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BGH Entscheidung vom 10.03.1953 – 1 StR 89/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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— 2344 09 7
ImNamen des Volkes
In der Strafsache ‚gegen
den Kaufmann Erich S
geboren an. in S zur Zeit in Untersuchungshaft,
CD.
wegen Notzucht
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. März 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr, Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz
Bundesrichter Mantel
Bundesrichter Glanzmann
Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat (EEEEEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Regensburg vom 17. November 1952
wird verworfen.
Die seit dem 17. November 1952 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Honate übersteigt,
auf die erkannte Strafe angerechnet.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. ‘
Von Rechts wegen
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gründes
Am 8. August 1952 nahm der Angeklagte ‚die Ehefrau KB in seinem Kraftwagen nach ‚Regensburg mit, Auf der Rückfahrt bog er in einen Waldhohlweg und hielt dort.
Er küsste die sich wehrende Frau KM und griff ihr an Brust und Oberschenkel. Nach etwa einer halben Stunde hörte er mit seinen Zudringlichkeiten auf. und fuhr weiter. Nach kurzer Zeit hielt er erneut und forderte Frau Ki» „auf, sich ihm freiwillig hinzugeben; andernfalls würde
er sie dazu zwingen. Als er ihr wieder;an .die Brust und die. Oberschenkel griff, stieg sie aus und ging zu Fuss zurück. Der Angeklagte kam mit dem Kraftwagen hinter ihr
. .her.. Er beteuerte, dass er sie bestimmt nicht mehr belästigen werde und bewog sie zum Einsteigen, Tatsächlich fuhr er jedoch nur einige Meter und hielt dann wieder. Obwohl Frau KB schrie und weinte, drückte er sie mit. Gewalt auf den Hintersitz, zwängte sich zwischen ihre Beine und drückte sie mit dem Oberkörper nieder. Dann führte er sein Glied .bei ihr ein und übte den Geschlechtsverkehr aus.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens gegen § 177 StGB bestraft. Gegen das Urteil hat er Revision eingelegt, der jedoch der Erfolg zu versagen ist.
I. Der Beschwerdeführer rügt die Verietzung des Verfahrensrechts. .
1.) Er macht geltend: Das Landgericht habe gegen die Vorschrift des § 172 GVG verstossen; es habe zunächst wäh-
rend der Vernehmung der Frau KB die Öffentlichkeit ausgeschlossen; später sei die Zeugin jedoch in öffentlicher Sitzung nochmals vernommen worden; diese unterschiedliche Behandlung sei unzulässig.
Diese Rüge ist unbegründet. Die Frage, ob die Voraussetzungen für die Ausschliessung der Öffentlichkeit gemäss § 172 GVG vorliegen, ist von dem Tatrichter nach seinem pflichtmässigen Ermessen zu entscheiden. Ein Rechtsfehler bei.Ausübung dieses Ermessens, der allein die Revision rechtfertigen könnte, ist nicht. erkennbar. Iü übrigen ist lediglich die ungesetzliche Beschränkung der Öffentlichkeit durch § 338 Ziff 6 StPO zum unbedingten Revisionsgrund erhoben (RG HRR 1939 Nr 278; -RGSt 77, 186; OGHSt 2, 337). Dagegen kann keine Rüge aus dieser Vorschrift mit der Begründung hergeleitet werden, dass zu Unrecht in öffentlicher Sitzung verhandelt worden ist.
2.) In der Hauptverhandlung beantragte der Verteidiger, den Zeugen ZB darüber zu vernehmen, dass er bei den Eheleuten KW keine Aufregung bemerkt habe, als er die Stoffballen aus dem Kraftwagen des Angeklagten in die Wohnung des Ehemannes Kg gebracht habe. Die Strafkammer hat den Antrag. abgelehnt, weil nicht ersichtlich sei, dass die Aussage zur weiteren Klärung des Sachverhalts irgendwie dienen könne.
Die Revision sieht in dem Beschluss des Gerichts eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung im Sinne des § 338 ziff 8 StPO. Aus den Gründen des Urteils ergebe sich, dass
das Tandgericht: auf die Frage, ob Frau Ka bei ihrer Rückkehr erregt gewesen ist, entscheidenden Wert gelegt hat; deshalb hätte die Vernehmung des Zeugen nicht abgelehnt werden ‚dürfen. \
Der Antrag lässt für sich betrachtet den | Zusammenhang mit der Sache nicht erkennen und weist eine offenbare Lücke auf. Es wird nicht angegeben, wann ZU bei den . Eheleuten Kan erschienen sein und von einer Erregung ‚nichts bemerkt. ‚haben soll. Zur Ergänzung, können jedoch die
Ausführungen . des Verteidigers in dem Schriftsatz vom 6. No-
vember 1952 herangezogen werden (RG IW 1931. Ss 2821 Nr 42), in dem der Zeuge Ziegler erstmals benannt, ist, Danach soll er die Stoffballen etwa eine halbe Stunde, 'nach Eintreffen des Angeklagten bei Frau Kai» abgeliefert haben.
Das Landgericht hat in dem ablehnenden Beschluss zum ‚Ausdruck bringen wollen, dass es die behauptete Tatsache ‚für unerheblich hält. Gemäss § 34 StPO hätte es seine Entscheidung begründen und die ‚Erwägungen ersichtlich, machen müssen, aus denen es die Beweistatsachen für die Entscheidung als. unerheblich ansah. Dieser "Mangel ist aber nicht gerügt (§ 344 Abs 2. Satz 2 StPO), so dass es eines Eingehens darauf nicht bedarf.
Di& von dem Angeklagten erhobene Rüge könnte somit nur Erfolg haben, wenn die Strafkammer die behaupteten Tatsachen, entgegen der in dem Beschluss zum Ausdruck gebrachten Ansicht, etwa doch als bedeutsam angesehen hätte. Die Frage, ob eine Tatsache erheblich ist, unterliegt zwar
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grundsätzlich der Würdigung des Tatrichters und ist der Nachprüfung durch das Revisi onsgericht entzogen. Das Lendgericht musste sich aber, wenn es einen Beweisamtrag aus diesem Grunde ablehnte, an die darin liegende Zusage halten; es wäre ein Verfahrensverstoss, wenn die Urteilsgründe ergäben, dass der Tatsache doch Bedeutung beigemessen worden ist (RG JW-1950 S 926 Nr 37). -
Ein solcher Fehler ist hier aber nicht zu .erkennen. In den Urteilsgründen wird: zwar hervorgehoben, dass Frau KB; als sis nach Hause kam, sofort ihrem Ehemann "weinend und völlig aufgelöst" ‚von dem Vorgefallenen berichtete, Es wird auch davon auszugehen sein, dass das "Landgericht diesem Zustand der Zeugin Bedeutung für ihre Glaubwürdigkeit beigemessen hat. Ziegler soll aber die Eheleute KEEP nach dem Inhalt des schriftlich klargestellten Beweisamtrags erst eine halbe Stunde nach der Rückkehr der Zeugin. aufgesucht haben. Zu diesem Zeitpunkte konnte die Erregung der Frau K@WED schon abgeklungen sein; ausserdem liegt es nahe, dass sie sich in Gegenwart des fremden Lehrlings beherrschte und ihn von ihrer etwaigen Aufregung nichts’ merken liess. Die in das Wissen des Ziegler gestellte Behauptung, Frau KB sei bei seiner Anwesenheit nicht aufgeregt gewesen, steht also nicht in Widerspruch zu der Feststellung, dass bei ihrer Ankunft das Gegenteil der Fall war. Damit erweist sich . die Rüge im Ergebnis als unbegründet.
Auch eine Verletzung der dem Gericht obliegenden Auf- "klärungspflicht liegt - entgegen der Ansicht der Revision -
nicht vor, denn die Umstände drängten aus den angeführten Gründen nicht zur. Vernehmung des Ziegler...
II. Der Beschwerdeführer wendet sich mit, der Sachrüge im wesentlichen gegen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts. Damit kann er in diesem Rechtszuge nicht gehört werden.
Es ist auch .nicht richtig, dass die Beweiswürdigung des Tatrichters mit der Lebenserfahrung oder den Denkgesetzen unvereinbar ist. Selbst bei ernsthaftem Widerstand der Frau K@WEEB kann es dem. Angeklagten gelungen sein, sie zu überwältigen, zumal er bereits längere Zeit mit körperlicher Gewalt auf sie eingewirkt hatte. Hinzu kamen die von dem Angeklagten geäusserten Drohungen: "Heute entkomnst du mir nicht mehr, tot oder lebendig" und "Mache mir jetzt ja keine Geschichten mehr, sonst könnte es für dich schief ausgehen", Schliesslich ist es auch - entgegen der von der Revisicen vertretenen Ansicht - nicht mit der Lebenserfahrung unvereinbar, dass Frau. Ki keine körperlichen Verletzungen davongetragen hat und dass ihre Kleidung unbeschädigt geblieben ist, obwohl sie sich gegen den ihr angesonnenen Geschlechtsverkehr mit allen Kräften gewehrt hat.
Zu gewissen Zweifeln könnte - für sich betrachtet - die Bemerkung in dem Urteil Anlass geven, die Einwendung des Angeklagten, Frau MB hätte um Hilfe gerufen, wenn er ihr Gewalt angetan hätte, sei nicht "völlig" stichhaltig. Daraus könnte geschlossen werden, dass das Landgericht
sie für erheblich und geeignet gehalten hat, den Angeklagten in gewissem Umfange zu entlasten. Die nachfolgenden Ausführungen ergeben aber deutlich, dass die Strafkammer rechtlich einwandfrei zur vollen Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gelangt ist. .
Auch im übrigen sind keine Rechtsfehler erkennbar.
Die Köstenentscheidung folgt aus § 473 StPO.
Dr. Hörchner - Bundesrichter Dr. Peetz Mantel ist beurlaubt und des-. halb an der Unterzeichnung verhindert.
Dr. Hörchner
Glanzmann Dr. Heimann-Trosien