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BGH Urteil vom 16.02.1961 – 1 StR 611/60

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

047 StGB § 353 er einem Beamten für die beschleunigte Erledigung eines Dienstgeschäfts ein Geschenk verspricht oder geviährt, zielt damit nicht ohne weiteres auf eine pflichtvidrige Amtshandlung ab. sea, Urt. v. 16. Februar 1961 - 1 StR 611/60 - LG Koblenz Im Naınıen des Yvolkes In der Stralsache gegen den fransportunternehmer Heinrich B WW :us zum / PD; dort geboren on ED 1310; wegen aktiver Bestechung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshorls in der Sitzung vom 16. Februar 1961, an der teilgenommen haben; Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesiichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichier Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanvaltschaft, Justizangestellter iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstcell:, für Recht erkannt; Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 6. Sepiember 1960, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Fesistellungen aufgehoben und die Sache zu neucr Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosien des Rechismittels, an das Landgericht zurückverviesen. Von Rechts wegen Der Angeklagte, Teilhaber und kaufmännischer Leiter eines Transportunternehmens, machte in dieser Eigenschaft einen Ersatzanspruch aus dem Zusammenstoß eines Lastwäagens seiner Firma mit einem amerikanischen Kranwagen beim Lan - desentschädigungsamt in Koblenz geltend. Zuständiger Sacı.- bearbeiter war dort der Angestellte Hui, ücr üic Vorschläge für die Entschädigungsleistung ausarbeiteie und dem Abteilungsleiter zur Entscheidung unterbreitete. He I) suchte den Angeklagten von sich aus auf und zab ihm zu verstehen, daß er gegen entsprechende Zuwendungen ZU einer raschen Bearbeitung der Sache, gegebenenfalls unter Opferung eines Teils seiner dienstfreien Zeit, bereit ssi und wies dabei auf die Fülle der sonst noca Zu Dearbceiienden Vorgänge hin. Der Angeklagte, der das Gelä — es liördel - te sich um eine

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja 2 120 047

StGB § 353 er einem Beamten für die beschleunigte Erledigung eines Dienstgeschäfts ein Geschenk verspricht oder

geviährt, zielt damit nicht ohne weiteres auf eine pflichtvidrige Amtshandlung ab.

sea, Urt. v. 16. Februar 1961 - 1 StR 611/60 - LG Koblenz

Im Naınıen des Yvolkes

In der Stralsache

gegen

den fransportunternehmer Heinrich B WW :us zum /

PD; dort geboren on ED 1310;

wegen aktiver Bestechung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshorls in der Sitzung vom 16. Februar 1961, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesiichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms

Bundesrichier Fischer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanvaltschaft,

Justizangestellter iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstcell:,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 6. Sepiember 1960, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Fesistellungen aufgehoben und die Sache zu neucr Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosien des Rechismittels, an das Landgericht zurückverviesen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte, Teilhaber und kaufmännischer Leiter eines Transportunternehmens, machte in dieser Eigenschaft einen Ersatzanspruch aus dem Zusammenstoß eines Lastwäagens seiner Firma mit einem amerikanischen Kranwagen beim Lan - desentschädigungsamt in Koblenz geltend. Zuständiger Sacı.- bearbeiter war dort der Angestellte Hui, ücr üic Vorschläge für die Entschädigungsleistung ausarbeiteie und dem Abteilungsleiter zur Entscheidung unterbreitete. He I) suchte den Angeklagten von sich aus auf und zab ihm zu verstehen, daß er gegen entsprechende Zuwendungen ZU einer raschen Bearbeitung der Sache, gegebenenfalls unter

Opferung eines Teils seiner dienstfreien Zeit, bereit ssi und wies dabei auf die Fülle der sonst noca Zu Dearbceiienden Vorgänge hin. Der Angeklagte, der das Gelä — es liördel - te sich um einen Entschädigungsbetrag von über 18.000 DU - dringend benötigte, verstanä sich schließlich nach einirom Sträuben dazu, Hu eine Geläleistung zu versprechen. Ob er diesem Versprechen bei dem gleichen Zusammentrelren oder erst später nachkam und ob der gezahlte Betrag von 200.-- DM auch die Vergütung für Fahrtauslagen einschloß, ließ sich nicht feststellen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 333 StGB zu einer Geldstrafe veiurteili. In einem weiteren Anklagepunkt hat es ihn mangels Beweises freigesprochen»

Die Revision des Angeklagten wendet sich miv des Sachrüge gegen die Verurteilung. Sein Rechtsmittel hai Erfolg»

Das Landgericht hat Tesigesiellt, der Angeklagte habe mit der versprochenen Zuwendung nicht nur die von Hug se opfe:te Freizeit vergüten, sondern auch eine schnellere Bearbeitung seiner Schadenssache, "die sonst länger liegen getdieben wäre", erreichen wollen. Er sei sich darüber im klaren gewesen, daß er Hu szdurch in einen inneren Zwiespalt zwischen Amtspflicht und "Gewinnsireben" gebracht habe.

Diese Feststellungen können die Verurteilung nicht tragen.

Ziel einer strafbaren Handlung, wie sie der Taibestand des § 333 StGB umgreift, ist es nicht, den Beanten in einen inneren Zwiespalt zu bringen, sondern ihn zu einem bestimmten pflichtwiärigen Verhalten zu veranlassen.

Wenn ein Beamter durch ein Geschenk zur schnelleren Erledigung eines ihm obliegenden Amtsgeschäfts veranlaßt werden soll, so liegt darin noch nicht ohne weiteres das Bestreben, ihn zu einer Pflichtwidrigkeit zu bestimmen; denn zügige Bearbeitung dienstlicher Aufgaben ist gerade die Pflicht eines jeden Beanten.

Die erstrebte pflichtwidrige Beschleunigung eines Amtsgeschäfts setzt also das Hinzutreten besonderer Unstände voraus (vgl. BGH 1 StR 474/60 vom 8. November 1960). Sie wird dann zu bejahen sein, wenn der Vorteilsgeber ervarteti, der Beante werde durch das Geschenk zu einer Besch leunigung seines Dienstgeschäfts bestimmt werden, dic entweder gewisse sonst bei der Behanälung beachteie

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Vorkehrungen außer acht läßt oder zu Nachteilen für andere Gesuchsteller führt, deren Angelegenheit durch

ie bevorzugt schnelle Bearbeitung der Sache des Vorteilsgebeıs ins Hintertreffen gexät. Dabei spielt es

dann für den Tatbestand des § 333 StGB keine Rolle,

daß der Vorteilsgeber zugleich annimmt, der, Beamte “werde eire solche Bevorzugung durch Opferung eines Teils seiner Freizeit ermöglichen; denn es kann für die Erledigung von Dienstgeschäften, die einem Beamten obliesen, keinen Unterschied machen, zu welcher Tagesstunde er sie eIrledigt. Was der Beamte ülenstlich tut, verliert diese Eigenschaft nicht dadurch, daß sich der Beamte damit außerhalb der Dienstiräume und der Diensistunden seiner Behörde beraßt, und der Beamte hört nicht auf, als Beanter tätig zu sein, wenn er außerhalb der Dienststunden die Beerbeitung Gienstlicher Angelegenneiten fortsetzi.

Andererseits wird es jedoch in Fällen, in denen ein pflichtvergessener Beamter von sich aus an einen Gesuchsteller herantritt, um von diesem einen Vorteil für das Versprechen beschleunigter Behandlung seiner Sache zu erhalten, nsheliegen können, daß der Gesuchsteller nur deshalb einem solchen Ansinnen nachgipi, weil er befürchtet, der Beamte werde ihn sonst in der zeitlichen Bearbeitung der Sache gegenüber anderen bcenachteiligen. In einem solchen Falle würde er dann dem Beamten möglicherweise nur deshalb etwas schenken, weil er eine vflichtwidrige Benachteiligung durch den über die Ablehnung seines Ansinnens ungehaltenen Beamten ver-- meiden und lediglich eine pflichtgemäße Behanälung der zeitlichen Reihenfolge erreichen will. Eine solche Zweckbestimmung der Zuwendung könnte den Taibestanä des § 355 StGB selbstverständiich nicht erfüllen.

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Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht diese rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte zu beachten haben.

Dr. Geier Dr. Peetz Seibert

willms Fischer