Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1960
BGH Urteil vom 20.12.1960 – 1 StR 481/60
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
GG Art, 46 Abs. 2; StPO § 264 a) Lautet der Genehmigungsbeschiuß des Bundestages nur dahin, daß die Genehmigung zur Strafverfolgung erteilt wird, so ergeben sich Inhalt und Umfang der Genehmigung aus den Verhandlungen des Bundestages und seines zuständigen Ausschusses in Verbindung mit dem von der Staatsanwaltschaft gestellten Antrag. 'b) Die Genehmigung zur Strafverfolgung wird für einen bestimmten geschichtlichen Vorgang erteilt. Diesen Vorgang hat das Gericht seiner Entscheidung So zugrunde zu legen, wie er sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt. An die rechtliche Beurteilung, die die Strafverfolgungsbehörde bei ihrem Antrag auf Genehmigung der Strafverfolgung vertreten hat, ist das Gericht nicht gebunden. +,”
Nachschlagewerk: ja 056 Amtliche Sammlung: ja -
GG Art, 46 Abs. 2; StPO § 264
a) Lautet der Genehmigungsbeschiuß des Bundestages nur dahin, daß die Genehmigung zur Strafverfolgung erteilt wird, so ergeben sich Inhalt und Umfang der Genehmigung aus den Verhandlungen des Bundestages und seines zuständigen Ausschusses in Verbindung mit dem von der Staatsanwaltschaft gestellten Antrag.
'b) Die Genehmigung zur Strafverfolgung wird für einen bestimmten geschichtlichen Vorgang erteilt. Diesen Vorgang hat das Gericht seiner Entscheidung So zugrunde zu legen, wie er sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt. An die rechtliche Beurteilung, die die Strafverfolgungsbehörde bei ihrem Antrag auf Genehmigung der Strafverfolgung vertreten hat,
ist das Gericht nicht gebunden.
+,”
BGH, Urt. v. 20. Dezember 1960 — 1 StR 481/60 — LG München I
in Namen des Yolkes
In der Strafsache
gegen
den Generalsekretär, Regierungsrat a.D. Dr. Frieärich
z GUEEEEED zu: VE. Gort geboren am EEE 1925,
wegen fahrlässigen Falscheides
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grung
der Hauptverhandlung vom 6. Dezember 1960 in der Sitzung am-20. Dezember 1960, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willns Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ERED als Vertreter der Bundesanwaltschafi,
Justizangestellier als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 28. Juni 1960 mit den Feststellungen aufgehoben, und zwar
auf die Revision des Angeklagten, soweit dieser vsiurteilt worden ist,
auf die Revision der Staatsanwaltschaft im vollen Umfange »
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Enischeidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an Gas Lanägericht zurückverwissen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte wurde am Vormittag des 10. Juli 1959 in dem Strafverfahren gegen Karl ) und vier andere, darunter Dr. DEE; eiälich als Zeuge vernommen. Am Nachmittag desselben Tages erklärte er in der Sitzung, daß er etwas zu berichtigen habe, und sagie dann auf Fragen weiter aus. Er versicherte die Richtigkeit seiner Angaben unver Berufung auf den geleisteten Eid. Auf Grund seiner Aussage wurde er wegen Meineids in zwei Fällen angeklagi. Das Lanägericht hat ihn unter Freisprechung im übrigen wegen eines Vergehens des fahrlässigen Falscheides zu vier Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft erhebt die Sachbeschwerde, der Angeklagte rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Beide Revisionen sind begründei.
A. Die Revision des Angeklagten:
I. Die Verfahrensrügen.
1. Der Angeklagte ist Mitglied des Deutschen Bundestages. Die Revision vertriit die Auffassung, es fehle an einer wirksamen Aufhebung der Immunität, so daß ein Ver-
fahrenshindernis bestehe. Diese Ansicht ist Zrrig:
Der Teutsche Bundestag hat in seiner 96. Sitzung am 22. Januar 1960 die nach Ari. 46 Abs: 2 GG erforderliche
Genehmigung zur Durchführung des Strafverfahrens gegen den jetzigen Angeklagien erteilt. Der Genehmigungsbeschluß selbst gibt nicht an, zu welchen Strafverfahren die Genehmigung erteilt wird. Das entsprichi der üblichen Fassung (vgl. Herlan JR 1951, 327), die der Bundestag selbst zu bestimmen hat. Diese Fassung machi den Beschluß enigegen der Meinung der Revision nicht unwirksam. Sie nötigt, da die Genenmigung nicht allgemein, sondern zu einem bestimmien Verfahren erteilt wird, nur dazu, die Verhandlungen des Bundestages und den Anirag der Staatsanwaltschaft auf Entscheidung über äje Genehmigung zur Strafverfolgung zur Bestimmung des Umfangs der erteilten Genekmiguag mit heranzuziehen»
Die Staatsanwaltschaft hat mit ihren Schreiben an den Präsidenten des Deutschen Bundestags vom 4. und 30. Dezember 1959, die dem Genehmigungspeschluß zugrunde lagen, des näheren ausgeführt, daß der Angeklagte im Yerdach; stehe, bei seiner zeugenschaftlichen Vernehmung vor dem Landgericht München I am 10. Juli 1959 in drei Punkten wissentilich die Unwahrheit beschworen oder die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den geleisteten Eid versichert zu haben. Zur Strafverfolgung wegen dieser Eidesverletzung wurde also die Genehmigung erteilt.
Der Angeklagte ist nun zwar nicht wegen Meineids, sondern nur wegen fahrlässigen Falscheides und nicht wegen der im Antrag der Staatsanwaltschaft angeführten, sonde:n weger anderer unrichtiger Angaben in seiner Aussage verurteilt worden, Hieran war die Strafkammer durch die Bestimmwngrnüber die Immunität nicht gehindert. Denn die Genehmigung zur Strafverfolgung wird für einen bestinmien geschichtlichen Vorgang erteilt, sie gibt den Strafver-
folgungsbehörden das Recht, den der Genehmigung zugrunde liegenden ganzen geschichtlichen Vorgang zum Gegenstand der Untersuchung und Enischeidung zu machen. Das Gericht isi bei seiner Entscheidung nicht an die "rechtliche Beurteilung gebunden, die @iwa die Staatsanwaltschaft bei der Zinholung der Genehmigung vertreten hat. In tatsächlicäer Hinsicht muß es äen Vorgang seiner Entscheidung
so zugrunde legen, wie er sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darsielli (§ 264 StPO; vgl. v. Mangold-Klein, Bonnex GG Anm. IV 7 c zu Art. 46; Meyer, Bundestag und Immunität S. 35, 36; Bockelmann, Die Unverfolgbarkeiüi Ger Abgeoräneten nach deutschem Immunitätsrecht S. 57; Herlan in JR 1951, 327, 328). Eine Beschränkung des Gexichts in dieser Hinsicht wäre auch kaum erträglich. Ob die Volksvertretung das Gericht in dieser Beziehung beschränken oder binden könnte (bejahenä möglicherweise Bonner Kommentar Anm. II 2 a zu Art. 46 GG; anderer Ansicht die oben angeführten Autoren) braucht hier nicht erörtert zu werden, da im vorliegenden Falle die Genemmigung zur Sirafveriolgung ohne eine solche Einschränkung erteilt worden ist. Es war übrigens für die Erteilung der Genehmigung ersichtlich ohne Belang, in welchen Aussagepunkten im einzelnen der Angeklagte verdächtig war, falsch geschworen zu haben. Bei der Beratung im Ausschuß für Inmunitätsangelegenheiten wurde von einem Abgsorädneven ausdrücklich Garauf hingewiesen, daß es sich um einen "sinheiülichen Tatvorgang und Gesamtkomplex" handle:
Die Genehmigung des Bundestages umfaßte. sonach auch die Strafverfolgung wegen der Aussagepunkte, in äszen die Strafkammer schlieälich die Eidesverletzung gefunden hat-Denn die Verletzung eines Eides ist stets eine sinheitliche Nat, auch wenn das beschworene Zeugnis in verschiedenen
runkien Lalscn ist. Die beschworene Aussage in ihrer Gesamiheit isi der geschichtlicne Vorgang, üer zur Grundlage der gerichtlichen Entscheidung zu machen ist (vgl. RGSt 61, 225; 62, 153, 154). Die Strafkammer durfve und mußie also die Aussage, die der Angeklagte beschworen oder deren Richtigkeit er unter Berviung auf den geleisteten Eid versichert hatte, im vollen Unfang ihrer Entscheidung zugrunde legen, sie konnie den Angeklagten auch wegen solcher unrichtiger Aussageteile verurieilen, die ihm im Antrag der Staatsanwalischaft noch nicht ausdrücklich zur Last gelegi waren.
2. Die Revision hält das Verfahren auch deshalb für unzulässig, weil es an einem oränungsmäßigen Eröffnungsbeschluß und an einer ordnungsmäßigen Anklageschrift fehle; n beiden sei die dem Angeklagten zur Last gelegie Tai nicht hinreichend bezeichnet. Dies triift jedoch nicht ZU»
Der Eröffnungsbeschluß gibt den Teil der Zeugenaussage des Angeklagten wieder, der unrichtige Angaben enihalien soll. Aus der Schilderung des Sachverhalts kann auch entnommen werden, welche Angaben objektiv falsch sind. Es ist der Revision allerdings zuzugeben, daß der Eröffnungsbeschluß nicht ohne weiteres ersehen läßt, in welchen bestimmten Aussagepunkien dem Angeklagien der Vorwurf des Meineids gemacht wird. Dei Beschluß stelli, ebenso wie die Sachverhaltsschilderung der Anklageschrift, zunächsi sehr ausführlich die wirklichen Vorgänge dar unG gibt dann - ebenfalls in aller Ausführlichkeit —- die Zeugenaussage des Angeklagten wieder, ohne klar anzugeben, worin eigentlich die vorsätzliche Eidesverleizung des Angeklagien lisgen soll, Ob dadurch "die dem Angeklagien
zux Last gelegte Tat unter Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merkmale" {§ 207 StPO) ausreichend bezeichnet vurce, Kann indessen letzilich dahingestellt bleiben, Denn zur Ergänzung Ges EBröffnungsbeschlusses kann die Anklageschrifi, auch das 'wesentliche Ergebnis der Ermittilungen" herangezogen werden (RGSt 68, 105; BGHSt 5, 225, 227; 10, 137, 138). Aus ihr ergitt sich aber am vorliegenden Falle hinreichend, in welchen Punkien die Eidesverleizung des Angeklagien gesehen wurde. Er nat zu ihnen in der "Schutzschrifi" seines Verteidigers auch ausführlich Sisllung genommen.
5. Der Angeklagte rügt, die Sirafikamner sei nicht oiGänungsgeuäß besetzi gewesen {§ 338 Nr. 1 SüÜPO; Art, 101 GG), weil der Ausschuß, der die beteiligten Schöffen gewählt hai, nicht dem Gesetz entsprechend besetzi gewesen sei, Bei diesem Ausschuß habe nämlich der Verwaltungsbeamte, der nach § 40 Abs. 2 GVG mitzuwirken hat, gefehlt. Überregierungsrai Dr. EB: der bei der Wahl anwesend gewesen sei, sei nicht der nach § 40 Abs. 2 GVG von der Jandesregierung bestimmte Verwaltungsbeamie gewesen.
Auch diese Rüge ist unbegründet.
In Bayern wird der Verwaltungsbeamte, der an der Schöffenwahl teilzunehmen hat, durch § 16 der "Gemeinsamen Bekanntmachung der Staatsministerien der Justiz und des Inneren über die Vorbereitungen der Sitzungen der Schöffergerichte, Strafikammern und Schwurgerichte" vom 30. kai 1952 (Bay GVB1 1952, 169 = Bay BS III, 153) bestimmt. Hiernach ist Verwaliungsbeamter im Sinne des § 40 Abs. 2 GVG der Landrat des Kreises. Anstelle des Landrats triit im Verhindserungsfalle dessen Stellvertreter in den Ausschuß eins
Zur Zeit der Schöffenwahl - 17. Sepiember 1953 - wsr Dr: Hedi Landrat des Landkreises München. Sein nach Art. 36 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern vom 16. Februar 1952 (GVBl 1952 S. 39 = Bay BS I, 515) vom Kreistag aus seiner Mitte gewählte Stellvertreter var Kreisrat Max Schü Beide waren nach der Erklärung des Landrats vom 17. August 1960 verhindert, an der Schöffenwakl teilzunehmen, Der Landrat erteilte daher im Einvernehmen mit dem vom Kreistag gewählten Stellvertreier (§ 41 Abs. 2 dex Geschäftsordnung des Kreistags) dem Oberregierungsrai Dr. DE ] Auftrag unä Vollmacht zur Veriretung im Wahlausschuß. Diese Vertrevtung
war zulässig.
Die weitere Stellvertretung des Landrats regelt nach Art. 36 Abs. 2 der Bayer. Landkreisordnung der Kreistag. Überregierungsrat Dr. Ag va: durch Beschluß des Kreisausschusses vom 8. März 1957 zum - referaismäßigen — Stellvertreter des Landrats bestellt worden. Hierzu war der Kreissusschuß befugt. Der Hinweis der Revision auf Ari. 30 Abs. 1 Nr. 14 BaylLKrO, wonach der Kreistag die Wahl der Vertreter des Landrats nicht dem Kreisausschuß übertragen darf, übersieht, daß Art« 30 BayL&KrO die jetzige Fassung erst Ääurch das Gesetz vom 12. November 1958 (GVBl 1958 S. 329) erhalten hat; in Zeitvunkt der Bestellung des Oberregierungsrats Dr. IB bestanä diese Einschränkung noch nicht. Der Kreistag durfte daher den Kreisausschuß zur Bestellung der Verireter ermächiigen. Das hai er auch getan, inder er durch die Geschäftsoränung dem Kreisausschuß alle Aufgaben überiragen nat, Gie nicht dem Kreistag vorbehalien sird:
Die Ansicht der Revision, § 16 der Bekanntmachung vom 30. Mai 1952 verstehe unter dem Stellvertreter des Landrais nur den nach Art. 36 Abs. 1 BayLKt0 von Kreistag aus seiner Mitte gewählten, nicht auch die weiteren nsch Art. 36 Abs. 2 bestimmten Vertreter, findet im Gesetz keine Stütze. § 16 der Bekanntmachung will sicherstellen, daß auch bei Verhinderung des Landrats ein Verwaltungsbeemter für den Wahlausschuß vorhanden ist. Er bezeichnet als Verwaliungsbeamten nicht eine bestimmte Person, sondern den Träger eines bestimmten Amtes und bestimmt zugleich, daß der Inhaber dieses Amtes auch bei der Schöffenwahl von seinem Vertreter im Amt vertreten werden solle. Damit 181 die Gewähr geboten, daß auch bei Verhinderung der bestimmten Amtsperson der Wahlausschuß gebildet werden kann {vel. hierzu BGist 12, 197, 203 ff). Daß die Bekanntmachung die Vertretung des von der Landesregierung bestimmten Landesbeamten anders regeln wollte als die sonsti- &c Vertreiung des bestimmten Amtsträgers folgt entgegen der Ansicht der Revision auch nicht aus ihrem Wortlaut. Sie spricht nur von dem "Stellvertreter des Landrats", Stellvertreter sind aber sowohl der nach Art. 36 Abs. 1 BaylKrO gewählte, als auch die nach Art. 36 Abs. 2 bestimmten Vertreter.
Der Wirksamkeit der Gemeinsamen Bekanntmachung vom 30. Mai 1952 steht nicht entgegen, daß sie nicht von der Gesamtregierung, sondern nur von den Staatsministerien der Justiz und des Innern erlassen worden ist. Der Ausdruck "Landesregierung" ist nicht erst durch das Rechtsbereirigungsgesetz vom 12. September 1950 (BGB1 S. 455) eingefügt worden, sondern entspricht der früheren Fassung des Gesetzes» Er hat hier gesetzestechnisch nicht den Sinn wie in Art. 80 GG, wo allerdings unter der "Landesregierung" nur die
Gesamiregierung des Landes verstanden wird. Er bedeutet hier vielmehr die nach der Landesverfassung zuständige oberste Regierungsstelle. Nach Ari. 49 BayVerf. sind
die Geschäfte der Staatsregierung in Geschäftsbereiche (Staatsministerien) aufgeteilt. Die einzelnen Ressortminister verwalien den ihnen übertragenen Aufgabenkreis selbständig (vgl. Art. 51 BayVerf.). Daß die an der Bekannimachung vom 30. Mai 1952 beteiligten Ministerien nach der Geschäfisverteilung nicht zuständig gewesen wären, behauptet die Revision nicht (vgl. hierzu etwa die Geschäfisverteilung der Bayrischen Landesregierung von
11. Februar 1932 [GVBl 1932 S. 61] und die heute geltende Fassung vom 19. Dezember 1956 [Bay BS I, 19]).
Die von der Revision genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai 1960 (NJW 1960, 1291) berührt die Zuständigkeitsregelung innerhalb der Bayerischen Landesregierung nicht. Sie befaßt sich nur mit der Frage, ob der Bundesgeseizgeber einen Landesminister unmittelbar zum Erlaß von Rechtsveroränungen ermächtigen kann.
Da somit kein Verstoß gegen § 40 GVG vorliegt, praucht nicht erörtert zu werden, ob bei vorschriftsvidriger Bildung des Wahlausschusses der in BGHST 12, 227, 235 ff ausgesprochene Rechtsgedanke entsprechend anzuwenden wäre.
4. Die Revision rügt ferner, daß die Strafkammer den Zeugen Dr. BEE vereiäigt habe. Das Gericht habe den Zeugen nicht als Verletzien angesehen und daher keine gesetzliche Möglichkeit gesehen, ihn unvereidigt zu lassen, Das sei rechtsirrig, denn Dr. BEEEEEEEED
sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ‚BGESi 5, 85} als Verleizier im Sinne des $ öl Ur. 2 . StPO anzusehen.
Die Rüge gehi fehl, Entgegen der Behauptung der Revision hai die Sirafkammer nicht festgestellt, es sei für das Verfahren gegen Dr. TB esentlich gewesen, daß der Angeklagte die Erwähnung der eidesstattlichen Versichexung in dem Gespräch mit Ce ve:-- schwiegen habe. Nach ihren Feststellungen (S. 29 UA) standen vielmehr die von Dr. a] gestellten Fragen - also auch die darauf gegebenen Antworten - kaum im Zusammenhang mit dem eigenilichen Beweisthena ung waren für das Stirafveriahren im Ergebnis ohne Bedeutung. Inwieweit die Aniworten des Angeklagien sonst für Dr. DEE nachteilige Folgen gehabt haben könnten, ist nicht ersichtlich, wird auch von der Revision
ni.cht dargeian:
5. Die Revision hält den § 261 StPO für vexrleizt, weil die Strafkammer die von ihr angeführten Fragen Dr. DO: unü die Antworten des Angeklagien als Zeugen in der Haupiverhandlung vom 10. Juli 1959 als "unbestritten" bezeichnet. Dieser, dem bürgerlichen Streitiverfahren entnommene Ausdruck könnte für sich allein allerdings mißverständlich sein. Das Urteil Dezeichnet jedoch die angegebenen Tatsachen als "Feststellungen" und gibi an, aß diese auf der Einlassung des Angeklagten und den Bekundungen der Zeugen beruhen (S. 17 UA). Taraus ergibt sich, daß sich die Strafkammer von diesen Feststellungen eine feste Überzeugung gebildei hat- % 261 StPO isi also nicht verleizt, Übrigens behauptet die ?Tevision nicht, daß die über den Inhalt der Zeugenaussage getroffenen Feststellungen falsch seien,
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6. Von den Zeugenaussagen in der Hauptverhendlung gegen Freisehner u.a. ist durch das Gericht für eigene ‚ecke eine Tonbandaufnahme gemacht worden. Die Revision
"Nicnhibestireiten" des Angeklagien darauf zurückzuführen sei, daß ihm das Tonband im Ermittlungsverfahren vorgeführt worden sei, Die Rügs bleibt erfolglos.
Die Revision verweist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichishofls, wonach derjenige das in Ari. 2 56 verankerie Persönlichkeitsrechi eines anderen verletzt, der ein. Privatgespräcn mit jenem heimlich auf ein Tonband aufnimmt (BGHZ. 27, 284; BGHSt 14, 358). Darum gehi es jedoch hier nicht. Nicht ein Privaigespräch sondern die Zeugenaussage des Angeklagten in Öffentlicher Verhandlung wurde auf Tonband aufgenommen. Ob dies ohne Zustimmung des Zeugen zulässig ist, hat der Bundesgerichtshof bisher nicht enischieden; es braucht auch in der vorliegenien Sache ebensowenig entschieden zu werden wie die Frage, ob die so hergesiellte Tonbandaufnahme allgemein in einen anderen Verfahren als Beweismittel gegen einen Zeugen ohne dessen Zinverständnis verwendet werden kann. Denn der Angeklagie hat im Ermittlungsverfahren der Verwendung der von seiner Aussage hergesiellten Tonbandaufnakrme nicki widersprochen. Er hat ausdrücklich erklärt, daß er aus dem Vornalt des Tonbandes keine Rechte ableiten wolle. Er hai sogar selbst zu seiner Verveidigung auf die Tonbandaufnahme Bezug genommen. Damit hat er auf die Geliendmachung eiweiger Rechte gegen die Verwendung des Tonbandes - wenigstens im ärmittlungsverfahren - verzichtet, Die Verwertung des Yonbandes in jenem Verfahren war daher zulässig. Wenn das Gericht mitielbar aus der früheren Verwertung des Tonbandes auch in der Haupivernandluns
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ärkeuntnisse gewonnen haben sollte, so läge hierin
kein Rechtsverstoß. Daran ändert es nichts, daß? dei Angeklagte in einem späteren Schriftsatz sein®s Verteidigers (Bl 255 der Akten) erklären 1feß, daß er aunmehr Rechte aus der Tatsache herleite, daß die Tonbandaufnahme ohne sein Wissen und ohne sein Einverständnis hergestellt worden sei, Daß die Tonbandaufnanne in der Folgezeit, insbesondere in der Haupiverhandlung, verwendet wurde, behauptet die Revision selbst nicht. Rückwirkung kam aber der Erklärung nicht zu.
7. Die Rüge, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, ists unzulässig; denn mit der Revision kaan nicht gerügi werden, daß Beweismiviel nicht ausgeschöpft, insbesondere an Zeugen oder Sachverstäudige bestimmte Fragen nicht gestellt wurden (BGHSt 4, 125, 126).
8. Dagegen dringt die Revision mit der Rüge durch, daß § 265 StPO verletzt sei.
Der Angeklagte wurde zwar darauf hingewiesen, daß er statt wegen Meineids wegen fahrlässigen Falscheids besiraft werden könne. Das genügte nach der Sachlage jedoch nicht:
Der Vorwurf des Meineids bezog sich, wie sich unter Zuhilfenahme der Anklagegchrifi aus dem Eröffnungsbeschluß ergab, auf drei Funkte:
a) Der Angeklagte habe die Anzahl seiner Zusammenkünfte mit Gel verschwiegen;
I7 hr
p) Falsch sei die Aussage, bei der Unieriedung nit CoD in März 1958 sei es hauptsächlich um Sc: Anliegen. eine Senkung seiner Spielvankapgeben zu erreichen, gegangen, sowie die Angabe, er {der Angeklagie) habe ihm weder Material über Dr. Dip abverlangt. noch habe ihm Ge nei dieser Gelegenheit solches Material "gesagt";
ce) (Ergänzungsanklage) Der Angeklagte habe fälschlich bestritien, daß er bei einem Gespräch mit dem iihepaar Ho sesazi habe, Staatsanwalt psci bei ihm gewesen, er habe mit ihm aber nichi über die Sache Baungartner gesprochen.
In den Punkten a und c hat die Strafkammer den Augeklagten nicht für schuldig befunden, zum Punkt b nur insoweit, als der Angeklagte bei seiner Vernehmung nicht angegeben hat, daß Geil bei jener Unterredung erwähnt hatte, er werde eine schriftliche Erklärung oder eidesswattliche Versicherung über seine Begegnungen mit Dr. SEE seinem Rechtsherater Dr. EB überzeven. Außerdem hat die Strafkammer eine fahrlässige Eidesverletzung aber noch darin gefunden, daß der Angeklagte au! die Frage üss Vorsitzenden nach dem Zeitpunkt jener Unverredung angegeben hatie, das sei in der zweiten Hälfis 1958 gewesen, er könne nicht mehr sagen, ob im Oktober, Novenber oder Dezember 1958, etwa in dieser Zeit sei es gewesen, während äie Untsrredung in Wirklichkeit Anfang März 1958 statigefundien hatte,
Kann die eidesstattliche Versicherung oder schrift-J.iche Erklärung, die Ge angeben wollte und die er später auch Dr. ED übersandi nat, vielleicht noch
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als "Material" über Dr. DU angesehen werden, dessen Verschweigung dem Angeklagten zur Last gelsgt wurde, so ergab sich aus dem Eröffnungsbeschluß nicht, daß ihm auch die falsche Zeitangabe als Eidesverletzung zur Last gelegt wurde, wenn sich auch ihre Unrichtigkeit aus dem Inhalt des Eröffnungsbeschlusses entnehmen ließ. Der Angeklagte hätte daher ausdrücklich darauf hingewiesen werden müssen, daß der Vorwurf des fahrlässigen Falscheides sich auch auf seine Zeitangabe ersirecke.
Der Senat hat in BGHSt 15, 320, 324 darauf hingewiesen, daß § 207 StPO sinngemäß auch für den Inhalt des Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO gelte. Der Hinweis muß daher so gefaßi werden, daß der Angeklagte erkennen kann, welche bestimmten Tatsachen dem veränderten rechtlichen Gesichtspunkt zugrunde gelegt werden. Das ist jedenfalls dann erforderlich, wenn sich der strafrechtliche Vorwurf innerhalb des einheitlichen Tatgeschehens auf andere Punkte verlagert. Das war hier der Fall, wenn die Strafkammer eine fahrlässige Eidesverletzung auch in der unrichtigen Zeitangabe erblickte. Daß es nicht geschehen ist, ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll (§§ 273 Abs. 1, 274 StPO).
Auf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen. Es ist auffällig, daß das Urteil zu diesem neuen Anklagepunkt im Gegensatz zu den Vorwürfen, in denen der Angeklagte nicht für schuldig befunden wurde, keine Einlassung des Angeklagten wiedergibt. Es ist nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte sich gegenüber diesem neuen Vorwurf so verteidigt hätte, daß er nicht hätte aufrechterhalten werden können. Es wäre daher möglicherweise der Schuldumfang ver=- ringert worden. Da eine einheitliche Tat vorliegt, zwingt
dies zuf Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
9, Auf die weitere Verfshrensrüge (Nichtbescheidung eines hilfsweise gestellten Beweisamtrages) braucht hiernach nicht mehr eingegangen zu werden.
II. Die Sachbeschwerde. Auch die Sachrüge ist begründet. 1, Die unrichtige Zeitangabe.
Zum inneren Tatbestand führt die Strafkammer nur aus, sie sei überzeugt, "daß diese Zeitangabe lediglich auf ungenügendem Nachdenken beruht und Dr. zEEEEEED insoweit unbewußt fahrlässig gehandelt hat",
Damit ist jedoch weder ein fahrlässiges Verhalten noch die Ursächlichkeit eines solchen Verhaltens für den strafrechtlichen Erfolg, nämlich den Falscheid, genügend dargetan. Der Zeitpunkt eines Ereignisses kann regelmäßig nicht - wie der Ablauf sinnlicher Wahrnehmungen - dadurch bestimmt werden, daß man sich ein bestehendes Erinnerungsbild zum Bewußtsein bringt. Von den Fällen abgesehen, in denen ein bestimmtes Wissen von dem Zeitpunkt eines Vorganges besteht, wird er dadurch festgestellt werden müssen, daß estimnten anderen Ereignissen oder Umständen in Verbindung gebracht wird. Das bedarf häufig längeren Nachdenkens und wird manchmal ohne Hilfsmittel und Unterlagen schwer möglich sein. Ein Irrtum wird hierbei noch weniger ausgeschlossen werden können als bei der Wicdergabe eines Erinnerungsbildes über frühere Wahrnehmungen.
Die Sirafkammer wirft dem Angeklagten "ungenügendes" Nachdenken vor, gehi also offensichtlich davon aus, dad er nicht aufs Geratewohl einen Zeitpunkt angegepen hat. Einem solchen Vorwurf würde auch der Wortlaut seiner hussage widersprechen, Dieser Wortlaut; "Das war auch in der zweiten Hälfie 1958, ich kann nicht mehr sagen im Oxtober, November oder Dezember 1958, etwa in dieser Zeit ist es gewesen," weist darauf hin, daß der Angeklagte versucht hat, jenes Gespräch mit GegWw zeitlich einzuoränen. Wenn üle Strafkammer ihm vorwirft, daß er hisrbei nicht die nötige Sorgfalt aufgewendet habe, so hävte sie darlegen müssen, welche Anhaltspunkte und Hilfsmittsl dem Angeklagten zur Verfügung standen, um zu einem richilgen Ergebnis zu gelangen. Durch bioße Willensanstizengung xann das Gedächtnis regelmäßig nicht zur Wiedergabe der richtigen Vorstellung gebracht werden (vgl. RGSt 57, 2341. Ein Vorwurf wäre dem Angeklagten dann zu machen, wenn er die ihm zur Verfügung siehenden Anhaltspunkte nicht benutzt hätte, wobei noch zu berücksichtigen wäre, daß dem Zeugen zux Besntwortung einer unverhofftien Frage gewöhnlich keine längere Zeit zum Nachdenken verbleibt,
Dieser aufgezeigte Rechtsfehler muß ebenfalls zur Aufhebung des Urteils führen, soweit der Angeklagie verurteilt ist, da er jedenfalls den Schuldumfang beirifft.
2; Aber auch die Annahme des Landgerichts, der Angsklagie habe sich der fahrlässigen Eidesverletzung schuldig gemacht, weil er die "weitere Äußerung Ge: übe: die eidesstattliche Erklärung für Dr. EB verschwiegen" habe, ist nichi hinreichend begründet.
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“it Recht geht die Strafkammer davon aus, daR ein Verschweigen nur dann tatbestandsuäßig für Jie Kidesverleizung ist, wenn die verschwiegene Tatsache für den Gegenstand der Vernehmung erhablich ist und mit ihm in unirennbarem Zusammenhang steht. Wird dem Zeugen eine ausdrückliche Frage gestellt, so wiid duxich diese der Gegenstand der Vernehmung bestimmt (vgl. BGHSt 3, 221, 223; RG JW 1929, 2716). Zugelassene Fragen hat der Zeuge vahrheitsgemäß und vollständig zu beaniworten, auch wenn sie für das anhängige Verfahren oder den Rechtsstreii scheinbar unerheblich sind. Eine Tatsache ist somii schon dann zu offenbaren, wenn sie für den Vernehmungsgegenstanäd, also auch für die Beantwortung einer gesiellien Frage von Erbeblichkeit ist (RG HRR 1936 Nr. 1198).
wird einem Zeugen Eidesverletzung durch Verschweigen im Hinblick auf eine ihm gestellte Frage vorgeworfen, so ist zunächst, wenn die Frage nicht unmittelbar auf den verschwiegenen Umstand gerichtet war, der Umfang der Aussagepflicht festzustellen. Es muß also, wenn das nichi offen zutage liegt, auf Sinn unä Tragweite der gestellten Frage eingegangen werden. Schon in dieser Hinsicht ergeben sich gegen das angefochtene Urteil Bedenken.
Die Strafkammer führt wohl im Zusammenhang mit der Aussageberichtiigung des Angeklagten am Nacnmiitag des Vernehmungsiages aus, es sei dann die ausdrückliche Frage Dr: EEE s zach üem Inhalt ües Gesprächs gekommen, nämlich: "Ich frage also den Zeugen aoch einmal, ob er den Herrn Go richt eingehend gefragt hai, ob er mi‘ nic zusammengewesen ist:" Dem Worilaut nach war dies aber keine allgemeine Frage nach dem Inhalt des Gesprächs. sie zielte auf einen ganz bestimmten Gesprächsgegenstand. Den damaligen Angeklagten Dr: Di interessierte
das Gespräch nur insoweit, als es ihn selbst betraf.
Wenn die Straikammer meint, daß insoweit der Inhalü
ües Gesprächs Vernehmungsgegenstand war, so isi diese Auslegung der Frage allerdings möglich. Damit würde alles unter die Frage fallen, was über Dr. DEE ssnal.s gesprochen wurde, also auch die Äußerung Ge: über
die Angabe einer schriftlichen Erklärung oder einer eidesstatilichen Versicherung über Dr: Sm : Ihr Vexschweigen würde den äußeren Tatbestand des Falscheides erfüllen. Zum strafrechtlichen Vorwurf kann dem Angeklagten dieses Verschweigen aber nur gemacht werden, wenn sr diesen Unfang üss Vernehmungsgegenstandes erkannt hat (Meineid) oder aus Fahrlässigkeit nicht erkannt hat (fahriässiger Yalscheid):
Die Bemerkung in dem angefochtenen Urteil, es sei nicht völlig ausgeschlossen, daß Dr. ZEN de: Meinung gewesen sei, "äleser Punkt sei nicht weiter von Bedeutung", ist in dieser Hinsicht nicht eindeutig: Sie kann den Sinn haben, daß der Angeklagte den Umfang der Frege und damit den Umfang seiner Aussagepflicht nicht eızamt habe; sie kann aber auch bedeuten, daß der Angeklagte diesen zwar erkannt, aber irrig angenonmen nabe, jene Äußerung Gef falle nicht darunter, weil sie unerheblich sei, In jedem Falle sind die Ausführungen deı Strafkammer zur inneren Tatseite unzureichend. Sie führt ierzu aus, der Angeklagte habe "bewußt fahrlässig" ge-
delt, "da er die Sorgfalt im vernünftigen Überlegen, in der Anspannung seines Vorstelluugs- und Denkvermögens, die ihm nach den Umständen und seinen persönlichen Fänigkeiten zuzumuter war, hinsichtlich der Frage, ob er sein Wissen über die eidesstattliche Erklärung offenvaren müsse der nicht, außer acht gelassen" habe. "Bei Anwerdung Gdex
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geforderten Sorgfalt wäre ihm aber nicht verborgen geblieben. daß ex die betreffende Äußerung Geis nicht unerwähnt lassen durfie." Es fehli jede nähere Feststellung, daß der Angeklagte die an ihn gestellte Frage ebenso verstanden hat, wie die Strafkammer sie auslegt, Dies zu prüfen, hätte aber schon der sonstige Sachverhalt Anlaß geben müssen»
Die erste Frage Dr. DEE = vom Vormittag stellte, wie die Strafkammer selbst ausführt, auf die Absicht ab, mit der der Angeklagie zusammen mit Zweig zu cc gegangen war. Auch die weitere Frage am Nachmitiag ging ihrem Wortlaut nach hierauf ein, sie konnie wenigstens dahin verstanden werden, Gaß Dr. Baumgaxriner erlahren wollie, was der Angeklagte bei dem Gespräch bezwecktie und gefragt hat, nicht was Gen sagte und erzählte. Dafür, daß aer Angeklagie die Frage so aufgefaßt haben könnte, würde möglicherweise seine Antwort sprechen (".., das war alles für mich ohne jeden Belang. Ich habe ihn auch nicht danach gefragt"). Dv: DEE Hai auch auf die Antwort des Angeklagten sich nicht weiter nach dem Inhalt dieses Gesprächs erkunäigt;, sondern nur noch gefragt, auf wessen Veranlassung der Angeklagte zit GefiB zussmmengetroffen sei. Wenn damals jedem Beteiligten bekannt (nach der Ausdrucksweise des Landgexichts "allgemeinkundig') war, daß Dr. DEE yon dem Angeklagten die Bestätigung erhalten wollte, die Moineidsanzeige gegen ihn Habe politische Hintergründe, so würde auch das eher auf seinen Willen schließen lassen; die Absicht und die Tätigkeit des CSU-Politikers klarzulegen, als die Äußerungen GeWs in Erfahrung zu bringen:
Jedenfalls hätte sich die Strafkammer mii diesen Umständen
bei der Prüfung auseinanderseizen müssen, ob der Angsklagin
12°) 19)
den von ihr angenommenen Sinn und Umfang der Frage und ıK
amd den Umfang des Vernehmungsgegenstandes erkanıi oder
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wegen mangelnder Sorgfalii nicht erkannt hai;
B: Die Revision der Staatsanwaltschaft: such sie ist begründet.
1, Die Frage Dr. DD > = 3en Anseklagieu: "Yaren Sie mit Ewald Zwgggpoei CB: un Nachforschungen über nich anzustellen?" enthielt zwar nicht verschiedene "Neiliragen". Wurde sie aber vnloß mit 'nsin" beantwortet, so konnie das verschiedene Bedeutung haben. Es konnie bedeuten, daß der Angeklagie jeden Besuch in Begleitung Zu: vei Schi in Anrede swellie. Sie konnte aber auch lediglich besagen, daß der Angerlagie mit zZ ZU dem in der Frage angegebenen Zweck nicht vei Gen :-.- wesen sci. Die ersie Antwort des Angeklagten "nein, niemals" wäre nach dem vom Gericht fesigesiellten Sachverhait also nur dann falsch gewesen, wenn sie im ersten Sinn gemeint war,Die Antwort auf die weitere Frage "in München oder in Bad Kissingen?": "Weder noch. Ich war mit Herrn ZuBricht dei Go sier in München noch in Kissingen noch im Ausland oder sonsiwo" konnte aber nur dahin versisnden werden, daß der Angeklagte in Begleitung Zw überhaupt nicht bei Ge9 var. Nach den Erklärungen, die der Angeklagte in der Nschmittagssitzung abgab, ist die Antwort auch von ihm so aufgefaßt worden.
Die Revision greift die Ansicht der Strafkammer aı.; ‘aß der Angeklagte diese objektiv falsche Aussage in der Nachnmitiegssiizung vollständig berichtigt habe. Insoweit sind jeäcen ihre Einwendungen ungerechtleriigi>
Fehl geht der Hinweis, daß die Straikammer den Argezlagten ja wegen der im Zuge seiner Berichtigung gsmechven Aussage verurteili habe. Der Angeklagte ist wegen solcher Aussagepunkie verurteilt worden, die über die bloße Berichtigung hinausgingen. Der Angeklagie hatte in der Vormittsgssitizung angegeben, daß er mit Zug nichi Dei GelB zewesen sei, Er nat diese Aussage am Nachmittag richiiggestielli, Ändem er nun angab, daß ex zii zweig einmal bei Gembicki gewssen sei. Da älse Frage Dr. SEE: dehin gelautet hatte, ob der Angeklagte dei Gem scuesen sei, un Nachforschungen über ihn anzustellen, brachte er noch zum Ausdruck, daß er nickt aus diesem Grunde bei GefW gewesen sei, sondern weil CD die Herabsetzung seiner Spielbankabgaben betreiben wollte. Damit war die von I = Vorzittas gestellte Frage nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen wahrheitsgeräß beantwortet. Was der Angeklagıe noch zusätzlich über den Inhalt der mit Gem» geführten Besprechung aussagte, ging über die am Vormittieg gesiellte Frage und über das zur Berichtigung der vormititäglichen Aussage Erforderliche hinaus, sie war eine weitere Aussage, die die Strafkammer mit Recht einer selbständigen Würdigung unterzogen hai. Entgegen der Meinung der Revision steht die Auslegung der von Dip :°- stellten Frage Gurch das Landgericht nicht mit den sonstisen Festsiellungen in Widerspruch.
Welche Folgerungen die Sirafkammer aus der Berichtizung gezogen nat, bleibt jedoch unklar. Dis Siralkammer führt aus, der Angeklagte habe bei seiner falschen Aussage an Vormittag "zweifelsfrei unbewu3t fahrlässig" gehandelt» ic Bemerkung, daß Güle Richtigstellung "eine rechtzeitige
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Berichtigung zsiner unrichtigen Angabe nech § 158, 16%,
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StGB" gewesen sei, mag damit noch in Einklang stehen,
da in § 163 SiGB auf die §§ 154 und 158 Bezug genonmen wird. Im Widerspruch damit heißt es aber ferner: "Insoweit war von Strafe abzusehen." Weiter ist von "Strafermäßigung nach § 158 SiGB" die Rede. Im Falle des § 163 StGB führt die rechtzeitige Berichtigung nicht zur Strafmilderung oder zum Absehen von Strafe wie im Falle des Meineids (§ 158 StPO), sondern zur Straflosigkeit, so daß der Angeklagte freizusprechen ist:
Der Angeklagte ist zwar "im übrigen" freigesprochen worden. Die Freisprechung kann sich nach den Urteilsgründen nur auf die: Anklage wegen Meineids in der Vormittagssitzung beziehen. In den Gründen ausgesprochen wird das aber nur hinsichtlich des Aussagepunktes Dr. Hole / I] (S. 29 UA); es bleibt unklar, ob die Strafkammer die Freisprechung auch auf den berichtigten Aussageteil bezogen hat.
Der Freispruch kann aber schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer hinsichtlich des berichtigien Aussageteiles keinerlei Feststellungen zur inneren Taiseite getroffen hat. Daß der Angeklagte "zweifelsfrei unbewußt fahrlässig" falsch ausgesagt hat, versteht sich nach dem Sachverhalt nicht von selbst, wenn auch der Verdacht einer bewußten Falschaussage nicht naheliegen mag. Der Angeklagte war des Meineids angeklagt: Die Strafkammer mußte sich daher, wenn der äußere Tatbestand gegeben war, auch mit der Frage des Vorsatzes befassen. Sie war dem nicht dadurch enthoben, daß der Angeklagte seine Aussage berichtigt hatte, weil die Rechtsfolgen wenigstens hinsichtlich des Schuldspruchs und der Kosten verschieden sind, je nachdem ob eine vorsätzliche oder fahrlässige Eidesverletzung vorliegt (vgl. BGHSt 4, 172, 176)»
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Auf die Ausführungen der Revision zum Anklagspunkt Dr. HD :@W raucht hiernach nicht näher eingegangen zu werden. Ein Rechtsfehler ist insoweit in den Gründen des angefochtenen Urteils nicht zu finden.
2. Soweit der Angeklagte verurteilt ist, bemängelt die Staatsanwaltschaft, daß die Strafkammer keine vorsätzliche Eidesverletzung angenommen hat. Die oben im Rahmen der Revision des Angeklagten aufgezeigten ungenügenden Feststellungen und unklaren Ausführungen des Tatrichters müssen insoweit auch zur Aufhebung des Urteils auf die Revision der Staatsanwaltschaft führen, da es nicht ausgeschlossen ist, daß die Strafkammer nach weiteren Fesisiellungen und bei zutreffender rechtlicher rürdigung zu einer anderen Beurteilung der Schuld des Angeklagten kommen würde. Auf die Revisionsangriffe im einzelnen braucht daher nicht eingegangen zu werden.
Es sei nur darauf hingewiesen, daß beim fahrlässigen Falscheid eine bewußte Fahrlässigkeit kaum vorkommen wird: Bewußte Fahrlässigkeit würde bei der Eideuverletzung voraussetzen, daß der Täter an der Richtigkeit oüer Vollständigkeit seiner Angaben gezweifelt hätte. Solche Zweifel müßie er aber offenbaren, wenn er sich nicht einer vorsätzlichen Eidesverletzung schuldig machen will (BGH 5 StR 797/52 vom 29. September 1953 S. 16).
Die bisherigen Feststellungen lassen allerdings nicht erkennen, daß die Strafkammer solche Zweifel des Angeklagtien angenommen hat.
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Die Entscheidung entspricht dem Antrag des
Generalbundesanwelts.
Dr. Peetz Seibert willms
Hübner Fischer