Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 93

Stand: 10.06.2019

Bund78 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/93#abs-1 (1) Wer gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von ihnen auf Grund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Verträgen über Anschaffung oder Veräußerung von Waren oder Wertpapieren, über Versicherungen, Güterbeförderungen, Schiffsmiete oder sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs übernimmt, hat die Rechte und Pflichten eines Handelsmaklers.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/93#abs-2 (2) Auf die Vermittlung anderer als der bezeichneten Geschäfte, insbesondere auf die Vermittlung von Geschäften über unbewegliche Sachen, finden, auch wenn die Vermittlung durch einen Handelsmakler erfolgt, die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/93#abs-3 (3) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsmaklers nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

§ 92c § 94