Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 05.07.1960 – 1 StR 250/60
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kreisoberinspektor a.D. Hans S HD :ı: Sn:
dort geboren an ED 1303,
wegen Untreue, Betrugs u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juli 1960, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof En als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangistellterg | als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 26. November 1959 wird verworfen,
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten, unter Freisprechung im übrigen, wegen Betrugs in Tateinheit mit Untreue in drei Fällen, Amtsunterschlagung in drei Fällen und wegen erschwerter Unterschlagung in Tateinheit mit Untreue zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis sowie zu Geldstrafen verurteilt.
Seine Revision kann keinen Erfolg haben.
I. Die Verfahrensrügen sind größtenteils nicht ordnungsgemäß erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168), im übrigen auch, soweit sie überhaupt einen sachlichen Gehalt erkennen lassen, offensichtlich unbegründet. Nach den Feststellungen war der Angeklagte, soweit er verurteilt wurde, von dem einzigen Fall 54 (S. 10, 19 UA) abgesehen, geständie. Das Bestreiten bezüglich der Bettücher betraf einen Einzelpunkt, nicht aber die Umstände, bei welchen die Revision eine nähere Aufklärung vermißt. Es ist also nicht ersichtlich, was das Landgericht zu den angeblich rechtsfehlerhaft unterlassenen weiteren Beweiserhebungen hätte drängen sollen. Im übrigen kann auf die dem Verteidiger mitgeteilte Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft vom 5. April 1960 verwiesen werden.
II, Sachrüge.
1. Die Sachbeschwerde geht im wesentlichen offensichtlich fehl. Soweit der Angeklagte beim Zinkauf von Bekleidungsgegenständen über die wirklichen Empfänger dieser Leistungen durch die Angabe von Namen anderer Personen täuschte, konnte das Landgericht aus dieser Tatsache und dem Umstand, daß er nicht einen einzigen der wirklichen Empfänger benennen konnte oder wollte, den Schluß ziehen, daß es sich bei
diesen um Personen handelte, denen, wie er als erfahrener Sachbearbeiter wußte, keine Unterstützungsleistungen zustanden. — Bezüglich der ilietwagen-Fällev(S. 11 - 14,
28 oben UA) ist den Urteilsdarlegungen die Feststellung
zu entnenmen, daß bei den Fanrten zu überwiegend privaten Zwecken die Besuche von Heimen und Anstalten für den Angeklagten nur Vorwände waren, uu auf diese Weise Privatreisen aus öffentlichen Mitteln bezahlen zu lassen. Da der Angeklagte auch nier geständig war, brauchte der Tatrichter die 36 Fahrten der Rechnungsjahre 19556 und 1957 nicht in ihren Einzelheiten anzuführen. Es galten hierfür die allgemeinen Feststellungen, wie sie im Urteil auf $. 11 unten und 12 getroffen sind. — Bezüglich der Verurteilung wegen der Aneignung von Möbelstücken wendet sich die Revision mit unzulässigen Angriffen gegen die rechtlich bedenkenfreien Darlegungen der Strafkammer (§§ 261, 337 StPC). Der von der Verteidigung behauptete Widerspruch hinsichtlich der sechs Stühle besteht nicht. Das Urteil (S. 17/18; anderseits S. 20) ergibt eindeutig, daß es sich bei den Fällen der Verurteilung und der Freisprechung jeweils um ganz verschiedene Gruppen Stühle gehandelt hat (vgl.
schon II 3 und 4 des Eröffnungsbeschlusses).
2. Zur Verurteilung wegen erschwerter Unterschlagung in Tateinheit mit Untreue (S. 18, 29 UA) hat das Landgericht festgestellt; Der Angeklagte hatte als Amtsvormund einen Betrag von 212,80 DM vom Konto seines Mündels abgehoben, der zur Tilgung einer Verkindlichkeit des Mündels gegenüber dem Bezirksfürsorgeverband dienen sollte. Jedoch hat der Angeklagte dieses Geld, entgegen seiner ursprünglichen Absicht, nicht bei der Kreiskasse abgeliefert, sondern für sich verbraucht. In Urteil wird nun nicht ausdrücklich gesagt, daß er mit der Abhebung an dem Geld Eigensun für das Mündel erwarb und daß er sich dessen bei der
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Aneignung bewußt war. Indes ergibt sich aus dem Zusammenhang, insbesondere der rechtlichen würdigung (S. 29 UA), daß das Landgericht von Jiesen Tatsachen ausgegangen ist. Daß ein Vormund, der von einem Konto des Mündels einen Geldbetrag abhebt, den er im Interesse des Mündels verwenden will,
Satz 3 JuG), ist eine so geläufige Rechtstatsache, daß die Strafkanmer diesen Umstand —- auch zur inneren Tatseite - ersichtlich nicht einer ausdrücklichen Hervorhebung für wert hielt. Die Verurteilung wegen Untreue und Unterschlagung ist unbedenklich, weil Gdie Unterschlagung der Untreue nicht zeitlich nachfolgte, sondern gleichzeitig mit ihr begangen wurde (vgl. BGHSt 6, 314, 316; RGSt 69, 58, 63). Was die Revision sonst zu diesem Punkt ausführt, kann nicht durchgreifen (vgl. = 1805 BGB). Es beschwert den Angeklagten nicht, daß das Landgericht in diesem Fall - in Tateinheit mit Untreue -— mr Unterschlagung nach § 246 StGB und nicht Amtsunterschlagung
(§ 350 Abs. 1 StGB) angenommen hat. Die Angriffe gegen die Strafzumessung gehen gleichfalls fehl. j
III. Nach alledem ist die Revision zu verwerfen. Der Sitzungs-
vertreter der Bundesanwaltschaft hielt das Rechtsmittel für offensichtlich unbegründet.
Dr. Peetz Werner Seibert Hübner Fischer