Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962

BGH Entscheidung vom 10.04.1962 – 5 StR 416/62

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen Als PDF speichern

5 StR_416/62 21/9 064

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Vertreter Peter W EEEEp zus SCHEE> geboren am EB 1925 in CHE Kreis Seamumuum.

wegen Rückfallbetruges u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23.0ktober 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (un als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt; Die Revision des Angeklagten gegen das

Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 10.April 1962 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründe§

Der Angeklagte rügt mit der Revision Verletzung des erfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsittel. ist nicht begründet.

Die in erster Linie erhobene Aufklärungsrüge greift icht durch.

Es kann nicht geprüft werden, ob die von der Revisien ermißte Beiziehung der Unterlagen des Privatarztes des eschwerdeführers, Dr.Vgg und der Krankenanstalten Karlsuhe zu einer anderen Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit es Angeklagten hätte führen können, da die Revision nicht nführt, welche bestimmten Tatsachen sich aus den in Frage tehenden Unterlagen ergeben sollten.

Die Rüge, daß der Sachverständige seinem Gutachten elefonische Berichte der Ärzte Dr.Kanzow und Prof.Dr.Roemer ugrunde gelegt habe, anstatt die entsprechenden Krankenlätter bzw. Krankengeschichten selbst beizuziehen, ist nbegründet. In welcher Weise sich der Sachverständige nterlagen für sein Gutachten beschafft, ist grundsätzlich

eine Sache.

Die nach der Behauptung der Revision von Prof.Dr.E» einerzeit bei dem Beschwerdeführer festgestellte Augenintergrunderkrankung brauchte der Strafkammer keinen Anlaß ur Beiziehung der hierüber vorhandenen Unterlagen zu geben. enn die Erwägung, die erhebliche Verbesserung des Gesundeitszustandes des Angeklagten seit Juni 1959 spreche gegen as Vorliegen eines fortschreitenden Gehirntumors, wäre icht entkräftet worden, wenn sich bestätigt hätte, daß rof.Dr.P@B@seinerzeit eine solche Diagnose auf eine Augen» intergrunderkrankung gestellt hätte.

Auch durch die Ablehnung des Antrages auf Einholung ines weiteren Sachverständigengutachtens hat die Strafammer die Aufklärungspflicht nicht verletzt. Die bloße

- 3 -

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-04-10/5-str-416-62#rd_5

Möglichkeit, daß ein von der Verteidigung gewünschter Ober. gutachter Ergänzungsuntersuchungen wie die Iuftencephalograpn mittels Lumbal- oder Suboccipitalpunktien oder die Arterio. graphie durchgeführt hätte, kann noch nicht die überlegene Sachkunde eines Obergutachters begründen. Denn nachdem der Beschwerdeführer sich in der Hauptverhandlung mit der Durchführung dieser Ergänzungsuntersuchungen einverstanden erklärt hatte, standen diese Forschungsmittel auch dem vernommenen Sachverständigen Dr.Dr. in der Beeck zur Verfügung. Der Sachverständige hat sie aber offensichtlich nicht für erforderlich gehalten, und das Gericht hat sich ihm angesehlossen. Darin liegt kein Rechtsfehler.

Die weiterhin erhobenen Verfahrensrügen und ebenso die allgemeine Sachrüge sind offensichtlich unbegründet,

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

Sarstedt Koffka Siemer

Börker Kersting