§ 93
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 78
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- AG Erfurt, 27.11.2019 – 5 C 2163/18
- OLG Hamm, 30.05.2014 – 18 U 39/14
- LG Dortmund, 15.01.2014 – 20 O 7/14
- OLG Düsseldorf, 22.12.2011 – I-16 U 133/10
- LG München II, 10.07.2024 – 14 HK O 10500/23
- OLG Hamm, 25.10.2012 – 18 U 193/11Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- LG Düsseldorf, 28.01.2026 – 39 O 32/25
- OLG Hamm, 15.01.2026 – 34 U 103/24
- OLG Frankfurt am Main, 08.07.2025 – 14 U 193/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 93 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/93#abs-1 (1) Wer gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von ihnen auf Grund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Verträgen über Anschaffung oder Veräußerung von Waren oder Wertpapieren, über Versicherungen, Güterbeförderungen, Schiffsmiete oder sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs übernimmt, hat die Rechte und Pflichten eines Handelsmaklers.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/93#abs-2 (2) Auf die Vermittlung anderer als der bezeichneten Geschäfte, insbesondere auf die Vermittlung von Geschäften über unbewegliche Sachen, finden, auch wenn die Vermittlung durch einen Handelsmakler erfolgt, die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/93#abs-3 (3) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsmaklers nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.