§ 93
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/93#abs-1 (1) Wer gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von ihnen auf Grund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Verträgen über Anschaffung oder Veräußerung von Waren oder Wertpapieren, über Versicherungen, Güterbeförderungen, Schiffsmiete oder sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs übernimmt, hat die Rechte und Pflichten eines Handelsmaklers.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/93#abs-2 (2) Auf die Vermittlung anderer als der bezeichneten Geschäfte, insbesondere auf die Vermittlung von Geschäften über unbewegliche Sachen, finden, auch wenn die Vermittlung durch einen Handelsmakler erfolgt, die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/93#abs-3 (3) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsmaklers nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
Wird zitiert von 79 Entscheidungen zu § 93 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- AG Erfurt, 27.11.2019 – 5 C 2163/18
- OLG Hamm, 30.05.2014 – 18 U 39/14
- LG Dortmund, 15.01.2014 – 20 O 7/14
- OLG Düsseldorf, 22.12.2011 – I-16 U 133/10
- LG München II, 10.07.2024 – 14 HK O 10500/23
- OLG Hamm, 25.10.2012 – 18 U 193/11Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- LG Düsseldorf, 28.01.2026 – 39 O 32/25
- OLG Hamm, 15.01.2026 – 34 U 103/24Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 08.07.2025 – 14 U 193/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 93 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 93 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.