sicherungsübsreignete Maschinen ohne Genehmigung der Sicherungseigentümer verkaufte und auslieferte (Fälle 70, 80 bis 83) und daß er Anfang. „Qezember 1963 Maschinen trotz Eigentumsvorbehalts der- 'Lieferfirmen den Landwirten DD und FEED, die Forderungen ‚gegen ihn hatten, lieferte, ohne willens zu sein, ‘den Eigentumsvorbehalt aus eigenen Mitteln abzulösen (Fall 85)“:
6. Dem Zeugen ReW, der für den Angeklagten Gefälligkeitswechsel unterschrieben hatte und dem Zeugen Rogp, der vom Angeklagten Schadensersatz verlangte, über-
N
eignete der Angeklagte Anfang Dezember 1963, nachdem
er seine Zahlungen eingestellt hatte, Gebrauchtfahrzeuge (Fälle 23, 46). Das Landgericht hat ihn deshalb wegen Gläubigerbegünstigung gemäß § 241 KO verurteilt.
B.
Der Beschwerdeführer erhebt in vielen Fällen die Rüge mangelnder Aufklärung. Er meint, u.a. hätten Kontoauszüge der Kunden von den Banken und von seiner Firma, sowie Auskünfte der Banken beigezogen (z.B. Fälle 67 bis _ 69, 76, 79) und Buchhalter des Angeklagten sowie ein Buchsachverständiger gehört werden müssen. Weiter hätten die Vermögens- und Einkommensverhältnisse von einzelnen Kunden durch deren Vernehmungen festgestellt werden müssen (z.B. Sc in Falle 1). Er ist ferner der Ansicht, die Sachbearbeiter der Banken und Lieferfirmen, insbesondere des Bankhauses REP & Co. (Fall 51),der Hessischen Landesbank (Fälle 7 bis 10), der Volksbank WED (Fälle 14, 15, 30, 31), der Bezirkssparkasse GM (Fälle 21, 29, 67 bis 69), der Firmen CB (Fälle 32, 59 d), Fri (Fall 59 e), MM (Faılı 59 f, x) REES (Fall 59 n), SEHE (Fall 59 i) hätten vernommen werden müssen. Die Vorlage von Verträgen sei erforderlich gewesen (Fälle 7 bis 10, 17, 51, 55, 59, 74). In einigen Fällen hätten Vertragsparteien und andere Beteiligte (z.B. Vater des Angeklagten) gehört werden müssen (u.a. Fälle 17, 54, 59 h und i, 74). Im Falle 85 sei die Strafkammer verpflichtet
gewesen, die Landwirte DD una TEE zu vernehmen.
Ob die Revision in den Fällen 35 (SE) sowie
59 n) (REES) uni 59 i) SC (Stunädung#, welche
Einzelakte der unter Nr. 59 abgeurteilten fortgesetzten
Tat betreffen, 74 (CE uni 85 (TEEEED- TED - Unterschlagung) Erfolg haben würde, braucht nicht entschieden zu werden, da der Senat insoweit das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft nach den §§ 154, 154 a StPO eingestellt hat.
Im übrigen sind die Aufklärungsrügen unbegründet. In vielen Fällen hat der Angeklagte den Sachverhalt, soweit er für die Verurteilung durch die Strafkammer wesentlich war, zugegeben. Das gilt auch für den Fall Oi (79), in dem der Angeklagte eingeräumt hat, eine höhere Wechselsumme als vereinbart eingesetzt zu haben (UVA S. 105). Da der Angeklagte auch nur insoweit verurteilt ist, bedurfte es keiner weiteren Aufklärung. In anderen Fällen hat er den Sachverhalt ganz oder zum Teil bestritten. Soweit er dabei durch Zeugenaussagen einwandfrei überführt war, brauchte sich der Strafkammer keine weitere Aufklärung aufzudrängen. Zum Teil betreffen die Aufklärungsrügen Tatsachen, die für die Verurteilung ohne Bedeutung waren und sind. In einigen wenigen Fällen geht die Revision auch von Tatsachen aus, deren Gegenteil festgestellt worden ist. Soweit erforderlich, wird bei der Sachrüge darauf eingegangen wer-
Der Wer
es
C. Die Sachrüge.-. .
I. In den Fällen, in deien der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen die Kreditinstitute durch Einreichung von Finanzwechseln getäuscht hat, bestreitet er eine Täuschungshandlung. Er trägt u.a. vor, zum Teil hätten die betreffenden Wechsel tatsächlich der Finanzierung eines echten Warengeschäfts gedient (z.B. Fälle 2 - Sc -,
Ne
12 bis 15 - Be -, 20 bis 21 - Migiw -), da sie nur
als Prolongationswechsel gegen ursprüngliche Warenwech-
sel ausgetauscht worden seien oder da der Angeklagte ursprünglich die Warenlieferung selbst für den Kunden finanziert habe (Fälle 29, 31, 35 - ZU -, 49, 50 - ReB-,
67 bis 69 - Kon-, 79 - Op-)-
. Soweit er den Lieferfirmen einen Wechsel übersandt habe, habe er keine Offenbarungspflicht gehabt und nicht getäuscht (Fälle 32 - Zw ci -, 59 bp, e, f und k
- Hi CHE -, Firma Fr, Firma ME & Söhne).
Mit einigen der im Urteil genannten Kreditinstitute habe kein Diskontkreditvertrag, wonach nur Warenwechsel eingereicht werden dürften, bestanden (z.B. Fälle 55 - Kreissparkasse WED, 69 - Bezirkssparkasse ci. Deshalb seien diese durch Einreichung von Wechseln ohne Rechnung nicht getäuscht worden.
In den Fällen 7 bis 10 habe Heli dien Beschweräeführer die Wechsel für die Übereignung eines Hausgrundstücks ausgestellt.
1 Was der Beschwerdeführer zur angeblichen Eigenschaft der Wechsel als Warenwechsel vorträgt, steht zum Teil mit den Feststellungen im Widerspruch, da er selbst in den meisten Fällen eingeräumt hat, daß es sich nicht um Warenwechsel gehandelt hat. Nach den Urteilsfeststellungen waren die vom Beschwerdeführer behaupteten Prolongationen in Wirklichkeit keine eclien Prolongationen von fälligen Wechseln. Vielmehr dienten sie entweder dem Ausgleich von Rückzahlungsansprüchen des Angeklagten gegen seine Kunden oder überhaupt der Finanzierung des Beschwer-
deführers. Soweit es sich in einigen wenigen Fällen wirklich um echte Prolongationen gehandelt haben sollte, hätte er dieses, wie er aus den Geschäftsbedingungen wußte, den Banken mitteilen müssen.
2. In den Fällen, in denen der Angeklagte seinen Lieferfirmen Finanzwechsel übersandte, hat er diese getäuscht oder zu täuschen versucht.
Im Falle 32 hat die Strafkammer ausdrücklich festgestellt, daß, wie der Beschwerdeführer wußte, die Firma CHE nur Wechsel ankaufte, denen Kaufpreisforderungen aus der Lieferung von landwirtschaftliichen Maschinen zurunde lagen (UA Bl. 53). Durch die Einreichung des Wechsels ohne nähere Angaben dazu täuschte er vor, daß es sich um einen solchen Wechsel handele. Er hat damit durch ein aktives Tun und nicht nur durch ein Unterlassen getäuscht. Im übrigen wäre der Angeklagte entgegen seiner Ansicht auf Grund der ständigen Geschäftsbeziehungen und seiner Kenntnis der Geschäftsgepflogenheiten der Firma Ci verpflichtet gewesen zu offenbaren, daß der eingereichte Wechsel nur ein Finanzwechsel war. Dafür, daß der betreffende Sachbearbeiter der Firma getäuscht worden ist, und auf Grund des Irrtums über die Eigensghaft des Wechsels die Forde-
rungen der Firma gestundet hät, brauchte angesichts der Geschäftsgepflogenheiten der Sachbearbeiter nicht gehört zu werden. u
”
Diese Erwägungen gelten auch für die Fälle 59 b), e), £f) und k).
3. Ob der Angeklagte nicht mit allen Kreditinstituten, bei denen er Wechsel einreichte, einen Diskontkredit-
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vertrag abgeschlossen hatte, ist für die Verurteilung
ohne Bedeutung. Obwohl die Revision dies bestreitet,
hat der Angeklagte übrigens mit der Kreissparkasse we» WB einen wechseldiskontvertrag mit der Bedingung abgeschlossen, daß die Kreissparkasse nur Wechsel ankaufte, denen ein Warengeschäft zugrunde lag (UA Bl. 12 und
UA Bl. 11 - Wechselobligo 200.000 DM, später 150.000 DM). Denn alle Banken, bei denen der Angeklagte Wechsel zur Diskontierung einreichte, diskontierten, wie ihm bekannt war, in der Regel nur Warenwechsel. Finanzwechsel wurden dagegen überhaupt nicht oder nur unter der Voraussetzung diskontiert, daß mit der Einreichung des Wechsels ausdrücklich um die Gewährung eines Kredits nachgesucht wurde (UA Bl. 11). Bezüglich der Warenwechsel hatten die Banken - nach dem Urteilszusammenhang sind damit alle Kreditinstitute gemeint, denen der Angeklagte Wechsel einreichte - generell ein Wechselobligo vereinbart (UA Bl. 11), also einen Diskontkreditvertrag abgeschlossen. Soweit der Angeklagte daher Finanzwechsel ohne weitere Bemerkung einreichte, täuschte er damit vor, daß die Wechsel Warenwechsel seien.
4. Die Einlassung des Angeklagten, die Wechsel in den Fällen 7 bis 10 habe Heß zur Finanzierung des Kaufpreises für ein übereignetes Hausgrundstück ausgestellt, hat die Strafkammer auf Grund der Bekundungen der Zeugen Hei una NEE für widerlegt angesehen. Daß He bereits in dem Hause wohnte und auf eigene Kosten Repara- | turen ausgeführt hatte, ist eine neue Behauptung, die das Landgericht nicht berücksichtigen konnte. Deshalb drängte sich ihm auch eine Aufklärung in dieser Hinsicht nicht auf. Da kein Grundstückskauf vereinbart oder näher in Aussicht
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genommen war, brauchte auch nicht mehr der Sachbearbeiter der Hessischen Landesbank gehört zu werden.
II. Zu den Fällen, in denen der Beschwerdeführer Darlehen für angebliche Kaufverträge bei Finanzierungsinstituten erwirkte, macht er geltend,
a) in einigen Fällen sei die zur Sicherung übereignete Ware tatsächlich vorhanden gewesen (Fälle 3, 5, 6 - Hei -, 1! - Be®@-, 22 c, e - Re -; 53, 54 - ci - );
- b) er habe gar nicht beim Vertrage mitgewirkt
(Fall 17 - St - ),
:e) in einigen Fällen, in denen sein Vertreter getäuscht habe, habe dieser nicht im Auftrag oder auf Weisung des Beschwerdeführers gehandelt (Fälle 22 d
- Rei -, 25 - co -, 40 - Sep - ),
d) im Falle 53 - Gierhard - sei nicht erkennbar, worin eine Täuschung oder ein Irrtum liegen solle,
e) im Falle 77 - FÜ - sei ihm, dem Angeklagten, ein Irrtum darüber, daß der Mähärescher auf dem Lager nicht vorhanden war, unterlaufen; er habe nicht bewußt darüber getäuscht; insoweit gei weitere Aufklärung durch Vernehmung des Lagerverwalters Winn erforderlich gewesen.
‘ Auch mit diesem Vorbringen hat der Beschwerdeführer keinen Erfolg.
A
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1. In den Fällen, in denen die Waren vorhanden gewesen sind, ist eine Täuschung der Kreditinstitute durch den Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen. Abgesehen davon, daß der Angeklagte möglicherweise die Geräte unter 'Eigentumsvorbehalt der Firmen gekauft und sie noch nicht bezahlt hatte, hatte er in einigen Fällen die den Kreditinstituten zu Sicherungseigentum angebotenen Geräte bereits vorher ganz oder zum Teil anderen Kreditinstituten zur Sicherung oder den Käufern selbst übereignet (Fälle 5, 6, 11). In anderen Fällen wollte der Angeklagte das zur Sicherungsübereignung angebotene Gerät, das zwar auf dem Lager vorhanden war, dessen Eigentümer im Urteil aber nicht ausdrücklich festgestellt ist, von vornherein nicht der im Finanzierungsamtrag angegebenen Person aushändigen, sondern einem anderen Kunden verkaufen und übergeben (Fälle 3, 22 c, 22 e, 53, 54). Sollte der Angeklagte in einigen von diesen Fällen nicht über das Vorhandensein u und -— oder - das Eigentum der Ware getäuscht haben, bleiben aber noch mehrfache Täuschungshandlungen übrig. Er hat nämlioh vorgetäuscht, daß er mit bestimmten Personen (Hei Be, RE und Ci Kaufverträge abgeschlossen habe, sowie daß diese eine Anzahlung geleistet hätten und willens seien, das zu gewährende Darlehen an das Kreditinstitut zurückzuzahlen. In anderen Fällen hat er verschwiegen, daß er seine Lieferfirmen nicht bezahlen konnte und daß dies der Grund für die Darlehensamträge war (z.B. Fall 3).
2. Im Falle 17 war der Angeklagte am Vertrag als Bürge beteiligt. Er hat den Landwirt Ströher zur Unterzeichnung des Darlehensamtrages veranlaßt und dann den Antrag an die Volksbank in WE eingereicht. Die von der Revision vermißte weitere Aufklärung drängte sich der
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Strafkammer nicht auf, da der Angeklagte weder bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 19. November 1964 (Bd. II Bl. 109) noch in der Hauptverhandlung (Bd. VI Bl. 8 zu Punkt 5 a der Anklageschrift) diese Mitwirkung bestritten hatte. Er hatte nur den Vorwurf einer ganz bestimmten, hier unbedeutenden Täuschung st: zurückgewie- "sen. Ob der Angeklagte seine Verpflichtungen gegenüber StB erfüllt hat, ist für die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil der Volksbank in WEREEB (und nur diese ist angenommen) ohne Bedeutung.
3. Soweit der Beschwerdeführer bestreitet, daß Vertreter in seinem Auftrag und auf seine Veranlassung Kreditinstitute bei Darlehensamträgen getäuscht haben, wendet er sich gegen die Feststellungen (vgl. Fälle 22 d - Bl. 39, 41 UA -, 25 - Bl. 45 UA -, 40 - Bl. 61 UA — ). Im Falle 40 hatte die Strafkammer keine Zweifel, daß der Vertreter Be &D in Auftrag des Angeklagten dem Landwirt Kr versprochen hatte, mit dem neuen Darlehen werde die frühere Finanzierung abgelöst.
4. Die Täuschung im Falle 53 liegt darin, daß der Angeklagte der Wahrheit zuwider erklärte, sein Schwiegervater wolle einen PorsöherSchlepper kaufen und sei willens, die fälligen Raten zu zahlen, und daß er seine Absicht verschwieg, den Schlepper. bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit ohne Ablösung des Darlehens zu veräußern (UA Bl. 76). Daß er dadurch bei dem betreffenden Angestellten der Diskont- und Kredit AG einen Irrtum erregt hat, bedarf keiner besonderen Erörterung.
5. Der Angeklagte ist im Falle 77 nicht einem Irrtum über das Vorhandensein des im Darlehensamtrag angegebenen
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Mähädreschers unterlegen. Dies hat die Strafkammer daraus gefolgert, daß er eine Fabriknummer angegeben hat, die erst ein im Februar 1964, also drei Monate später hergestellter Mähdrescher hatte. Dagegen können rechtliche Bedenken nicht erhoben werden. Daß dazu der Lagerverwalter Winn etwas hätte sagen können, wird von der Revision nicht behauptet.
III. Was der Beschwerdeführer gegen die Annahme eines Vermögensschadens in den Fällen, in denen er wegen Betruges verurteilt worden ist, vorträgt, dringt ebenfalls nicht durch. Der Beschwerdeführer meint, ein Schaden sei in den meisten Fällen ausgeschlossen.
a) Es habe sich in mehreren Fällen in Wirklichkeit um Warenwechsel gehandelt (z.B. Fälle 29, 49, 50, 5$:e, 67 bis 69).
b) Dem gewährten Kredit hätten äquivalente Ansprüche gegen zwei (Fälle 4, 5, 6, 11, 19, 22 db, 24, 36 bis 39, 41, 42, 43, 44, 53, 54, 56, 62, 63) oder sogar gegen drei Sohuldner (Fall 1) oder sogar noch mehr Personen (bei Wechseln Aussteller, Akzeptanten, Indossamten), von denen jeder für den vollen Betrag hafte, gegenübergestanden, insbesondere seien viele Schuldner zahlungsfähig und zahlungswillig gewesen (Fälle 1, 4, 11, 22 g, 36, 39, 41, 53, 55, 56).
c) Zum Teil hätten die Kreditinstitute, die Darlehen gewährt hätten, das Sicherungseigentum an den von ihm benannten Geräten erlangt, da diese auf seinem Lager vorhanden gewesen seien (Fälle 3, 5, 6, 11, vgl. auch 22 e, 41), oder doch eine Anwartschaft auf das Eigentum erhalten (Fäl-
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le 19, 24). Im Fall 51 sei zwar ein gebrauchter Stalldungstreuer geliefert. Der Wertunterschied zu einem neuen sei aber gering und rechtfertige nicht die Annahme einer Vermögensgefährdung. Der von Krußßpgekaufte Baas-Lader
sei nur etwas geringwertiger als der versehentlich im Darlehensamtrag angegebene Atlas-Lader. Die Werte des Porsche-Schleppers in den Fällen 53, 54 seien durch die Produktionseinstellung der Erzeugerfirma um wenig gemindert worden und dies sei der Bank bekannt gewesen.
d) Alle Banken hätten einen Sicherheitsfonds angesammelt und dieser habe 1962 in beträchtlicher Höhe zur Verfügung gestanden.
e) Soweit der Angeklagte in einigen Fällen nicht selbst die fälligen Raten bezahlt habe, hätten dies seine Kunden getan (z.B. Fall 19).
f) In den Fällen, in denen er z.T. tateinheitlich wegen Betruges zum Nachteil der Kunden verurteilt worden sei, habe er Forderungen gegen die Kunden in der Höhe der in die Darlehensamträge oder Blankowechsel eingetragenen Summen gehabt. Das hätte von der Strafkammer durch Buchsachverständige oder dureh; Yernehmung der Kunden und Beiziehung der Kontoauszüge aufgeklärt werden müssen (Fälle 12, 13, 25, 45). ;
1. Daß es sich in den Fällen 29, 49, 50, 59 e und 67 bis 69 nicht um Warenwechsel handelte, ist einwandfrei festgestellt worden. In diesen ebenso wie in anderen Fällen dienten die Wechsel, die der Angeklagte einreichte, soweit sie für die Verurteilung in Betracht kommen, der Abzahlung von Schulden des Angeklagten oder der Akzeptan-
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ten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Kunden die fälligen Raten den Kreditinstituten oder dem Angeklagten schuldeten oder der Angeklagte Rückzahlungsforderungen gegen die Kunden hatte, weil er den Warenkauf zum Teil zunächst aus eigenen Mitteln finanziert hatte. Solche Finanzwechsel werden allgemein für geringwertiger erachtet als Warenwechsel. Die Kreditinstitute erhielten daher für ihr Geld nicht den Wert, der bei der Diskontierung angenommen wurde, sondern einen geringeren. In der Hinnahme von Finanzwechseln der vorliegenden Art besteht, wie sich hier gerade bestätigt hat, ein viel größeres Risiko, als wenn echte Warenwechsel eingereicht werden.
2. Hinzu kommt, daß entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch aus anderen Gründen dem gewährten Kredit einschließlich der Darlehen nicht äquivalente Forderungen gegenüberstanden. Der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen, daß in der Vortäuschung eines Kaufes als Grundlage eines Kreditbegehrens ein Verhalten liegt, das den Täter so gut wie seinen Mittäter oder Gehilfen als kreditunwürdig erscheinen läßt und damit allein schon den gegen ihn entstehenden Zahlungsanspruch minderwertig macht (Urteil vom 16. Februar 1966 - 2 StR 477/65). Zutreffend spricht der Beschwerdeführer selbst im ersten Teil der Revisionsbegründung von "faulen Kunden" (Bl. 5). Viele der jeweiligen Kunden hatten ihre Raten nicht gezahlt, oft auch nicht zahlen können. Die Kredite dienten gerade zur Abdeckung der Forderungen des Angeklagten, die er gegen diese Kunden, also nicht - oder nur minder - kreditwürdige Kunden, hatte. So hatten die Eheleute Sc ihre fälligen Raten der V@@9-Bank von 1960 bis Sommer 1962
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nicht zahlen können (Fall 1) und anschließend nicht die neuen Raten (Fall 2); Be@@befand sich, wie der Angeklagte ausdrücklich eingeräumt hat (UA Bl. 28), in finanziellen Schwierigkeiten (Fälle 11 bis 16), Mibhatte Anzahlungen und Raten nicht geleistet (Fälle 19, 20, 21). Auch GeEEEEEEED, CE uni RadBwaren mit mehreren Raten in Rückstand geraten (Fälle 24, 25, 26, 27, 47, 48, 49, 50). Die Anschaffungen des Landwirts ZU allein in den Jahren 1961, 1962 überstiegen schon sein finanzielles Leistungsvermögen beträchtlich. Trotzdem verpflichtete der Angeklagte ihn durch sein Tun noch öfter zu höhen Beträgen (Fälle 28 bis 34). Daß die Rückzahlungsansprüche gegen Zimmer bei dieser Sachlage von vornherein gefährdet waren, bedarf keiner weiteren Erörterung. IB und Dog hatten nicht einmal die Anzahlung leisten können: (Fälle 36, 37, 44), Be@@Bhatte dies ebenfalls nicht können und noch Reparaturrechnungen zu bezahlen (Fall 52). We und Hif@® waren mit der Zahlung von Raten und Reparaturschulden in Verzug (Fälle 38, 57, 58, 59). Post sah erheblichen Forderungen des Angeklagten entgegen (Fälle 42, 43). Ro Bes@ und Bi@@®varen in Zahlungsschwierigkeiten (Fall 45, 56 und 66). Pöschl hatte wiederholt Raten nioht zahlen können (Fälle 62, 63). KB hatte häufig Wechsel nioht einlösen können (Fälle 67 bis w). Weber konnte nicht einmal die Anzahlungssumme aufbringen (Fälle 71, 72), obwohl er sie nach der in den Anträgen aufgestellten Behauptung des Angeklagten gezahlt hatte; „auch KetB konnte diese nicht zahlen (Fall 73). Die Landwirtin CAWWP hatte ebenfalls keine eigenen Mittel zur Einlösung des Wechsels (Fall 78).
In den Fällen, in denen der Angeklagte sich zusätzlich der Urkundenfälschung schuldig gemacht hat, war min-
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destens die Höhe der jeweiligen von dem "Kunden" dem Kreditinstitut zu zahlenden Summe zweifelhaft und auch deswegen die jeweilige Rückzahlungsforderung geringwertiger (Fälle 2, 12, 13, 14, 15, 34, 57, 58, 61, 76 und 79).
In anderen Fällen wollten die angeblichen Kunden von vornherein den Kredit gar nicht für sich, sondern unterschrieben aus Gefälligkeit für den Angeklagten, der häufig dann auch die fälligen Rückzahlungsraten zahlte. Diese "Kunden" beabsichtigten nicht, einen echten Darlehensvertrag abzuschließen und später die fälligen Raten oder die Wechselbeträge zu zahlen (Fälle 3, 4, 5, 6,
7 bis 10, 22, 26, 27, 42, 53, 54, 55 und 65). Der Wille dazu lag nur in Ausnahmefällen vor (vielleicht in den Fällen 18, 41, 51 oder 77). Im Falle 18 hat aber der Angeklagte einen zu hohen Betrag in den Darlehensamtrag eingesetzt und der Landwirt StB war allenfalls willens, nur den geringeren Betrag von 5.800 DM, nicht aber
10.780 DM zu zahlen. Auch Pogp (Fail 41) und Krug (Fall 51) wollten nur geringere als die an den Angeklagten von den Kreditinstituten ausgezahlten Beträge zurückzahlen. Rü@Wwar selbst getäuscht und der verkaufte Mähdrescher war gar nicht vorhanden (Fall 77). In einigen Fällen der Doppelfinanzierung hatte der Angeklagte den jeweiligen Kunden versprochen, die alte Finanzierung abzulösen. - Diese Kunden wollten naturgemäß den Betrag nur einmal zahlen (Fälle 25, 38, 39, 40, 45, 56, 66). Es kann auch davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte rückzahlungswillig war. Trotzdem bestand. doch von vornherein angesichts des geringen Eigenkapitals die später ständig wachsende Gefahr, daß er zur Zahlung nicht in der Lage war.
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Gerade deswegen beschaffte er sich ja immer wieder durch Täuschung neue Mittel, um seinen Verpflichtungen vorübergehend nachkommen zu Können.
3. Dieser Minderwert der Forderungen seitens der Kreditinstitute wird auch nicht ausgeglichen durch die Sicherungsübereignungen oder die angeblichen Anwartschaften auf Sicherungseigentum. Denn in vielen Fällen waren die Kunden, die das Darlehen beantragten, aber die zur Sicherung angebotenen Gegenstände nicht kaufen wollten oder schon viel früher gekauft hatten, nicht - zum Teil noch nicht - Eigentümer und konnten das Sioherungseigentum nicht übertragen, so daß die Darlehensgeber Überhaupt keine dingliche Sicherung erhielten. Ob der Angeklagte oder noch sein Lieferant Eigentümer war, ist dem Urteil im allgemeinen nicht zu entnehmen. Das ist jedoch für die Entscheidung ohne Bedeutung, da der Angeklagte die Gegenstände an andere verkaufen und diesen das Eigentum übertragen wollte; selbst wenn die Darlehensgeber ursprüngtich Sicherungseigentum erhalten hätten, wäre ‚dieses unter den gegebenen Umständen keine Sicherung gewesen (Fälle 1, 3, 4, 5, 6, 16, 18, 19, 22, 24, 26, 27, 28, 30, 38, 39, 40, 42, 43, 44, 45, 51, 52, 55, 54, 56, 57, 58, 60, 61; bg ‘64, 65, 66, 72, 73, 78). Deshalb ist es im Ergebnis auch ohne Bedeutung, ob in den Fällen 53, 54 die Porgche-Schlepper durch die Produktionseinstellung einen geringeren. ‚Wert als früher hatten. In einem Teil dieser Fälle und ebenso in anderen war auch die Schuld der Kunden im Verhältnis zum Wert der Gegenstände zu gering angegeben, da diese angeblich Anzahlungen geleistet hatten (z.B. Fälle 1, 3, 4, 5, 11, 18, 22 c, 36, 63, 71, 72, 73), oder es war ein dem wirklichen Wert
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gegenüber überhöhter Betrag in den Antrag eingesetzt,
sei es, daß die Gegenstände schon längere Zeit gebraucht waren, oder sei es, daß der Neuwert geringer, als angegeben, war (Fälle 41, 51, 62, 63, 75). Im Falle 51 war
der Stalldungstreuer schon zwei Jahre gebraucht; dessen Wert hatte sich also bereits erheblich vermindert. Das ladegerät war nicht verkauft. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, bei dem Heulader habe eine Verwechslung vorgelegen, ist neu und kann vom Revisionsgericht nicht beachtet werden. Die Kaufverträge brauchten nicht beigezogen
zu werden, da Krug als Zeuge vernommen worden ist. Dabei können ihm diese sogar vorgehalten worden sein. In vielen Fällen waren die "übereigneten" Gegenstände schon alle oder zum Teil einem anderen Kunden geliefert und dem Kunden oder einem Finanzierungsinstitut übereignet (Fälle 4, 6, 11, 16, 17, 18, 19, 22 a, b, 24, 25, 27, 36, 37, 38, 39, 40, 43, 44, 45, 48, 51, 56, 62, 64, 65, 66). Zum Teil existierten die zur Sicherungsübereignung angebotenen Gegenstände überhaupt nicht (z.B. Fälle 22 d, 45, 52, 57, 58, 71, 72, 77, 78).
Soweit der Angeklagte sich in den Fällen 57, 58, 61 zugleich der Urkundenfälschung schuldig gemacht hat, bedarf es keiner besonderen Darlegung, daß die Kreditinstitute durch die daraufhin gewährten Darlehen geschädigt wurden, da sie keine Gegenforderungen gegen die Kunden erhielten.
Diese Merkmale, die in den einzelnen Fällen in ihrer Gesamtheit oder zum Teil zusammentrafen und die Rückzahlungsforderungen sowohl gegen die Schuldner wie auch den Angeklagten als Bürgen oder sonst Mithaftenden und auch die
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dinglichen Sicherungen von vornherein gefährdeten, ergeben einen Vermögensschaden für die Kreditinstitute und .. die Lieferanten, die Darlehen gegeben oder sonst Kredite gewährt haben. Für die Gelder oder Waren, die sie hergaben, erhielten sie wegen der Gefährdung nur minderwertige Forderungen. .
4. Ob im Sommer 1962 den Banken ein Sicherheitsfonds ‚in beträchtlicher Höhe zur Verfügung stand, ist für die Verurteilung wegen Betruges ohne Bedeutung. Denn ein Si- . cherheitsfonds, der aus sämtlichen Verträgen gebildet .wird, dient nur der Wiedergutmachung des im Einzelfall bereits eingetretenen Schadens. Damit wird zugeich wieder die Sicherheit für andere Schäden gemindert.
5. Die Tatsache, daß der Angeklagte selbst oder seine Kunden die fälligen (oder rückständigen) Raten zum Teil bezahlt haben, beseitigte insoweit nur nachträglich die vorherige Vermögensgefährdung.
6. In den Fällen 12, 13, 25, 40, 45, 56, in denen die Strafkammer auch einen Betrug zum Nachteil der Kunden angenommen hat, ist ausdrücklioh festgestellt, daß die betreffenden Kunden zugätglich. zu bisher bestehenden Schulden ohne entsprechendes Entgelt sich zu weiteren Leistungen verpflichteten (Be, 12, 13; Gelzenleuchter, 25; Kre»- ww, +9; Roog, 45; ıT % 56). Der Eintritt eines Vermögensschadens bedarf daher keiner weiteren Erörterung.
7. Die Strafkammer stellt in vielen Fällen fest, daß der Betrag des. Darlehens oder Wechsels dem Angeklagten "gutgeschrieben" wurde (vgl. Fälle 2, 7, 8, 9, 10, 21, 22h, 31, 33, 34, 49, 50, 59). Nun ist noch nioht jede Gutschrift
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auf dem Konto eines Kunden ein Schaden des Kreditinstituts. Die Gutschrift kann ein rein interner Vorgang im Kreditinstitut sein, der ohne Beanstandungsmöglichkeit
_ des Kunden noch rückgängig gemacht werden kann (vgl. BGHSt 6, 115). So war es hier aber nicht. Die Konten des Angeklagten bei den Kreditinstituten und bei den Lieferfirmen waren ständig in Bewegung. In der Regel zeigten sie eine erhebliche Schuld des Angeklagten auf, so daß die Gutschrift einer Aufrechnung diente, damit die Schuld des Angeklagten insoweit getilgt war und es sich nicht mehr um einen rein internen Vorgang handelte. Die ständige Verrechnung auf den Konten ging weiter. Da der Angeklagte auch immer alsbald über etwaige Forderungen gegenüber den Kreditinstituten verfügte und im Urteil nie von einer Änderung einer Gutschrift gesprochen wird, geht aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe hervor, daß auch in allen diesen Fällen der gutgeschriebene Betrag dem Angeklagten wirtschaftlich zugeflossen ist.
IV. Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Verurteilung wegen Untreue zum Nachteil Sc (Fall 2), Mi (Fall 76) und Op (Fall 79) dringen nicht durch. Er hat die ihm von Sche "uU und Op erteilte Befugnis, sie durch Ausfüllung des von ihnen jeweils blanko unterschriebenen Wechsels und dessen Weitergabe zu verpflichten, dadurch mißbraucht, daß er zu hohe Beträge einfügte und die Unterzeichner zusätzlich in höherem Umfange wechselmäßig verpflichtete, als vereinbart war. Dadurch hat er diesen einen Naohteil zugefügt (vgl. auch BGH Urteil vom 28. April 1964 - 1 StR 18/64 - S. 23; 15. Juni 1967 - 1 StR 516/66 - insoweit in BGHSt 21, 250 nicht abgedruckt). Dieser Verpflichtung stand nicht ein gleichwertiger Vermö-
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genszuwachs gegenüber, da die Kunden aus den alten Wechseln verpflichtet blieben und die etwa über die alten Wechselverpflichtungen hinausgehenden Schulden bei weitem nicht die Höhe der neuen Wechselverpflichtungen erreichten. Allerdings hat die Strafkammer nicht in allen Fällen den Nachteil der Höhe nach genau festgestellt. Das gefährdet aber den Schuldspruch nicht. |
V. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Urkundenfälschung in den Fällen 2, 12 bis 15, 34, 57, 58, 61, 76 und 79 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Beschwerdeführer hat entweder selbst eine unechte Urkunde dadurch hergestellt, daß er die von seinen Kunden blanko unterschriebenen Wechselformulare oder Darlehensamträge anders ausfüllte als vereinbart (vgl. BGHSt 5, 295 - Fälle 2, 12, 13, 14, 15, 76, 79) oder durch seine Vertreter die Formulare unterschreiben und ausfüllen ließ (Fälle 34, 57, 58, 61), um die Banken, Sparkassen und Kreditinstitute im Rechtsverkehr zu täuschen. Außerdem hat er in allen diesen Fällen dureh Finreichung der falsch ausgefüllten Wechsel und Darlehensamträge bei Banken, Sparkassen und Kreditinstituten von den falschen Urkunden Gebrauch gemacht.
Die Annahne je e}fiem-selbständigen Handlung in den Fällen 12 bis 15 ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Im Falle 34 hat die Strafkammer die Kenntnis des Angeklagten von der Fälschung der Unterschrift des Kunden Zimmer durch seinen Angestellten NEED rechtlich einwandfrei festgestellt. Da sie in dieser Hinsicht keine Zweifel hatte, ist der Grundsatz, daß in Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, nicht verletzt. Soweit der Beschwerdeführer im Falle 76 meint, die Strafkammer habe
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sich geirrt, indem sie annehme, die Schuld Mü® sei durch frühere Wechselhingaben abgedeckt, ist der erkennende Senat an die Urteilsfeststellungen gebunden. Im übrigen hatte der Angeklagte versprochen, den Wechsel zur Prolongation von anderen Anfang September 1963 akzeptierten Wechseln zu verwenden, dies aber nicht beabsichtigt; vielmehr verwendete er ihn, um sich flüssige Mittel zu verschaffen. Deswegen drängte sich der Strafkammer eine weitere Aufklärung nicht auf. Im Falle 79 hat der Beschwerdeführer den Tatbestand der Urkundenfälschung zugegeben (UA S. 105). Der übrige Sachverhalt kann ohne Vernehmung des Kunden WW durch die Aussage des Angestellten RED , üer die Verhandlungen mit OB geführt hat, festgestellt worden sein.
VI. Die Nachprüfung der Verurteilung wegen Unterschlagung in den Fällen 80 bis 84 ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Dafür, daß alle diese Unterschlagungen auf einem Gesamtvorsatz beruhen, ist dem Urteil nichts zu entnehmen.
VII. Die Verurteilung wegen Gläubigerbegünstigung in den Fällen 23 und 46 wird von den Feststellungen getragen. Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte sich auf einen Verbotsirrtum berufen hat oder ein solcher vorgelegen haben könnte, bietet das Urteil nicht.
VIII. Dagegen begegnet der Strafausspruch durchgreifenden Bedenken. Die Strafkammer meint einerseits, daß die Höhe des angerichteten Schadens bei der Strafzumessung nicht außer Betracht bleiben könne, hat sich aber andererseits nicht in der Lage gesehen, den endgültigen Gesamt-
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schaden zahlenmäßig festzulegen. Dann heißt es, die Gesamtsumme sei für die Strafzumessung ohne Bedeutung. Aus diesen Darlegungen ist nicht zu entnehmen, was die Strafkammer 'strafschärfend verwertet. Wenn sie die Gesamthöhe in diesem Sinne berücksichtigen wollte, aber zahlenmäßig nicht feststellen konnte, hätte sie nur von der sicheren Mindesthöhe des Schadens ausgehen dürfen. Diese ist nicht festgestellt, auch nioht hinsichtlich der Schäden, die der Angeklagte den einzelnen Landwirten verursacht hat, und welche die Strafkammer allgemein strafschärfend berücksichtigt. Wie bereits unter IV erörtert, steht die Höhe, auch die Mindesthöhe, des bei seinen Kunden Sc, Mi und Oggip angerichteten Schadens nicht fest. Das gilt auch für andere Fälle (z.B. 12 bis 15
- BB -; 21 - MI -; 28 bis 33 - ZU -). Diese Unklarheiten können den gesamten Strafausspruch beeinflußt haben, der mithin aufzuheben war.
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