Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1962
BGH Urteil vom 13.04.1962 – 3 StR 10/62
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
2 StPO § 260, StGB §§ 98, 86 Einzuziehende Druckschririten sind in der Urteilsformel oder in einer Anlage dazu unmissverständlich zu bezeichnen (BGHSt 9, 88). Bezugnahmen auf die Anklage- schrift genügen nicht. Las Urteil muss aus sich heraus verständlich sein. BGH Urt. v. 13. April 1962 - 5 StR 10/62 - LG Frankfurt/Main 3_StR 10/62 In Nennen des Tolkes In der Strafsache gegen l. den Lagerverwalter willi K CB aus Bad VB, goboren un. GES GEB in TEE ED, 2. den Straßenbahnbetriebsschlosser Herbert DB EEE aus TOD / NEE, dort geboren am @E. > ED, 3. den Streßenbahnführer Jörg 5 c DB aus EEE /: ED, geboren en®. En GB in er —— 4, den Streßenbehnscheffner Ernst H EEE eus TOEEED/ EB, Aort geboren an BP: > GE, vogen Staatsgefährdung hut der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf dic Hauptvernandlung vom 11. und 13. april 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hengsberger Bundesrickter Dr. Faller Bundesrichter Dr. Schumacher Bundesrichter Dr. R., Weber als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. EEEEEEED als Yertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, am 13. April 1962 für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Mein vom 6. September 1961 mit den Feststellungen in vollem Umfange aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen ji in I [e} [e) . Grün Anklage und Eröffnungsbeschluß legen allen Angeklagten zur Last, tateinheitlich gegen die §§ 128, 129a, 94 StGB, § 8 42, 47 BVerfGG verstoßen zu haben, die Angeklagten Komp: EEE und Sch@B dazu tateinheitlich gegen § 93 StGB, der Angeklagte KEEE des weiteren tateinheitlich gegen die §§ 90a, 1004 Abs. 2 StGB. Das Landgericht hat den Angeklagten KEEP nur wegen Verstoßes gegen die 8§ 129a, 94, 95, 1004 Abs.
Nachschlagewerk: (nur zu VI, 2 der Urteilsgründe) [ Amtliche Sammlung: nein f
Einzuziehende Druckschririten sind in der Urteilsformel oder in einer Anlage dazu unmissverständlich zu bezeichnen (BGHSt 9, 88). Bezugnahmen auf die Anklage-
schrift genügen nicht. Las Urteil muss aus sich heraus verständlich sein.
BGH Urt. v. 13. April 1962 - 5 StR 10/62 - LG Frankfurt/Main
3_StR 10/62
In Nennen des Tolkes
In der Strafsache gegen
l. den Lagerverwalter willi K CB aus Bad VB, goboren un. GES GEB in TEE ED, 2. den Straßenbahnbetriebsschlosser Herbert DB EEE aus TOD / NEE, dort geboren am @E. > ED,
3. den Streßenbahnführer Jörg 5 c DB aus EEE /: ED, geboren en®. En GB in er —— 4, den Streßenbehnscheffner Ernst H EEE eus TOEEED/ EB, Aort geboren an BP: > GE,
vogen Staatsgefährdung
hut der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf dic Hauptvernandlung vom 11. und 13. april 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hengsberger Bundesrickter Dr. Faller Bundesrichter Dr. Schumacher
Bundesrichter Dr. R., Weber als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. EEEEEEED als Yertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
am 13. April 1962 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Mein vom
6. September 1961 mit den Feststellungen in vollem Umfange aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
ji in I
[e} [e) .
Grün
Anklage und Eröffnungsbeschluß legen allen Angeklagten zur Last, tateinheitlich gegen die §§ 128, 129a, 94 StGB, § 8 42, 47 BVerfGG verstoßen zu haben, die Angeklagten Komp: EEE und Sch@B dazu tateinheitlich gegen § 93 StGB, der Angeklagte KEEE des weiteren tateinheitlich gegen die §§ 90a, 1004 Abs. 2 StGB.
Das Landgericht hat den Angeklagten KEEP nur wegen Verstoßes gegen die 8§ 129a, 94, 95, 1004 Abs. 2 StGB, § 8 42, 47 BVerfGG, den Angeklagten BE> nur wegen Verstoßes gegen § 93 StGB zu Gefängnisstrafe verurteilt, sovie bei diesen Angeklagten sichergestellte Druckschriften eingezogen. Die Angeklagten Sch und HERE hat das Landgericht freigesprochen.
Die Sachrüge der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung. Das angefochtene Urteil 1äßt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in erheblichem Umfange außer Acht, und zwar teilweise auch zum Nachteil der Angeklagten.
Die Nichtanwendung dieser Strafvorschriften läßt auf Rechtsirrtum schließen und steht zudem in Widerspruch zum festgestellten Sachverhalt.
1. Dem angefochtenen Urteil zufolge hat der Angeklagte KB scit 1953 Beziehungen zu sowjetzonalen Steilen und zu Funktionären der FDJ' aufgenommen und unterhalten, um schon jetzt in der Bundesrepublik Vorbereitungen zu
treffen für die nach seiner Meinung bestimmt zu erwartende Veränderung der politischen Ordnung im Sinne einer kommunistischen Regierungsform nach sowjetzonalen Vorbild. Bei seinen häufigen Reisen in die SBZ lernte Kersch
auf dem sogenannten Metallarbeiter-Kongreß in "Stalinstagt ‘im Jahre 1958 durch Vermittlung des Angeklagten H den FDJ-Bezirkslciter TEMP, und im selben Jahre auf dem sogenannten Bezirksaussprache-Abend der EDJ in Weimar den FDJ-Kreisleiter S EB kennen. Diese sind Funktionäre der FDJ Frankfurt-O., die die "Patenschaft" & für Hessen ausübt. Auf Veranlassung TED bpezann vu» noch im selben Jahr "zur Beratung und Pflege gemeinsamer politischer Vorstellungen" mit interessierten Kollegen seines Betriebs "Gruppenzusammenkünfte zu organisieren", Es kam ihm "darauf an, die Teilnehmer an diesen Zusamnenkünften im Sinne des in der SBZ herrschenden Systems zu beeinflussen". Hierbei verwertcte er sowjetzonales Propagandamaterial, das er von sowjetzonalen Stellen und teils vom Angeklagten BE, einem langjährigen KPD- und FDJ-Mitglied, der "derselben politischen Richtung angehörte", erhielt. Die Gruppenzusammenkünfte, an denen neben anderen Personen alle Angeklagten einigermaßen regel® mäßig teilnahmen, fanden anfangs in der Wohnung des Angeklagten HE statt. Später wurden sie in den von HOEEEEEED zemieteten Keller einer Gaststätte verlegt
und als Zusammenkünfte eines Schachclubs ausgegeben. Vorher war einmal eine Zusammenkunft in einer anderen Gaststätte, die als "Klassentreffen" bezeichnet wurde. In zwei Fällen hat Sch als kB Vertreter zu diesen Zusammenkünften eingeladen. TED und SCHE sor.ic mehrere andere sowjetzonale FDJ-Funktionäre suchten
isrscher öfters in TB vb auf. TB nahm auch
an einer Zusammenkunft mit allen Angeklagten teil und
hielt hierbei ein Referat. KilB organisierte mehrere Gruppenfahrten in die SBZ mit Besuchen von FDJ-Kongressen. An solchen Fahrten beteiligten sich alle Angeklagten. Auf der "Arbeiterjugend-Konferenz" Ostern 1960 in Erfurt wuröde AB auf Vorschlag des sowjetzonalen FDJ-Funktionärs Ha GEB in Gas "Ständige Komitee für Arbeiterjugend" gewählt. An Sitzungen dieses Komitees in der SBZ nahm
<EB üreimal tcil.
Trotz dieses eindeutigen Sachverhalts hat das Landgericht den Tatbestand des § 128 StGB verneint und als Begründung angeführt: Die Zusammenkünfte seien "nicht auf Grund eines gemeinsamen Entschlusses", sondern wegen "gemeinsamer Beschäftigung bei der Straßenbahn" erfolgt. Es seicn "keine Mitgliedsbeiträge erhoben worden" und "eine
rdnung derart, dass der einzelne Wille unter den Willen der Gesamtheit untergeordnet war", lasse sich nicht feststellen. Diese Auffassung des Landgerichts verkennt den Tatbestand des § 128 StGB.
Die FDJ ist seit ihrem Verbot eine Geheimverbindung im Sinne des § 128 StGB. Ihr politisches Ziel ist das der SED/KPD, nämlich in der Bundesrepublik ähnliche politische Zustände wie in der SBZ einzuführen (HuSt I 108, 178; 187, 211; Wagner GA 1960, 225, 226). Der Tatbestand äes § 128 StGB setzt weder Mitgliedsbeiträge noch förnliche Mitgliedschaft voraus. Beides sind nur Beweisanzeichen. Mitglied einer Geheimverbindung ist, wer seinen Willen dem der Verbindung unterordnet und fortdauernd für ihre Zwecke tätig wird (BGH 3 StR 3/59 vom 16. September 1959, Wagner GA 1960, 225, 228, A Nr. 'T, D Nr. 5; BGH NJW 1960, 1772). Wer mit den für die “Westarbeit" zuständigen so-
wjetzonalen Stellen oder Funktionären der FDJ in Verbindung steht und durch sein Handeln deren Ziele fördern will, nimmt regelmäßig in strafbarcer Weise als Mitelied an der Verbindung teil (BGH 3 StR 7/60 vom
30. März 1960, Wagner DRiZ 1961, 168, 171 Fußnote 50). Die bisherigen Feststellungen des Landgerichts lassen kaum daran zweifeln, dass die Angeklagten, oder doch einige von ihnen, möglicherweise gemeinsam mit weiteren Personen, in verfassungsfeindlicher Absicht bei der FB Straßenbahn eine PDJ-Betriebsgruppe gebildewg und betrieben haben.
2. Zur inneren Tatseite wird sich das Landgericht gesondert für jeden Angeklagten mit allen festgestellten, für den Tathergang wesentlichen und sich etwa weiter aufdrängenden Umständen einzeln und insgesamt befassen und auseinandersetzen müssen (BGH NJW 1962, 549).
3. Ob der Angeklagte KEEEEB als Vorsteher einer Verbindung (§ 128 StGB) anzusehen ist, hängt von den künftige Feststellungen ab. Ein Rädelsführer im Sinne des § 90a Std (unten III) ist nicht ohne weiteres auch Vorsteher im siay? des § 128 StGB. Vorsteher ist nur, wer innerhalb der Verbindung entweder wesentliche Teisungsbefugnisse hat oder maßgeblichen Einfluß innerhalb der Verbindung ausübt, wobei es ausreichen kann, wenn er auf die Führung einer Untergliederung bestimmenden Einfluß ausübt (BGH 6 StR 120/54 vom 2. Juni 1954 und 6 StR 283/54 vom 8. Dezember 1954, Wagner GA 1960, 225, 227, C Nr. 1, 2).
II. Zu § 8 1292, 94 StGB
Diese Strafvorschriften hat das Landgericht bei den
Angeklagten DEP, Schip una TB verneint, weil
—J
es weder in den Gruppenzusammenkünften die Fortführung
der verbotenen FDJ, noch in den SBZ-Reisen und "Kongreß"- teilnahmen eine Unterstützung der FDJ erblickt hat.
Das Landgericht wird hinsichtlich aller Angeklagten beachten müssen, dass für die in der Bundesrepublik immerhin in gewissem Umfange weiterarbeitende verbotene FDJ das Auftreten westdeutscher Anhänger auf sowjetzonalen Veranstaltungen eine nichts unwirksame Unterstützung darstellt (BGH 3 StR 44/58 vom 27. Mai 1959, Wagner GA 1960, 225, 238 Nr. 4 zu § 129a StGB).
III. Zu_§ 90a StGB
Die Geheimorganisation der FDJ, welcher der Angeklagte KB n.ch üer Feststellung des Landgerichts angehört, ist eine verfassungsfeindliche Vereinigung im Sinne des § 90a StGB (BGH HuSt I, 108, Wagner GA 1960, 193, 198 Nr. 8-11; vgl. auch BGHSt 15, 167).
Rädelsführer ist, wer in der verbotenen Vereinigung eine führende Rolle hat (BGHSt 6, 129; 7, 279). Dies kann auch jemand sein, der keine leitende Aufgabe erfüllt, aber auf die Mitglieder, auch wenn es nur wenige sind, lenkenden Einfluß ausübt (BGH 6 StR 88/54 vom 19. Mai 1954, Wagner GA 1960, 195, 199, E Nr. 3, 6, 8; vel. auch BGH 3 StR 52/60 vom 29, März 1961;.
Unter diesen Gesichtspunkten wird das Landgericht crneut die Rädelsführereigenschaft des Angeklagten “a prüfen müssen. Bei dem festgestellten Sachverhalt geht es rechtlich nicht an, diese Eigenschaft, wie im Urteil geschehen, ohne jede Begründung zu verneinen.
Iv. Zu_§§ 42, 47 BVerfG
Die SED unä die von ihr abhängigen und beeinflußten Organisationen bilden, soweit sie "Westarbeit" treiben, mit ihren in dieser Richtung tätigen Organen und den von 6 diesen geleiteten Agenten, Gruppen und Parteigängern in der Bundesrepublik eine verfassungsfeinäliche Vereinigung, die zugleich eine Ersatzorganisation der aufgelösten KPD ist (BGHSt 15, 167; zum Merkmal "brsatzorganisation" BGHSt 16, 264). Eine Hanälung, die der Förderung oder Unterstützung dieser Ersatzorganisetion gili, ist eine Zuwiderhandlung gegen Gas Auflüsungsgebot des Bundesverfassungsgerichts und erfüllt damit die äusseren Merkmale der Täterschaft im Sinne der §§ 42, 47 BVerfGG (BGH NJW 1960, 1772):
Bei Prüfung der inneren Tatseite ist zu berücksichti gen: Der Täter braucht sich nicht vorzustellen, dass die Or- [\, ganisation, in der er sich betätigt, die verbotene Partei förmlich ersetzen will; vielmehr genügen seine Kenntnis von Verbot der Partei und sein Wissen, dass die fragliche Organisation im Bundesgebiet unter derselben Steuerung dieselben Ziele verfolgt wie die verbotene Partei (BGNSt 15, 257)»
Hiervon ausgehend wird das Ianägericht den Schuldumfang KB vnü die Anwendung auf die übrigen Angeklagten ernot’; prüfen müssen.
V. Zu § 1004 Abs, 2 StGB
Nach dem bisherigen Sachverhalt könnten außer Ka» auch die übrigen Angeklagten gegen diese Strafvorschrift verstoßen haben.
Hierzu wird noch bemerkt: Stimmt derjenige, dem die strafbaren Beziehungen vorgeworfen werden, mit den verfassungsfeindlichen Zielen der fremden Organisation innerlich überein, so geht scine verfassungsTeindliche Absicht bereits daraus unmittelbar hervor. (BGH 3 StR 7/60 vom 30. März 1960, Wagner GA 1961, 129, 150, C Nr. 5). Andernfalls kommt es darauf an, ob er sich den fremden verfassungsfeindlichen Bestrebungen durch sein Verhalten eingegliedert hat (BGHSt 10, 163; 11, 171). Geschicht die Beziehungsaufnahme allein deshalb, um eine kostenlose Reise in die SBZ durchzuführen, so wird dies in der Regel gegen einen Einordnungswillen sprechen.
VI. Zu 88 93, 98, § 6 StGB
Gemäß § 301 StPO ist bei einem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft die angefochtene Entscheidung auch zu Gunsten des Angeklagten nachzuprüfen. Insoweit bestehen gegen die Verurteilung der Angeklagten KEEP und BED nach § 93 StGB und gegen die gemäß den §§ 98, § 6 StGB angeordnete Einziehung von Druckschriften mit der bisherigen Begründung Bedenken.
l. Zu § 93 StGB führt das Landgericht lediglich aus, die sowjetzonalen Druckschriften des FDGB "Soziulistische Briefe", welche die Angeklagten weitergegeben und damit verbreitet hätten, seien staatsgeflährdende Schriften; dar-
über seien sich die Angeklagten im Klaren gewesen und hät. ten in Kenntnis dieses Umstandes gehandelt.
Diese für sich allein genommen formelhafte und daher inhaltlose Feststellung genügt zur Verurteilung nach § 95 StGB nicht. Der möglicherweise aus den Ausführungen des Landgerichts zu entnehmende Umstand, dass diese Druckschriften nach dem Willen ihrer Urheber verfassungsfeindlichen Zielen dienen sollen, reicht dazu ebenfalls nicht aus. Nach feststehender Rechtsprechung (BGHSti 8, 245; 12, 174) erfaßt der Tatbestand des § 95 StGB nur Schriften, in denen dic verfassungsfeindlichen Bestrebungen, denen ihre Verbreitung dienen soll, verkörvert sind. Der Inhalt Ger Schrift muß äie verfassungsfeindliche Zielrichtung wenigstens in Anhaltspunkten erkennen lassen, die durch allgemeinkunäige Tatsachen, wie etwa die bekannten Ziele der SE,
ergänzt werden können (BGHSt 12, 174; 16, 49, 52).
Unter Beachtung dieser Rechtsprechung wird das Landgericht nähere Feststellungen über den Inhalt der Druckschriften treffen müssen. Derartige Schriften müssen in der Hauptverhandlung verlesen werden, soweit sie für die Entscheidung bedeutsam sind (BGHST 11, 29). Ihr Inhalt muß in den Urteilsgründen wiedergegeben oder doch im Kern dargestellt werden (BGH 6 StR 207/54 vom 13. Oktober 1954, Wagner GA 1961, 1, 9 Nr, 5; vgl. auch BGHSt 5, 278), weil das Revisionsgericht sonst die richtige Rechtsanwendung nicht prüfen kann. Alles dies hat das Landgericht unbeechtet gelassen.
2. Die Aufhebung des Schuldspruchs ergreift auch die ge-
mäß den §§ 98, § 6 StGB angeordnete Einziehung der Druckschriften.
Etwa einzuzichende Druckschriften sind in der Urteilsformel oder in einer Anlage dazu unmißverständlich zu bezeichnen (EGHSt 9, 88). Bezugnahmen auf die Anklageschrift genügen nicht. Das Urteil muß aus sich heraus verständlich sein. Die jetzige Fassung in der Urteilsformel ("... die in der Anklageschrift auf den Seiten 11-13 unter Ziffer 4 u. 5 aufgeführten Druckschriften") könnte außerdem m!i der Beschreibung in den Urtceilsgründen (TA S. 15: die sovjetzonalen Druckschrifien des FDGB 'Sozialistische Briefe!) insofern in Widerspruch stehen, als in der angegebenen Stelle der Anklageschrift außer den "Sozialistischen Briefen" des FDGB noch zahlreiche andere Druckschriften aufgeführt sind.
VII. Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird noch auf folgendes hingewiesen:
l. Die Urteilsformel muß unmißverständlich erkennen lassen, ob und in welcher Beziehung gegebenenfalls Tateinheit oder Taimehrheit vorliegt. Diesem Erfordernis entspricht die Fassung der Urteilsformel beim Angeklagten
Ka nicht.
2, Eine Strafaussetzung zur Bewährung kann in aller Regel nicht durch bloße Anführung des Gesetzestextes begründev oder augelchni werden. Sie muß eine allseitige würdigung durch das Gericht erkennen lassen. Die Enisc’2idung über das öffentliche Interesse (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 StGB) erfordert fast stets eine umfassende, sorg-
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fältige Abwägung der Tat und Täterpersönlichkeit unter Be. achtung aller Strafzwecke (BGH NöW 1955, 30 Wr. 18). Dem genügt das angefochtene Urteil nicht. j
VIII. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Jagusch Dr. Hengsberger Faller
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Dr. Schumacher Dr. R. Weber
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