Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 20.12.1960 – 1 StR 504/60
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1.238 594/60
Em Yamen des Yolkes
In der ütrafsache
gegen
1. den Ingenieur Leo it aus K I aa am 1924 in I bei K > ®
2. den Kaufmann Hugo N et De geboren 2 1900 in & Fa
wegen Urkundenbeseitigung im aut u. As
hat der 1. ätrafsenat des Bundesgerichtshofs in der sitzung vom 20. Dezember 1960, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Überstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ep in der Verhandlung, nu
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ED als Urkundsdeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten : wird das Urteil
des Landgerichts Koblenz vom 22. Januar 1960 im Schuldspruch danin geändert, daß der versuchte Betrug mit der Beihilfe
zur uneidlichen Falschaussage in Tateinheit begangen ist. Aufgehoben wird das Urteil im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu.
im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Zntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitte%, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision dieses Beschwerdeführers und die Revision des Angeklagten Hg gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.
Aggpp hat die Kosten seines Xechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
I. Das Landgericht hat unter anderm den Angeklagten SED - unter Freisprechung im übrigen - wegen Urkundenbeseitigung im Amt, versuchten Betrugs, Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage und wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt und eine Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt. Die Strafkammer hat ferner den Angeklagten Mg wegen Beiseiteschaffens amtlich aufbewahrter Urkunden an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 15 Tagen zu einer Geldstrafe verurteilt.
Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten RED und SB mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel des Angeklagten RW hat teilweise, die Revision des Angeklagten ge hat keinen Erfolge.
II. Revision des Angeklagten FR:
1. Die Annahme, deß REED den äußeren Tatbestand des § 348 Abs. 2 StGB verwirklicht hat, ist nicht zu beanstanden, wird auch von der Revision nicht besonders angegriffen.
Zur inneren Tatseite des § 348 Abs. 2 StGB und über das Unrechtsbewußtsein REED: entnält das Urteil allerdings keine ausdrücklichen Angaben. Die Revision weist hierauf hin. Das Fehlen dahingehender Ausführungen ist im allgemeinen ein sachlicher Mangel, der den Urteilsbestand in Frage stellen kann (vgl. im einzelnen: Hülle, DRiZ 1952, 92). Im vorliegenden Fall ergibt aber der Urteilszusanmenhang, daß der Angeklagte die Tatsachen kannte, aus denen sich seine Beamteneigenschaft (BGHSt 8, 321 ff) und die Urkundengualität der Zeichnungen ergab, ferner daß er sich bewußt war, daß ihm diese Urkunden zumindest amtlich zugänglich waren, daß er sie beschädigte
und durch die Übergabe an MWheisciteschaffte; schließlich, daß. er (was schon dem einfachsten Amtsgehilfen bekannt ist) die Zeichnungen weder beschädigen noch beiseiteschaffen äurfte. Dies alles waren im hier gegebenen Fall derart geläufige Rechtstatsachen, daß das Landgericht sie ersichtlich einer ausdrücklichen Hervorhebung nicht für wert hielt (vgl. BGH 1 StR 250/60 vom 5. Juli 1960, 5. 4). Selbst der damals noch wenig orientierte Hilfssachbearbeiter KB hatte
- trotz seiner ängstlichen Art und seiner Scheu vor
dem herrischer Wesen RB: - diesem gegenüber sogar das bloße Vorzeigen der Skizzen als nicht zulässig bezeichnet (5. 10 UA). Bei Mp wird zudem ausdrücklich festgestellt, daß dieser "die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens, sowie die RD>= erkannt" nat (S. 56, ferner S. 58 UA). Im Rahmen der Strafzumessung (5. 69 UA) wirä zwar pezüglich der Urkundenbeseitigung allen drei Angeklagten strafmildernd zugute gehalten, "daß die fat zu einer Zeit geschehen ist, als das BWB noch im Aufbau begriffen war und es an klaren Bestimmungen für den Fall fehlte, wie zu verfahren sei, wenn die Ausschreibungsunterlagen die zu liefernden Gegenstände nicht eindeutig beschrieben, ein Umstand der hier unvgrkennbar den vorliegenden Tathergang wesentlich mit in Gang gesetzt hat". Mit der Anführung dieser als strafmildernd gewerteten Umstände wollte das Landgericht naturgemäß nicht zum Ausdruck bringen, daß Rothmund - in-" folge Verbotsirrtums - etwa geglaubt habe, zu der Beschädigung und Beäseiteschaffung der betreffenden amtlichen äktenbestandteile befugt zu sein. Daß er nicht dieser Auffassung war, ergibt sein gesamtes späteres Verhalten, zumal gegenüber Ki una vw. Dies hat die Strafkammer ersichtlich erwogen. RW konnte allenfalls der Ansicht sein, er dürfe - in Anbetracht der unzureichenden Angaben in der Ausschreibung — dem
Mitbewerber Man Ort und Stelle Einblick in die Zeichnungen gewähren. RB ist aber über ein solches Einsichtverschaffen erheblich hinausgegangen und nur, Soweit er das. tat, ist ihm ein strafrechtlicher Vorwurf -- aus d 348 Abs, 2 StGB gemacht worden.
2. Die Verurteilung wegen versuchten Prozeßbetrugs (S. 47/49 UA) ist rechtlich einwandfrei. Die Revision erhebt insoweit keine Einzelangriffe (wegen der Konkurrenzfrage vgl. Nr. 4 nachstehend).
3. KB hat im Arbeitsgerichtsprozeß des Mitangeklagten REED eine vorsätzlich uneidliche Falschaussage erstattet. Er hat bewußt verschwiegen, daß er - auf Anoränung Rips - die Stempel der Firma DEE zus sen Zeichnungen herausgeschnitten hatte, und der Wahrheit zuwider angegeben, er habe nicht gesehen, daß RED die Skizzen an MD übergab (S. 44/45 UA).
Das Landgericht hat in dem Prozeßverhalten REED: eine Beihilfe zu dieser Falschaussage gesehen (§§ 153, 49 StGB). Diese Auffassung, gegen die sich die Revision nicht speziell wendet, ist im Ergebnis zutreffend. Die Benennung eines Zeugen für eine unwahre Prozeßbehauptung. kann allerdings im Normalfall noch keine Beihilfe zur Falschaussage darstellen (BGH 4 StR 306/55 vom 27. Oktober 1955, unter teilweiser Aufgabe von BGHSt 3, 18). Hier aber schuf RE äurch die Benennung TB: für diesen eine besondere Gefahrenlage, die RD ver pflichtete, die falsche Aussage des Zeugen zu verhindern (vgl. BGH 1 StR 278/56 vom 26. Oktober 1956). Kamm var RE WEB E:zerüber von einer an Unterwürfigkeit grenzenden Furcht erfüllt (S. 31, 39 UA). KB hatte gerade auf Rothmunds herrische Anordnung hin die Angebotsakten herbeigebracht und die DuB-Stempel herausgeschnitten.
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Er natte, von Oberregierungsrat KB mehrfach befragt, bestritten, etwas von den Zeichnungen zu wissen. Dadurch hatte er sich "festgefahren" und befürchtete nun, im Fall einer Schilderung des wahren Sachverhalts seine Stellung zu verlieren. RB wußte sehr wohl, daß <EEE ei einer Vernehmung in einen Gewissenskonflikt geraten würde (S. 45 UA). Er brachte daher KW iurch dessen Benennung als Zeugen in die Gefahr, eine falsche AUSSage zu machen, um seine Stellung nicht zu gefährden. Diese Umstände schufen für RW die Rechtspflicht, die unrichtige Bekundung Ks: zu verhindern. Indem er dies bewußt unterließ, hat er Beihilfe zu Kg Falschaussage geleistet (wegen der Frage der Zumutbarkeit vgl. BGHSt 4, 172, 178).
KOEEEEEB: ?rozeßvevollmächtigter im Arbeitsgerichtsprozeß hatte nun auch noch ausdrücklich die Beeidigung KB beantragt (S. 20, 47 UA). Es erübrigt sich jedoch, zu erörtern, ob hierin Beihilfe des Angeklagten zu KB: wneiälicher Faischaussage durch tätiges Handeln zu finden wäre. Denn das Landgericht hat diese Erwägung nicht angestellt, sondern dieses - als bedenkenloses Vorgehen gekennzeichnete - Prozeßverhalten unter dem Gesichtspunkt der - indes verneinten - mißlungenen Anstiftung zum Meineid gewürdet (S. 46, 47 UA).
4. Die Revision beanstandet jedoch mit Recht die - nicht weiter begründete - Annahme der Strafkammer, die Beihilfe (zu uneidlicher Falschaussage) Stehe zum versuchten Betrug im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 74 StcB). Vielmehr waren die Benennung Ks und die Nichtverhinderung seiner Falschaussage ein Teil des täuschenden Prozeßverhaltens RÜMs. Die Ausführungshandlungen beider Vergehen fielen teilweise zusammen (§ 73 StGB; vgl. auch BGH 4 StR 378/56 vom 15. November 1956).
Insoweit kann der Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO vom Senat richtig gestellt werden. - Vgl. im übrigen zu 6 dieses Urteils.
5. Rechtlich nicht angreifbar ist die Verurteilung wegen versuchter Nötigung. Das Landgericht hat das
Schreiben REED: ar Hegwe von 16. Novehnber 1955
denkfehlerfrei gewürdigt.
Die Auslegung der Strafkammer steht auch,entgegen der Auffassung der Revision, nicht in Widerspruch zu dem Inhalt des späteren Briefe Rs an Direktor Rep. Mit Dr. Reg nat der Angeklagte ja erst Fühlung aufgenommen, nachdem sein an HG gerichteter Drohbrief nichts genutzt hatte. Daß FEED gegenüber Dr. Ras sanfter vorging, besagt nichts für die Frage, wie der Brief an Hof gemeint war und auf diesen wirken sollte. h n
Des weiteren bedarf es angesichts der Würdigung des Tatrichters keiner näheren Ausführung, daß Rothmund seinen Schuldner Hertling mit einem empfindlichen Übel bedroht hat. Ob das Übel verwirklicht werden konnte, ist unerheblich (R6St 3, 262, 263), ebenso, ob RÜEEEEE zeglaubt hatte, die angekündigten Folgen herbeiführen zu können (BGH IM Nr. 5 Bl. 3 zu § 240 StGB).
Auch gegenüber einem zahlungsunwilligen Schuldner vie Hei war die vom Angeklagten vorgenommene Verkoppelung des erstrebten Zwecks mit dem von ihm angewandten Mittel anstößlig, d. h. rechtswidrig. Der Angeklagte mußte seinen Zahlungsanspruch mit den ihm rechtlich zur Verfügung stehenden Mitteln durchzusetzen suchen und durfte
nicht den Weg eigenmächtigen Zwangs beschreiten (vgl. BGHSt
5, 254, 261; BGH 1 StR 249/60 vom 2. August 1960, 35. 14). Dies hat die Strafkammer zutreffend dargelegt.
Zum Nachweis der inneren Tatseite genügte bei dem gegebenen Sachverhalt die — allerdings sehr knappe - Wendung 5. 55 unten UA. Die Rechtswidrigkeit gehört nicht zu den Tatumständen des § 240 Abs. 1 StGB (BGHSt 2, 194 ff). Für die Annahme, Rs hätte sein Vorgehen - infolge Verbotsirrtums - als erlaubt angesehen: (BGHSt 2, 209 ff), besteht nach Sachlage kein Anhalt.
6. Die Schuldspruchänderung durch den Senat (oben zu 4) hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs mit den Feststellungen zur Folge. Es läßt sich nicht ausschließen, daß derzu II 4 erörterte Rechtsfehler auch die Einzelstrafen für die Urkundenbeseitigung und die versuchte Nötigung (S. 59, 60 UA) zum Nachteil des Angeklagten RD beeinfiust hat. Somit ist auch über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung (S. 61 UA) neu zu befinden. Der Tatrichter mag insoweit (d. h. bei der Neufestsetzung der Einsatzstrafe, der übrigen Einzelstrafen,bei der Bildung der Gesamtstrafe und der Entscheidung zur Strafaussetzung) auch das Vorbringen der Revision würdigen.
Zu diesem ist hier nur soviel zu bemerken; Es war - dem Landgericht bei der Strafzumessung nicht versagt, das Verhalten RBB: segenüver rel (5. 60 VA) als besonders verwerflich zu werten und die Einführung des offensichtlich als zwielichtig beurteilten Zeugen SCHE“ Win den Arbeitsgerichtsprozeß als Anzeichen für die vom Tatrichter angenommenen Charaktermängel des Angeklagten und seine rechtsverneinende Einstellung mit zu berücksichtigen (BGHSt 1, 103 bis 105 und 387, 388; 5 StR 332/60 vom 18. Oktober 1960, zur Veröffentlichung
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bestimmt). Jerner konnte das Landgericht die Einführung dieses Zeugen in das jetzige Strafverfahren bei der Frage verwerten, ob sich vom Angeklagten erwar-
ten läßt, daß er unter Einwirkung einer Aussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen wird (§ 23 Abs. 2 StGB). Die Strafkammer hat indes Gelegenheit, ihre Ausführungen bei der erneuten Entscheidung über die Frage der Aussetzung zu überprüfen und sie an Hand der Feststellungen (z. B. S. 18, 21/22, 40 UA) oder neuer Tatsachen zu erläutern oder zu ergänzen. Das Landgericht maglbei seinen erneuten Entscheidungen auch dazu Stellung nehmen, daß der Angeklagte
zu 50 v. H. kriegsversehrt war (S. 2 UA) und ob oder s in welchem Maß er es noch ist.
7. Im übrigen, d. h. hinsichtlich der Verurteilung wegen Urkundenbeseitigung und versuchter Nötigung ist die Revision im Schuldspruch als unbegründet zu verwerfen.
III. Revision des Angeklagten SB:
Dieses Rechtsmittel ist unbegründet. Eine rechtswidrige Zueignung (vgl. RGSt 44, 207 £f) wurde dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt. Er ist vielmehr aus § 133 Abs. 1 StGB, und zwar ohhne erkennbaren Rechtsfehler verurteilt worden. Rothmund spielte allerdings gern den "Chef" (5. 39 UA). Er war aber nicht berechtigt, die betreffenden Akten-Bestandteile an Mg herauszugeben. Die Mitnahme der Skizzen geschah daher gegen den Willen des Berechtigten, d. h. des maßgebenden Beanten der Behörde. Aber selbst diese hätte mit Rücksicht auf die Belange der Firma Due die Aushändigung der Zeichnungen an einen Mitbewerber keinesfalls gestatten
dürfen (vgl. auch § 24 Nr. 1 Satz 3 der VOL/A). Ein Sachverhalt, wie er der von der Revision angeführten Entscheidung RGSt 56, 118 zugrunde lag, war also hier nicht gegeben. Im übrigen genügt auch die Entfernung der Urkunden gegen den Willen auch nur eines von mehreren Berechtigten (RG IV 1227/21 vom 22.12.1921,in JW 1926, 1175 Nr. 14 angeführt). Die Revision kann ferner nicht geltend machen, Mg hate FEB Lür zur Herausgabe befugt gehalten. Der Tatrichter hat unangreifbar das Gegenteil festgestellt (S. 56 bis 58 UA). Darnach wußte der Angeklagte Mg genau, daß er Unrecht tat. Daß ihm die Seche durch REED sehr 1eicht gemacht wurde und ein materieller Schaden für den Bund nicht eingetreten ist, hat das Landgericht bei der Strafzumessung durchaus berücksichtigt (S. 59, 63 UA). Die Revision dieses Angeklagten ist daher zu verwerfen.
Dr. Peetz Seibert Willms Hübner Fischer