Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 21.04.1961 – 4 StR 76/61
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2154 023
ir Ien ler
tR_76/61
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Dr. jur. Emil Martin Johannes G aus H ‚ geboren an @. ED EB in vi -
9 zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Unzucht mit Kindern
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. April 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter KXrumme Sundesrichter Martin Bundesrichter Prof.Lr.Lang-Hinrichsen Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellver als Urzxundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 25.0ktober 1960 im Schuldspruch geändert: Der Angeklagte wirä wegen Unzucht mit Kindern nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit Unzucht zwischen Männern nach § 175 StGB in 5 Fällen verurteilt.
Im Strafausspruch wird das Urteil mit den ” Feststellungen aufgehoben.
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In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht
zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
[12 I ge iz 0
Der Angeklagte ist "wegen zweier durch ein und dieselbe Handlung begangener Verbrechen nach § 175 a Ziff.3 StGB, davon einmal in Tateinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB, wegen zweier weiterer durch ein und dieselbe Handlung begangener Verbrechen nach § 175 a Ziff. 3 StGB, davon einmal in Tateinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB, sowie wegen dreier durch ein und dieselbe Handlung begangener Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB" zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteil worden. Außerdem wurde die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeoränet.
Seine Revision, die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriiten und des sachlichen Strafrechts rügt, kann nur teilweise Erfolg haben.
I. Die Strafkams»r hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Angeklagte ist der Sohn eines evangelischen Pfarrers. Er studierte Rechtswissenschaft und erwarb 1950 die Doktorwürde. Dann studierte er Theologie, ohne sich einer Abschlußprüfung zu unterziehen, Gleichwohl wurde ihm infolge der K&riegsereignisse in den Jahren 1944 bis 1946 die Verwaltung von Pfarrstellen in Ostpreußen und Schleswig-Holstein übertragen. Danach wechselte er mehrmals seinen Beruf. Im Jahre 1954 wurde er vom Landgericht in Lübeck wegen fortgesetzter Unzucht mit seinem Mündel zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt, die Gurch die Untersuchungshaft für verbüßt erklärt wurden.
Seit 1958 wohnt er in HE (Lip) und war dort als Hilfsarbeiter an verschiedenen Arbeitsstellen tätig.
Im Dezember 1958 bezog er auf dem Hofe der Witwe Sch@> in HB ein möbliertes Zimmer, das durch einen Vorhang in eine Schlafkammer und einen Wohnraum abgeteilt war. Dort machte er die Bekanntschaft mehrerer dungen, die für ihn kleinere Besorgungen erledigten unä ihm bei Arbeiten in seinem Zimmer halfen. Verschiedene Jungen besuchten ihn im Laufe der Zeit auch ohne Aufforäerung öfter in seinem Zimmer, das selten abgeschlossen war. Er gestattete ihnen die Anwesenheit selbst dann, wenn er nur eine Badehose an hatte oder sich völlig nackt rasierte. #it einigen Jungen, die schon geschlechtlich aufgeklärt waren und sich selbst befriedigten, führte er, als er schon vertrauter mit ihnen war, auch Gespräche über geschlechtliche Vorgänge, an denen sie Gefallen fanden. Zu diesen Kindern gehörtmvor allem der an @. ED 1944 geborene Volker Stp und der am @&. a 1945 geborene Willi SP. Schließlich kam es zu folgenden Vorfällen;
1. Eines Sonntags, Ende Oktober oder Anfang November 1959, machte der Angeklagte mit Volker Stun Willi SCHENEEEB und Arei anderen Jungen im Alter von 12 - 15 Jahren einen Spaziergang durch den Wald zum Egg -
Dort setzte er sich mit Volker StB und will: Scimii> sowie dem 12 Jahre alten Hans-Lieter KB auf eine Bank, während die anderen Kinder sich in einigen Metern Entfernung niederließen und an ihren unterwegs abgeschnittenen Stöcken schnitzten. Da der Angeklagte geschlechtlich erregt war, setzte er sich mit vorgestreckten Beinen so auffällig hin, daß die neben ihm sitzenden Jungen an sei-
ner abstehenden Hose sein steifes Glied erkennen konnten, vas er auch beabsichtigte. SD machte sich üarauf an dem Hosenschlitz des Angeklagten zu schaffen und knöpfte ihn auf, so daß das Glied des Angeklagten, nur von seinem Hemd verdeckt, herausragte. Sodann faßten Sp und StB das Glied an, was sich der Angeklagte auch gefallen ließ, Diese Berührung war von solcher Stärke
und Dauer, daß sie die Sinnlust des Angeklagten weiter erregte oder gar befriedigte.
2. Ein oder zwei Wochen später an einem Sonnabendnachmittag besuchten dieselben Jungen und der jüngere Bruder des Volker Stu. der 12-jährige Dieter, den Angeklagten in seinem Zimmer, um mit ihm "Schwarzer Peter" zu spielen. Dabei kam einer der Anwesenden - wer, Konnte nicht festgestellt werden — auf den Gedanken, daß der "Schwarze Peter" nicht - wie sonst — sein Gesicht, sondern seinen Geschlechtsteil schwarz machen und den anderen vorzeigen müsse, So geschah es auch. Als der Angeklagte an die Reihe kam, holte er ebenfalls sein Glied aus Ger Hose, schwärzte es in Gegenwart der Jungen mit Kohle und zeigte es ihnen in wollüstiger Absicht.
3. An einem Sonntag im November 1959, möglicherweise vor dem zuletzt erwähnten Vorfall, hielten SuEEED> und Volker Stil sich beim Angeklagten in seinem Zimmer auf, Während dieses Besuches kam es zu Gesprächen geschlechtlichen Inhalts, in deren Verlauf die beiden Jungen ihr Glied hervorholten und an ihm rieben. Schließlich zog der Angeklagte seine Badehose aus, legte sich völlig nagkt auf sein Bett, dessen Vorhang zurückgezogen war, und onanierte in Gegenwart der Jungen an seinem Glied bis zum Samenerguß. Dabei lag der Angeklagte entweder mit
dem Rücken zu den Jungen oder etwas schräg zur Seite, so daß sie auf alle Fälle seine Handlungen sehen konnten. Sie onanierten inzwischen weiter und sahen seinen Bewegungen dabei zu. Den Samen, den er auf ein Tuch fallen ließ, zeigte der Angeklagte den Jungen dann
mit den Worten, das wäre "Zeppi", da kämen die Kinder her, es wäre Eiweiß für so und so viele Bier, er könne es dreimal am Tage machen. Es kam ihm darauf an, daß die Jungen ihm bei seiner Selbstbefriedigung zusahen, weil er dadurch eine stärkere geschlechtliche Lust erreichte (VA 20).
4. Anschließend spielte er mit den Jungen "Schwarzer Peter", wobei der Verlierende anstatt des Gesichts seinen Geschlechtsteil schwärzen sollte. Der Angeklagte war hiermit einverstanden und holte, als er selbst "Schwarzer Peter" wurde, sein Glied hervor, machte es mit Kohle schwarz und zeigte es den Jungen in wollüstiger Absicht, ehe er es wieder in seiner Badehose verschwinden ließ.
II. Die Verfahrensrügen der Revision können nicht durchdringen.
l. Die persönlichen Eingaben des Beschwerdeführers können nicht a en weil sie der Formvorschrift des § 344 Abs. St?O nicht genügen. Eine nachträgliche Ablehnung der Richter der erkennenden Strafkammer wegen Befangenheit im Rechtsmittelverfahren ist überdies unzulässig (§ 25 StPO).
2. Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 8 StPO ist nicht gegeben. Diese Vorschrift setzt voraus, daß die Verteidigung durch einen Beschluß des Gerichts
unzulässig beschränkt worden ist. Das hat der Angeklagte aber selbst nicht behauptet.
Auf eine ungenügende Wahrnehmung seiner Rechte durch den Verteidiger in der Hauptverhandlung kann die Revision demgemäß nicht gestützt werden.
3. Einen Antrag auf Vornahme einer Ortsbesichtigung hat weder der Angeklagte noch sein Verteidiger ausweislich der Sitzungsniederschrift, gegen die nur der Nachweis der Fälschung zulässig ist (§ 274 StPO), in der Hauptverhandlung gestellt.
4. Der Angeklagte ist auch gemäß dieser Niederschrift sowie den dienstlichen Äußerungen der richterlichen Mitglieder der Strafkammer und des Protokollführers nicht an der Ausübung des Fragerechts gehindert worden und hat auch regen Gebrauch von diesem Recht gemacht. Nach der Vernehmung eines jeden Zeugen und Sachverständigen wurde er vorschriitsmäßig befragt, ob er etwas zu erklären habe (§ 257 StPO).
5. Ermüdungserscheinungen waren beim Angeklagten in der Hauptverhandlung nach den erwähnten dienstlichen Äußerungen nicht wahrzunehmen. Sein Verhalten und die von ihm gestellten Fragen ließen vielmehr erkennen, daß er der Verhandlung interessiert gefolgt ist.
6. Die Aufklärungsrügen können ebenfalls keinen Erfolg haben. a) Die Zuziehung der damals in einem Ermittlungsverfahren versandten Strafakten 4 Kls 55/54 des Landgerichts
in Lübeck erübrigte sich, weil die Staatsanwaltschaft
der Strafkammer beglaubigte Abschrirten des in dieser
Strafsache gegen den Angeklagten ergangenen Urteils sowie der Anklageschrift übersandt hatte. Diese Urkunden wurden der Vernehmung des Angeklagten im gegenwärtigen Verfahren zugrunde gelegt, das Urteil wurde
ihm in den entscheidenden Punkten, besonders zu §§ 51
und 42 b StGB, wörtlich vorgehalten. Gegen diese Darlegungen des früheren Urteils hat der Angeklagte auch keine Einwendungen erhoben, wie der Straikammervorsitzende und der Berichterstatter dienstlich erklärt haben.
Überdies beruht die Beurteilung der Persönlichkeit des Angexlagten und der von ihm in Zukunft ausgehenden Gefährdung der Allgemeinheit auf der erneuten Begutachtung durch den Landesmedizinalrat Dr. J@B; der den Angeklagten sechs Wochen lang in der Heilanstalt Ei@BD-EB auf seinen Geisteszustand beobachtet, den wesentlichen Inhalt des im früheren Verfahren erstatteten Gutachtens bei seiner Begutachtung mitberücksichtigt und in seinem schrirtlichen Gutachten sogar zum Teil wörtlich mitgeteilt hat (HA Bd. 2 S. 268 - 270). Unter diesen Umständen brauchte sich der Strafkammer die Notwendigkeit, auch noch die früheren Strafakten beizuziehen, nicht aufzuärängen.
b) Auch zur Beiziehung des Gutachtens der Nervenklinik in Ki@, wo sich der Angeklagte im Sommer 1957 zur Beobachtung seines Geisteszustandes aufgehalten hat (UA 4), war der Tatrichter nicht genötigt. Der Sachverständige Dr. JB hat den Angeklagten hierüber ausgeforscht und das Ergebnis in seinem schriftlichen Gutachten (HA Bd. 2 S. 266) mitgeteilt. Die ihm gegenüber gemachten Angaben des Angeklagten, jene Beobachtung habe
den Zweck gehabt festzustellen, daß er keinen '"Dachschaden" hätte, man habe eine Punktion bei ihm durchgeführt und ihn mit Elektroschocks behandelt, gaben dem Sachverständigen keinen Anlaß, diesen Tatsachen nachzugenen. Auch die Strafkammer brauchte deshalb hierüber keine Ermittelungen anzustellen. Denn daß der Angeklagte vorgetragen hätte, die Untersuchung von. 1957 habe ein günstigeres Bild von seiner Persönlichkeit als die jetzige Beobachtung ergeben, kann den Urteilsausführungen und ebenso den Mitteilungen des Sachverständigen über die eigenen Angaben des Angeklagten sowie seinem Revisionsvorbringen nicht entnommen werden. Zudem kommt es hier auf den Geisteszustanä des Angeklagten zur Tatzeit an, von dem sich äas Landgericht nicht nur auf Grund des neuen Sachverständigengutachtens sowie der früheren Beurteilung im Lüpecker Strafverfahren sondern auch auf Grund des persönlichen Einärucks des Angeklagten in der Hauptverhandlung und seiner zahlreichen, weit abschweifenden und unklaren Eingaben im gegenwärtigen Verfanren voll überzeugt hat (UA 24, 25).
c) Ebensowenig war die Strafkammer verpilichtet, das Zimmer des Angeklagten, in dem dieser die meisten Unzuchtshandlungen mit den Jungen vorgenommen hat, zu besichtigen. Sie konnte sich vielmehr auf Grund der eigenen Angaben des Angeklagten und der Tatzeugen ein ausreichendes Bild von der Örtlichkeit verschaffen. Überdies befindet sich eine Skizze dieses Zimmers mit Maßangaben bei den Hauptakten.
*4) Die Vernehmung des Polizeibeamten Re» sowie
der Staatsanwälte Gr und Freiherr von Tun
über die Diebstähle der Tatzeugen gegenüber dem Angeklag-
ten hat weder der Angeklagte noch sein Verteidiger be-
antragt, wie die Sitzungsniederschrift beweist. Selbst eine dahingehende Anregung ist von keiner Seite gegeben worden, wie der Strafkammervorsitzende dienstlich erklärt hat. Das Landgericht brauchte sich daher zur Vernehmung dieser Zeugen nicht gedrängt zu fühlen, zumal die Jugendlichen ihre Verfehlungen in der Hauptverhandlung selbst trotz Belehrung über ihr Auskunftsverweigerungsrecht ohne Umschweife zugegeben haben (UA 15, 14). Der Tatrichter war auch verfahrensrechtlich nicht gehindert, den Jungen trotz der von ihnen zugestandenen Diebstähie Glauben zu schenken.
e) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es keine Auskünfte über das Yorleben der jugendlichen Zeugen bei dem Jugendamt und/Lehrern der Jungen eingeholt habe, um einen besseren Einblick in ihre Glaubwürdigkeit zu erlangen und den Grad ihrer Verwahrlosung festzustellen.
Diese Rüge greift nicht durch.
Daß der Beschwerdeführer, wie er behauptet, schon in der Hauptverhandlung vorgetragen hat, die Kinder hätten sich vor den Unzuchtshanälungen mit dem Angeklagten noch schwerwiegenderer sittlicher Verfehlungen schuldig gemacht als der gegenseitigen Onanie, die sie dem Sachverständigen gegenüber und vor Gericht eingestanden haben, kann dem Urteil nicht entnommen werden. Es ist mithin nicht ersichtlich, daß sich dem Tatrichter die Notwendigkeit aufdrängen mußte, hierüber noch Ermittelungen anzustellen.
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Soweit der Verwahrlosungsgrad für die Frage der Verführbarkeit der jugendlichen erheblich ist, bedurfte es nach der Auffassung des Senats auch deshalb keiner weiteren Nachforschungen, weil .das Tatbestandsmerkmal der Verführung bzw. Verleitung hier ohnehin entfällt (vgl. unter III).
Die Strafkammer hat die jugendlichen Zeugen auf ihre Glaubwürdigkeit durch den Oberarzt der Westfälischen Klinik für Jugendpsychiatrie in CüR untersuchen lassen, der sodann in der Hauptverhandlung ein eingehendes Gutachten über diese Frage erstattet hat. Ihm gegenüber haben SW uns Volker Step ihre sittlichen Verfehlungen, äie vor den Unzuchtstaten mit dem Angeklagten liegen, ohne Umschweife zugegeben (UA 13). Der Sachverständige ist ausweislich der Urteilsausführungen auf Grund seiner Untersuchungen und des Ergebnisses der Hauptverhandlung, in der die Jugendlichen ebenfalls "offen und ehrlich alles zugegeben haben, was sie gemacht haben" (UA 14), zu der Überzeugung gekommen, daß die Aussagen dieser beiden Jungen infolge ihrer Reife und ihres Intellekts auf alle Fälle glaubhaft seien. Er hat seine Auffassung im einzelnen begründet. Die übrigen Kinder erschienen ihn, teils wegen ihrer Zurückhaltung und ihres inneren Widerstandes gegen die ihnen aufgezwungenen Zeugenpflichten aus einem gewissen Schuldgefühl heraus, teils wegen ihrer Labilität und der Ungenauigkeit ihrer Aussagen, als weniger zuverlässig. Leshalb hat die Strafkammer ihre Feststellungen vor allem auf die Angaben von SEE und Volker StB zestützt und die Bekundungen der übrigen Zeugen nur soweit mitverwertet, als sie mit jenen übereinstimmen (UA 15). Unter diesen Umstäräden kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß
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die vom Beschwerdeführer vermißten Auskünfte des Jugendamts und der Lehrer der Kinder die Überzeugung des Tatrichters von der Richtigkeit des Sachverständigengutachtens hätten erschüttern können.
III. In sachlichrechtlicher Hinsicht begegnet das Urteil nur insoweit durchgreifenden rechtlichen Bedenken, als die Strafkammer eine Verleitung des 15 Jahre alten willi SED zur Verübung unzüchtiger Handlungen gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Fall 1) und eine Verführung dieses Jungen sowie des l4 jährigen Volker StB zum Unzuchttreiben nach § 175 a Abs. 1 Nr. 3 StGB (Fälle 1 und 3) angenommen hat.
Die Begriffe der Verleitung und der Verführung setzen voraus, daß der Täter in irgendeiner Weise auf den Willen des Unzuchtpartners einwirkt, um ihn zu dem ihm angesonnenen unzüchtigen Verhalten, zu dem er nicht ohne weiteres bereit ist, geneigt zu machen oder zu bestimmen. Bedeutungslos ist es dabei allerdings, ob bei dem Opfer schon ein gewisses Maß:an Geneigtheit und Bereitwilligkeit; solchen unzüchtigen Annäherungen oder Zumutungen entgegenzukommen, vorhanden ist und es dann dem Einfluß widerstanäslos erliegt, Auch kann ein schon einmal verführter Jugendlicher nochmals verführt werden. Wenn der Jugendliche aber zu dem unzüchtigen Verhalten ohne jede Einwirkung eines andern auf seinen Willen, also von sich aus, zur Unzucht bereit ist und sich deshalb mit dem anderen in unzüchtiger Weise einläßt, kann er nicht mehr verführt oder verleitet werden (vgl. BGHSt 13, 228, 230).
a) Die Stratikammer hat im ersten Fall (Spaziergang zur Egge) festgestellt, daß der Angeklagte sich absicht-
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lich mit vorgestreckten Beinen so auffällig auf die
Bank gesetzt hat, daß die neben ihm sitzenden Jungen SCHE und Volker StB sein erregtes und stei- _ fes Glied unter der Hose sehen konnten. Er hat diese auffällige Stellung gerade deshalb gewählt, weil er die Jungen durch den Anblick seines - wenn auch verdeckten - Gliedes veranlassen wollte, sich damit zu befassen, was diese auch taten. Dadurch wollte er sich eine gewisse geschlechtliche Befriedigung verschaffen. Die Strafkammer ist weiter davon überzeugt, daß die beiden Jugendlichen "ohne eine derartige Beeinflussung keineswegs von sich aus zur Unzucht bereit waren und sich riemals ohne weiteres dazu hergegeben hätten" (UA 16 und 17), Zur näheren Begründung führt das Urteil aus, es sei bis dahin noch niemals zu irgendwelchen unzüchtigen Handlungen zwischen dem Angeklagten und den Jungen gekommen, wenn sie auch schon geschlechtliche Vorgänge nmiteinander erwähnt hätten. Ohne den Einfluß des Angeklagten würden sie sich zu diesen Dingen, "die ihnen bisher fremd waren", nicht herbeigelassen haben. Das habe der Angeklagte auch selbst nicht geglaubt; denn dazu hätten sie ihm bisher in keiner Weise Veranlassung gegeben, wenn sie auch schon selbst onaniert hätten. "Es wäre jedenfalls zu derartigen Handlungen an dem Tage nicht gekommen, wenn der Angeklagte durch sein auffälliges Verhalten nicht den Anlaß und die Anregung dazu gegeben hätte."
Bei dieser Würdigung berücksichtigt die Strafkamier jedoch ihre eigenen Darlegungen über den Grad der geschlechtlichen Erfahrungen unä der sittlichen Verwahrlosung der Jugendlichen nicht in ausreichenden Maße. Wie das’Urteil an anderer Stelle hervorhebt, hatten Sem und Volzer StB sich schon vor den Vorfällen mit dem Angeklagten nicht bloß selbst befriedigt, sondern be-
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reits "gegenseitig onaniert" (UA 13). Sie waren auch im übrigen geschlechtlich völlig aufgeklärt, wie sich bei
den Gesprächen mit dem Angeklagten gleich am Anfang herausstellte (UA 6). Zudem hatten sie auch die selbst bei solchen Jugendlichen meist noch vorhandene Scheu gegenüber einem erwachsenen Mann offensichtlich durch die mit dem Angeklagten geführten geschlechtsbetonten Gespräche und sein sonstiges schamloses Gebaren überwunden, SEE und Volker St, die den Angeklagten von allen anderen Jungen am häufigsten besuchten, waren mit ihm im Laufe der Zeit schon sehr vertraut geworden. Er empfing sie öfter nur mit einer kurzen Badehose bekleidet in seinem Zimmer und ließ sich gelegentlich sogar völlig nackt vor ihnen sehen. Auch erzählte er ihnen, daß der beim Onanieren herauskommende Samen unter einer Lupe wie kleine Fische aussehe, Als die Jungen auf seinem Nachttisch einmal eine Schachtel "Okasa-Tabletten" liegen sahen, erklärte er ihnen auf ihre Frage, wozu diese wären, sie seien für alte Leute, davon kriegten sie "einen hoch" (UA 6).
Bei Berücksichtigung aller dieser Tatsachen steht es mit der Lebenserfahrung nicht im Einklang, wenn die Straikammer meint, die Jungen hätten noch der Verführung bzw. Verleitung bedurft, um das ihnen durch die auffällige Haltung des Angeklagten zu diesem Zweck dargebotene erregte Glied anzufassen. Wenn der Angeklagte durch sein anstößiges Verhalten auch den Anlaß und die Anregung dazu gegeben hat, ohne die es "an diesem Tage" nicht zu der Unzuchtshandlung gekommen wäre, wie das Urteil feststellt, so rechtfertigt das angesichts der zwischen den Beteiligten bestehenden vertraulichen Beziehungen, die ersichtlich von geschlechtlichen Vorstellungen be-
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herrscht waren, doch nicht. den Schluß, daß die Jungen nicht schon von sich aus zu dieser Unzuchtshandlung bereit gewesen seien. Dem auffälligen Verhalten des Ange- . klagten kann vielmehr unter diesen Umständen keine weitergehenäe Bedeutung beigemessen werden, als die eines äußeren Anstoßes in Form eines Angebotes, wie es je-
der gleichgeschlechtlichen Betätigung regelmäßig vorausgeht,
Der Angeklagte kann daher wegen dieses Vorfalls nur nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Kindern in Tateinheit mit Unzucht zwischen Minnern nach § 175 StGB verurteilt werden.
b) Ebenso rechtlich angreifbar ist die rechtliche Würdigung des Verhaltens des Angeklagten im Falle 3 als "Verführung der beiden Jugendlichen Se und Volker StB in Sinne des § 175 a Nr. 3 StGB.
Dieser Vorfall ereignete sich nach dem Vorkommnis an der "Egge". Der Angeklagte empfing die Jungen, wie schon öfter, nur mit einer Badehose bekleidet. Während des Besuches, kam es wieder zu geschlechtlichen Gesprächen. In deren Verlauf holten die Jungen, die um den Tisch herum saßen, ihr Glied hervor und fingen von selbst an zu onanieren. Erst darauf _hin, zog der Angeklagte seine Badehose aus, legte sich auf sein Bett und befriedigte sich selbst, während die Jungen ihm zusahen und dabei weiter onanierten.
„Die Verführung erblickt die Strafkammer hier darin, "daß der Angeklagte sich selbst zu diesen Dingen hergegeben und dadurch die Jungen bewußt veranlaßt hat, seinem eigenen unzüchtigen Treiben zuzusehen, zu seiner
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und ihrer eigenen besseren wollüstigen Befriedigung." Der Tatrichter meint, der Vorfall an der Egge und das möglicherweise ebenfalls schon früher einmal vorgekommene Schwarze-Peter-Spiel mit unzüchtigen Entolö-Bungen schließe "eine Verführung der beiden Jugendlichen für das viel intensivere Geschehen im letzten Fall" nicht aus. "Denn die Selbstbefriedigung des nackt daliegenden Angeklagten sei auch für die Jugendlichen etwas derartig Einmaliges gewesen, daß sie diesem Treiben mit besonderer Neugierde zusahen, durch sein Verhalten somit verführt wurden." Daß die Jungen zu dieser Art äes Unzuchttreibens nicht von sich aus bereit waren, stellt das Urteil dagegen hier nicht besonders fest. Diese Urteilsausführungen legen die Annahme nahe, daß die Strafkammer meint, eine Verführung liege immer schon dann vor, wenn ein Jugendlicher durch Erregung seiner Neugierde bewogen wird, einem ihm noch unbekann-
ten geschlechtlichen Vorgang zuzusehen., Das wäre rechtsirrtümlich. Denn auch ein zur Vornahme von Unzuchtshandlungen von sich aus schon bereiter Partner kann sich erfah-Tungsgemäß,ohne daß es einer weiteren Einwirkung auf seinen Willen bedarf, aus Neugierde zur Betrachtung eines für ihn neuen unzüchtigen Vorgangs ebenso wie zur Ver-
übung sonstiger unzüchtiger Handlungen bereitfinden,
So war die Sachlage aber offensichtlich hier. Da
die an gleichgeschlechtliche Betätigungen gewöhnten Jungen von selbst ohne Scheu vor den Augen des Angeklagten mit dem Onanieren begonnen hatten, wäre es angesichts ihrer geschlechtsbetonten Beziehungen zu dem Angeklagten, lebensfremä anzunehmen, daß es noch einer besonderen Beeinflussung ihres Willens bedurft hätte, um sie auch noch zum Ansehen der zur Selbstbefriedigung dienenden Bewegungen des Angeklagten zu veranlassen. Die gegenteilige An-
nahme der Strafkammer findet auch in dem festgestellten Sachverhalt keine Stütze.
Der Schuldspruch aus § 175 a Nr. 3 StGB muß deshalb auch in diesem Falle durch die Verurteilung nach § 175 StGB ersetzt werden.
c) Auch im FalleI 2(Schwarze-Peter-Spiel) ist ebenso wie im FalleI. 4,der mit dem Vorfall zu T3eine natürliche Einheit bildet, der Tatbestand der Unzucht zwischen Männern (§ 175 StGB) zusätzlich verwirklicht.
Im übrigen bestehen gegen die rechtliche Würdigung keine rechtlichen Bedenken.
Da es weiterer tatsächlicher Feststellungen nicht mehr bedarf, ist der Senat in der Lage,den Schuldspruch entsprechend zu ändern.
IV. Diese Änderung nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch, obwohl die Strafzumessungserwägungen als solche — ebenso wie die Unterbringungsanordnung nach § 42 b StGB - keinen Rechtsirrtum erkennen lassen. Damit entfällt ohne weiteres auch die Si - cherungsmaßnahme (BGH in NJW 1960, 1870 Nr. 17).
Die Strafkammer wird in der neuen Verhandlung auch Gelegenheit haben, die Angriffe des Beschwerdeführers gegen die Richtigkeit der Feststellungen zur Unterbringung zu berücksichtigen.
Durch den Wegfall der Strafvorschrift des § 175 a Nr.°3 StGB ist der Tatrichter nicht genötigt, gegen den Angeklagten eine mildere Strafe auszusprechen. Er wird nunmehr nicnt bloß - wie bisher - zu berücksichtigen haben, daß der Angeklagte die Jugendlichen planmäßig an sich heran-
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gezogen und dann die Gelegenheit zur Ausübung unzüchtiger Handlungen benutzt hat. Vielmehr wird er — unbeschadet des Verbots der Schlechterstellung nach § 358 Abs. 2 StGB _ auch straferschwerend verwerten können, daß der Angeklagte, anstatt die sittliche Verwahrlosung der Jungen auszunutzen, als erwachsener Mann, besonders als Rechtskundiger und früherer Pfarrstellenverwalter, seinen Einfluß auf die Jugendlichen dazu hätte benutzen sollen,
sie durch Erweckung geistiger Interessen von ihren geschlechtsbetonten Vorstellungen abzulenken und sie möglichst vor weiteren sittlichen Verfehlungen zu bewahren.
Rotberg Krumme Martin
Lang-Hinrichsen Bundesrichter Börtzler ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
Rotberg