§ 19 Ungehorsam
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/19#abs-1 (1) Wer einen Befehl nicht befolgt und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/19#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/19#abs-3 (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat
verursacht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/19#abs-4 (4) Die Vorschriften über den Versuch der Beteiligung nach § 30 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gelten für Straftaten nach Absatz 1 entsprechend.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 19 WStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 25.01.1962 – 1 StR 392/61
- BVerwG, 13.03.2008 – 2 WD 6.07Zitiert von 36
- BGH, 16.03.1954 – 5 StR 145/53
- BVerwG, 23.04.2015 – 2 WD 7/14Wehrstrafrechtlicher Ungehorsam; Alkoholfahrt; Verletzung der Gehorsamspflicht; DegradierungZitiert von 25
- BGH, 05.03.1953 – 5 StR 734/52
- BVerwG, 26.09.2006 – 2 WD 2.06Zitiert von 65
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 22.05.2026 – 25 K 3424/24.AZitiert von 2
- VG Würzburg, 06.05.2025 – W 6 K 25.31330Zitiert von 1
- BVerwG, 21.09.2023 – 2 WD 5/23Dienstgradherabsetzung wegen Missachtung zweier Befehle zur Wahrnehmung von Terminen zur COVID-19-SchutzimpfungZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 WStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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26.01.1998 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I 164)
BGBl. 1998 I S. 164
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.