Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 19.03.1963 – 1 StR 539/62
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2168 046
In Naaen des Volkes
In der Strafsache
gegen 1.) den Geschäftsinhater Maschineningenieur Hermann K aus u geboren am EEE 1902 in} bei K |,
2.) die Geschäftsinhaberin Else zeborene Li aus TO , dort zetoren am 1922,
wegen aktiver Bestechung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. März 1963, an der teilgenommen haten:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. I]
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
JustizangestellterD
als Urkundsteamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 3. Nai 1962 werden verworfen.
Jeäer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten Kg werzen aktiver Bertechung in sieben Fällen zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis, die Angeklagte WED wesen Beihilfe hierzu zur Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Im übrigen hat es die Angeklagten 2.Tl. freigesprochen, 2.Tl. das Verfahren wegen Verjährung: eingestellt,
Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung des förmlichen und sachlichen Rechts. Die Revisionsamträge gehen zwar dahin, "das angefochtene Urteil" aufzuheben. Aus der Begründung ergikt sich jedoch, daß die Beschwerdeführer das Urteil insoweit anfechten wollen, ale sie verurteilt sind. Allerdings ist tei der Würdigung der Freisprüche auch die Verletzung des § 467 StPO geriügt. Daraus ist zu entnehmen, daß die Kostenentscheidung insoweit angefochten sein soll, als der Staatskasse in diesen Füllen nicht auch die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt worden sind.
I. Die Verfshrensrüge
Le}
Die Revision rügt die Verletzung des § 244 Ats. 2 und 5 StPO. Sie führt allerdings die Beweisamträge, deren angeblich fehlerhafte Ablehnung sie rüst, nicht wörtlich an. Dennoch ist die Rüge zulässig, weil sich der Wortlaut der hilfsweise gestellten Beweisamträge und der Ablehnungsgründe aus dem Urteil ergibt, das vom Revisionsgericht wegen der erhobenen Sachrüge ohnehin zur Kenntnis genommen werden muß (BGH tei Dallinger MDR 1956, 272).
1.) Die Angeklagten hatten hilfsweise beantragt, folgende Personen als sachverständige Zeugen zu vernehmen:
1.)
3.)
und zwar
1.)
2.)
3.)
4.)
3 -
die Dienstvorstände der mit Angsetoten und Aufträscnder Firma IlWb:efaßien Beamten,
den zuständigen Abteilungsleiter des Rerierunrspräsidenten in Freiturg im Freiszau,
die Bürgermeister sämtlicher für die Auftrags-
erteilungen im vorliegenden Falle zuständigen Gemeinden,
zu folgenden Behauptungen:
in sämtlichen Fällen, in denen der firma lg» Aufträge erteilt worden sind, haten die mit der Vorbereitung bzw. Vergate der Angetote und Aufträge tefaßten Beaniten ihre Amtspflichten ohne Einschränkung voll erfüllt,
die Beamten hätten in den Einzelfällen pflichtwidrig gehandelt, wenn sie die Bearbeitung, "Vorschläge" oder Stellunsrahmen anders vorgenommen hätten, als es tatsächlich geschehen ist,
die Angebote der Firma lg waren in den in Betrecht kommenden Einzelfällen nach Güte des Materials, technischem Aufbau und Preisgestaltung
- unabhängig davon, ok es sich um Fälle der "freihäindigen Vergabe" oder der "beschränkten Ausschreibung" gehandelt hat - so gestaltet, daß sachliche Konkurrenz objektiv ausschied und die Firma +ederle Gavon überzeugt sein mußte, daß ihr der Auftrag erteilt werden wird,
die Bürgermeister und Gemeinderäte der jeweiligen Auftragserteiler naben entschieden, ohne daß die Firma Li: ihnen Vertindung aufsenommen hat: Sie haben insbesondere die Stellunsnahmen der Wasservirtschaftsämter kritisch überprüft und in eigener Verantwortung sachgemäß entschieden.
Diese Beweisamträge hat die Strafkammer in der Urteilsgründen (Bl. 53 UA) abgelehnt. Die Behauptung unter Ziff. 1 hat sie als wahr unterstellt; ebenso die Beweistetsachen unter Nr. 4. Zu Ziff. 2 und 3 hat sie ausfeführt: "Die unter Beweis gesteilten Behauptungen sind unerheblich, soweit es sich um Angebote der Firma SC sser Esumaßnahmen handelt, die bereits vorliegen oder durchgeführt sind. Es iet bereits zu Ziff. 1 ausgeführt worden, daß nicht festgestellt werden konnte, daß einer der keertochenen Beamten die Firma (MW rflichtwidrig tevorzugt hat.
Die benannten Beweismittel sind, soweit ee sich um noch nicht vorlierende Angebote der Firma (WB o3er noch nicht durchgeführte Baumaßnahmen handelt, ungeeignet, da sich die benannten sachverstänäigen Zeugen zu noch nicht vorliegenden Anzekboten und Baumaßnahmen zar nicht äußern können. Auch die Angeklagten und die bedachten Beamten konnten im Zeitpunkt der jeweiligen Vorteilsgewährung und Annahme im einzelnen noch nicht absehen, welche bestimmten
der allgemein zu erwartenden Baumaßnahmen auf dem Getiet
der Gemeindewasserversorgung bevorstanden und wie diese im einzelnen durchzuführen waren. Sie konnten auch für die Zukunft nicht voraussehen, ob und zu welchen Bedingungen sich Konkurrenzfirmen um die Vergabe von Aufträgen bewerben würden."
Die Revision hält 8 244 Abs. 3 St?O für verletzt, weil die Ablehrunssgründe in sich widerspruchsvöll seien und auch mit den Feststellungen und Schlußfolgerungen zu den Schuldgspriüchen in Widerspruch stünden. Das trifft jedoch richt zu. Die Ablehnung beruht auch im übrigen nicht auf
einen Kechtsfenler.
Die Strafkammer ist bei der Behandlung der Anträge zutreffend davon ausgegangen, daß die Begehung der den Beamten angesonnenen pflichtwiärigen Handlung nicht zum Tatbestand des § 333 StGB gehört. Ob diese Handlung tegangen wurde, könnte allenfalls für die Straffrage von Bedeutung sein. Die Verteidigung will offenkar tei ihren Anträgen die behaupteten Tatsachen als Beweisanzeichen dafür bewertet wissen, daß der Angeklagte nicht den Willen zehatt habe, die Beamten zu pflichtwidrigen Handlungen zu bestimmen. Daß ein solcher Schluß regelmäßig verfehlt wäre, erreibt sich schon aus der Rechtsprechung, nach der es für den Tatbestand des § 333 StGB nicht erforderlich ist, daß der Vorteilsempfänger wirklich gewillt ist, die pflichtwidrige Handlung zu begehen (BGHSt 15, 88) oder auch nur deß der Beamte den Willen des Vorteilsgetere erkennt, ihn zu einer pflichtwidrigen Handlung zu bestimmen (BüHSt 15, 184).
Ot die Handlung eines Beamten, der nach pflichtgemäßenm Ermessen zu entscheiden hatte, pflichtwidrig war, ist nicht allein vom Ergebnis her zu beurteilen. Pflichtwidrig ist die Ermessensentscheidung nicht erst dann, wenn sie den Ermessensspielraum überschreitet. Pflichtwidrig ist es vielmehr bereits, wenn sich der Beamte zwar innerhalk seines Ermessens hält, ater sich hierkei nicht ailein von sachlichen Gründen leiten läßt, sondern auch von der Rücksicht auf einen erhaltenen oder ihm versprochenen Vorteil. Auf die Erwägungen, die ihn zu seiner Entscheidung geführt haben, kommt es also an, nicht aber darauf, ob vielleicht auch ein nichtbestochener Beamter zu derselben Entscheidung zckommen wäre (FGHSt 15, 239, 242, 247; RGSt 26, 194, 197; 14, 251).
Bei Berücksichtigung dieser rechtlichen Gesichtspunkte ist die Ablehnung der Beweisamträge nicht zu beanstanden. Die Beweisamträge zielten offertar auf den Nachweis, daß die Beamten ihren Ermessensspielrsum nicht üterschritten haben, soweit ein solcher überhaupt vorhanden war. Denn gak die benannten Zeugen über die inneren Erwägungen der Beamten bei ihren Ermessensentscheidungen etwas aussagen sollten oder auch nur konnten, erzitt sich zus den Beweisamträgen nicht. Damit ater tliebe es auch bei Bestätigung des Feweisthemas durch Gie angegebenen Zeugen offen, ok die
Ermessensbenmten in der oben angegetenen Weise rflichtwidrig gehandelt haten. Die Beweiskehauptungen zu Zift 1 und 4 hat die Strafkamrer als wahr unterstellt. Sie hat dabei ersichtlich angenommen, daß die Beamten keine - wie auch immer gearteten - PFflichtwigriskeiten im Hinklick auf die erhaltenen Zuwendungen begangen haken. Mit di:.ser Wahrunterstellung hat sie sich wie insbesondere ihre. Ausfükrungen zur Strafzumessung ergeben, nicht in Widerspruch gesetzt. Weitere Folgerungen brauchte sie daraus nicht zu ziehen.
Ob die Beweistatsache in Ziff. 2 überhaupt Gegenstand des Zeugenbeweises sein könnte, kann dahinstehen. Sie geht zwar etwas über die Behauptung zu Ziff. 1 hinaus; denn es ist ein gewisser Unterschied zwischen dem Umstand, daß cin Ermessensbeanter durch seine Tätigkeit seine Amtspflichten erfüllt hate und der weiteren Feststellung, daß er seine Antspflichten verletzt hätte, wenr er anders gekandelt haben würde, Letzten Endes kam es ater hier auf diesen Unterschied nicht an. Das Ergetris würde in jedem Falle darauf hinauslaufen, daß der Beamte nicht pflicktvwidrie zehardelt hat. Schon deshalt ist es nicht zu bean-
standen, daß die Strafkammer die Beweistatsache zu Ziff, 2 neben der als wahr unterstellten Behauptung Nr. 1 als unerheblich erachtet hst.
Im Ergebnis gilt das auch für die Ablehnung des Beweisangekcots zu Ziff. 3. Die Prüfung, ob eine Beweistat-
sache unerhetlich und damit im Sinne des 9 244 Abs. % StPO für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, obliegt dem Tat-
richter als Teil der ihm zustehenden Beweiswürdizung (RGSt 29, 368, 369; 63, 329, 230; BGH Urt.v. 24. Novemker 1950 _ 1 StR 567/59). Das Revisionsgerickt kann nur nachprüfen, ob diese Beweiswürdigung mit arerkannten Erfahrur#ssätzen oder Denkgesetzen in Widerspruch steht. Das ist hier nicht der Fall. Die Strafkammer hett mit Recht hervor, daß die Angeklagten, wenn sie auch mit dem Wettbewert anderer Firmen rechneten, doch nicht im einzelnen voraussehen konnten, ot ung zu welchen Bedingungen sich auch Konkurrenzfirmen um
die Vergabe von Aufträgen bewerten würden. Die Strafkamner konnte es daher als bedeutungslos erachten, ob später im Einzelfall die Angebote der Firma Lederle keine Konkurrenz zu scheuen hatten.
2.) Die Strafkammer hat auch ihre Aufklärungspflicht nicht verletzt, indem sie die beantragten Beweise nicht erhot. Wenn sie den Beweistatsachen, soweit sie diese nicht als wahr unterstellte, keine Bedeutung für die Entscheidung
„beimaß, war es überflüssig, die Beweise zu erheten.
3.) Die Revision trägt nicht vor, weshalb die Strafkammer gedrängt gcevcsen .soin sollte, weitere Personen darüber zu vernchmen, daß unä in welchem Umfang der Zeuge Eberhard Nebenarteiten für die Firma IM verrichtet hatte. Die Strafkammer war schon auf Grund der Beweisaufnahme und der Angaben der Angeklagten überzeugt, daß Nebenarbeiten
in nennenswertem Umfang nicht zeleistet wurden. Lie küge der Unterlassung weiterer Aufklärung nach dieser Richtung kann daher nicht durchäringen.
II. Die Sachrüge
Das Urteil 1äßt, soweit die Angeklagten verurteilt sind, weder im Schuld- noch im Strafausspruch Rechtsfehler
ersehen.
1.) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte Kan unter Yitwirkung der Angeklagten TB den Beamten Geidgeschenke gewährt, um sie zu Handlungen zu bestimmen, die eine Verletzung ihrer Amtsplicht enthielten. Diese Handlunren sind auch genügend bestimnt. Die Empfänger, die söymtlich Ermessensteamte waren, sollten, wie die Strafkammer auf Seite 12 UA allgemein und an anderen Stellen gesondert in jedem einzelnen Falle ausführt, bei der Vergabe neuer Baumaßnahmen auf dem Gebiet der Genmeindewarserversorgung die firma TB ze vorzust berücksichtigen. Sie sollten entweder auf die freihändige Vergabe der Bauleistungen an die Firme Lg oder im Falle beschränkter Ausschreibung auf Zuziehung der Firma a zur Angebotsabgabe und auf Erteilung des Zuschlages an sie hinwirken, wobei sie sich nicht nur von sachlichen Erwägungen, sondern auch von der Rücksicht auf das empfangene Geld leiten lassen sollten. Daß die pflichtwidrige Handlung noch genauer im einzelnen bestimmt sein müsse, daß hier instesondere schon die neue Baumaßnahme in ihren Einzelheiten den Beteiligten tekannt gewesen sei, ist nach dem Gesetz nicht zu fordern. Es genüst, daß sich nach dem Willen der Angeklagten die Zuweräungen auf die Tätigkeit der Beamten in einem bestimmten amtlichen Pflichtenkreis bezogen und daß die Hardlung, die sie als Gegenleistung für die Zuwendungen
erkringen sollten, eindeutig eine Verletzung der Amtspflichten enthielt (vgl. BGHSt 15, 217, 223; 15, 239; BGH Urt.v.
25. Juli 1961 - 1 StR 125/61). Nach den Feststellungen
war dies hier der Fall;
2.) Die Revision findet einen Widerspruch darin, daß die Stroafkammer die Angeklagten in einigen Fällen von Zuwendungen an Beamte wegen aktiver Bestechung verurteilt, sie in anderen Fällen aber freigesprochen hat, okwohl in Giesen letzten Fällen zum Teil ebenfalls. Umstände gegeten waren, die die Strafkammer in den Verurteilungsfällen als Anzeichen für einen Bestechungsvorsatz gewertet hat. Dazu ist zu bemerken:
Der Nachprüfung des Revisionsgerichts unterliegt das Urteil nur insoweit, als es angefochten ist. KRechtfertigen die Feststellungen - für sich gesehen -— den Schuld- und Strafausspruch, so wird dieser richt äadurch in Frage gestellt, daß der Tatrichter in ähnlichen Fällen - zu Recht oder zu Unrecht - zu einem Freispruch relangt ist. übrigens hat die Strafkammer solche Umstände, die sie in den Fällen dcr Verurteilung als Beweisanzeichen gewertet hat, wie die Verbuchung auf Schein- oder Deckkonten, auch in den Fällen als Verdachtgrund gewertet, in denen sie die Angeklagten freigesprochen hat. Nur lagen diese Fälle im übrigen anders, so daß der Beweis der Bestechung im ganzen nicht als geführt angeschen wurde. Unlösbare Widersprüche enthält also das Urteil insoweit nicht. Daß die Strafkammer in der Hilfsbegründung zu einigen Freisprüchen von der unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist, für die aktive Bestechung sei es erforderlich, daß der Vorteilsempfänger die Bestechungsabsicht erkannt habe (vgl. hierzu BGHSt 15, 184), keschwert den angeklagten nicht, hatte jedenfalls auf üäie Verurteilung in anderen Fällen keinen kinfluß zum Nachteil der Angeklagten.
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3.) Soweit die Angeklagten freigesprochen wurden ist das nur mangels Beweises geschehen. Die Strafkammer hat, wie die Urteilsgründe erkennen lassen, in jedem Fall noch einen erheblichen Verdacht gegen die Angeklagten für gegeben erachtet. Die Entscheidung der Strafkammer, daß in diesen Fällen die den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen nicht der Staatskasse aufzuerlegen seien, entspricht daher dem Gcsotz (§ 467 Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO).
Die Revisionen sind daher in vollem Umfange als unbegründet zu verwerfen. Scibert willms Hükcner Fischer Mai