Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961
BGH Urteil vom 10.01.1961 – 5 StR 563/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 563/60 2167 002
ES
Beschluß
In der Strafsache gegen
den Zeitschriftenwerber Hans-Joachin N (EEEEEEEEEED aus Pin ; geboren an EEE 1935 in og.
wegen Betruges im Rückfalle
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs, nachdem er den Generalbundesanwalt gehört hat, in der Sitzung vom 10.Januar 1961 beschlossen;
Die Sache wird dem Oberlandesgericht in Braunschweig zur eigenen Entscheidung zurückgegeben,
Gründe§
Der Senat hat die Rechtsfrage, die ihm jetzt unterbreitet wird, schon in seinem unveröffentlichten Urteil vom 3.Februar 1959 - 5 StR 606/58 -— in den Akten 4 Kls 25/58 der Staatsanwaltschaft in Braunschweig ebenso entschieden, wie das vorlegende Oberlandesgericht es beabsichtigt.
Der damalige Angeklagte vertrieb als Provisionsvertreter Waschmaschinen für die Firma H. Die von ihm etwa im März 1956 aufgesuchten Eheleute Pf. waren bereit, eine Waschmaschine zu kaufen, wollten sie aber nicht alsbald auf Abzahlung, sondern erst am Ende des Jahres gegen Barzahlung erwerben. Der Angeklagte erklärte ihnen, er brauche bis zum 1.April noch einen Vertrag, um sein "Soll" zu erfüllen, Sie bekämen die Maschine gegen eine Anzahlung von 30 DM sofort. Die restlichen 71 DM der Anzahlung wolle er als "Barzahlungsrabatt" durch Provisionsverrechnung selbst tragen. Der Restkaufpreis brauche erst im Januar 1957 an ihn gezahlt zu werden, Im Vertrauen auf diese Angaben
- 2.
unterschrieb der Ehemann Pf. arglos den vom Angeklagten ausgefüllten Vertragsvordruck, der in Wahrheit über einen Kauf auf Teilzahlungen lautete.
Hierzu hat der Senat in seinem oben erwähnten Urteil
ausgeführt;
"Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum eine Vermögensbeschädigung im Sinne des § 263 StGB darin gesehen, daß die Käufer Pf. zu Teilzahlungen schon vor Januar 1957 und zur Zahlung von Aufschlägen verpflichtet wurden. Rechtsirrig ist allerdings die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe in der Absicht gehandelt, sich selbst einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, § 263 StGB setzt voraus, daß der vom Täter erstrebte Vermögensvorteil und der Vermögensschaden, den er dem anderen zufügt, einander entsprechen (vgl. BGHSt 6,115,116). Das trifft für die Provision, auf die es dem Angeklagten letztlich ankan, nicht zu. Der von der Strafkammer festgestellte Sachverhalt ergibt aber, daß der Angeklagte in der Absicht gehandelt hat, einem anderen, nämlich der Firma H., einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Er liegt in dem Vertrag, den er ihr verschaffen wollte, um Provision von ihr zu erhalten. Das rechtfertigt die Verurteilung. wegen Betruges."
Das Oberlandesgericht Braunschweig ist daher nicht an die abweichenden Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte _ gebunden. Bu Sarstett Koffka ° Schmidt Siemer . Dr.Börker