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BGH Entscheidung vom 14.01.1964 – 1 StR 476/63

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1_53R_476/63

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Karl ZUEUED aus Hi

dort geboren am ED 1957, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Rückfalldiebstahle u.a. und wegen Unterbringung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Januar 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Sanders

| als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mamnheim vom 16. Juli 1963 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem 17. Juli 1963, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe§

I, Der Angeklagte entstammt äußerst unglücklichen häuslichen Verhältnissen. Mit 15 Jahren versuchte er, einen Opferstock aufzubrechen. Im Oktober desselben Jahres (1953) wurde er von einem amerikanischen PEW angefahren. Er erlitt einen doppelten Schädelbruch mit Hirnsubstanzverlust, Im Anschluß an die Krankenhausbehandlung weilte er bis Anfang ‘Januar 1954 in der Psychiatrischen Klinik der Universität Heidelberg. Kurz darauf plünderte er den Opferstock einer Kirche und wurde dafür zu Jugendarrest verurteilt, der jedoch wegen Haftunfähigkeit nicht vollstreckt werden konnte. Er kam dann bis Anfang November 1954 in ein Erziehungshein. Anschließend brach er in die Küche einer amerikanischen Einheit ein und entwendete mehrere Dosen Äpfel. Auch stahl er einige geringwertige Gegenstände aus einem parkenden amorikanischen Kraftwägen. Er wurde dann in die Landes-Heilerziehungsanstalt Kalmenhof eingewiesen und im Februar 1955 in das Piusheim Glonn (Obb.). Er hatte damals noch erheblich unter den Unfallfolgen zu leiden. Während dieser Zeit war er zweimal in der Univ.-Nervenklinik München zur

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nervenärztlichen Beobachtung. Schließlich wurde er zu einen Bauern vermittelt, wo er aber bald wegen Kameradendiebstahls entlassen wurde. Er war dann Anführer einer Bande von jungen Leuten. Im Dezember 1957 beging er mehrere Einbruchsdiebstähle in Kirchen und einer amerikanischen Autobahn-Kaserne, Er wurde deshalb im März 1957 wegen schweren Diebstahls in drei Fällen und eines versuchten schw. Diebstahls zu zehn Nonaten Jugendstrafe unter Strafaussetzung verurteilt.

Aus seinem Unfall hatte er 9.000,-- DM erhalten, die von der ihm bestellten Pflegerin verwaltet wurden. In der Folgezeit trieb er sich herum und wurde im Juli 1958 vom Amtsgericht wegen Unterschlagung und Nichtbefolgung einer Unterkommens-Auflage zu acht Wochen Gefängnis und vier Wochen Haft verurteilt. Sodann wurde er wegen Widerstandes u.a. in Untersuchungshaft genommen. Auf Grund des nervenfachärztlichen Gutachtens des Reg.-Medizinalrats Dr. Henck vom 10. Januar 1959, der ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB zubilligte, wurde der Angeklagte im März 1959 in das Psychiatrische Landeskrankenhaus Wiesloch einge- _ wiesen. Durch Urteil des Landgerichts Mannheim vom 8. Mai 1959 wurde er wegen Schwerer Jagdwilderei und. schweren Diebstahls (Erlegen eines Hasen; Entwendung von 50 Eiern), begangen im

Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit, zu drei. Monaten Gefängnis verurteilt. Daneben. wurde seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeoränet. Der Angeklagte verblieb daraufhin in der Anstalt Wiesloch. Von dort ist er; nach mehreren vergeblichen Anträgen, auf sein letztes Gesuch hin (das diesmal von den Anstaltsärzten befür- "vortet wurde) Ende Oktober 1962 ‚zu Seiner Mutter entlassen worden. Er hatte inzwischen ca; 13.000,-- DM Schadensersatz aus dem Unfall erhalten. Dieser Betrag. wurde durch die Kosten seiner Unterbringung und für Taschengeld verbraucht. Auf Grund eines vom Vormundschaftsgericht genehmigten Schlußvorgleichs mit der Haftpflichtversicherung wurden ihm erneut etwa 37.000,-- DM zugebilligt.

II. Am 26. Februar 1963 entwendete der Angeklagte aus dem unverschlossenen Kraftwagen eines amerikanischen Sergeanten dossen Autoradio und eine Packung amerikanischer Zigaretten (soweit insofern tateinheitlich Abgaben-Hinterziehung in Betracht kam, wurde das Verfahren durch Beschluß nach § 154 StPG vorläufig eingestellt; Bl. 166 d.A.).

Am 8. März 1963 drückte der Angeklagte in einer Autobahn-Raststätte die beschädigte Scheibe eines im Flur angebrachten Automaten (wie nicht zu widerlegen: ohne Gewaltanwendung) ein und entwendete daraus 34 Packungen Zigaretten. - Am 10. März 196% unternahm er einen Diebesstreifzug. är entnehm zunächst aus einem unverschlossenen Kraftwagen ein Paar Lederhandschuhe. Dann brach er in die Werkstatt einer amerikanischen Autobahn-Kaserne ein, und nahm einen elektrischen Rasierapparat, Geld, einen Wecker und eine Flasche Gin mit. Auf dem Heimweg entwendete er vor einer MP-Station an der Autobahn aus dem unversperrten amerikanischen FW eines Unbekannten drei Stangen (600 Stück) amerikanischer Zigaretten.

Der Angeklagte war voll geständig.

Die Strafkammer hat diese Taten als zwei ‚einfache und einen (in sich fortgesetzten) schweren Diebstahl im Rückfell, im letzten Fall in teilweiser Tateinheit mit Abgabenhinterziehung stehend, gewürdigt und den Angeklagten dieser- : halb zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis und 2: zu einer Geldstrafe’ von 90,-- DM verurteilt. Zugleich (§ 8 42 vo Abs. 1, 2, 51. Abs. 2 StGB) wurde‘ seine Unterbringung in einer Heil-. oder Pflegeanstalt angeoränet.

Die Entwendung dar Zigaretten aus dem Automaten war in der Anklageschrift und in dem dies übernehmenden Sröffnungsbeschluß als schwerer Diebstahl angesehen worden (Bl. 128, 130, 145 d.A.). Insoweit anders das ergangene Urteil: einfacher Diebstahl.

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III. Gegen das Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrens- und Sachrügen. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

A. Die Verfahrensrügen:

1. Beim Entfallen (Nichterweislichkeit) eines orschwerenden Umstands (§ 242 statt § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB), wio hier, besteht keine Hinweispflicht aus § 265 Abs. 1 StPO. Von einer Umgestaltung des Tatbestandes (KGSt 51, 125, 126), sofern es darauf ankäme, konnte hier nicht die Rede sein (vgl. auch Löwe/Rosenberg, 21. Aufl., Anm. 4d zu § 265 StPO, $. 1085 und Eb. Schmidt, Anm. 12).

2. Die Rüge wegen Nichtverlesung der Strafliste ist offensichtlich unbegründet.

3. Der Sachverständige, Reg.-Medizinalrat Dr. Henck, hatte über den Geisteszustand des Angeklagten und die Trage seiner Unterbringung am 10. Mei 1963 ein ausführliches schriftliches Gutachten erstattet (Bl. 87 £f d.A.). Er

ist außerdem in der Hauptverhandlung gehört worden. &r

blieb nach § 79 Satz 1 StPO unvereidigt. Anträge auf

Beeidigung waren nicht gestellt worden (Bl. 165 d.A.).

Dr. Henck hatte den Angeklagten schon früher beobachtet und darüber in dem Mannheimer Strafverfahren 2 KIs 10/59, wie schon vorstehend zu I erwähnt, am 10. Januar 1959 ein Gutachten erstattet. Er hatte auch dort, wenngleich mit anderer Begründung (Detilität auf endogener Grundlage) erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit bejaht, ferner die Unterbringung für erforderlich gehalten. Auf diesas frühere Gutachten hat sich Dr. Henck in seiner neuen schriftlichen Begutachtung bezogen (S. 1 des Gutachtens vom 10. Mai 1963, Bl. 87 dsA.).

Der Sachverständige, der ohnehin das Recht zur Akteneinsicht hatte (§ 80 Abs. 2 StPO), durfte sich bei Erstattung seines Gutachtens in dar Hauptverhandlung selbstverständlich auf sein schriftliches Gutachten vom 10. Mai 1963 und auf sein früheres vom 10. Januar 1959 beziehen (vgl. auch RGSt 5, 129; Löwe/Rosenberg, 21. Aufl., Anm. 4 zu § 250 5tPO). Es ist nach Sachlage davon auszugehen, daß dies auch so geschehen ist. Im Protokoll brauchte das nicht erwähnt zu werden, da es sich nicht um eine für die Hauptverhandlung vorgeschriebene Förmlichkeit gehandelt hat.

Daß dieses frühere Gutachten, wie das Urteil (S. 16 UA) mitteilt, in der Hauptverhandlung erörtert wurde, gibt auch die Revision zu ($S. 3 Nr. 3 der Rev.-Begr.). Die Beanstandung der Verteidigung, Dr. Henck hätte insoweit nach‘ § § 5 StPO als sachkundiger Zeuge vernommen werden müssen, geht fehl. Die von Dr. Henck wiedergegebenen Beobachtungen bezüglich des Angeklagten lagen ersichtlich im Rahmen des ihm als Gutachter erteilten Auftrages, die er mittels seiner Sachkunde machte und verarbeitete (vgl. auch EGSt 44, 11 £2, Löwe/Rosenberg; 21. Aufl., Anm. 5 vor §§ 72 r%;

Ann. 1 zu § § 5 StPO).

4. Auch die weiteren Verfahrensrügen können nicht durchgreifen.

Es kam auf den Geisteszustand des Angeklagten zur Tatzeit i an. Von diesem hat sich das Landgericht auf Grund des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen und des von in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Sindrucks überzeugt (§ 261 StPO; ebenso.BGH 4 StR 76/61 vom 21. April. 1961, S. 8).. Die Stellungnahme der Ärzte des Psychiatri-

‚schen Landeskrankenhauses Wiesloch vom 25. September 1962 (Ss. 17 c UA) war dem Sachverständigen bekannt. Er ist ausweislich der Verhandlungsniederschrift ja selbst dort

d I

Anstaltsarzt (Bl. 165 d.A.). Überdies hatte er diese - Äußerung schon in seinem schriftlichen Gutachten erwähnt (Bl. 96 d.A.). Es ist daher davon auszugshen, daß er sie auch im Rahmen seines mündlichen Gutachtens in der Hauptverhandlung erwähnt und damit in diese eingeführt hat (vgl. auch BGH 4 Stk 476/61 vom 23. März 1962, S. 5). Welche Unterlagen er für sein Gutachten für erforderlich hielt, unterlag seinem pflichtgemäßen Ermessen (BGH Urt. vom 23. Oktober 1962, 5 StR 416/62).

zu Unrecht beanstandet die Revision, daß die Stralkammer u.a. die Gutachten von Prof. Dr. Rauch vom 1. Feb-Tyar 1958 und der Universitäts-Nervenklinik München vom 23. August 1955 in der Hauptverhandlung bloß erörtert habe, statt Prof. Rauch und die Verfasser des Münchner Gutachtens In der Hauptverhandlung zu hören.

Der Tatrichter hatte, in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen Dr. Henck die Überzeugung erlangt, daß bei dem Angeklagten die Voraussetzungen .des § 51 Abs. 2 StGB gegeben waren. Die Strafkamner hat dann noch zusätzlich geprüft, ob die genannten, ebenfalls den Angeklagten betreffenden früheren ärztlichen Stellungnahmen,etwa ein "Indiz" gegen die Richtigkeit des von Dr. Henck in der Hauptverhandlung eingenommenen Standpunkts darstellen könnten und ob daher Veranlassung zur une eines weiteren Gutachtens. bestehe (S. 16, 18 UA). diesem Zweck, ‚im Rahnen der Aufklärungspflicht, hurfte der Vorsitzende sehr wohl jene gutachtlichen Äußerungen zur Sprache bringen. Diese Handhabung diente nicht der Urteilsfindung unmittelbar, sondern der Vorbereitung der Entscheidung darüber, ob von Amts wegen ein weiterer Gutachter gehört werden sollte oder nicht. Hätten somit jene Gutachten nach § 251 Abs. 3 StPO verlesen werden dürfen, so war es erst recht statthaft, sie zum Gegenstand der Erörterung zu machen.

Einen Antrag auf Vernehmung sines weiteren Gutachters, etwa von Prof. Rauch, Heidelberg oder der Münchner Gutachter haben der Angeklagte und sein Verteidiger nicht gestellt. Die Notwendigkeit zu solcher Anhörung brauchte sich dem Landgericht um so weniger aufzudrängen, als auch jene früheren Gutachter bei dem Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB gerade bejaht hatten.

Die Entscheidungen des Reichsgerichts JW 1922, 1394 Nr. 6 und 1932, 1751 Nr. 39 betreffen andere Sachverhalte. Im ersten Fall hatte der dort erkennende Tatrichter, unter Verletzung des § 261 Str0, zur Widerlogung des Eimwandes findung ein Gutachten verwertet, das über sie in einer anderen Strafsache erstattet worden war, Im letztgenannten Fall war gleichfalls zur Urteilsfindung gegen den Angeklagten das schriftliche Gutachten eines Arztes (der nicht hatte geladen werden können) verlesen und verwertet worden. Um solche Verfahrenslagen hat es sich vorliegend nicht gehandelt.

Der Verteidiger hat übrigens in der Verhandlung vor dem Senat zu erkennen gegeben, daß er wesentliche Bedeutung nur der sachlich-rechtlichen Frage der Unterbringung beimißt.

B. Zu der Sachrüge ist zu bemerken: Der Schuld- und Strafausspruch lassen keine Rechtsfehler zum Nachteil das Angeklagten erkennen. In abgahenrechtlicher Hinsicht kann auf BGHSt 13, 399 verwiesen welden.

Zur Unterbringung nach 8 42 » StGB ist zu sagen: Auch insoweit sind die Darlegungen des Tatrichters rechtlich nicht angreifbar. Bezüglich des Angeklagten mußte offenbar gerade deshalb eine Pflegschaft nach § 1910 Abs,2 EGB

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angeordnet (oder beibehalten) werden, weil er seine Vermöge: angelegenheiten nicht zu besorgen vermochte. Als er von der Pflegerin einmal 100,-- DM zu erlangen verstand, hat er bis die Nacht und am folgenden Tag von morgens bis abends gezec) worauf er dann wegen Widerstandes verhaftet wurde (S. 9 UA),

Der freiwillige Eintritt in ein "Sanatorium" steht bei diesem unberechenbaren Angeklagten ernstlich nicht zur £Erürterung. Auch in einem freiwillig aufgesuchten "geschlossene: Heim" könnte man ihn nicht gegen seinen Willen festhalten. ] übrigen kann auf das Urteil des Senats vom 10. Januar 1961 (BEHSt 15, 279 ff)und BVefifGE 10, 302 Bezug genommen werden.

Daß die vom Angeklagten im Fall einer Nichtunterbringur mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden weiteren Straftaten mehr als eine bloße Belästigung der Allgemeinheit darstellen würden, ergeben der Urteilszusammenhang, insbescnder die Art seiner Krankheit (vgl. auch BGHSt 5, 140, 143).

Es 1äBt sich nicht verkennen, daß sein Fall tragische Züge aufweist. Das Interesse der Allgemeinheit muß jedoch vo gehen. Überdies dauert die Unterbringung nur solange, wie ih

Zweck es erfordert (§ 42 £ StGB).

IV. Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen. | ö

Dr. Geier Seibert Willns

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