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BGH Entscheidung vom 23.02.1960 – 1 StR 694/59

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1 StR 694/59 2253 047

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Adolf S aus AB /Rnn., dort geboren an®. ;

- Sachbezeichnung: Wilhelm FEB v.ı. - wegen Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Februar 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

.Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Werner Bundesrichter ür. Willms

Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Berner in der Verhandlung,

Bundesanwelt Dr. EEEEEEED vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für aecht erkannt:

Auf die kevision des Angeklagten Spw wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 6. Mai 1959 je mit den Feststellungen aufgehoben,

!.)soweit er wegen fortgesetzter Urkundenfälschung verurteilt worden ist,

2., im gesamten Strafausspruch.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über dic Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende kevision wird verworfen. Von Rechts wegen

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- 2.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten SpD wegen eines fortgesetzten vorsätzlichen Vergehens gegen § 4 Nr. 2 in Verb. mit § 11 Abs. 1 LebMG und wegen fortgesetzter Urkundenfälschung nach § 267 StGB zur Gesamtstrafe von einen Jahr acht Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Behandlung von Weinen mit Ausnahme solcher aus eigener Erzeugung auf die Dauer von zwei Jahren untersagt.

Mit der kevision rügt der Angeklagte die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen kechts.

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

A) Verfahrensbeschweräe.

I.)Die Begetzungsrügen (§ 338 Nr. 1 StPO) hat der Verteidiger in der heutigen Verhandlung zurückgenomnen.

II.)1.)Die von der Revision erhobenen Aufklärungsrügen (§ 244 Abs. 2 StPO) sind, soweit sie den Schuldspruch betreffen (S. 4 vis 6 der Rechtfertigungsschrift vom 30. September 1959 und S. 1 ££ der Rechtfertigungsschrift vom 2. Oktober 1959), in vollem Umfang unzulässig.

Es kann nicht gerügt werden (S. 5 unten / 6 oben der Rechtfertigungsschrift vom 30. September 1959), daß an den Angeklagten noch weitere Fragen hätten gerichtet werden nüssen (u.a. BGHSt 4, 125, 126). Was die übrigen Rügen betrifft, so sind entweder entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die Beweismittel nicht bezeichnet, deren sich die Strafkammer zur weiteren Erforschung der Wahrheit hätte bedienen sollen (u.a. BGHSt 2, 168), oder es handelt sich

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um neue Tatsachenbehauptungen, die weder in dem Urteil noch in den Akten ihre Stütze finden, oder um sonstige unbeachtliche Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.

2.) Auf die zum Strafausspruch erhobenen Aufklärungerügen braucht schon deshalb nicht eingegangen zu werden, weil das Urteil ohnehin auf die Sachbeschwerde hinsichtlich der Verurteilung wegen fortgesetzter Urkundenfälschung und im gesamten Strafausspruch aufgehoben werden muß. Benmerkt sei nur, daß nach der Sitzungsniederschrift die in dem Strafregisterauszug angeführten Vorstrafen des Be- oje schwerdeführers diesem bekannt gegeben und mit ihm erörtert worden sind.

B) Sachbeschwerde.

I.)Schuldspruch.

1.)Die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen fortgesetzten vorsätzlichen Vergehens gegen § 4 Nr. 2 in Verb. mit _$_3? Abs, 1 LebNMG können keinen krfolg haben.

Nach den Urteilsfeststellungen erwarb der beschwerde- U) “ führer in der Zeit von Herbst 1954 bis August 1956 von dem früheren Mitangeklagten Wilhelm HB insgesamt etwa 130 000 1 "Wein", den dieser ohne jedwede Verwendung von Traubensaft aus Zuckerwasser, Hefe und chemischen Zusätzen hergestellt hatte, füllte das Erzeugnis jeweils nit 2/3 eigenem Wein auf und verkaufte die so entstandenen 400 000 1 Weingemisch als "Rheinhessischen Weißwein" an den Großhandel weiter. Die Einlassung des Beschwerdeführers, er habe nicht erkannt, daß die H@B-EEB' schen Erzeugnisse reine Kunstprodukte waren, hat

b)

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die Strafkammer nicht zu widerlegen vermocht. Jedoch cerachtet sie entsprechend dem eigenen Zugeständnis des Beschwerdeführers als erwiesen, daß er das von HD hergestellte Gemisch für ein "erheblich überstrecktes unä damit den Bestimmungen des § 3 WeinG zuwider hergestolltes Getränk" gehalten hat.

Darin, daß Syp> die HERE’ schen Erzeugnisse mit eigenem Weine vermischte und die so hergestellten Getränke als "Rheinhessisochen Weißwein" in Verkehr brachte, nat das Landgericht zunächst den Tatbestand vorsätzlicher, nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 WeinG - nur unter dem Gesichtspunkte des verbotenen Inverkehrbringens (u.a. R6GSt 71,

17, 18; 72, 276, 280; 72, 302, 303) - strafbarer Zuwiderhandlungen gegen § 2 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 WeinG gefunden. Diese Würdigung wird von der Revision nicht ernstlich angegriffen; sie begegnet im Ergebnis auch keinen Bedenken, Einem Irrtum unterlegen ist die Strafkamner

nur insofern, als überstreckter oder überzuckerter Wein ein unerlaubter Zusatzstoff im Sinne des } 4 WeinG ist

und seine Vermischung mit einem an sich nicht zu beanstandenden Weine demgemäß gegen Abs. 1 Satz 1 und 2 dieser Bestimmung verstößt (vgl. u.a. BGHSt 9, 164, 169); doch ist dieser Irrtum schon deshalb ohne Bedeutung, weil in vorliegenden Falle die Strafbestimmungen des Weingesetzes durch diejenigen des Lebensmittelgesetzes aufgezehrt werden - siehe b) -.

Nach der Annahme des Landgerichts hat sich der Beschwerdeführer weiterhin mit den Verstößen gegen das Weingesetz zugleich vorsätzlicher, nach § 11 Abs. 1 LebNMG strafbarer Zuwiderhandlungen gegen § 4 Nr. 1 und Nr. 2 dieses Gesetzes in den Begehungsfornen des (fortgesetzten) Verfälschens eines Lebensmittels und des (fortgesetzten) Inverkehr-

bringens eines verfälschten Lebensmittels schuldig gemacht. Sp@B habe, so führt die Strafkammer aus, seinem Verschnitt zum Zwecke der Täuschung mit Handel und Verkehr den Anschein gegeben, als handle es sich um einen den Yorschriften des Weingesetzes entsprechenden Wein; er habe den Verschnitt absichtlich so behandelt, daß die gesetzwidrigen Verschnittanteile (jeweils 1/3 der Gesamtmenge) nicht mehr ohne weiteres feststellbar waren; diesen insgesamt verkehrsunfähigen Wein habe er vorgefaßter Absicht entsprechend jeweils gleich nach dem Verschnitt an den Großhandel verkauft, ohne seine wirkliche Beschaffenheit kenntlich zu machen.

Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch aus § 4

Nr. 1 und 2 LebMG. Den gegenteiligen Ausführungen der Revision kann nicht beigepflichtet werden. Es trifft schon nicht zu, daß der Zweck des Lebensmittelgesetzes allein der sei, "die Verbraucher vor unbekömmlichen Lebensmitteln zu schützen". Die hier allein in Betracht kommenden Bestimmungen des § 4 dienen - anders als die Bestimmungen dcs § 5, die gesundheitliche Schädigungen der Verbraucher verhindern sollen, - neben dem Schutze des redlichen Herstellers und Händlers vor unlauterem Wettbewerb vornehnlich dazu, den Verbraucher vor Täuschung und Übervorteilung zu bewahren. Die Revision irrt daher, wenn sie

meint, das von dem Beschwerdeführer hergestellte Gemisch könne schon deshalb nicht als verfälscht bezeichnet werden, weil durch die "Rückverbesserung" der - von dem Beschwerdeführer nicht als bloßer Kunstwein erkannten, sondern für überstreckten Wein gehaltenen - HEEEEED' schen Erzeugnisse ein "einwandfreies Endprodukt" entstanden sci.

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"“erfälscht" im Sinne des § 4 Nr. * und Nr. 2 LebNMG ist ein Lebensuittel dann, wenn gegenüber der normalen Beschaffenheit eine nicht ganz geringfügige, wertmindernde

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Veränderung eingetreten ist, durch die das Lebensmittel einen seinem wahren Wesen nicht entsprechenden Schein erhält (u.a. RGSt 60, 49; 71, 308; 77, 345; BGH 2 StR 14/54 vom 9. April 1954, veröffentlicht in Sammlung lebensmittelrechtlicher Entscheidungen Bd. 1 S. 28). Für

die Beurteilung der "normalen" Beschaffenheit eines Ledensmittels sind dabei, soweit durch allgemein verbindliche kechtsvorschriften bestimmte Anforderungen an die Beschaffenheit des Lebensmittels gestellt werden, diese Vorschriften maßgebend; sie bringen zum Ausdruck, auf welche Beschaffenheit des Lebensmnittels die Verbraucher berechtigterweise Anspruch erheben dürfen (vgl. u.a,

BGHSt 11, 365, 377, 378). Dies trifft u.a. auch für das Weingesetz zu. Im vorliegenden Falle ist daher die Strafkammer zutreffend davon ausgegangen, daß unter einem als "Weißwein" bezeichneten Getränk ein Wein zu verstehen ist, der, wenn auch nicht als Naturwein, so doch im Rahmen

der Bestimmungen der §§ 2, 5 und 4 WeinG hergestellt worden ist. Demgemäß ist regelmäßig nicht nur das Überzuckern oder Überstrecken als ein "Verfälschen" des Weines im Sinne des § 4 Nr. 1 und Nr. 2 LebMG (vgl. das nicht veröffentlichte Urteil des erkennenden Senats 1 StR 289/54 vom 11. Januar 1955 und Hieronimi Weingesetz 2. Aufl.

Note 15 b zu § 3 WeinG) zu betrachten, sondern auch die gegen 3 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 WeinG verstoßende Vermischung überzuckerten oder überstreckten Weines mit einem an sich nicht zu beanstandenden Wein. Daß das Gemisch als "Endprodukt" gegebenenfalls keinen zu hohen Zuckergehalt und keinen zu niedrigen Säuregehalt aufweist, ist ohne Bedeutung; maßgebend bleibt allein, daß das Gemisch gesetz-

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widrig hergestellt und damit zu einen Erzeugnis geworden ist, das nach § 13 Abs. 2 Satz ?T WeinG nicht in den Verkehr gebracht werden darf, nach § 15 WeinG nur unter bestimmten Voraussetzungen weiterverarbeitet werden darf

und nach § 28 WeinG der entschädigungslosen Einziehung

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oder Vernichtung unterliegt. Im vorliegenden Falle kommt hinzu, daß der Beschwerdeführer nicht etwa die zum Verschnitt verwendeten "Weine" selbst gezuckert, sondern

sie - noch dazu jeweils in "erheblich überstrecktem" Zustande, verbotswidrig (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 2 WeinG) und gegen eigene umfangreiche Zuckerlieferungen - anderweit bezogen hat, ohne sich bei dem Lieferer, dem früheren Mitangeklagten Wilhoin HB, hinreichende Auskunft über die Herkunft des "Weines", seine stoffliche Zusammensetzung usw. erholt zu haben (vgl. § 5 Abs. 4 WeinG );ferner daß er seine Weinpanschereien jahrelang in erheblichen Umfang und unter bewußter Ausschaltung von Kontrollmöglichkeiten betrieben hat.

Auch sonst hat die Strafkammer die äußeren unä inneren Tatbestandsmerkmale des § 4 Nr. 1, insbesondere das Handeln "zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr", und diejenigen des § 4 Nr. 2 LebMG rechtlich bedenkenfrei festgestellt.

Mit der Frage eines etwaigen Verbotsirrtums brauchte sich die Strafkammer nicht zu befassen, weil sie in nicht zu

beanstandender Weise davon ausgegangen ist, daß sich der

vorgenommenen Handlungen im klaren gewesen ist.

Beschwerdeführer über das Verbotswidrige der von ihm M \J

Rechtlich zutreffend ist schließlich die Annahme des Landgerichts, daß das Verfälschen des Weins ($ A Nr. 1 LebMG) als bioße Vorbereitungshandlung durch den Tatbestand des § 4 Nr. 2 LebMG aufgezehrt wird (u.a. RGSt 73, 83, 84; 75, 117, 119; BGH GA 1953, 76) und daß gegenüber der für vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen § 4 Nr. 2 LebMG maßgebenden Strafvorschrift des § 11 Abs. 1 dieses Gesetzes nach 3 31 WeinG die Strafvorschrift des § 26 Abs. 1 Nr. 1 WeinG zurücktritt (u.a. BGH IM Nr. 2 zu

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2.)a) Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen fortgesetzter Urkundenfälschung nach § 267 StGB ist insoweit frei, von Rechtsirrtum, als sie sich auf die drei von SpB selbst geschriebenen und von ihm akzeptierten Wechsel über nicht ganz 35 000 DM bezieht. Die Einwendungen, die von der Revision hierzu erhoben werden, greifen nicht durch. Daß die Wechsel nicht bloß eine Art von mit einen "Decknamen! (dem Namen der fingierten Firma "Georg F. Sch in :®- GEB") verschenen, "allein für das Innenverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem früheren Mitangeklagten Wilhelm HOEEEB vestimmten Quittungen" sein sollten, sondern zum Gebrauche im Rechtsverkehr bestimmt waren, ergibt sich schon daraus, daß die Wechsel auf die Zweigstelle Spr-GE ser Kreissparkasse BB zu Lasten des Beschwerdeführers zahlbar gestellt waren und in zwei Fällen von dem früheren Mitangeklagten A, in dritten Falle von einer nicht ermittelten Person auch zur Zahlung vorgelegt wurden. Im übrigen durfte die Strafkammer bei der gegce- E benen Sachlage ohne weiteres davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer auch selbst den Domizilvermerk auf den Wechseln geschrieben hatte.

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b) Durchgreifenden Bedenken begegnet jedoch, wie die Revision insoweit mit Recht rügt, die Annahme des Lendge- | richts, daß sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die i von ihm selbst oder einem Dritten ausgefüllten, auf die Scheinfirma "Georg F. SchB" Iautenden Rechnungsformulare des fortgesetzten Gebrauchmachens unechter Urkunden im Sinne des § 267 StGB schuldig gemacht habe. Den Tat- N beutand des Gebrauchnmachens hat die Strafkammer allein darin gesehen, daß Spgiib die Rechnungen als Belege für "legale Geschäfte" mit der Scheinfirma Sch zu seinen Buchungsunterlagen genommen hat. Das ist rechts-

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irrig. Zum "Gebrauchmachen" im Sinne des § 267 StGB

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gehört in Jedem Fall, daß die Urkunde in den Machtbereich der zu täuschenden Person gebracht wird. Diesen Erfordernisse kann freilich schon dann genügt sein, wenn die Ürkunde zur Kenntnisnahme des zu Täuschenden nur bereitgelegt wird. Voraussetzung hierfür ist aber, daß diesen ohne weiteres der Zugriff auf die Urkunde offensteht, daß sie seiner Verfügung unterliegt. Eine derartige unmittelbare Befugnis eines Dritten zur Verfügung über die in Frage stehenden kechnungen ist im vorliegenden Falle nicht erwiesen, insbesondere auch nicht eine solche der nach § 21 WeinG mit der Überwachung der Vorschriften des Weingesetzes betrauten Behörden und Sachverständigen (vgl. N “@ § 22, 23 Wein, §§ 6 bis 10 LebäG; ferner RGSt 66, 298, 312 £f). Die Entscheidung des erkennenden Senats 1 StR 367/53 vom 29. September 1953 (BGHSt 5, 149), die dem Landgericht möglicherweise vorgsschwebt hat, betrifft nur den Fall der Herstellung einer unechten Urkunde oder der Verfälschung einer echten Urkunde. Y

Das Urteil muß daher, soweit der Beschwerdeführer wegen Urkundenfälschung verurteilt worden ist, aufgehoben werden, und zwar, da die Strafkanmer zwischen den Verfälschungshandlungen im Falle a) und den - vermeintlichen - Gebrauchshandlungen im Falle b) Fortsetzungszusammenhang angenommen hat, im vollen Umfang. 2)

Kommt das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung nicht zu dem Ergebnis, daß der Beschwerdeführer von den fälschlich angefertigten Rechnungen Gebrauch gemacht hat (z.B. gegenüber den Ermittlungsbeamten in dem gegenwärtigen oder in einem anderen Verfahren, vgl. hierzu RGSt 58, 211, 212 £f), so wird es - nach entsprechenden Hinweis

an den Beschwerdeführer (§ 265 Abs. 1 StPO) - zu prüfen haben, ob sich der Beschwerdeführer nicht der Urkundenfälschung im Sinne der Herstellung unechter Urkunden,

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begangen in Alleintäterschaft oder in Mittäterschaft (mit den früheren Mitangeklagten Wilhelm HP und Dr. Ernst Walter ei ) oder einem von ihnen allein), oder der Anstiftung zur Herstellung unechter Urkunden schuldig gemacht hat; Wahlfeststellung ist insoweit im übrigen möglich (vgl. u.a. R6St 36, 18 - Alleintäterschaft oder Mittäterschaft -; BGHSt 1, 127 — Täterschaft oder Anstiftung -).

II. \Strafausspruch.

1.)Die Bemessung der Einzelstrafen und der aus ihnen ge-

bildeten Gesamtstrafe ist nur insofern zu beanstanden, als die Strafkammer u.a. die Vorstrafen des Beschwerdeführers als Beweisanzösichen dafür angesehen hat, daß er "sich leicht über gesetzliche Vorschriften hinwegsetzt". Mit Grund beanstandet die Revision, daß das Landgericht zu diesem dem Beschwerdeführer abträglichen Schlusse gekommen ist, ohne auch nur "anzudeuten", gegen welche Bestimmungen Sp verstoßen haben soll. Auf weitere Feststellungen in dieser Hinsicht konnte die Strafkanmer schon deshalb nicht verzichten, weil sie selbst davon ausgegangen ist, daß die Vorstrafen "nicht entscheidend ins Gewicht fallen". Der Strafausspruch kann deshalb

in dem zum Schuldspruch nicht aufgehobenen Falle des fortgesetzten Vergehens gegen § 4 Nr. 2 LebMG nicht bestehenbleiben, obwohl die von dem Landgericht insoweit für verwirkt erachtete Einzelstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis bei Berücksichtigung aller Umstände als mäßig bezeichnet werden muß.

2.!Die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs hat zwangs-

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läufig auch diejenige des Berufsverbots nach § 42 1 (nicht

§ 42 db, wie es in dem Urteil irrtünlich heißt) StGB zur Folge. Der Ausspruch des Verbots hätte weder dem Grunde

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nach noch entgegen der Meinung der Kevision der Art nach Anlaß zu Bedenken gegeben. Unter dem in dem Urteilssatz gebrauchten Worte "Behandlung" (von nicht aus eigenen Erzeugnissen stammenden Weinen) hat die Strafkammer, wio sie in den Urteilsgründen in zulässiger Weise näher erläutert hat, die Kellerbehandlung, d.h. ersichtlich die Behandlung im Sinne der Begriffspestimmung in § 4 Abs. 3 WeinG, verstanden. Daß dem Beschwerdeführer damit auch das Zuckern fremder Weine nach § 3 WeinG und das Verschneiden fremder Weine (auch mit eigenen Weinen) nach

§ 2 WeinG untersagt sein sollten, versteht sich von selbst. Im übrigen würde das Verbot der Schlechterstellung nach

§ 358 Abs. 2 StPO einer Aufnahme der Worte "Kellerbehandlung in Sinne des § 4 Abs. 3 Wein@" in den neuen Urteilssatz keineswegs entgegenstehen.

In der neuen Hauptverhandlung wird der Beschwerdeführer oder sein Verteidiger Gelegenheit haben, auch die in den Rechtfertigungsschriften gegen die Verurteilung wegen fortgesetzter Urkundenfälschung und gegen den gesamten Strafausspruch erhobenen Einwendungen vorzubringen, die der Senat im gegenwärtigen Verfahren nicht berücksichtigen konnte.

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Zu der von der Revision beantragten Zurückverweisung der Sache an ein anderes Landgericht hat der Senat keinen Anlaß gesehen.

Dr. Geier Dr. Peetz Werner

Willms Fischer