Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961
BGH Urteil vom 28.02.1961 – 1 StR 467/60
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Zum Begriff der Gewohnheitsmäßigkeit. SteB § 59 Das Unrechtsbewußtsein ist vorhanden, wenn der Täter die von dem in Betracht kommenden Straftatbestanäd umlaste spezifische Rechtsgutverletzung als Unrecht erkennt (im Anschluß an BGHSt 10, 35).
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: ja 2120 ge
StGB § 180 Zum Begriff der Gewohnheitsmäßigkeit.
SteB § 59
Das Unrechtsbewußtsein ist vorhanden, wenn der Täter die von dem in Betracht kommenden Straftatbestanäd umlaste spezifische Rechtsgutverletzung als Unrecht erkennt
(im Anschluß an BGHSt 10, 35).
BGH, Urt. v. 28, Februar 1961 - 1 StR 467/60 - LG München I
im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1. den Journalisten und Schrifts aus MB, dort geboren am
teller Siegfried S (Eu GER : 5:
2, den Journalisten und Verleger Werner F zus ME, geboren am EEE in
wegen Kuppelei u.a»
hat der 1. Stixrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Februar 1961, an der teilgenommen haben:
Senats zäsident Dr o Geier p
Bundesrichter Dr. Peetz Buudesrichter Dr. Seibert Bundesrichiter Dr. Willms
Bundesrichter Dr. Hübner "als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 24. Juni 1960 werden vervorfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmititels zu tragen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte Sg; der damals ständiger Mitarbeiter der "SE uns Ger + war, unterhielt im Winter 1954 auf 1955 ein intimes Verhältnis mit der 15jährigen Christa RER; die als kaufmännischer Lehrling im Verlag der ı s EEE arbeiteie. Das Mädchen gefigl dem an beiden Zeitungsveilagen beteiligten Angeklagten TB dcı als Mitheraus-
geber und Chefredakteur der ' EEE den
Angeklagten Sg gefördert hatte und zu diesem in einen Treundschaftlichen Verhältnis stand, Er fragte deshalb SB eines Tages, ob er ihm das Mädchon "hergebe", und beredete ihn dazu, ihm seine Wohnung für den geplanten unzüchtigen Umgang mit der Christie RB zu: Verfügung zu stellen. Sommer ging auf dieses Ansinnen ein
und führte eine Zusammenkunft EEE: mit: dem Mädchen in seiner Wohnung hexbei. In der Folgezeit kam es bis zum Frühjahr 1958 zu weiteren Zusammenkünften in der Wohnung SBBs; die regelmäßig etwa zweimal im Monat stattfanden und dem Geschlechtsverkehr oder sonstigen unzüchtigen Handlungen dienten. Fi benutzte dic Wohnung Ss. mit dessen Zustimmung auch zu unzüchtigem Verkehr mit
noch anderen minderjährigen Personen weiblichen Geschlechts, und zwar in den Jahren 1956 und 1957 mit der Tochter einer Frau, mit der er einmal selbst ein Liebesverhältnis gehabt hatte, im Jahre 1958 mit einer -ı“8Jährigen und einer 2QJährigen.
Das Landgericht hat den Angeklagten Sg» egzen gewohnheitsmäßiger Kuppelei, den Angeklagten TED wegen Anstiftung hierzu zu Gefängnisstrafen von je sechs
Monaten verurteilt und diese Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Von der weiteren Beschuldigung der Unzuchi mit einer Abhängigen hat es den Angeklagten FEED freigesprochen.
Gegen das verurteilende Erkenntnis haben beide Angeklagten Revision eingelegt. Sie rügen die Verlevzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben
keinen Erfolg.
I. Verfahrensbeschwerde.
l. Die Revisionen rügen, die Strafkainmer sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO). Sie finden diesen Mangel darin, daß die an der Hauptverhandlung mitwirkenden Schöffen nicht ordnungsgemäß bestimmt worden seien, weil bei der Schöffenwahl in der Person des Oberregierungsrats Dr. Haggpp kein Verwaltungsbeamter beteiligt gewesen sei, der nach den zu § 40 Abs. 2 GVG ergangenen landesrechtlichen Vorschriften zur Mitwirkung berufen war. Der Senat hat sich mit der gleichen Rüge bereits in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil 1 StR 481/60 vom 20. Dezenber 1960 eingehend auseinander gesetzt und sie als unbegründet erachtet. Auf diese Entscheidung kann sowohl hinsichtlich des Vorbringens der Revisionen im einzelnen wie hinsichtlich der Begründung verwiesen werden. Das nunmehrige Vorbringen der Revisionen bringt keine neuen Gesichtspunkte und gibt daher dem Senat keine Veranlassung, seine bereits eingehend bezrünäete Rechtsavffassung zu ändern.
2. Die Revisionen möchten einen Verfahrensversto? im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO weiterhin daraus ableiten,
daß auf dem Platz des ersten Schöffen nicht dıe ausgeloste Hauptschöffin Victoria TB, sondern der Hilfsschöffe Hans ERW teilgenommen habe. Zu diesem Wechsel kam es, weil die Hauptschöffin zu einer am 24. Juni 1960 stattfindenden Sitzung der zweiten Kleinen Strafkammer
es Landgerichts bereits turnusgemäß eingeteilt war und der Vorsitzende der 4. Großen Strafkammer in der vorliegenden Sache zuireffend mit einer zweitägigen Dauer der auf den 23. Juni 1960 anberaumten außerordentlichen Sitzung seiner Kammer rechnete. Die Revisionen sehen darin zu Unrecht einen Verstoß gegen § 50 GVG. Diese Vorschrift betrifft nur den Fall, daß die Verhandlung, für die der Schöffe zunächst einberufen ist, an dem bestimmten Sitzungstage nicht zu Ende geführt werden kann. Von dem Fall dos
§ 50 GVG abgesehen gibt nicht die Zeitliche Folge der Sitzungen, sondern die zeitliche Folge der Auslosung und Einberufung dafür Maß, welche Kammer im Falle von Kollisionen zurücktreten und einen Hilfsschöffen bemühen muß. "Ver zuerst kommt, mahlt zuerst." Daß die Zuzichung des Hilfsschöffen erforderlich war (§ 49 Abs. 1 GVG), hat übrigens der Lauf der Dinge bestätigt.
3. Die Rügen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens sind gleichfalls unbegründet. § 338 Nr. 6 StPO sichert nur die ungesetzliche Beschränkung der Öffentlichkeit. Dagegen kann mit der Revision nicht beanstandet werden, daß der Zutriti einzelner Personen zu nicht öffentlichen Verhandlungen (§ 175 Abs. 2 GVG) in einem zu weiten Umfange oder nach anfschtbaren Gesichtspunkten gewährt worden sei (RGSt 77, 186; BGH 1 StR 89/53 vom 5. März 1953; 1 StR 544/53 vom 15. Dezember 1953).
4. Die Rüge eines Verstoßes gegen § 55 und in Verbindung damit gegen § 136 a StPO ist offensichtlich unbegründet (vgl. BGHSt 11, 213).
II. Zuxr_Sachrüse. l. Die Revisionen meinen, das Landgericht habe die
gewohnheitsmäßige Begehung der Tat durch SW nicht
ausreichend und widerspruchsfrci festgestellt. Das ist
unzutreilend.
Der Gesetzgeber wollte mit dem Tatbestand des §§ 1§ 0 StGB bestimmte, nach der persönlichen Haltung des Täters besonders gefährliche Formen des Förderns fremder Unzucht treffen. Er ging dabei davon aus, daß die Kuppelei, wenn sie auf der Grundlage einer weitgehenden Demoralisierung (Fall der Gewohnheitsmäßigkeit) oder aus eigennützigen Motiven besonders nachhaltig und häufig betrieben wird, die Möglichkeit zu sexuellen Ausschreitungen verstärkt und damit die Gefahr einer Untergrabung der Sittlichkeit im Volke begründet (siehe hierzu und zum folgenden Bohne in Festgabe für Frank Bd. II S. 440, 444, 466). Mit dem Tatbestand der gewohnheitsmäßigen Kuppelcei wollte er insbesondere die Fälle treffen, in denen ein Täter, der nur über laxe Moralbegriffe verfügt oder dem das sozial gerichteie Gefühl für die Bedeutung sittlichen Verhaltens im Bereich des Geschlechtlichen als Grundlage eines gesunden Gemeinschaftslebens abhanden gekommen ist, fremde Unzuchv
nicht nur gelegentlich, sondern in größerem Umfange fördert; .
ohne daß ihm dabei die Verfolgung eigennütziger Zwecke sicher nachzuweisen ist. Damit sind zugleich die äußeren Beweisanzeichen umschrieben, aus denen der Richier ein gewohnheitsmäßiges Handeln entnehmen kann, das als inneres
IN
Tatibestandsmerkmal einem unmittelbaren Beweise in der
Regel unzugänglich ist.
Die gewohnheitsmäßige Begehung der Kuppelei sewzt also nicht, wie die Beschwerdeführer es anscheinend veI- stehen möchten, voraus, daß der Täter Befriedigung in der Unzucht der von ihm verkuppelten Personen sucht; dies ist bereits ein Fall der eigennützigen Kuppelei (BGHSt 11, 94). Mit der Gewohnheitsmäßigkeit ist vielmehr in erster Linie ein vsychischer Zustand gemeint, der gerade dadurch gekennzeichnet ist, daß der Täter sich seiner beim Handeln nicht bewußt ist, jedenfalls nicht bewußt zu sein braucht, und der dementsprechend auch keinen Teil des Vorsatzes bildet (RGSt 59, 142). Ein solcher Zustand äußert sich, wenn man ihn vom Tatbestand getrennt betrachtet, im täglichen Leben :ı-° typisch in den Fällen, in denen jemand etwa aus Zerstreutheit ein Handeln 2uch dann noch wiederholt oder zu wiederholen versucht, wenn sich die dieses Handeln rechtfertigenden Umstände längst geändert haben, eben weil ihn die Macht der Gewohnheit dazu drängt. Hier hat sich durch Übung ein selbständig fortwirkender Hang ausgebildet, der die sonst wirksame verstandesmäßige Kontrolle ausschaltet. Auf den Tatbestand der Kuppelei bezogen bedeutet gewohnheitsmäßiges Handeln demnach ein Verhalten, das durch den Ausfall jener moralischen, verstandesgemäß wirksam werdenden Hemmungen gekennzeichneb ist, welche dem Vorschubleisten fremder Unzucht normalerweise im Wege stehen. Gewohnheitsmäßige Kuppelei begeht derjenige, deı sich an das Fördern fremder Unzucht so gewöhnü hat, daß ihm jeder weitere Förderungsakt gleichsam von der Hand geht, ohne daß es in dicsem Augenblick für ihn noch zu einer Auseinandersetzung mit irgendwelchen sittlichen Bedenken kommt (vgl. RGSt 32,
394, 397), mögen solche Bedenken auch nachträglich, vorwiegend durchReaktion dritter Personen veranlaßi, an ihn herantreten.
Von diesem Verständnis des Taibestandsmerkmals Isü das Landgericht, wie der Zusammenhang seiner Darlegungen erkennen läßt, zutreffend ausgegangen, indem es annahn, daß die Gewohnheitsmäßigkeit bei der Hergabe seiner | Wohnung für den unzüchtigen Umgang FD s sich bei SED eıst im Laufe der Zeit, etwa zwischen dem 10. oder 15. Förderungsfall, einstellte. Hätte es, wie die j Revisionen meinen, eine bloße Geneigtheit aufgrund der charakterlichen Veranlagung Ss und seines freundschaftlichen Verhältnisses zu FEED 21s gesehen anzesehen (vgl. R6St 32, 394, 396), so hätte es keinen vernünftigen Grund gehabt, nicht schon das ersie Zusammenbringen Ds nit Christa ri unter den Tatbestand zu bringen. Dies gilt um so mehr, als bereits dieser erste Vorgang für beide Beteiligte durch eine kaum noch zu übertrieffende sittliche Verworfenheit gekennzeichnet war. SC var bei der letzten Eheschließung FEEDS dessen Trauzeuge gewesen. Er gab einen Menschen, mit dem er selbst schon intimston Umgang gepflogen hatte, einfach wie eine Sache her, um einem anderen die Befriedigung seiner ungezügelten Triebe zu ermöglichen. Dabei handelte es sich um ein Mädchen von erst 15 Jahren, das damit für sein ganzes Leben verdorben und asozial geprägt werden konnte, und obendrein um eine Person, die dem gleichen Unternehmen, in dem beide Ängeklagien tätig waren, als Lehrling zur Ausbildung und Erziehung anvertraut war. Angesichts einer solchen Häufung von Skrupellosigkeit schon bei der Einleitung des sich dann über Jahre hinziehenden kupplerischen Unternehirens, das dann
auch andere minderjährige Partnerinnen betraf, waren Umstände gegeben, aus denen der Tatxıichter darauf schließen durfte und ohne Rechtsirrtum auch geschlossen hat, daß sich bei Sg nach mehreren Monaten solcher Übung ein eingewurzelter Hang zu weiteren kupplerischen Einzelhandlungen herausbildete. Das Landgericht hat hierzu auch mit Recht auf die xroutinemäßige Art hingewiesen, in der sich jeweils die Übergabe des Wohnungsschlüssels an TED vollzog.
Aus dem Wesen des gewohnheitsmäßigen Handelns, wie es oben im einzelnen dargelegt ist, ergibt sich, daß die Geviohnheitsmäßigkeit nicht als Tatmotiv gesehen werden kann. Als unbewußte Handlungsgrundlage kann sie sich vielmehr mit bestimmten Tatmotiven verbinden, die ihrer Natur nach dem Täter bewußt sind, und sie wird dies in aller Regel tun, da ein bewußt aktives, über den eigenen Bereich hinausgreifendes und die Verhältnisse Dritter beeinflussendes Handeln überhaupt kaum ohne eine motivierende Vorstellung des Täters denkbar ist. In diesem Nebeneinander von Bewußtheit und Unbewußtheit hinsichtlich des gleichen Gegenstandes liegt kein logischer Widerspruch, da sich das Unbewußte nur auf den Bereich der sitilichen Hemmungsvorstellungen erstreckt, SB handelte nach den Feststellungen jedesmal, wenn er seine Wohnungsschlüssel hergab, im Bewußtsein, die Unzucht TEEN: durch die Bereitstellung seiner Wohnung zu fördern. Dies schließt jedoch nicht aus, daß er dabei zugleich einem Hang nachgab, der ihm in diesem Augenblick nicht bewußt war. Gleicherweise aber konnte seine Bereitschaft, TI» WEB in dieser Weise zu Gefallen zu sein, sich für die gesamte forigesetzie Tat mit eben jenen Motiven der "Dankbarkeit" und "Freundschaft" verbinden, die ihn nach
den Feststellungen veranlaßt hatten, auf das Ausinnen YO: einzugehen, ohne daß damit das Gewohnheiismätige seines Handelrs denknotwendig auszuschließen wäre- Ks ist deshalb falsch, wenn die Revision des Angeklagten "> GEB meint, die Strafkammer hätte nur dann ein späteres Einsetzen gewohnheitsmäßigen Handelns annehmen können, wenn in diesem Zeitpunkt gleichzeitig ein Wechsel in den Tatmotiven eingetreten wäre. Ebensowenäß: Stand der Annahme gewohnheitsmäßigen Handelns die Feststellung im Wege, daß dem Angeklagten SB die Benutzung seiner Wohnung duxsch FEED unangenehm wurde, weil er Aufschen im Betriebe, Schwierigkeiten mit dem Vermieter
oder Vorhaltungen seiner Braut fürchtete. Hierbei handeltie es sich um Bedenken, die nicht einem eigenen sitilichen Verantiwortungsgefühl entsprangen, sondern ihm durch außerhalb seiner Person liegende Umstände nahe gebracht wurden.
2. Auch die Anstiftung Sps auıch TEE das Landgericht mit rechilich zutreffender Begründung bejaht, Insoweit hält der Senat zunächst an der in BGHS4 20. 386 niedergelegten und auch schon vom Reichsgericht vertretenen Auffassung fest, wonach die Anstifiung zur Förderung der eigenen Unzucht nach §§ 48, 180 Abs. 1 StGB strafbar ist.
Die Fesistellungen zum Sachverhalt sind in diesem Punkte auch mit der nötigen Bestimmtheit getroffen. Die Revision des Angeklagten IWW entninmi der Wendung des angefochtenen Urteils: "die Kammer sei zu dem Ergebnis gelangt, daß die Sachdarstellung ps den Vorzug verdiene, Sie lege deshalb diese Darstellung der Feststellung des Sachverhalts zugrunde", daß das Landgericht
bezüglich der angenonmenen Tatsachen noch Zweifel gehabt habe und deshalb nach dem Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten die Anstiftungen habe verneinen müssen. Der Senaß® vermag diese und zwei weitere von der Revision angeführte Stellen des Urteils nicht im Sinne der Verteidigung zu deuten. Das Lanägericht hat das Urteil so gegliedert, daß es in einem besonderen Abschnitt die von ihm als erwiesen angesehenen äußeren Tatsachen wiedergab. In diesem Abschnitt finden sich auch die Feststellungen, vclche die Verurteilung wegen Anstiftung zur äußeren Taiseite tragen. Auch aus dem Zusammenhang des hierzu im Abschnitt über die Beweiswürdigung Gesagten ist zu entnehmen, daß das Landgericht von der Richtigkeit der fesigestellten Tatsachen überzeugt war. Schließlich hebt es bei der Strafzumessung nochmals ausdrücklich hervor, daß SD iurch TED zu seinem strafbaren Tun veranlaßt worden Sei»
Zur inneren Tatseite hat das Landgericht nicht verkannt, daß zum Vorsatz des Anstifters auch das Bewußtsein von der Gewohnheitsmäßigkeit der Tat des Angestifteten gehört. Der Anstifter muß zum mindesten damit rechnen, daß der Haupttäter ohne innere sittliche Hemmungen und demzufolge aus einem eingewurzelten Hang zu immer neuen Förderungsakten bereit sein werde. Die Strafkanmmer stelli hierzu fest, es sei dem Angeklagten IB von vornherein darauf angekommen, daß sich aus der Überlassung des Absteigequariiers eine langdauernde Übung entwickelte, und daß ihm im Bedarfsfalle die wohnung Sp: zur Verfüzung stand, ohne daß es einer erneuten Einwirkung auf SCHEEB, sondern lediglich eines entsprechenden Winkes bedurfte. Sie fügt hinzu, es sei dem Angeklagten ED
ne nn...
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klar gewesen, daß es ihm bei der moralischen Finstellung und der ausgeprägten Lässigkeit Swes zclingen werde,
da? Se nach verhältnismäßig kurzer Zeit die Überlassung der Wohnung an ihn als eine selbstverständliche Gewohnheit betrachte. Das genügt. Soweit im Zusammenhang
mit der Erörterung der inneren Tatscite bei dem Angeklagien FB auch auf die Tatmotive SiWws eingegangen wird, ist auf das oben Gesagte zu verweisen»
3. Schließlich hat das Lanägericht:auch das Unrechtsbevußtsein der Angeklagten im Ergebnis zutreffend bejaht, Der Entscheidung BGHSt 10, 35 kann nicht der Sinn gegeben werden, daß der Bundesgerichtshof das Bewußtsein des Unrechts mit dem Bewußtsein der Strafbarkeit eines bestimnten Verhaltens gleichgesetzt habe (vgl. hierzu BGHSt 2, 194, 202; 11, 235, 238 f; BGH Hochverrat u. Steatsgefährdung Bü. I, 14, 103 f). Es genügt, wenn der Täter die vom Strafiatbestand umfaßte spezifische Rechtisgutverleizung als Unrecht erkennt. Das ist vor allem für Tatbestände wichtig, die auf einem gemeinsamen Grunätatbestand aufbauen. Hier braucht sich das Unrechtsbewußisein nur auf die spezifische Rechtsgutverletzung zu beziehen, die der Grundtatbestand erfaßt. Wer das Unrechtmäßige des Diebstahls kennt, kann die Anwendung der Tatbestände des schweren Diebstahls nicht durch die Behauptung von sich abwenden, daß ihm insoweit das Bewußtsein der Verwirklichung eines schwereren Unrechts gefehlt habe. Entsprechendes gitiT auch dann, wenn, wie bei den Tatbestiänden der Kuppelei, der Grundtatbestand als solcher, nämlich das Vorschubleisiten fremder Unzucht, für sich allein noch nicht unter Sirafe gestellt ist. Wesentlich ist insofern nur, daß es sich um ein Verhalten handelt, das die Rechtsordnung mißbilligt. So nenig wie alles Verbotene strafbar ist, so wenig Ist
alles, was nicht ausdrücklich verboten ist, im Sinne einer Billigung durch die Rechtsoränung erlaubt. Gerade für den Bereich der menschlichen Intimsphäre bestehen wichtige rechtliche und rechtspolitische Gründe, mit ausdrücklichen Verboten zurückhaltend zu sein. Mag deshalb der Gesetzgeber die Strafwürdigkeit der nicht durch eins der im Geselz bezeichneten besonderen, Merkmale qualifizierten Kuppelei verneint haben, so ändert das nichts daran, daß der den Tatbeständen zu Grunde liegende gemeinsame normative Kern in der Mißbilligung des Förderns fremder Unzuchti durch die Rechtsordnung zu sehen ist. Das tritt am deutlichsten in den Fällen der schweren Kuppelei des § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu Tage, in denen die Strafbarkeit des Förderns fremder Unzucht vom Bestehen eines besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen dem Täter und der verkuppelten Person abhängt und damit an kein weiteres Merkmal geknüpft ist, das
Tür sich genommen als sozialer Unwert begriffen werden könnte. Auch das Merkmal des Eigennutzes, das in § 1§ 0 StGB u.3. die Strafbarkeit begründet, enthält für sich allein noch nichts, was vom Standpunkt der Rechtsordnung aus zu mißbilligen wäre. Streben nach Gewinn und Erfolg zum eigenen Nutzen ist ein wichtiger und notwendiger Impuls des Gemeinschaftslebens. Die Angeklagten haben sich nach den Feststellungen dahin eingelassen, daß ihnen nur die Strafbarkeit der eigennützigen, nicht aber auch die Strafbarkeit der gewohnheitsmäßigen Kuppelei bekanni gewesen sei, Damit haben sie sich nur auf einen strafrechtlich unerheblichen Irrtum über die Strafbarkeit bcrufen, Denn inre Kenntnis der Strafbarkeit der eigennützigen Kuppelei schloß nach dem oben Gesagten die Zenninis der dem Watbestand zu Grunde liegenden Norm, nämlich der gesetzlichen Mißbilligung des Vorschubleistens fremder
Unzucht notwendig ein. Damit hatten sie das Unrechtsbevußtsein für alle gesetzlichen Ausprägungen dieses normativen Grundtatbestandes.
Da auch die Ausführungen zur Straizumessung keinen
sachlichen Mangel enihalten, waren die Revisionen beider Angeklagter zu verwerfen.
Dr. Geier Dr. Peetz Seibert
Willms Hübner