§ 22 Verbindlichkeit des Befehls, Irrtum
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 21.05.1968 – 1 StR 354/67
- BGH, 25.01.1962 – 1 StR 392/61
- BGH, 15.12.1953 – 5 StR 238/53
- BVerwG, 13.08.2025 – 2 WD 27.24Befehlswidrige Fortsetzung einer Nebentätigkeit auch in Zeiten der Krankschreibung; Schriftformerfordernis der BerufungsschriftZitiert von 2
- BVerwG, 18.10.2024 – 2 WNB 2/24Disziplinarbuße wegen Impfverweigerung bei strafgerichtlichem FreispruchZitiert von 4
- BVerwG, 28.09.2018 – 2 WD 14/17Nichtbefolgung von Anweisungen; Befehlsbegriff; Persönlichkeitsstörung; SchikaneZitiert von 22
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 07.02.2006 – 1 B 1659/05Zitiert von 11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 WStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/22#abs-1 (1) In den Fällen der §§ 19 bis 21 handelt der Untergebene nicht rechtswidrig, wenn der Befehl nicht verbindlich ist, insbesondere wenn er nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt ist oder die Menschenwürde verletzt oder wenn durch das Befolgen eine Straftat begangen würde. Dies gilt auch, wenn der Untergebene irrig annimmt, der Befehl sei verbindlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/22#abs-2 (2) Befolgt ein Untergebener einen Befehl nicht, weil er irrig annimmt, daß durch die Ausführung eine Straftat begangen würde, so ist er nach den §§ 19 bis 21 nicht strafbar, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/22#abs-3 (3) Nimmt ein Untergebener irrig an, daß ein Befehl aus anderen Gründen nicht verbindlich ist, und befolgt er ihn deshalb nicht, so ist er nach den §§ 19 bis 21 nicht strafbar, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den vermeintlich nicht verbindlichen Befehl zu wehren; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach den §§ 19 bis 21 absehen.