Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962

BGH Beschluss vom 25.01.1962 – 1 StR 392/61

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

10 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

a) Ein im ersten Rechtszuge entscheidendes OLG (§ 154 a Abs. 1 GVG) ist zur Vorlegung gemäß § 120 Abs. 5 GVG auch dann verpflichtet, wenn es von der ‚Auffassung eines anderen OLG oder des BGH in einer Rechtsfrage abweichen will, die keinen der für seine sachliche Zuständigkeit als Gericht des ersten Rechtszuges maßgeblichen Tatbestände (§ 134 Abs. 1 GVG) betrifft. b) Die Vorlegungsvoraussetzungen sind in den Fällen des. § 120 Abs. 3 GVG schon dann gegeben, wenn nach dem ım Vorlegungsbeschluß mitgeteilten Sachverhalt die Hauptvexhandlung in tatsächlicher Hinsicht zu einem Ergebnis führen kann, bei dem es auf die den Gegenstand der. Vorlegung bildende Rechtsfrage ankommt. Wehrstrafe (WStE) v. 30. März 1957, BGBl III 452-2, § 2 Nx. 3, § 19; StGB §§ 73, 74, 100 e a) Eine schwerwiegende Folge im Sinne des § 2 Nr. 3 WStG tritt ein, wenn der Täter eines der in dieser Vorschrift genannten Rechtsgüter in bestimmter Art und Weise ikonkrei) gefährdet. bh} Tritt ein Soldat der Bundeswehr in die SBZ oder nach Ost-Berlin über, so begründet er damit regelmäßig eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik und dio Schlagkraft der Truppe. ‘ Begeht der Soldat durch den Grenzübertritt militäri- - schen Ungehorsam (§ 19 WStG), so steht diese Straftat zu einer späteren Aufnahme verräterischexr Beziehungen (5 100 e Abs. 1 StGB) im Verhältnis der Tatmehrheits

2190 083

Nachschlagewerk: Ja Amtliche Sammlung: ja

GVs 8 120 Abs. 3

a) Ein im ersten Rechtszuge entscheidendes OLG (§ 154 a Abs. 1 GVG) ist zur Vorlegung gemäß § 120 Abs. 5 GVG auch dann verpflichtet, wenn es von der ‚Auffassung eines anderen OLG oder des BGH in einer Rechtsfrage abweichen will, die keinen der für seine sachliche Zuständigkeit als Gericht des ersten Rechtszuges maßgeblichen Tatbestände (§ 134 Abs. 1 GVG) betrifft.

b) Die Vorlegungsvoraussetzungen sind in den Fällen des. § 120 Abs. 3 GVG schon dann gegeben, wenn nach dem ım Vorlegungsbeschluß mitgeteilten Sachverhalt die Hauptvexhandlung in tatsächlicher Hinsicht zu einem Ergebnis führen kann, bei dem es auf die den Gegenstand der. Vorlegung bildende Rechtsfrage ankommt.

Wehrstrafe (WStE) v. 30. März 1957, BGBl III 452-2, § 2 Nx. 3, § 19; StGB §§ 73, 74, 100 e

a) Eine schwerwiegende Folge im Sinne des § 2 Nr. 3 WStG tritt ein, wenn der Täter eines der in dieser Vorschrift genannten Rechtsgüter in bestimmter Art und Weise ikonkrei) gefährdet.

bh} Tritt ein Soldat der Bundeswehr in die SBZ oder nach Ost-Berlin über, so begründet er damit regelmäßig eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik und dio Schlagkraft der Truppe.

‘ Begeht der Soldat durch den Grenzübertritt militäri-

- schen Ungehorsam (§ 19 WStG), so steht diese Straftat zu einer späteren Aufnahme verräterischexr Beziehungen (5 100 e Abs. 1 StGB) im Verhältnis der Tatmehrheits

BGH, Beschl. v. 25. Januar 1962 - 1 StR 392/61 - OLG Hamm

I In fer \D in

/s1

Beschluß

In der Strafsache

gegen

den Schweißerlehrling Hans-Joachin N (ED aus HE, Krs. ug. geboren am EEE 1957 in

leagdeburg, wegen Fahnenflucht u.a,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts auf den Vorlegungsbeschluß des Öberlandesgeric:ıts Hamm vom 7. Juli 1961 in der Sitzung vom 25. Januar 1962 beschlossen:

1. Eine schwerwiegende Folge im Sinne des § 2 Nr. 3 WStG tritt ein, wenn der Täter eines der in dieser Vorschrift genannten Rechtsgüter in bestimmter Art und Weise (konkret) gefährdet.

2. Nritt ein Soldat der Bundeswehr in die SBZ oder nach Ost-Berlin über, so begründet er damit regelmäßig eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik und die Schlagkraft der Truppe.

3. Begeht der Soldat durch den Grenzübertritt militärischen Ungehorsam ( § 19 wStG), so steht diese Straftat zu einer späteren Aufnahme verräterischer Beziehungen (§ 100 e Abs. 1 StGB) im Verhältnis der Tatmehrheit.

Gründe§

I. Der Angeklagte, der als Froiwilliger der Bundeswehr angehörte und den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziore im Sanitätsdienst erreicht hatie, entschloß sich Anfang Juli 1960, die Trunpne zu verlassen

und zu seinen in Magdeburg lebenden Eltern zurückzukehren. Auf der Fahrt dorihin, die er in Zivil, aber unter Mitführung seines Truppenausweises,

seines Militärführerscheins und von Unterlagen über seine Ausbildung unternahm, wurde er sogleich nach dem Überschreiten der Zonengrenze am 2. Juli 1960 festgenommen und bis zu seiner Entlassung yach Magdeburg am 14. Juli 1960 mehrfach von Angehörigen des SSD über militärische Angelegenheiten ausgefragt, dio ihm in seiner Dienstzeit bekannt geworden waren. Später wurde sein Übertriit auch in der Presse der Zone propagandistisch ausgewertet. Um. sich dauernden weitexen Vernehmungen durch den SSD zu entzienen, kehıte der Angeklagte am 18. Oktober 1960 in die Bundesrepublik zurück.

Das Oberlandesgericht Hamm hält den Angeklagten auf Grund des festgestellten Sachverhalts sowohl der Fahnenflucht wie eines Vergehens nach § 100 e Abs. 1 StGB für schuldig. Dagegen will es ihn nicht wegen militärischen Ungehorsams gemäß § 19 WStG verurteilen. Zuax habe, so führt das Oberlandesgericht in seinem Vorlegungsbeschluß aus, der Angeklagte den ihm von seinem militärischen Vorgesetzten erteilten Befehl, das Gebiet der SBZ ohne Sondergenehmigung nicht zu betreten, bewußt nicht befolgt. Es fehle aber an der weiteren Voraussetzung des § 19 WStG, daß der Angeklagte durch seinen. Ungehorsam eine schwerwiegende Kolge, nämlich entweder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe (§ 2 Nr. 3 WStG) herbeigeführt habe. An dex Herbeiführung einer solchen Gefahr, die '"konkret" sein müsse, habe es hier hinsichtlich der Sicher-

heit dsr Bundesrepublik schon deshalb gefehlt, weil der Angeklagte dem SSD nur Mitteilungen habe machen können, die weder Staatsgeheimnisse noch wichtige Dienstgeheimnisse enthielten. Auch die Möglichkeit, daß der sowjetzonale Nachrichtendienst einen fahnenflüchtigen Soldaten als Agenten mit Ausspähungsaufirägen in die Bundesrepublik zurückschickt, liege zu fern, als daß daraus für alle Fälle des Übertritits eines Soldaten eine konkrete Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik abgeleitet werden könne. Schließlich sei auch in dem Umstand, daß das Verhalten des Angeklagten Anlaß für einen Zeitungsartikel der sowjetzonalen Presse gegeben habe und außerdem mit. dem Ziel einer Zersetzung der Bundeswehr durch Rund-Tunk- unä Fernsehsendungen hätte verwertet werden können, noch keine konkrete Gefahr Zür die Sicherheit der Bundesrepublik oder die Schlagkraft der Truppe

zu sehen, da auch insoweit nur die allgemeine Möglichkeit einer schädigenden Wirkung bestanden habe.

An seiner hiernach beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Hamm durch mehrere Urteile gehindert, in denen das Oberlandesgericht Celle die Herbeiführung einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und die Schlagkraft der Truppe schon darin gefunden hat, daß sich ein Angehöriger der Bundeswehr in den Machtbereich sowjetzonaler Dienststellen begibt und diesen die Möglichkeit verschafft, ihn über dienstliche Belange der Bundeswehr auszufragen. Es hat deshalb die Sache gemäß § 120 Abs. 3 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Für den Fall, daß der Bundesgerichtshof dem Oberlandesgericht Colle beitritt, hat es außerdem um Entscheidung übor

die weitere Frage gebeten, ob in einem Falle dieser Art das Vergehen des militärischen Ungehorsams mit dem Vergehen nach § 100 e Abs. 1 SiGB im Verhältnis der Tateinheit oder der Tatmehrheit stene. Es hädt Tateinheit für gegeben und müßte auch insoweit von den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Celle abweichen, in denen stets zwei selbständige Vergehen nach § 19 WStG und § 100 e Abs. 1 StGB angenommen worden sind.

II. Die Vorlegung ist zulässig.

1. Die Vorlegung in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten und letzten Rechtszuge entscheiden (§ 120 Apps. 3 GVG), ist nicht auf Meinungs-- verschiedenheiten über die Auslegung der im § 134 Abs. 1 GVG angeführten Tatbestände beschränkt, welche die besondere sachliche Zuständigkeit nach § 134 a Abs, 1 GVG begründen. Sie kann sich auch auf andere Rechtsfragen beziehen, die in einem solchen Verfahren zu entscheiden sinä und bei deren Beantwortung das vorlegende Oberlandesgericht von der Rechtsauffassung eines ‚anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will. Der Gesetzgeber wollie mit geringen Ausnahmen (vgl. z.B. § 121 Abs. 1 Nr.ic) mit der Einführung der Vorlegungspflicht nach §§ 120 Abs. 3, 121 Abs. 2 GVG die einheitliche Rechisanwenäung in Strafsachen ohne Einschränkung jedenfalls insoweit sichern, als es sich um Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte handelt, die ein Verfahren im letzten Rechtszuge abschließen. Diesem Grundgedanken würde es widersprechen, wenn die Vorlegung zwar geboten wäDe, falls das Obeılandesgericht als Revisionsgericht zu

entscheiden hat, während es in erstinstanzlichen Sachen ohne weiteres von der Rechisauffassung eines anderen Oberlanäesgerichts oder des Rundesgerichishofs abweichen dürfte, sofern es sich dabei nicht um Fragen aus dem Bereich der in § 134 Abs. 1 GVG. bezeichneten Tatbestände handeli {Löwo/Rosenberg, 20. Aufl. GVG@ § 120 Anm. 7 a).

2. Nach den im Vorlegungsbeschluß enthaltenen Feststellungen ist es nicht ganz zweifulsfrei, ob es bei der abschließenden Entscheidung in dieser Sache üborhaupt auf die zum Gegenstand der Vorlegung gemachten Rechtsfragen ankommen wird. Es ist der Darstellung des Sachverhalts nämlich nicht mit. Sicherheit zu entnehmen, ob dem Angeklagten von einem dazu befugten Vorgesetzten (§ 1 Abs. 4 SoldG, § 1 Abs. 1 der VO über die Regelung des militärischen Vorgesetztenverhältnisses vom 4. Juni 1956 BGBl I, 459 in der Fassung der 2. ÄnderungsVO vom 6. August 1960 BGBl I, 684) tefohlen worden war ,.das Gebiet der SBZ nicht ohne ausdrückliche Genehmigung zu betreten. Es ist nur von einer Belehrung und einer schriftlichen Verpflichtungserklärung ‚dieses Inhalts die Rede, die der Angeklagte unterzeichnet hatte. Das braucht.noch nicht. zu bedeuten, daß der Angeklagie einen entsprechenden Befehl, nämlich eine mit dem Anspruch. auf Gehorsam erteilte Anweisung zu einem bestimmten Verhalten (§ 2 Nr. 2 WStG) erhalten hatte. Indessen machi diese sachliche Unklarheit die Vorlegung nach § 120 Abs. 3 GVG nicht unzulässig, da im Gegensatz zu den Vorlegungsfällen nach § 121 Abs. 2 GVG bei Vorlegungen aus der Tatisacheninstanz der Sachverhalt noch nicht verkindlich festliegt. Die zu abschließenden Feststellungen

führende Hauptverhandlung wird regelmäßig eıst stattfinden können, nachdem der Bundesgerichtshof entschieden hat. Selbst wenn es einmal möglich

sein sollte, innerhalb der Frist des § 229 SiPO

die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu erwirken, wäre das vorlegende Gerichi an die dem Vorlegungsbeschluß zugrundeliegende tatsächliche Auffassung nicht gebunden. Es wäre nicht gehindert, bis zur Urteilsfällung eine andere Überzeugung zu gewinnen, bei der es auf die Entscheidung der Rechtsfrage,

die Anlaß zur Vorlegung gegeben nat, nicht mehr ankommt. Die Vorlegungsvoraussetzungen müssen im ‘Falle des § 120 Abs. 3 GVG deshalb immer schon dann bejaht werden, wenn aus dem Vorlegungsbeschluß zu entnehmen ist, äaßr.die Haupiverhandlung in tatsächlicher Beziehung zu einem Ergebnis führen kann, bei dem es auf die den Gegenstand der Vorlegung bildende Rechtsfrage ankommt. Aus diesem Grunde ist es im allgemeirien ausgeschlossen, die Erheblichkeit der zur Entscheidung gestellten Rechtsfrage in Vorlegungsfällen des § 120 Abs. 3 GVG aus tatsächlichen Gründen

zu vernoinen.

3. Der Generalbundesamalt hat weiter die Frage aufgeworfen, ob der einem Soldaten erteilte Befehl, das Gebiet der SBZ nicht ohne besondere Erlaubnis zu betreten, rechtmäßig und verbindlich sei. Die Nichtbefolgung eines unverbindlicton Befehls wäre nach § 22 Abs. 1 WStG nicht rechtswidrig. YUntficele die Anwendbarkeit des § 19.WStG schon aus diesem Grunde, so käme es aus Rechtsgründen auf die vom Oberlandesgericht zur Entscheidung gestellte Frage nicht mehr an. Indessen sieht der Senat keinen Grund, die Zulässigkeit und Wirksemkeit

eines Befehls dieser Art in Zweifel zu ziehen. Bedenken aus dem Grundrecht der Freizügigkeli

(Art. 11 GG) entfallen, weil sich dieses Grund-

recht nicht auf die Freiheit der Ausreise aus dem Bundesgebiet bezieht (BVerfGE 6, 32). Das danach allein in Betracht kommende Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG ist durch die verfassungsmäßige Ordnung begrenzt, zu der auch die Rechtsgrundsätze gehören, auf denen das dienstliche Unterordnungsverhältnis dcs Soldaten beruht. Diesem kann durch Befehl ein Verhalten vorgeschrieben werden, das die Sicherheit der Bunäcsrepublik erfordert und seine weitere dienst-. liche Bereitschaft gewährleistet (§§ 1, 5, 11 SoldG).

III. In der Sache tritt der Senat im Ergebnis dem Oberlandesgericht Celle bei.

l. Allerdings ist dem Oberlandesgericht Hamm darin zuzustimmen, daß der Tathestand des § 19 WStG eine bestimmte (konkrete) Gefährdung der im § 2 Nr. 3 WStG näher umschriebenen Hechtsgüter erfordert. Das folgt schon daraus, daß die Gefahr für die genannten Rechtsgüter zum Merkmal des gesetzlichen Tatbestands gemacht ist. Es wird durch die Entstehungsgeschichtic der Vorschrift, nämlich dadurch bestätigt, daß der Bundestag statt der im Regierungsentwurf vorgeschlagenen Fassung "jede Gefahr" die Fassung "eine Gefahr" wählte. Das geschah, um klarzustellen, daß "es sich um eine vom Täter herbeigeführte konkrete, wirklich einge- . tretene Gefahr handeln müsse" (s. Dreher/Lackner/Schwaln WStG § 20 Note 40). Die vom Täter geschaffene Gefahrenlage muß demnach so beschaffen sein, daß die Möglichkeit einer Schädigung des geschützten Rechisguies nach

den gegebenen tatsächlichen Umständen naheliegti oder, um es mit einem änderen Ausdruck zu sagen; mit guten Grunde zu besorgen ist (vgl. BayObL§ 6 NJW 1959, 734 Nr. 19 mit Nachweisungen aus dem Schıifttum und der Rechtsprechung). Zwischen dem vom Täter schuldhaft begründeten Zustand und der vorgestellten oder sogar, worauf es für den Tatbestand allerdings nicht ankommt, eingetretenen Schadensfolge, muß ein ursächliches Verhältnis erkennbar sein, das den Eintritt des schädlichen Erfolges für einen objektiven Betrachter möglich, sein Ausbleiben dagegen als unberechenbar erscheinen läßt (s. Henkel, Der Gefahrbegriff im Strafrecht, Strafrechtliche Abhandlungen Heft 270

Ss. 30).

2. Dagegen kann der Meinung des Oberlandesgerichts

Hamm, daß eine solche Gefahr nur dann gegeben sci, wenn der Täter bei einer Befragung durch den fremden Nachrichtendienst wichtige Aussagen machen, also Staatsgeheimnisse oder bedeutsame Dienstgeheimnisse verraten könnte, nicht zugestimmt werden. Als der Gesetzgeber das Merkmal der Herbeiführung einer schwerwiegenden Folge in den Tatbestand des § 19 WBiG aufnahm, leitete ihn der Gedanke, daß geringfügige Verletzungen des militärischen Gehorsams mit vorwiegend als Erziehungsmittel gedachten Disziplinarmaßnahmen beantwortet und nicht strafgerichtlich geahndet werden sollten. Für die Frage, ob der Angeklagte, als er sich in die SBZ begab, geringfügige uder schwerwiegende Folgen heraufbeschwor, ist es nach Ansicht des Senats nicht entscheidend, daß er sich entgegen einem ihn erteilten Befehl in ein Land außerhalb der Grenzon der Bundesrepublik begab. Das für die Vorlegungsfrage

- 9 -

entscheidende Merkmal im Verhalten des Angeklagten liegt vielmehr darin, daß er sich in den Teil Deutschlands begab, dessen Machthaber als Handlanger des Kommunismus vor allem das Ziel verfolgen, auch die Bundesrepublik Deuischland in den Machtbereich der Sowjetunion einzubeziehen. Geht man hiervon aus, 90 drängt sich schon bei allgemeiner Betrachtung ohno weiteres auf, daß ein Ungehorsam, der darin besteht, daß sich der Täter in die Gewalt einer Macht begibt, von der nach aller Erfahrung erwartet werden muß,

daß sie auf jede nur denkbare Weise aus dem Verhalten des Täters Nutzen für ihre gegen die Bundesrepublik gerichteten feindlichen Pläne ziehen wird, nicht als Bagatellversioß gegen die soldatische Gehorsamspflicht gelten kann, sondern als eine besonders folgenschwere Form militärischen Ungehorsams Strafe verdient; denn verräterische Zusammenarbeit mit der Einrichtung einex dem eigenen Landa feindlichen agressiven Macht, deren Zweck darin besteht, die dem Soldaten anvertraute Landesverteidigung in jeder erdenklichen Weise zu schwächen, ist seit jeher mit Recht als schwerste Verletzung soldatischer Pflichten angesehen wordon.

Daß das Regime der SBZ die Bundesrepublik nicht nur politisch, sondern auch militärisch bedroht, beaarf keiner besonderen Darlegung. Sein Nachrichtendienst ist ohne menschliche Rücksichtnahme und mit allen Mitteln des Zwanges und der Täuschung bestrebt, die Verteidigungsmaßnahmen der Bundesrepublik, die ausschließlich einem möglichen Angriff von dieser Seite gelten, zu durchkreuzen. Im einzelnen richtet sich die von jenem Nachrichtendiensi betriebene Aufklärung gegen die militärischen Vorkehrungen der

- 10 -

Bundesrepublik und ihrer Verbündeten und dient sowohl Ger Planung und Vorbereitung eines etwaigen Angriffs wie dem Zweck, Sabotageunternehmen zur Ausschaltung von Wehrmitteln ins Werk zu setzen und durch gezielte, propagandistiisch oder im Verborgenen betriebene Zersetzungsarbeit die persönliche Abwehrbereitschaft der Truppe zu untergraben. Sie richtet sich damit sowohl gegen die Sicherheit der Bundesrepublik wie gegen die Schlagkraft der Truppe.

Die Möglichkeiten des Nachrichtendienstes der SBZ, einen in seine Gewalt geratenen Soldaten der Bundeswehr für üijese Ziele auszunutzen, sind vielseitig und werden, wie die Erfahrung gezeigt hat, vielfältig ausgenutzt. Mag äie nachrichiendienstliche Befragung im Einzelfall auch keine::Tatsachen zu Tage bringen, die den Rang von Staatsgeheimnissen haben; so können dabei doch Erkenntnisse gewonnen werden, die mittelbar zur Aufdeckung von Staatsgeheimnissen führen. Das kann sowohl in der Woise geschehen, daß eine mitgeteilte Tatsache das nachrichtendienstliche "Mosaik" in einem wesentlichen Punkte ergänzt oder bestätigt, wie auch dadurch, daß Anhaltspunkte für die Anwerbung neuer Agenten gewonnen werden. Von Yall zu Fall können Mitteilungen vor allem personeller Art dazu dienen, Stützpunkte für Zersetzungsarbeit und "Zellen" in der Truppe zu bilden. Sie können aber auch unmittelbar zur Agitalion durch Flugschrifien, Kundfunk und Fernsehen herangezogen werden. Zine bosondere Form des Einsatzes von Überläufern bildet dabei gelegentlich die "Enthüllung" erdichteter Staatsgeheimnisse, deren Bekanntgabe den Wehrwillen beein-

- 1 -

"trächtigen oder Mißirauen zwischen der Bundesrepublik und ihren Verbündeten säen soll. Der fremde Nachrichtendienst kann einen solchen Soldaten scnlie3lich als Agenten und sei es nur als einen nach gewisser Zeit bewußt preisgegebenen sog. Störagenten einsetzen, der die Abwehrorgane der Bundesrepublik beanspruchen und von einem wichtigen Ausspähungsunternehmen ablenken soll.

Dem Oberlandesgericht Hamm ist zuzugeben, daß sich im Einzelfall nur selten vorausberechnen läßt, in welcher bestimmten Art und Weise der Übertriit eines Soldaten auf das Gebiet der SBZ oder Ostberlins zu einer Beeinträchtigung der äußeren Sicherheit der Bundesrepublik und der Schlagkraft der Truppe führen kann. Ein Sachverhalt dieser Art entzieht sich der vatrichterlichen Feststellung einer Gefahr in der Form, wie es bei technischen, weithin übersehbaren und aufklärbaren Geschehensabläufen der Außenwelt möglich und dort zur Bejahung des Tatbestandsmerkmals erforderlich ist. So ist etwa im Falle einer Transportgefährdung im Eisenbahnverkehr regelmäßig die Aufklärung aller Umstände zu erreichen, von denen die Beurteilung abhängt, ob das Verhalten des Täters die Wahrscheinlichkeit einer Schadensfolge begründet hat. Die Art der Gleisanlagen, die anderweitige Benutzung der Strecke, Art und Geschwindigkeii der Benutzung lassen sich genau feststellen (vergl. RGSt 30, 178). Im gegebenen Falle ist die Möglichkeit der Feststellung einer bestimmten Gefahr im Sinne der Vorhersage eines genau umschriebenen zur Schadensfolge hinleitenden Kausalverlaufs dagegen praktisch so ui

j

wie ausgeschlossen, (so wie sich auch die eingetretene Scnadensfiolge regelmäßig sinnlicher Wahrnehmung entzieht). Das wäre nicht einmal möglich, wenn für den Tatrichter die inneren Verhältnisse des gegnerischen Nachrichtendienstes ebenso offen lägen und zugänglich wären wie die Gleisanlagen einer Eisenbahn und ihre Fohrpläne; denn es blieben, da sich die Bearbeitung eines bestimmten Einzelfalles durch den Nachrichtendienst nicht nach den Regeln einer technischen Maschinerie abspielt, sondern von unerkennbaren persönlichen Eignungen, Einfällen und Entschlüssen der beteiligten Personen abhängt, immer noch zahlreiche undekannie und unberechenbare Umstände übrig. Indessen kann daran die Feststellung einer bestimmten Gefahr nicht scheitern. Sie ist vielmehr gerade darin zu suchen, daß dem gegnerischen Nachrichtendienst so vielfältige Mittel und Möglichkeiten zur Verfügung stehen, die es unmöglich machen, mit einiger Wahrscheinlichkeit vorauszusagen, welche von ihnen er im einzelnen Falle nutzen wird. Weiß

ein dem Zugriff eines feindlichen Nachrichtendienstes ausgesetzter ehemaliger Soldat der Bundeswehr um ein Staatsgeheimnis oder ein wichtiges Dienstgeheimnis;, so ist, wie nicht näher ausgeführt zu werden braucht, die Gefahr besonders groß, daß er dieses Geheimnis verrät und die Sicherheit der Bundesrepublik oder die Schlaekraft der Truppe beeinträchtigt.Sie ist in hinreichend bekannter Weise aber regelmäßig auch bei denjenigen gegeben, der nicht Geheimnisträger ist, weil der feindliche Nachrichtendienst auch gegenüber solchen Personen über vielfältige Mittel und Möglichkeiten verfügt, um sie zu einer planmäßig und mit großem organisatorischen Einsatz betriebenen, gegen

- 13 -

die Sicherheit der Bundesrepublik und die Schlagkraft der Bundeswehr gerichteten Tätigkeit heranzuziehen, und diese Möglichkeiten, wie die Erfahrung lchrt, auch tatsächlich nutzt. Die bestimmte (konkroto) Gefährlichkeit des nachrichtendienstlichen Apparats teilt sich mit andoren Worten notwendig

jenor Vielzahl von Einzelbeziehungen mit, aus deren Verarbeitung insgesamt und offenkundig die bestimmte (konkrete) Gefahr erwächsi. Dem Täter ist die bestimmte Gefährlichkeit eines Unternehmens zuzurechnen, an dem er sich durch seine verräterischen Beziehungen beteiligt. Diese Betrachtung entspricht der Wertung durch den Gesetzgeber selbst, der durch die Strafbestimmung des § 100 e StGB deutlich zu erkennen gegeben hat, daß er das in diesem Tatbestande umschriebene Verhalten allgemein als eine konkrete Gefahr für das Wohl der Bundesrepublik sieht und deshalb unter Strafe stellt (vergl. BEHS4 6, 346). Wer einen Tatbestand verwirklicht, der ein vom Gesetz als bestimmt gefährlich angesehenes Verhalten trifft, gefährdet damit notwendig auch in bestimmter Ari und Weise die von diesem Tatbestand geschützten Rechtsgüter (vergl. Honkel aaO S. 71 ff). Allerdings ist der Begriff des Wohles der Bundesrepublik, mit. dem der Gesetzgeber den Schutzgegenstand der Landesverratstatbestände bezeichnet hat (§ 99 StGB), nicht mit dem Begriff der Sicherheit der Bundesrepublik und der Schlagkraft der ihrem Schutz gegen äußere Feinde dienenden Wehrmacht gleichzusetzen, worauf es für den Tatbestand des § 19 WSiG ankommt. Er geht vielmehr über diese Begriffe hinaus, umfaßt sie aber in allen Fällen, in denen der militärische Geheimbereich berührt wird. Dieser ist immer in erster Linie für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik von

- 14 =

Bedeutung. Für den Schutzgegenstand der Schlagkraft | der Truppe ergibt sich Entsprechendes daraus, daß

die Erkenntnisse, die der gegnerische Nachrichtendienst sammelt, erfahrungsgemäß auch zur Vorbereitung von Sabotage und Zersetzung dienen.

Zusammenfassend ist zu sagen: Ein Soldai der Bundeswehr, der sich auf das Gebiet der SBZ oder Ost-Berlins begibt, führt damit in aller Regel die bestimmte (konkrete) Gefahr herbei, von einem dort tätigen Spionagedienst für seine Zwecke mißbraucht zu werden und damit verräterische Beziehungen im Sinne des § 100 e StGB aufzunchmen und zu unterhalten, Nur insoweit bedarf es für den Tatbesianä des § 19 WStG zur äußeren Tatseite bestimmter, äaem Nachweise einer konkreten Gefahr dienender Feststellungen. Wird dio bestimmte Gefahr in diesem Umfange bejaht, so ergibt sich die weitere gedachte Ursachenkeite im Sinne der Begründung einer solchen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik und die Schlagkıaft der Truppe aus den Tatsachen und Umständen, die den Gesetzgeber veranlaßt haben, die Aufnahme und Unterhaltung verväterischer Beziehungen in § 100 e StGB unter Strafe zu stellen.

Ob die schwerwiegende Folge, die ein in die SBZ oder nach Ost-Berlin überlaufender Soldat der Bundeswehr danach regelmäßig herbeiführi, ihm als vorsätzlich herbeigeführte Folge zuzurechnen ist, wird im einzelnen Fall Tatfıage sein. Ihre Entscheidung wird hauptsächlich von folgenden Feststellungen ab- | hängen: Der Täter rechnet damit, daß ein feindlicher Nachrichtenäienst/hach seinem Übertxriit in Anspruch

- 15 -

nehmen wird. Er ist über Sinn, Zweck und Arbeitswoise eines solchen Nachrichtendienstes in allgemeinen Zügen unterrichtet und weiß, daß die Tätigkeit eines solchen Dienstes der Ausspähung militärischer Geheimnisse der Bundesrepublik, der Vorbereitung von Sabotageakten und der Zersetzung der persönlichen Abwehrbereitschaft der Truppe dients Er sieht die Möglichkeit, daß der Gegner durch scine Befragung oder durch seine Verwendung als Agent mindestens eines dieser seiner Ziole fördern könnte.

Haben dem Täter solche Vorstellungen in ausreichendem Umfange gefehlt und ist ihm diese Unkenntnis vorzuwerfen, so käme § 19 Abs. 4 WStG zur Anwendung.

3. Die weitere Vorlegungsfrage des Oberlandesgerichts Hamm ist im Sinne der bisherigen Recht- ‚sprechung des Oberlandesgerichts Celle zu beantworten. Dieses nimmt zutreffend an, daß die Ungehorsanstat in Fällen der vorliegenden Art damit vollendet und beendet ist, daß sich der Täter in den Machibereich der Behörden der SBZ begibt und daß ein späteres Aufnahmen und Unterhalten verräterischer Beziehungen als selbständige Tat zu werten ist. Das wäre auch dann der Fall, wenn der Täter die Aufnahme der verräterischen Beziehungen schon beim Grenzübertritt ins Auge gefaßt und gewollt hätte. Denn verschiedene Strafiaten werden nicht schon dadurch zur Tateinheit verbunden, daß sie der Ausführung eines einheitlichen Verbrechensplanes dienen (RGSt 68, 204, 208; BGHSt 3, 289, 295). Anders könnte es nur sein, wenn der Täter die Aufnahme

- 16 -

verräterischer Beziehungen mit dem Grenzübertritt verbindet oder sich zur Unterhaltung bereits vorher aufgenommener verräterischer Beziehungen zu seinen Aufiraggebern begibt.

pas Oberlandesgerichit Hamm meint, die Gefährdung der in § 2 Nr. 5 WStG bezeichneten Rechtsgüter, die in der Herbeiführung der Gefahr einer Anknüpfung verräterischer Beziehungen durch den Grenzübertritt liege, werde weiter verstärkt und unter Umständen zu einem tatsächlichen Schaden, sobald der Täter nachxichtendiensilich befragt werde, Auskunft gebe und damit den Tatbestand des § 100 e Abs. 1 SiGB verwirkliche. Aus diesem Grund sei ebenso Tateinheit anzunehmen wie im Falle einer Straßenverkehrsgefährdung nach den 8§ 315 a, 316 Abs. 2 StGB, die zu einer fahrlässigen Körperverletzung oder Tötung führe. DieseI Auffassung kann der Senat nicht folgen. Sie verkennt, daß die Tathandlung im Falle des § 19 WStG in der Zuwiderhandlung gegen den Befehl besteht, die Herbeiführung einer schwerwiegenden Folge ist kein zusätzlicher Akt des Tatgeschehens, der gleichwertig und selbständig neben die Zuwiderhandlung gegen den Befehl triti. Sie kennzeichnet vielmohr nur bestimmte Arten der Zuwiderhandlung und hebt die gewichtigeren Fälle aus der Zahl der weniger wichtigen hervor. Dice in dieser Weise gewichtige Zuwiderhandlung gegen den Befehl wird bereits mit dem Übertritt des Täteıs in die SBZ oder nach Ost-Berlin verwirklicht. Nimmt der Täter dann tatsächlich verräterische Beziehungen im Sinne des §§ 100 e StGB auf, so mag man darin mit dem vorlegenden Oberlandesgeiicht eine Vertiefung der duıch den Übertritt in die Zone oder nach Ost-Berlin

- 17 -

schon verwirklichten Gefahr sehen. Für die Frage,

ob Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt, ergibt sich jedoch aus dieser Betrachtung nichts. Für sie ist

nur entscheidend, ob sich die Ausführungshandlungen

der mehreren Straftaten wenigstens teilweise decken. Das trifft hier nicht zu, weil die vom Oberlandesgericht Hamm als Vertüöfung der Gefahr beurteilte Aufnahme verräterischer Beziehungen gänzlich außerhalb

der Zuwiderhandlung gegen den Befehl im Sinne des

§ 19 WStG liegt.Der vom Oberlandesgericht angestellte Vergleich mit dem Verhältnis zwischen verkehrsgefähr - dendem Verhalten nach § 315 a oder § 316 Abs. 2 StGB und fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung ist

nicht beweiskräftig. Das verkehrsgefährdende Verhalten, das immer als einhcitlicher Vorgang zu werten ist, führt schon für sich allein, sei es auch nur in einem vechilich nicht selbständig zu bewertenden Teil, unmittelbar auch die etwaige fahrlässige Körperverletzung oder Tötung eines Menschen herbei, ohne daß es insofern - anders als bei der Aufnahme verräterischer Beziehungen im Verhältnis zum Ungehorsam - eines besonderen Entschlusses des Täters bedürfte. Nur diese Betrachtung steht auch im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der +... für die Straftat gegen § 100 e StGB nicht die für eine fremde Einrichtung entfaltete Tätigkeit kennzeichnend ist, sondern der mit der fremden Einrichtung übereinstinmende Wille des Täters, Beziehungen zu jener Einrichtung aufzunehmen oder zu unierhalten (BGHSt 15, 230, weitere Beispiele in BGHSt 9, 10;BGHTStE 24/54 vom 29. März 1955;

BGH 2 StE 7/56 vom 21. Juni 1956).

ne

18 -

Die Stellungnahme des Generalbundesanwalts stimmte in der zweiten Vorlegungsfrage (Tateinheit oder Tatmehrheit) mit der Auffassung des Senats überein. Im übrigen ging sein Antrag dahin, zu entscheiden, daß die Nichtbefolgung des militärischen Befehls, die SBZ oder Ost-Berlin nur mit Genehmigung des Dienstvorgesetztien Zu betreten, in der Regel, jedoch nicht ausnahmslos eine schwerwiegende Folge herbeiführe.

Dr. Geier . Seibert Willms

Hübner Mai