Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGG§ 42 (weggefallen)
Stand: 10.06.2019
Für § 42 BVerfGG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 42 BVerfGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 14.01.1969 – 1 BvR 553/64Meinungsäußerungen, die den organisatorischen Zusammenhalt einer verbotenen Partei (KPD) unterstützen. Art. 18 GG und Handlungen für eine durch das Bundesverfassungsgericht verbotene politische ParteiZitiert von 3
- BVerfG, 03.10.1969 – 1 BvR 46/65Informationsfreiheit als selbständiges Grundrecht neben Meinungs- und Pressefreiheit; Allgemeinzugänglichkeit einer Informationsquelle; Einfuhr von Zeitschriften aus der DDRZitiert von 21
- BVerfG, 14.01.1969 – 1 BvR 176/66Bestrafung wegen an sich nicht verfassungsfeindlicher Äußerungen im Rahmen der mitgliedschaftlichen Betätigung in einer verbotenen Partei; journalistische Beiträge im Auftrag der verbotenen KPDZitiert von 1
- BVerfG, 15.01.1969 – 1 BvR 438/65Ausspruch eines Berufsverbotes durch Strafgerichte gegen Presseangehörige wegen strafbaren Verstoßes gegen ein ParteiverbotZitiert von 3
- BGH, 23.10.1957 – 3 StR 37/57Zitiert von 2
- BVerfG, 21.03.1961 – 2 BvR 27/60Die Verfassungswidrigkeit einer politischen Partei kann erst von der Entscheidung des BVerfG an rechtlich geltend gemacht werden. § 90 a Abs. 3 StGB ist nichtig (GG Art. 21)Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 BVerfGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 42 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2730)
BGBl. 2017 I S. 2730
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.