Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961
BGH Urteil vom 25.07.1961 – 1 StR 125/61
1. Strafsenat
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4 _StR_125/61
Im Nanen ges Volkes In der Strafsache
gegen
den Bauunternehmer Herbert HD zus EEE: dort geboren an EEE. 1925,
wegen aktiver Beamtenbestechung u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 25. Juli 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrichter Dr.Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 17.0ktober 1960 je mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen BoD :5i8
GEHE 3 zieggpp verurteilt worden ist, und
im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
-2.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Einstellung des Verfahrens und Freispruch im übrigen - wegen aktiver teilweise fortgesetzter Bestechung in sechs Fällen, zum Teil in Tateinheit mit anderen Vergehen, wegen Beihilfe zum Betrug und wegen fortgesetzter Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Gefängnis verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte wegen der Verletzung sachlichen Rechts Revision eingelegt. Das Rechtsmittel ist nur zum Teil begründet.
A. Schuläspruch
I. Fell Bohnert
a) Die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter aktiver Bestechung, Vergehen gegen § 335 StGB, sind nicht begründet.
1. Die Revision rügt, die Strafkammer sei zu summarisch verfahren und habe nicht in der zum Nachweis der aktiven Bestechung erforderlichen Weise festgestellt, welche Amtshandlungen Bois der Angeklagte durch die einzelnen Zuwendungen habe beeinflussen wollen. Diese Beanstandung ist unbegründet. Nach den tatrichterlichen Feststellungen versprach der Angeklagte Be ı 000 zu für den Austausch des abgegebenen Angebots gegen Äüas "berichtigte" erheblich höhere Angebot für die Arbeiten im ersten Bauabschnitt der Wasserversorgung Unterkirnach und bezahlte ihm später auch diesen Betrag. Weitere Geldzuwendungen sagte der Angeklagte dafür zu, daß Bo künftig bei beschränkten Ausschreibungen und bei der freihändigen Vergabe von Bauarbeiten die Hi 5 als geeignetes Unternehmen vorschlagen sollte. Dabei einigte
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er sich mit BED zugleich, daß die Bestechungsgelder bei geeigneten Bauobjekten auf Kosten der Bauträger wieder "herausgewirtschaftet" werden sollten. Die Amtshandlungen Bobs, die der Angeklagte durch das Versprechen von Geld beeinflussen wollte, sind danach genügend bestimmt. Es handelte sich um den Austausch eines bestimmten Angebots und um Maßnahmen aus einem bestimn-
ten Aufgabenkreis Bois, nämlich der Vorbereitung der Vergabe von Bauarbeiten in seinem Dienstbezirk. Daß der Angeklagte und Bol noch keine bestimmte Vorstellung von den einzelnen Bauvorhaben hatten, bei deren Vergabe der Beamte die Hilb KG bevorzugt ins Gespräch bringen sollte, schadet nicht. Die Absprache des Angeklagten mit DOW 155t zweifelsfrei erkennen, daß der Beamte bei diesen Amtshandlungen nach der Vorstellung des Angeklagten pflichtwidrig handeln sollte. Es bedarf keiner näheren Begründung, daß Bo durch den Austausch der beiden Angebote für den ersten Bauabschnitt der Wasserversorgung Unterkirnach gegen seine Amtspflichten verstieß.
Auch bei den Vorschlägen, die Hi £4 zu berücksichti- ' gen, die er in der Folgezeit bei beschränkten Ausschreibungen und bei der freihändigen Vergabe von Arbeiten mackte, sollte Bohnert nach dem Willen des Angeklagten pflichtwidrig handeln; denn der Beamte, der diese Vorschläge
nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu machen hatte, sollte sich dabei nach dem Wunsch des Angeklagten nicht allein von sachlichen Gesichtspunkten, sondern von der Rücksicht auf das versprochene Geld leiten lassen.
2. Die Revision meint, der Angeklagte habe Bofp nicht bestochen, weil dieser nach den tatrichterlichen Feststellungen bereits korrupte Beamte dem Angeklagten den Austausch des für den ersten Bauabschnitt der Wasserversorgung Unterkirnach abgegebenen ‚Angebots gegen ein höheres Angebot vorgeschlagen und durch die Eintragung
einer falschen Endsumme in der Niederschrift über die Verdingungsverhandlung bereits vorbereitet hatte. Diese Ansicht trifft nicht zu, Die Bestechungshandlung besteht in dem Anbieten, Versprechen oder Gewähren von Geschenken oder anderen Vorteilen. Ausschlaggebend ist daher, daß der Angeklagte nach den Feststellungen der Straikammer Bol für ien Angebotsaustausch 1 000 DM versprach, Daß die Anregung dazu von dem pflicntvergessenen Beamten ausging, ist unerheblich (RGSt 37, 171). Ebenso ist es für die Schuldfrage ohne Bedeutung, daß der Beamte zu dem pflichtwidrigen Handeln bereit war und
es teilweise schon vorbereitet hatte (RG HRR 1942, 251; BGH MDR 1955, 529).
3. Der weitere Revisionsangriff, der Zuschlag für die Arbeiten beim ersten Bauabschnitt der Wasserversorgung Unterkirnach hätte der HEEWXKG sowieso erteilt werden müssen, weil ihr Angebot am niedrigsten gewesen wäre, geht fehl. Die Amtspflichtverletzung Bois vestand hier nicht darin, daß er dem Unternehmen des Angeklagten den Auftrag verschaffte, sondern darin, daß er es ihn ermöglichte, den Vertrag über diese Arbeiten zu einer höheren als dem ursprünglich angebotenen Preis abzuschließen. Der Umstand, daß die HWWKCG schließlich weniger berechnete und erhielt, ist ohne Belang; das war nämlich darauf zurückzuführen, daß die Gemeinie Unterkirnach die Eisenarbeiten anderweit vergab und daß die
Arbeiten geringeren Umfangs waren, als in dem Angebot vor-
gesehen war#
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BORD Ss, sondern allenfalls dessen Gehilfe, trifft nicht zu. Nach den Feststellungen der Strafkammer hatted&r Angeklagte schon bei der ersten Bestechungshandlung mit Bo@B vereinbart, daß die Bestechungsgelder zum Nachteil der Bauträger wieder "herausgewirtschaftet" werden sollten. Dementsprechend sollte nach dem übereinstimmenden Willen des Angeklagten unä Bois die HOEEEED Ki allein die der Heuberg-Wasserversorgung zu Unrecht in Rechnung gestellten 10 000 DM erhalten. Daraus hat die Strafkammer zutreffend geschlossen, daß der Angeklagte bei der Täuschung und Schädigung der Heuberg-Wasserversorgung nicht ein Vorhaben Bois unterstützen wollte, sondern, in seinem eigenen Interesse handelnd, eine Tat ausführte, die in demselben ‘Maße die seine wie die BoD: sein sollte. Dieses Verhalten hat der erste Richter rechtsfehlerfrei als in Mittäterschaft begangenen Betrug gewertet.
c) Dagegen hält die Verurteilung des Angeklagten wegen gemeinschaftlich mit Bob Hegangener Urkundenfälschungen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die Strafkammer hat den Angeklagten dieser Straftat für schuldig befunden, weil er zwei von Bon beschaffte Rechnungen einer fingierten Firma in den Büchern der HP XC verbuchen und dann als Belege abheften ließ, Eine weitere gemeinschaftliche Urkundenfälschung hat die Strafkammer darin gesehen, daß der Angeklagte eine von Bo fälschlich angefertigte, an die HD X5 serichtete Aufforderung der Heuberg-Wasserversorgung, an zwei Gemeinden Flurentschädigungen zu zahlen, in derselben Weise verwandte, Die Auffassung des ersten Richters, der Angeklagte habe auf diese Weise unechte Urkunden zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, wird von den bisher getroffenen Feststellungen nicht ge-
tragen.
Das in § 267 StGB vorgesehene Tatbestanäsmerknal des "Gebrauchens" verwirklicht nur, wer die unechte Urkunde dem zu Täuschenden zugänglich macht und ihm die Kenntnisnahme ihres Inhalts ermöglicht. Dazu genügt es freilich, wenn die Urkunde zur Kenntnisnahme des zu Täuschenden so bereit gelegt wird, daß diesem ohne weiteres der Zugriff darauf offen steht, daß also die Urkunde seiner Verfügung unterliegt (vgl. RGSt 66, 298, 312 f; BGH 1 StR 694/59 vom 23. Februar 1960 ). Eine solche unmittelbare Befugnis der Finanz- oder Strafverfolgungsbehörden, die der Angeklagte täuschen wollte, zur Verfügung über die Rechnungen der Scheinfirma H.F. Brgp KG unä über die fälschlich angefertigte Zahlungsaufforderung der Heuberg-Wasserversorgung, hat die Strafkammer bisher nicht festgestellt.
Außerdem ist die rechtliche Würdigung dieser Vorgänge durch den ersten Richter nicht frei von Widerspruch; die Strafkammer spricht nämlich an einer Stelle von "Urkundenfälschungen" (UA 20) und an einer anderen Stelle von "der Urkundenfälschung" (UA 21).
Deshalb muß die Verurteilung des Angeklagten im Fall Bol aufgenoben werien, und zwar in vollem Umfang, da der erste Richter Tateinheit zwischen der fortgesetzten aktiven Bestechung, dem gemeinschaftlichen Betrug und den Urkundenfälschungen angenommen hat.
Wenn die Strafkammer in der neuen Hauptverhand lung nicht zu dem Ergebnis kommt, daß der Angeklagte von den unechten Urkunden Gebrauch gemacht hat, z.B. gegenüber einem Ermittlungsbeamten in dem vorliegenden Strafiverfahren oder in einem anderen Verfahren (vgl. RGSt 58, 211,
212 £), dann wird sie - nach entsprecheniem Hinweis an den Angeklagten (§ 265 Abs. 1 StPO) - auch zu prüfen haben,
ob der Angeklagte sich der Anstiftung zur Herstellung unechter Urkunden oder der Mittäterschaft dabei schuldig gemacht hat.
Ferner wird die Strafkammer das Verhältnis neu prüfen müssen, in dem die aktive Bestechung, der gemeinschaftlich begangene Betrug und das oder die Vergehen . gegen § 267 StGB zu einander stehen, Dabei wird sie zu bedenken haben, daß Tateinheit im Sinne des § 75 StGB nur angenommen werden kann, wenn mindestens ein Teil einer objektiven Ausführungshandlung der einen Straftat bei der Verwirklichung der anderen mitgewirkt hat. Wenn die Strafkammer auf Grund der neuen Prüfung in dem
Verhalten des Angeklagten im Fall Bob mehrere selvständige Vergehen sieht, wird sie bei der Strafzumessung § 358 Abs. 2 StPO zu beachten haben (vgl. auch Rcst 67, 236).
II: Fell E@EEEEEED
a) Die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter aktiver Bestechung, Vergehen gegen § 335 StGB, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Nach den Feststellungen der Strafkammer versprach der Angeklagte dem Beamten 1 000 DM und gewährte sie ihm später dafür, daß EEE entgegen seiner Dienstpflicht die teilweise unverhältnismäßig hohen Einheitspreise der HE KG in dem Angebot für die Arbeiten im Rahmen der Wasserversorgung der Staatsdomäne Martinskapelle nicht beanstandete. Ferner sagte der Angeklagte FB ce14 zu und gewährte ihn später 7C0 DM dafür, daß er entgegen seiner Dienstpflicht darauf hinwirkte, daß der Haie X5 eine Beihilfe für Hochwasserschäden ausgezahlt wurde, auf
die sie, wie der Angeklagte wußte, keinen Anspruch hatte. Insoweit hat die Strafkammer die Versprechungen im einzelnen festgestellt, durch die der Angeklagte TB zu Pflichtverletzungen beeinflussen wollte. Daß EWWB-GEB iazu äie Anregung gab und zu dem pflichtwidrigen Handeln bereit war, steht der Annahme der aktiven Bestechung nicht entgegen, wie bei der Erörterung des Falles BoD pereits ausgeführt worden ist.
Einen weiteren Akt der fortgesetzten Bestechung
hat die Strafkamner darin erblickt, daß der Angeklagte 1 SO angemessen vezanlte Nebenarbeiten übertrug. Auch insoweit hält das Urteil der rechtlichen Nachprüfung stand. In der Übertragung von Nebenarbeiten, für die der Beamte in den Jahren 1953 bis 1956 insgesamt 6 050 DM Einkünfte bezog, hat die Strafkammer onne Rechtsirrtum einen Vorteil im Sinne des § 335 StGB gesehen (RG DR 1943, 77 Nr. 9; RGSt 77, 75, 78; BGH 1 StR 50/59 vom 2. Juni 1959). Durch die Nebenbeschäftigung Es wollte der Angeklagte nicht nur dem Mangel der Bi] KG an geeigneten Arbeitskräften begegnen. Nach den tatrichterlichen Feststellungen leitete ihn dabei auch die Absicht, den stets auf Gelderwerb bedachten Beamten zu einer bevorzugten Behandlung seines Unternehmens bei beschränkten Ausschreibungen und bei der Überwachung der Abrechnungen zu bestimmen. Nach der Vorstellung des Angeklagten sollte der von ihm als bestechlich erkannte EEE sich bei seinen Vorschlägen, die Ha X4 zu beschränkten Ausschreibungen einzuladen, und bei der Überwachung ihrer Arbeiten und der Prüfung ihrer Rechnungen nicht ausschließlich nach sachlichen Gesichtspunkten richten, sondern auf die Möglichkeit zum Nebenverdienst Rücksicht nehmen. Solches Verhalten ist pflichtwidrig. Die Ansicht der Revision, der Angeklagte habe ED inso-
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weit gar nicht beeinflussen können, trifft nicht zu. Auch bei der Bearbeitung beschränkter Ausschreibungen hatte EEE Ernessensspielraum. Die HER XC hatte auch dann, wenn sie die übernommenen Arbeiten stets ordentlich ausführte, keinen Anspruch darauf, zur Teilnahme an allen beschränkten Ausschreibungen für Bauarbeiten im Dienstbezirk FÜ: aufgefordert zu werden. Ebersowenig hätte ihr der Zuschlag in allen Fällen erteilt werden müssen, in denen sie das niedrigste Angebot abgegeben hatte; denn der niedrigste Angebotspreis war nicht allein entscheidenä (§ 25 Verdingungsoränung für Bauleistungen). Das wußte der Angeklagte nach den
' Feststellungen der Strafkammer auch, wie sich aus dem Zusammenhang ües angefochtenen Urteils ergibt. Daß EB GB Hei der Prüfung der Abrechnungen der How X nicht zum Nachteil der Bauträger handelte und insoweit nicht seine Amtspflichten verletzte, schließt die Annahme einer aktiven Bestechung nicht aus. Die Begehung der pflichtwidrigen Hanälung durch den Beamten gehört nicht zum Tatbestand dieser Straftat.
b) Die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung wegen eines gemeinschaftlich mit EB ?ezangenen versuchten Betruges, Vergehen gegen 85 263, 47, 45 StGB, haben ebenfalls keinen Erfolg. Die Ausführungen der Revision, daß der Angeklagte sich bei der Beschaffung der 1 600 DM Entschädigung für erlittene Hochwasserschäden rein passiv verhalten habe, stimmen mit den Feststellungen der Strafkammer nicht überein. Nach den tatrichterlichen Feststellungen war der Angeklagte damit einverstanden, daß ED Sie Gemeinde Wolterdingen zur Zahlung einer Schadensbeihilfe veranlaßte, auf die, wie ED den Angeklagten ausdrücklich gesagt hatte, die HB KG keinen Anspruch hatte. Der Angeklagte fertigte
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auch eine überhöhte Schadensaufstellung an und übergab sie EB: ser die Aufstellung der Gemeinde VWw-EEE Yorlegte und diese veranlaßte, bei dem Regierungspräsidium eine Schadensbeihilfe von 5 000 DM für angeblich der Gemeinde entstandene Schäden zu beantragen. Nach diesen Feststellungen wirkte der Angeklagte bei
der Täuschung der Gemeinde über die Berechtigung der HOEED XS zum Empfang einer Beihilfe und über die Höhe des entstandenen Schadens mit. Die Ausführungen der Revision, die Organe der Gemeinde [0 hätten schon zu der Zeit, zu der sie EB zur Beantragung der Beihilfe veranlaßt habe, gewußt, daß private Personen keinen Anspruch auf solche Beihilfe hätten und sie hätten auch die Höne der dem Unternehmen des Angeklagten erwachsenen Schäden gekannt, gehen in unzulässiger: : Vieise von einem anderen Sachverhalt aus, als ihn die Strafkammer festgestellt hat, und müssen deshalb unbeachtet bleiben. Bei der Täuschung der Organe der Gemeinde Wi wirkte der Angeklagte mit, damit sein Unternehmen die ihm nicht zustehende Entschädigung erhielt. Die Auffassung der Strafkammer, daß der Angeklagte bei dieser Verfehlung in Mittäterschaft mit EB nanäelte, 1ä8t keinen Rechtsfenler erkennen. Die Ansicht des ersten Richters, daß EB una der Angeklagte den Betrug nur versuchten und nicht vollendeten, und daß der Angeklagte diese Straftat in Tateinheit mit der fortgesetzten Bestechung Eberharädts beging, benachteiligt den Beschwerdeführer nicht.
III. Fall Hoi
a) Die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung wegen fortgesetzter aktiver Bestechung sind unbegründet. Der Angeklagte versprach und gewährte Hop Leistungen im iierte von 5 800 DM Gafür, daß der Beamte es inm
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ermöglichte, das abgegebene Angebot für den Feldwegbau Hüfingen nach der Verdingungsverhandlung zu verändern und so den Zuschlag für diese Arbeiten zu erhalten, daß er bei dem Feldwegbau Hüfingen unä bei dem Feldwegbau Liptingen höhere Rechnungsbeträge anerkannte, als den geleisteten Arbeiten entsprach, und daß er die HD KG bei weiteren Baumaßnahmen unsachlich bevorzugen sollte. Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen fortgesetzter aktiver Bestechung.
b) Die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Betrugs läßt ebenfalls keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen. Die Auffassung der Revision, der Angeklagte sei auch hier allenfalls Gehilie,aber nicht Mittäter Ho s, trifft aus denselben Gründen wie im Fall DBAEEEW nicht zu.
IV. Fall Bi
a) Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, bedarf das Urteil keiner Nachprüfung. Die Strafkammer hat das Verhalten des Angeklagten in den beiden eingestellten Fällen als selbständige Handlungen angesehen, und die Revision wendet sich ersichtlich nur gegen die Verurteilung des Angeklagten.
b) Die Strafkammer hat den Angeklagten der fortgesetzten aktiven Bestechung schuldig befunden, weil er Bi; Gen Leiter des Wasserwirtschaftsamtes Donaueschingen, für Betriebsausflüge und Weihnachsfeiern seiner Behörde in den Jahren 1954 bis 1956 zusammen 1 600 DM "spendete", Die bisher dazu getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung nicht.
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1. Die Ansicht der Revision, der Angeklagte habe Bi insoweit keine Geschenke oder andere Vorteile im Sinne des § 333 StGB gewährt, weil der Beamte das Geld nicht für sich, sondern für Veranstaltungen seiner Behörde empfing und verwendete, trifft allerdings nicht zu. Richtig ist, daß zum Gewähren eines Vorteils eine Willensübereinstimmung zwischen Geber und Empfänger darüber gehört, daß der Vorteil unmittelbar oder mittelbar dem Beamten zufließen soll (BGHSt 15, 184, 185). Der Angeklagte und Bi aren sich nach äen Feststellungen der Strafkammer einig, deß Bill ia: Geld erhielt, um es für Betriebsausflüge und Weihnachtsfeiern seiner Behörde zu verwenden. Ob der Beamte das tat, war für den Angeklagten nicht wichtig; ihm kan es darauf an, Bi etwas zuzuwenden, und deshalb ließ er ihm das Geld immer persönlich überbringen. Daäurch verschaffte der Angeklagte I — „KO Möglichkeit, über das Geld zu verfügen, und "gewährte" ihm damit einen Vorteil im Sinne des § 333 StGB. Der Umstand, daß Bi diesen Vorteil durch vereinbarungsgemäße Zuwendung des Geldes wieder verlor, ändert daran nichts (BGH NJW 1961, 472).
2. Mit Recht bemängelt die Revision aber, daß die Strafkammer nicht bestimmt genug festgestellt habe, zu welchen pflichtwidrigen Handlungen der Angeklagte Birkenberger beeinflussen wollte.
Nach den Feststellungen des ersten Richters wendete der Angeklagte Bi das Gelä unter anderem deshalb zu, weil auch andere Firmen in ähnlicher Weise zu Gemeinschaftsveranstaltungen des Wasserwirtschaftsamtes
Donaueschingen beitrugen. Daraus hat die Strafkammer geschlossen, daß der Angeklagte der Auffassung war, ohne
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solche Zuwendungen künftig bei beschränkten Ausschreibungen oder freihändigen Vergaben nicht oder nicht mehr in . dem bisherigen Umfang berücksichtigt zu werden. Insoweit bleibt nach den Feststellungen die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte Bi das Gelä aus der Besorgnis gab, er könne den Beamten durch die Ablehnung seines Ansinnens verstimmen, so daß er ihn pflichtwidrig gegenüber anderen Unternehmern benachteiligen werde.
Er hätte denn durch seine Zahlungen nur eine pflichtwidrige Zurücksetzung vermeiden und die pflichtgemäße Berücksichtigung erreicnen wollen, Eine solche Zweckbestimmung seiner Zuwendungen würde den Tatbestand des
§ 3533 StGB nicht erfüllen (BGH NJW 1961, 686).
Ferner spendete der Angeklagte nach den Feststellungen der Strafkammer Bi :e1ä für Veranstaltungen des Wasserwirtschaftsamtes Donaueschingen, weil er bei der Behörde "lieb Kind" sein wollte. Das rechtfertigt die Anwendung des § 333 StGB ebenfalls nicht. Nach der Rechtsprechung erfüllt nämlich die Absicht, sich durch Zuwendungen das allgemeine Wohlwollen und ein geneigtes Verhalten eines Beamten zu verschaffen, die Voraussetzungen des § 3533 StGB nicht. Der Vorteilsgeber muß vielmehr eine bestimmte oder 'nindestens bestimmbare Amtshandlung durch die Zuwendung beeinflussen wollen und darüber eine so bestimmte Vorstellung haben, daß sich daraus ersehen läßt, ob diese Handlung des Beamten eine Amtsoder Dienstpflicht verletzt oder an sich nicht pflichtwidrig ist (BGHSt 15, 217, 222 £).
Solcne Absicht könnte in dem mit den Geldzahlungen zugleich verfolgten Bestreben des Angeklagten liegen, von Di künftig bei beschränkten Ausschreibungen und bei freihändigen Vergaben bevorzugt herangezogen zu werden. Ob das zutrifft, ist den von der Strafikammer
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dazu bisher getroffenen Feststellungen jedoch nicht sicher zu entnehmen.
Dieser Mangel nötigt dazu, das Urteil auch im Fall Di — ] aufzuheben. In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer die Vorstellungen genauer aufzuklären haben, die den Angeklagten zu den Zahlungen an Bis EEE :erenı=®t haben. Dabei wird sie auch zu. erörtern haben, inwiefern der Angeklagte glaubte, Bi NED durch seine Zahlungen zu einer bevorzugten Behandlung seines Unternehmens veranlassen zu können, obwohl er wußte, daß der Beamte von den Konkurrenten der How Kt ähnliche Beiträge für Veranstaltungen seiner Benörde erhielt. Da sich mehrere Beamte des Wasserwirtschaftsanmtes als käuflich erwiesen hatten und der Angeklagte daraus seine Vorteile zog und da Bi ier Leiter dieses Antes war, wäre es auch denkbar, daß Ger Angeklagte Bi äurch die Zuwendungen bestimmen wollte, etwa entäeckte oder vermutete Unregelmäßigreiten seiner Untergebenen pflichtwidrig nicht zu verfolgen. Bei der neuen Verhandlung wird das Landgericht deshalb auch dieser Möglichkeit nachgehen müssen.
V. Fall Eig
Die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung wegen aktiver Bestechung haben keinen Erfolg. Nach den Feststellungen des ersten Richters ließ der Angeklagte 1955 bis 1957 Hägle drei Ingenieurarbeiten für die YORE x: ausführen und bezahlte dafür 1 363,- DM. Jede dieser Arbeiten hatte Häfff@nachher dienstlich zu prüfen. Eine mit der Zuwendung des Nebenverdienstes verfolgte Absicht des Angeklagten war es, den Beamten zu einer bevorzugten Behandlung bei der Überwachung und
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Abrechnung der betreffenden Baumaßnahmen zu veranlassen, was HägB auch erkannte. Der Angeklagte und Hägeestalteten verschiedene Abrechnungen so, daß die HoiiBpxts | zwar im Ergebnis nicht mehr Geld erhielt, als ihr zustand, daß sie es aber früher bekam, als es haushaltsrechtlich zulässig war. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung. Die von der Revision dagegen vorgetragenen Angriffe wenden sich im Grund gegen die tatrichterlichen Feststellungen und müssen deshalb als unzulässig unbeachtet bleiben.
vI. Fall He
Die Strafkammer hat eine aktive Bestechung darin gefunden, daß der Angeklagte nach Beendigung eines Bauvorhabens HB r.auftragte, für 200 DM die Schlußabrechnung der HB KG aufzustellen, die der Beamte dann dienstlich zu prüfen hatte. Nach der Überzeugung des ersten Richters tat der Angeklagte das, um Hein zu einer bevorzugten Behandlung seinea Unternehmens bei dieser Abrechnung "sowie im Hinblick auf die künftige Zusammenarbeit überhaupt" zu veranlassen.
Diese Verurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Eine pflichtwidrige "Nachsicht" bei der Überwachung der Bauarbeiten durch Hef@konnte der Angeklagte mit der Zuwendung des Nebenverdienstes nicht bezwecken; denn die Arbeiten waren bereits beendet, als der Angeklagte dem Beamten die Anfertigung der Schlußabrechnung übertrug.
Soweit der Angeklagte sich durch die Verschaffiung eines Nebenverädäienstes das allgemeine Wohlwollen und die
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Geneigtheit des Beamten sichern wollte, erfüllt sein Verhalten das Tatbestandsmerkmal der Bestechungsabsicht ebenfalls nicht, wie bei der Behandlung des Falles Ei EB Hereits erörtert worden ist.
Ob der Wille des Angeklagten, He "zu einer bevorzugten Behandlung der Firma Hgp>rei der Abrechnung" über den Bau der Umgehungsstraße Königsfeld zu bestimmen, die Annahme einer Bestechungsabsicht rechtfertigt, läßt sich den bisher getroffenen Feststellungen nicht sicher entnehmen. Aus der angeführten allgemeinen Umschreibung ist nämlich nicht zu ersehen, worin nach der Vorstellung des Angeklagten das pflichtwidrige Handeln des Beamten bestehen sollte, unä inwiefern der Angeklagte glaubte, er könne He@B üer im Gegensatz zu Dee. U: EEE uni ap Keine Amtspflichtverletzungen angeboten oder sich dazu bereit gefunden hatte, durch die Zuwendung eines einmaligen Nebenverdienstes dazu bestimmen.
Deshalb muß das Urteil auch im Fall He aufgenoben werden, In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer aufklären müssen, was der Angeklagte sich vorstellte, als er Heggp durch die Zuwendung eines Nebenveräienstes "zu einer bevorzugten Behandlung" seines Unternehmens bei der Schlußabrechnung über den Bau der Umgehungsstra-Be Königsfelä bestimmen wollte. Eine Bestechungsabsicht des Angeklagten im Sinne des § 333 StGB könnte deshalb vorliegen, weil er Heß ebenso wie Högg veranlassen wollte, entgegen seiner Amtspflicht darauf hinzuwirken, daß die HEEEMED Kt das ihr zustehende Geld früher bekam, als es zulässig war. Ferner könnte eine Bestechungsabsicht des Angeklagten zu bejahen sein, wenn er He zu einer schnelleren Erledigung der ihm obliegenien Rechungsprü-Tung bestimmen wollte, Die so erstrebte Beschleunigung
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würde allerdings nur dann pflichtwidrig sein, wenn besondere Umstände hinzukämen. Das wäre der Fall, wenn
der Angeklagte etwa erwartete, Hi werde durch den Nebenverdienst zu einer Beschleunigung der Abrechnung bestimmt werden, die entweder gewisse sonst beachtete Vorkehrungen außer acht ließ oder zu Nachteilen für andere Personen führte, deren Angelegenheiten durch die bevorzugt schnelle Bearbeitung der Abrechnung der Hu WED xt ins Hintertreffen geriet (BGH 1 StR 611/60 vom 16. Februar 1961).
VII. Bezahlung des Fußbodenbelags für das Straßenbauamt Donaueschingen
VIII. Änderung der Belege über gezahlte Weihnachtsgratifikationen
Die - von der Revision nicht im einzelnen angegriffene - Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter Urkundenfälschung, Vergehen gegen § 267 StGB, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
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B. Strafausspruch
Die Bemessung der Einzelstrafen in den Fällen, in denen der Schuldspruch der rechtlichen Nachprüfung standhält, ist von der Verurteilung in den Fällen Bo; Bi uns ep erkennbar nicht beeinflußt. Die Erwägungen, die die Strafkammer bei der Zumessung dieser Einzelstrafen geleitet haben, sind rechtsfehlerfrei. Daher xann der Strafausspruch insoweit bestehen bleiben,
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und es muß - neben der Verurteilung des Angeklagten in
den Fällen ED, Si ED vun: HeB- nur der
Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben werden.
In dem Umfang der Aufhebung wird die Sache nach § 354 Abs. 2 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen,
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Dr.Geier Seibert Hübner Fischer Mai