§ 19 Ungehorsam
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 25.01.1962 – 1 StR 392/61
- BGH, 16.03.1954 – 5 StR 145/53
- BVerwG, 23.04.2015 – 2 WD 7/14Wehrstrafrechtlicher Ungehorsam; Alkoholfahrt; Verletzung der Gehorsamspflicht; DegradierungZitiert von 23
- BGH, 05.03.1953 – 5 StR 734/52
- LG Bonn, 18.03.2015 – 1 O 348/14
- BGH, 12.07.1955 – 5 StR 129/55Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Würzburg, 06.05.2025 – W 6 K 25.31330
- BVerwG, 21.09.2023 – 2 WD 5/23Dienstgradherabsetzung wegen Missachtung zweier Befehle zur Wahrnehmung von Terminen zur COVID-19-SchutzimpfungZitiert von 4
- BVerwG, 15.08.2023 – 2 WDB 1/23Zur Rechtmäßigkeit von Nebenentscheidungen nach § 126 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WDOZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 WStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/19#abs-1 (1) Wer einen Befehl nicht befolgt und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/19#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/19#abs-3 (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat
verursacht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/19#abs-4 (4) Die Vorschriften über den Versuch der Beteiligung nach § 30 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gelten für Straftaten nach Absatz 1 entsprechend.