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BGH Urteil vom 12.11.1963 – 1 StR 369/63

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1_5tR_369/63 2123 059

Im Yamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1. den Kaufmann Jörg E aus SW: z<eboren am EEE 1905 in a . reis Ku

2, den kaufmännischen Dircktor Franz Joseph ven RE _ EEE ou: SEEN, cevorcn ar GEM 1699 in. Ki,

wegen fortgesetzten Betrugs

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. November 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert "Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr, Hübner

Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestclltergummmmp als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. Dezenber 1962 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als den Beschwerdeführern Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

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Das Landgericht hat die Angeklagten wegen je eines fortzesetzten Betruges zu acht Monaten Gefängnis, deren Vollstreckung es nicht zur Bewährung ausgesetzt hat, und zu Geldstrafen verurteilt. Die Angeklagten haben dagegen Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung des sachlichen Rechts, der Angeklagte von RED erhebt außerden Verfahrensbeschwerden.

Die Revisionen sind rechtzeitig eingelegt und begründet worden, auch die des Angeklagten van REED ; denn die Zustellung des Urteils an seinen Verteidiger ist erst am 5. April 1963 ordnungsmäßig bewirkt worden (§ 37 StPO i.V.m. § 212 a 2P0; BGHZ 30, 299; vgi. auch RGZ 98, 241). Die Rechtsmittel haben jedoch nur insoweit Erfolg, als den Beschwerdeführern Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

I. Die YVerfahrensangriffe des Angeklagten ven REED

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dringen nicht durch.

1) Die Bemängelung der Revision, das Hauptverfahren hätte eher durchgeführt werden können, ist keine zulässige Revisionsrüge; auf sie braucht deshalb nicht näher eingesangen zu werden.

Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann in der späten Durchführung des Hauptverfahrens nicht gefunden Wer-Jen. Das Gesetz regelt in den Bestimmungen über die Verjährung der Strafverfolgung ausdrücklich, wie lange eine strafbare Handlung verfolgt werden darf. Solange eine Straftat danach noch verfolgbar ist, verletzt ihre Verfolgung als solche nicht das rechtliche Gehör .des Beschuldigten, vic es dic Revision vergeblich hinzustellen versucht.

2) Verfehlt ist auch die Beanstandung, in der Hauptverhandlung seien die Bestimmungen über die Verfahrensleitung verletzt worden. Auf etwaige Mängel in der Verhandlungsleitung kann die Revision überhaupt nicht gestützt werden (BGH Urt. v. 8. Oktober 1953 .- 4 StR 315/53). Fehler des Vorsitzenden in der Sachleitung hat die Revision nicht dargetan. Sie räumt selbst ein, daß stets zuerst der Vorsitzende die Angeklagten und die Zeugen vernommen habe. Ergänzende Fragen zu stellen, gestattet das Gesetz den beisitzenden Richtern (§ 240 Abs. 1 StPO). Es begrenzt dieses Recht: nicht auf den Zeitraum, den der Vorsitzende vorher für die Befragung des Angeklagten oder eines Zeugen beansprucht hat. Das geschieht aus gutem Grund; denn jede solche Begrenzung könnte nur zu leicht zum Nachteil der Wahrheitsfindung ausschlagen, wobei es gleichgültig wäre, ob im einzelnen Yalle, wenn man den Gedanken der Revision folgen wollte, das Fraserecht eines beisitzenden Richters, des Verteidigers, des Staatsanwalts oder eines sonstigen Frageberechtigten be-

schnitten würde. Soweit die Revision mit ihrer Behauptung, da? ein beisitzender Richter Angeklagte und Zeugen länger befragt habe als der Vorsitzende, geltend machen möchte,

daß sich der Vorsitzende nicht gewissenhaft genug auf die Verhandiung vorbereitet habe, und daraus einen Verfahrensfehler herleiten möchte, muß ihr Vorbringen mit Nachdruck

als unzulässig und als ungehörig zurückgewiesen werden. Unvollkormenheiten oder Mängel der Verhandlungsleitung vermögen dic Revision nicht zu begründen (BGH Urt. v. 8. Oktober 1953 - 4 StR 315/53). Unterlaufen dem Vorsitzenden Fehler bei der sachlcitung, haben die Beteiligten jederzeit die Möglichkeit, dagegen gemäß § 238 Abs. 2 StPO die Entscheidung des Gerichts anzurufen. Zwar ist die Anrufung der Entscheidung des Gerichts nicht ausnahmslos die notwendige Voraussetzung für die Erhebung einer Revisionsrüge. Das Revisionsgericht kann aber aus der Tatsache, daß in der Verhandlung keiner der Beteiligten das Verfahren des Vorsitzenden bemängelt und die £öntscheidung des Gerichts angerufen hat, entnehmen, daß dem Vorsitzenden kein Tehler unterlaufen ist. So liegt es hier. Kein Verfahrensbeteiligter, insbesondere keiner der rechtskun-_ digen Verteidiger hat während der Hauptverhandlung die Maßnahnen des Vorsitzenden beanstandet und eine Entscheidung

des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO beantragt. Der Senat sieht darin ein deutliches Anzeichen dafür, daß dem Vorsitzenden bei der Sachleitung keine den Beschwerdeführer beeinträchtigenden Fehler unterlaufen sind.

3) Einen weiteren Verfahrensverstoß sieht die Revision darin, daß das Urteil zu Beginn der Beweiswürdigung ausführt, die Feststellungen beruhten unter anderem auf den Bekundungen "der ausweislich der Sitzungsniederschrift vernonmenen Zeugen" (UA 37), obwohl zur Zeit der Unterzeichnung des Urteils ein ordnungsmäßiges Protokoll noch gar nicht vorhanden gewesen sei. Der Angriff kann dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen. Die angeführte Urteilsstelle

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besagt nämlich nur, daß der Sachverhalt unter anderem auf Grund der Bekundungen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen festgestellt worden ist. Der allgemeine Hinweis auf das Hauptverhandlungsprotokoll ist unschädlich, selbst wenn dieses zur Zeit der Urteilsunterzeichnung noch nicht vorhanden var. Er ist überflüssig, und es würde das Urteil nicht beeinträchtigen, wenn er fehlen würde. Außerdem hat das Landgericht in der folgenden eingehenden Beweiswürdigung

im einzelnen genau dargelegt, welchen Zeugenaussagen es in den verschiedenen Punkten gefolgt ist.

4) Ohne Grund beanstandet die Revision, daß die Strafkammer die von dem Verteidiger des Beschwerdeführers beabsichtigte Frage an den Kriminalkommissar Sögip: varım er den Wicgemeister CB auf die Anzeige des Spediteurs AB nicht vernommen habe, nicht zugelassen hat. Das Landgericht hat dicse Frage zutreffend als unerheblich angesehen, weil nach den von ihm getroffenen und der Entscheidung zugrundegelegten Feststellungen der Angeklagte von FB : ar vuste, daß die Kohlenlieferanten Go: MEERE vn: rem den Endabnehmern höhere Gewichte vortäuschten, ihm aber im einzelnen nicht genau bekannt war, wie sie sich die falschen Gewichtsnachweise beschafften (UA 36). Das schließt nicht aus, daß der Beschwerdeführer für ordentliches und richtiges Verwicgen sorgen konnte, wenn er gevoollt hätte und wie er es bei den Lieferungen auf das Lager seiner Arbeitgeberin getan hat (UA 35).

5) Die Revision rügt ferner, der Zeuge Ihätte nicht vereidigt werden dürfen, weil er trotz seines Freispruchs durch das Landgericht Essen der Tatbeteiligung verdächtig '- geblieben sei, und die Zeugen Dr. U. TED un: vol hätten vereidigt werden müssen, weil bei ihnen ein solcher Verdacht nicht bestanden habe. Der Angriff ist unbegründet. Ob ein Zeuge der Beteiligung im Sinn des § 60 Nr. 3 StPO

an der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Tat verlächtig ist oder nicht, entscheidet der Tatrichter. Das

cht hat die Frage bei allen vier Zeugen gesehen.

Es hat den Kaufmann IB auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 55 StPO belchrt, ihn später aber gleichwohi vereidigt. Die drei anderen Zeugen hat es "wegen Verdachts der Tatbeteiligung" nach § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt gelassen, n Falle Dr. Ta, nachdem es den Beschwerdeführer und seine. Verteidiger zu dem Widerspruch der Staatsanwaltschaft gegen dic Vereidigung des Zeugen ausdrücklich gehört hatte. Dsß die Strafkammer einen Verdacht strafbarer Beteiligung, die sich in derselben Richtung wie die dem Beschwerdeführer vorgevorfene Verfehlung bewegt (RGSt 44, 172, 174; BGHSt 4, 368, 371; 10, 65, 67), bei dem einen Zeugen verneint und bei den drei anderen bejaht hat, beruht deutlich auf im Revisionsrechtszug nicht nachvrüfbaren tatsächlichen Erwöägungen; aus Rechtsgründen kann diese Entscheidung daher nicht beanstandet werden. Auch aus dem Urteil ergeben sich kcine Anhaltspunkte, daß die Strafkammer bei dem Kaufmann IBeinen solchen Verdacht gehegt hat, wie die Revision geltend macht. Die Ausführungen UA 54 besagen nur, daß Lülf bei der Zusammenkunft im "Schloß Horst" wußte, daß teilweise zu hohe Liefergewichte rangegeben wurden und daß auch die Angeklagten darüber unterrichtet waren. Aus diesen Darlegungen ergibt sich aber nicht, daß auch er bei den von

ihm ausgeführten Transporten falsche Gewichte angegeben « hütte. Die Erörterungen über seine Frachtreklamationen

UA 44, die sich freilich nur auf Transporte an die Firma TEE und deren Kunden beziehen, und UA 58.deuten eher darauf hin, daß IB erst nachträglich erfuhr, daß auch bei Lieferungen, die er »angefahren hatte, den Abnehmern zu

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hohe Mengen berechnet worden waren; wenn er das von vornherein

gewußt und dabei in strafbarer Weise mitgewirkt hätte, hätte er sich nümlich bei den belieferten Firmen nicht über die

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iknen in Rechnung gestellten Kohlenmengen zu erkundigen

5) Weiter bemängelt die Revision, die am 4. Dezember 1962 versenommene Verlesung von Schriftstücken in Abweserheit des eschwerädeführers sei unstatthaft gewesen. Auch diese Rüge

ringt nicht durch. Die Unterlagen sind nicht zum Zwecke des Vorhalts an den Angeklagten, sondern — teilweise auf seinen Antrag vom 30. November 1962 (Ziff. 1 und 3) - gemäß § 249 StPO verlesen worden. Das ergibt sich aus Abschnitt IIT des vor der Verlesung verkündeten Beschlusses vom 3. Dezember 1962. Inwiefern die vorgelesenen Schriftstücke keine Urkundon im Sinne des § 249 StPO sein sollen, ist nicht ersichtlich. Daß ihre Verlesung gegen eine der Bestimmungen dcr § 5 250 bis 256 StPO verstoßen habe, hat die Revision nicht geltend gemacht. Die Abwesenheit des an diesem Tag ausgeblicbenen Beschwerdeführers stand der Erhebung: des Urkundenbeweises nicht entgegen, da er zur Anklage vernommen war und die Strafkammer seine Anwesenheit während 3er Verlesung der Urkunden nicht für. erforderlich hielt (§ 231 Abs. 2 StPO).

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7) Die Aufklärungspflicht hält die Revision für verletzt, weil das Landgericht nicht untersucht habe, wie sich die un- . läuteren Streckengeschäfte bei anderen süddeutschen Kohlenfirmen abgespielt hätten und ob deren maßgebliche Personen die betrügerischen Machenschaften gemerkt hätten. Die Rüge hat keinen Erfolg. Entgegen den Ausführungen der Revision besteht zwischen den Zahlenangaben UA 13 Nr. 6 und den Festre über die Kohlenlieferungen durch Lastzüge an die Firmen EB, SC un St — 7 Kohlenhandeisgesellschaft kein Widerspruch. Die Zahlen UA 13 geben die über alle süddeutschen Kohlengroßhandlungen abgewickelten betrügerischen Streckengeschäfte an; sie sind, wie das Urteil ausdrücklich erwähnt, nicht genau. Die Summe der über die angeführten drei Kohlengroßhandlungen vorgenommenen

Borenstaı nd der Untersuchung gegen den Beschwerdeführer varen Hioht die gesamten unlauteren süddeutschen Streckengeschäfte, sondern nur die durch Ce: (CE un Rei vorgenommenen Belieferungen von Abnehmern seiner Arbeitgeberin. ?ür deren Beurteilung war es völlig unerheblich, in welcher veise die Streckengeschäfte von anderen süddeutschen KohlengroßShandlungen abgewickelt wurden und inwieweit deren Leiter das im cinzelnen wußten. Es drängte daher das Landgericht rirchts, in dieser Richtung Beweise zu erheben.

8) Inwiefern die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht dadurch verletzt haben soll, daß sie den Direktor He nicht noch einmal ergänzend vernommen hat, und inwiefern der Angeklagte von RB dadurch beschwert sein soll, ist unerfindlich, Die Revision übersicht, daß das Landgericht festgestellt hat, daß auch vom Sommer 1953 bis Ende 1954 bei sonst ausreichendem Kohlenangebot bei einzelnen Sorten weiterhin ein Engpaß bestand (VA A), und daß es so von dem in das Wissen dieses Zeugen gestellten Sachverhalt ausgegangen ist.

9) Der Beschwerdeführer hatte beantragt, verschiedene Personen als Zeugen über die Ermittlungsmethoden des Kriminal-Komrmissars w in. dem Strafverfahren gegen den Kohlensroßhändler BB :u vernehmen, um die Glaubwürdigkeit des Polizeibeamten anzugreifen. Die Erhebung dieser Beweise hat die Strafkammer durch verkündeten Beschluß abgelehnt, -weil dic behaupteten Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung seien. Die Ansicht der Revision, diese Entscheidung verstoße gegen § 244 Abs. 3 StPO, trifft nicht zu. Das Landgericht hat Budde, der den Angeklagten im Ermittlungsverfahren belastet hatte (vgl. S. 60, 61 der Anklageschrift und S. 68, 69 der Schutzschrift des Beschwerdeführers vom 30. Juni 1960), und anschließend zu dessen Angriffen SE =: Zeugen zenört. Wie aus den Ausführungen des Urteils UA 37, 37 a klar hervor-

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geht, hat cs aber die Aussagen dieser beiden Auskunftspersone überhaupt richt verwertet, weder zugunsten noch zuungunsten des Beschwerdeführers. Bi; Bekundungen erschienen der Strafkammer allein schon deshalb wertlos, weil der Zeuge

sich offensichtlich nicht an die Tatsachen hielt, sondern persönliche mit diesem Verfahren nicht in. Zusammenhang stehen de Zwecke verfolgte. Diese Überzeugung hat das Landgericht

uf Grund des persönlichen Eindrucks von B@unä nicht etwa auf Grund der Aussage I zevonnen. Die Bekundungen

des Polizeibeamten haben für das Urteil überhaupt keine

Folge gehabt, Auf die von dem Angeklagten beantragte Vernehmung von Zeugen zur Glaubwürdigkeit Ds kan. iesdeher nicht an.

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10) Den Antrag, den Kohlengroßhändler BB noch einmal. als Zeugen zu hören, und zwar darüber, daß der Kriminalommissar SD ihm bei der Vernehmung am 12. Februar 1957 die Möglichkeit einer Wiederverhaftung angedeutet habe, hat das Landgericht abgelehnt, weil er eine Wiederholung einer bereits erschöpfend durchgeführten Vernehmung bezwecke. Die von der Revision dagegen erhobenen Angriffe sind unbegründet. Das Beweisthema war nicht neu. Wie sich aus Ziffer 6 des Beweisamtrages vom 30. November 1962 selbst ergibt, hatte

die Strafkammer BD vei seiner Anhörung auch über seine polizeiliche Vernehmung vom 12. Februar 1957 befragt. Hergang und Inhalt dieser Vernehmung waren damit Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen. Wenn der Tatrichter die Anhörung darüber als erschöpfend angesehen hat, kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.

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: 11) Das Landgericht hat den weiteren Beweisamtrag, Budde darüber zu vernehmen, daß ihm die polizeiliche Vernehmungsniederschrift vom 12.: Februar 1957 in ihrem Originalzustand (Hülle Bl. 236/1 d.A.; Abschrift: SK I Bl. 259) nicht bekannt gemacht worden sei, abgelehnt, weil die behauptete Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung sei. Dieser Beschluß

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hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand; denn der den Beschwerdeführer belastende Inhalt dieser Vernehmungsniederschrift ist in dem Urteil nicht verwertet worden.

12) Zu Unrecht beanstandet die Revision ferner, daß die strafkammer dic Vernehmung der in Ziffer 7 des Beweisamtrages vom 30. liovember 1962 genannten Personen über die angeblich ceinscitige Ermittlungsweise des Kriminalkommissars Sigi absclernt hat, weil dic behaupteten Tatsachen für die Entscheidung bedeutungslos seien. Weder der Beweisamtrag noch die Revision rachen geltend, daß der Polizeibeamte bei der Ermittlung belastender Umstände in unstatthafter Weise vorgegangen sei. Sclbst wenn er -— in Verkennung sciner Aufgabe - nur solchen Unständen nachgegangen und nicht von Amts wegen auch nach entlastenden Gesichtspunkten geforscht haben sollte, würde das dic Entscheidung nicht beeinflusst haben; denn das Urteil beruht nicht auf dem Ermittlungsverfahren, sondern auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung, in der der Angeklagte und seine Verteidiger alle entlastenden Gesichtspunkte geltend

machen konnten.

13) Die Rüge, das Landgericht habe § 265 StPO verletzt, weil es den Beschwerdeführer, dem im Eröffnungsbeschluß gemeinschaftlicher fortgesctzter Betrug zur Last gelegt viorden war, ohne Hinweis auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt alg Alleintäter verurteilt hat, ist unzulässig; denn sic ist erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist er-

hoben worden.

Il. Die sachlichrechtlichen Angriffe haben ebenfalls keinen

Erfolg.

1) Die Feststellungen sind widerspruchsfrei und tragen die Schuldsprüche,

2) Die Abnehmer der Firmen TB una SC urden über

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die ihnen gelicferie Kohlenmenge getäuscht. Das geschah daduyr. daß den ihnen ertcilten Rechnungen die falschen süddeutschen Wiegescheine zugrundegelegt wurden, wie die Stralkamnmer entgegen der Ansicht der Revision von Pi = usärücklich festgestellt hat (UA 18, 19, 25, 26; UA 30, 34, 35). Dadurch wurden die Empfänger in einen Irrtum versetzt und bezahlten mehr Kohlen, als sie erhalten hatten. Sie erlitten so, wie. das Landgericht zutreffend angenommen hat (vgl. UA 62), einen Vermögensschaden in Höhe des Unterschiedes zwischen den Freisen, dic sie tatsächlich beglichen und die sie nach dem Kaufvertrag mit den Firmen TE una SU Hei Berechnung der wirklich gelieferten Kohlenmengen zu bezahlen gehabt hätten. Wie hoch die Einbuße jedes einzelnen Käufers war, hat das Landgericht nicht festgestellt. Das. schadet entgegen den Meinungen der Revisionen nicht. Eine solche Feststellung war nämlich, wie das Urteil erwähnt, nicht möglich, weil die Ermittlung des gesamten zu Unrecht berechneten Mehrgewichts auf Schätzungen beruhte und nicht genau festgestellt werden konnte, ob sich diese sogenannten Lufttonnen prozentual gleichmäßig oder verschieden auf die einzelnen Abnehner verteilten. Die Firmen TB un: Sue hatten keinen Rechtsanspruch auf den ihnen zugeflossenen Unterschied zwischen dem zu Unrecht berechneten und dem wirklich geschuldeten Preis. Der Vermögensvorteil verblieb ihnen allerdings im Ergebnis nur zu einem kleinen Teil, nämlich

in Höhe der auf die lJufttonnen entfallende Handelsspanne, weil sie - freilich bewußt - ihren Lieferanten genau diesclbce Kohlenmenge zuviel bezahlten, die sie ihren Abnehmern zuvicl berechnet hatten. Das steht jedoch der Annahme eines Betrugs zu Gunsten der Arbeitgeber der Angeklagten nicht entgegen.

b) Die Poststellungen zur inneren Tatseite sind widerspruchsfrei und reichen ebenfalls aus, Beide Beschwerdeührer wußten spätestens seit der Zusammenkunft im "Schloß

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Horst" in Gelsenkirchen, die am 5. Dezember 1955 stattgefunden hatte, daß ihre Lieferanten und deren Spediteure

kei dem Nachviegen in Süddeutschland zu hohe Kohlengevichve in die Wiegekarten eintragen ließen (UA 27, 36, 54, 55). Gleichwohl ließen sie cs zu, daß ihren Abnehmern die Kohlen "eiterhin nach diesen falschen Wiegekarten berechnet wurden.

Der Satz UA 7: "Keiner der Beteiligten wollte bzw. konnte deshalb auf diese Geschäftsart verzichten", nämlich den Kohlenbezug durch Lastzüge unmittelbar von der Zeche zum Endverbraucher, wäre nicht unbedenklich, wenn er sich auf die Angeklagten bezöge. Das trifft jedoch nicht zu. Die Bemerkung gehört wie die gesamten Ausführungen UA 3 bis 13 zur Darstellung der "Vorgeschichte" (UA 3) und des al1ilgcemeinen Geschehens, in dessen Rahmen sich das den Beschwerdeführern vorgeworfene Verhalten abgespiclt hat. Mit den Angeklagten und deren Tun befaßt sich das Urteil erst von UA 13 ab.

Die. Feststellungen, daß auch der Angeklagte von Re Bi: Vortäuschung höherer als gelieferter Kohlengewichte durch dic Lieferanten und deren Spediteure spätestens seit dem 5. Dezenber 1953 erkannt und durchschaut hat, sind klar und bestimmt. Das Urteil spricht zwar zunächst davon, daß "anzunehmen" sei, daß diese Täuschungshandlungen zwischen den beiden persönlich bekannten und in engen Geschäftsbeziehungen stehenden Beschwerdeführern besprochen worden seien, und sicht dann diese "Annahme" als "eindeutig bestätigt" an (UA 51). Die Bestätigung begründet es nicht, wie dic Revision ven REED scitenäa macht, mit allgemeinen Ausführungen, sondern mit sehr bestimmten Angaben über zahlreiche UA 52 bis 56 ausgeführte Einzelheiten, die die Strafkammer davon überzeugt haben, daß bei der Besprechung im "Schloß Horst" dieser Beschwerdeführer in dersciben Weise wie der Angeklagte Ehrenmann über die Vorspiegelurg zu hoher Gewichte Bescheid wußte. Einen schein-

- 13 - taren Widerspruch enthält die Darlegung nur bei der Erwähnung, daß der Angeklagte von RED spätestens nach der Warnung des Kaufmanns TEE: iie er am 8. August 1953 erhalten 1atte, "positiv wußte, deß und wie betrogen wurde" (UA 53), Das ist jedoch lediglich eine Ungenauigkeit im Ausdruck.

Die Urteilsstelle soll ersichtlich besagen, daß dem Beschverdeführer spätestens am 8. August 19553 von diesen Beobachter genau gesagt wurde, daß und wie betrogen wurde.

Deß der Angeklagte ven RB diesen Hinweis sofort geglaubt hat, hat das Landgericht aber offensichtlich jedenfalls nicht zweifelsfrei angenommen. Die Ausführungen des Urteils, dic ebenfalls Anfang August 1953 geltend gemachtc Beanstandung der Firma CD =si entgegen den Zusagen des Beschwerdeführers nicht aufgeklärt worden, weil er, tohnehin mindestens ahnte, was gespiclt wurde", und die

. Feststellung, daß er spätestens seit dem 5. Dezember 1953

die Vortäuschung zu hoher Gewichte kannte, stehen daher mit der Erörterung der Warnung des Kaufmanns EB in Yirklichkeit nicht im Widerspruch,

Die eingehenden Darlegungen darüber, von welchem Zeitpunkt ab jeder der Beschwerdeführer wußte, daß die von fen Lieferant und Spediteuren abgelieferten süddeutschen Wiegekarten falsche _ Gevichtsangaben enthielten, zeigen, daß die Strafkammer auch bei den Lieferungen Ge: zutreffend als betrügerisch verschafften Vermögensvorteil nur den Unterschied zwischen den berechneten und den geschuldeten Preisen gewertet hat, die die Abnehmer der Firmen WEB una Sue nach dem 5, Dezember 1953 entrichtet haben.

2) Die Bemessung der Freiheits- und Geldstrafen läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die von der Revision rn vermißte Feststellung zu dem strafschärfend verwerteten Umstand, daß dieser Beschwerdeführer von dem Kohlengroßhäündler | Schmiergelder gefordert hat, befindet sich auf

Dagegen ist die Begründung, mit der das landgericht den Beschwerdeführern eine Aussetzung der freiheitsstrafen zur Beräihrung versagt hat, nicht bedenkenfrei. Die Straikamner hat angenommen, daß die Angeklagten sich voraussichtlich auch ohne Vollstreckung der Gefängnisstrafen künftig gectzestreu verhalten werden; sie hat aber gemeint, daß das öffentliche Interesse deren Vollstreckung erfordere (§ 23 Abs. 53 Nr. 1 StGB). Die Überlegungen des Landgerichts dazu sind mit einer rechtsfehlerhaften Verallgemeinerung behaftct! und iIassen eine umfassende, alle Begleitumstände der Ta und deren Folgen für die Angeklagten einschließende Abwägung vermissen (vgl. BGH IM StGB § 23 Nr. 17 und StPO § 267 Abs. 3 Nr. 32 a.B.). Die Strafkammer begründet ihre Ansicht, daß dic Vollstreckung der Frelheitsstrafen im öffentlichen Interesse geboten sei, unter anderem damit, daß die Angeklagten angesehene, "im Blickpunkt" stehende Persönlichkeiten wären (UA 67). Das mag zur Zeit der Tat für beide Beschwerdeführer zugetroffen haben und jetzt für den Angeklagten van OB = u.CH noch zutreffen. Der Angeklagte END hat infolge seiner Verfehlung aber seine mit guten Berufsaussichten verbundene Stellung verloren und übt nun eine untergeordnete Tätigkeit aus; er stand daher zur Zeit der Aburteilung, auf die es jedenfalls insoweit ankommt, als der Gedanke der allgemeinen Abschreckung berücksichtigt werden

darf (BGH IM StGB § 23 Nr. 29), nicht mehr im öffentlichen | Blickfeld. Ferner hat das Landgericht erwähnt, daß beide Angeklagte die inzwischen lange zurückliegenden Taten nicht von sich aus angeregt und begonnen haben, sondern in einer besonderen, durch die Kohlenbewirtschaftung bedingten lage von Dritten in diesc Machenschaften hineingez zogen worden

sind (UA 67). Es ist aber nicht darauf eingegangen, daß

diese besonderen äußeren Umstände inzwischen weggefallen

sind und daß die Wiederkehr einer solchen oder einer ähnlichen

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c jedenfalls gur Zeit nicht zu erwarten ist. Mit diesen wesTall von Umständen, die für die abgeurteilten Taten

wesentlich waren, hätte sich die Strafkammer bei der Prüfung auseinandersetzen müssen, ob das Öffentliche Interesse die

Freiheitsstrafen gegenüber den schon beten, bisher unbestraften oder nur geringfügig und aus äcren Grund vorbestraften Beschwerdeführern verlangt.

Yollstreckung der

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Wegen dieser Mängel muß das Urteil insoweit aufgehoben werden, als den Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung ver-

segt worden ist, während die weitergehenden Revisionen: verworfen werden,

Dr. Geier Seibert wWillms

Hübner Mai