Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 02.08.1960 – 1 StR 249/60
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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men wen rn nn am
2169 016 Im Namen des VYoi x es In der Strafsache
gegen
den (vorläufig seines Dienstes enthobenen) Amtsanwalt Eugen H OD zu: VOR zedorcn am EEE 1911 in
- Sachbezeichnung: Mg u.a: wegen Bcihilfe zum Betrug U.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. August 1960, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundegrichter Fischer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Dice Rovivion des Angeklagten gegen das Urteil des Lanägerichis Stuttgart vom 30. November 1959 wird verworfen. en Er hat dic Kosten ’des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
2.
Gr ündece:
I. Die Strafkammer hat unter anderm den Kaufmann August Von .der geständig war und keine Revision eingelegt hat) wegen 70 vollendeter und 4 versuchter Vergehen des Betrugs, je in Tateinheit mit mißbräuchlicher Rechtsberatung zu vier Jahren Gefängnis und wegen eines weiteren Vergehens gegen das RBeratMißbrGg. zu ciner Geldstrafe verurteilt. Ferner hat
das Landgericht den Beschwerdeführer, Antsanvalt He: “ezen einog fortgesetzten Vergehens äer Beihilfe zum vollcndeten (in einem Fall zum versuchten) Betrug in Tateinheit mit einen fortgosetzten Vergehen der Beihilfe zur mißbräuchlichen Rechtsberatung zu zehn Monaten Gefängnis und wogen Kötigung zu ciner Geldstrafe von 150,- DM verurtcilto
Die Revision des Angeklagten Hp pycanstandet das Verfahren und erhebt sachlich-rechtliche Angriffe. Das Rechtsittel kann, von geringfügigen Klarstellungen abgeschen, keinen Erfolg haben.
n
II. Der frühere Mitangeklagte Mg hatte in der Vergangenheit die verschiedensten Tätigkeiten ausgeübt (u.a. als Bäckerlehrling, Hilfsarbeiter, HJ-Führer, Verkäufer, Leiter einer Einkaufsabteilung). Nach dem Zusammenbruch 1945 er-Sffnete er ein Vermittlungs- und Reisebüro, verbunden mit Industric- und Gewerbeberatung. Außerdem wurde cr 1946 als Verteidiger in Entnazifizierungsverfahren zugelassen, wobei r sich Bestechungen zuschulden kommen ließ. Sein Versuch, als Frozeßagent zugelassen zu werden, schlug fehl. Im Jsuro 1954 wurde er wegen mehrfachen Betrugs zu zwei Jahren Gelängnis verurteilt.
- 3.
Der Beschwerdeführer HB war seit 1955 Amtsanwalt . zunächst in Waldshut, ab Mai 1957 in Tübingen. Er war dom Alkohol schr zugetan. MgB hatte er schon 1948 kennen gelernt und stand seitdem bis Januar 1958 mit ibm in enger und vertrauter Verbindung (S, 9, 87 UA)s Nachdem ME Enäc August 1956 scine Gofängnisstrafe verbüßt hatte, suchte Tg ihn suf, um-ihm oine Beschäftigung zu vermitteln. Mei meldete dann im November 1956 in Nürtingen einen Gewerbebetrieb für Ecratungen und Vermittlungen für Industrie, Handel und Gewerbe on. HB sagte ihm schon damals zu, er werde ihn bei der Ausübung seincs Gewerbebetriebs mit Rat und Tat unterstützen. Ein Juhr spüter verlegte Mg, wieder auf Anraten Hoee ; scinen Betrieb nach Stuttgart. Mg der gewandt auftrat und über eine suggestiv wirkende Bercdsamkeit verfügte, entwickelte in der Folgezeit eine umfangreiche Beratungstätigkeit. Es handelte sich dabci unter anderm um Führerscheinsachen (II B a des Urteils; Fülle al bis a 36; S. 11 ff, S. 26 bis 50 UA); Strafvollstreckungsund Gnadensachen (II B b; Fälle b 1 bis b 8; S. 51 bis 54 UA) vuv,ic Beratung und Vertretung in verschiedonen Rechtsangelegenkeiten (II Bc; Fälle c 1 bis c 18; S. 54 bis 66 UA).
An einer Reihe dieser Vorkommnisse war Hi beteiligt, und zwar nach den Einzelfeststellungen in den Fällen SEE» (a2), KW ( a4), Schp( a6 ), Aue ( a 7 ); Sch ( 28 ), HogpL a 10 ), sg ( a 1a ), Em ( a 16 ), Ic ( 2 17 ) und Sie ( a 56 ); ferner bei der b-Seric ir Fell Ma ( d ı ) und bezüglich der c-Reihe in den Fällen Iiel. StB c 1 ), Lore Schniw ( c 2 ), Erna Schr ( c 5 ): Kl ( c 6 ) und rige( c 7 ). In den, für A; =eitlich am Anfang stehenden vorgenannten Fälien Schrade und Key "Batzeit Ende 1956/Anlang 1957) hat die Strafkammer gegen den Beschwerdeführer den Schuldnachweis in subjektiver Hinsicht nicht zu führen vermocht (S. 84/87 UA). Auf gewisse
Unstimmigkeiten in der Bezeichnung der Einzelfälle wird im Zusammenhang mit der Sachbeschwerde (unter IV B ce nachstehend) cingegangen.
Zwischen N ud HE bVestanä eine Art Kompagnicgeschäft, bei dem MW dcr Unternehmer, He mchr der "stille Teilhaber" war. HE beschränkte sich jedoch nicht auf cin Wirken hinter den Kulissen. Vielmehr war "Staatsanwalt HOEEB' sozusagen das "Paradepferd", das Meise zumal dann vorführto, wenn os galt, mißtrauischen Kunden seine guten Bezichungen zur Justiz augenfällig zu machen. - Die Gesamteinnahnen Ms aus sciner Tätigkeit betrugen rund 50.000.- DM; Es Antcil belief sich auf etwa 4 - 5.000.- DM (S. 17, 23 UA). Dazu kam das häufige Freihaltenlassen bei Zechgelagen und Gastereien (S. 23, 24 UA}o
III. Verfahrensrecktliche Rügen:
1) Zu Unrecht macht die Revision geltend, die Zeugen Wi; Schögmmp. "EEE: Ho, Leo Schnüip und Mage hätten nach § 60 Nr. 3 StPO unvoreidigt bleiben müssen. Im Fall SO ist. worauf die Verteidigung selbst hinweist, Has EB xicht verurteilt worden (S. 86 UA). Das Verfahren im Fall Lco Schr wurde nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt (Bl. 503 d.A.). Im übrigen stand keiner der Zeugen im Verdacht der Teilnahme an den Betrugstaten und Vergehen gegen das RBerMißbrG, die hier "don Gegenstanä der Untersuchung" bildeten. Daß sio oder cinige der Zeugen unter Umständen bercit waron, Bestechungshandlungen zu fördern, war vorliegend ohne Bedeutung (vgl. auch BGESt 4, 368, 371).
2} Im Urteil (S.95) heißt as: "Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des A.H. /Ängeklagten He Destehen nicht. Mach einer eingehenden körperlichen "ntersuchung durch den
Sachverständigen Frofessor Dr. Haug steht fest, daß die vom Angeklagten behauptete Schädel- und Hirnverletzung infolge Kriogscinwirkung nicht vorliegt. Für cine solche Verletzung ist auch den Akten dos Versorgungsamts (Rentenakten) Stuttgart, über dic der Gutachter eingehend und unter teilwceiser Verlesung Bericht erstattet hat, nichts zu entnehmen". Diese
- allerdings knappen - Darlegungen genügten den gesetzli-
chen Erfordernissen. Nach der Rechtsprechung muß zwar das Urteil dann, wenn sich das Gericht einem Sachverständigen
anschließt, in aller Regel dessen Ausführungen, wenigstens
in den wesentlichen Punkten, wiedergeben (BGHSt 12, 311, 314 ff;
1 StR 125/60 vom 26. April 1960). Wie der in der Hauptverhandlung gehörte Sachverständige, Chefarzt einer Stutigarter Nervenklinik (Bl. 498 R d.A.), schon in seinem schriftlichen Gutachten vom 3. März 1959 (Bl. 224 - 229 d.A.) dargelegt hatte, will der Angeklagte im Mai 1942 eine Kopfverwundung (Schädel- und Hirnverletzung) infolge Kriegseinwirkung erlitten haben. Der Sachverständige hat jedoch auf Grunä des
<sudiuno der Rentenakten und einer eingehenden Untersuchung des
Angeklagten eine solche Verletzung verneint. Bei dieser besonderen Sachlage genügten die Urteilsangaben den Anforderungen der Rechtsprechung.
Im übrigen wendet sich die Revision in unzulässiger Weise gegen die bedenkenfreie tatrichterliche Beweiswürdigung.
Auch dio Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) greift nicht durch. Das schriftliche Gutachten des Sachverständigen hatte sich zwar nur auf die Überprüfung der über Hl zeführtcen Renteneakten gestützt. Prof. Dr, Haug hat aber außerdem, wie dass Urteile(S. 95 UA) mitteilt, den Angeklagten selbst unersucht. Das Bestreiten dieser festgestellten Tatsache ist im Revisionsrechtszug unbeachtlich. Für cine Untersuchung könnte übrigens auch sprechen, daß der Angeklagte den Gutachter in der Hauptverhandlung von seiner ärztlichen
Schweigepflicht entbunden hat (Bl. 498 R d.A.). Doch kommt cs hierauf angesichts der Feststellungen nicht einmal an. - Dice Revision macht nicht geltend, daß Prof. Dr. Haug kein Hirnfacharzt sci. Auf den Sachverständigen als Kapazität hatte übrigens Ger Angeklagte bereits am 24. Februar 1959 (Bl. 157 d.A.) durch scinen Verteidiger selbst hingewiesen. Hierauf .ist der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat aufmerksam gemacht worden. Beweisamträge bezüglich der Frage der Zurechnungsfähigkeit haben dcr Angeklagte und sein Verteidiger nicht gestellt.
3} - Behandlung von Beweisamträgen -.
a) Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung beantragt, Ir. med. H. wagw als Zeugen darüber zu vernchmen, daß dieser den Angeklagten HG seit langem kenne und daher über die Wahrhaftigkeit Hs Auskunft geben könne (Bl. 485 dsAo} » Licsen Beweisamtrag hat das Landgericht nach § 244 Abso 3
Satz 2 StPO äurch Wahrunterstellung beschieden (Bl. 488 d.A.): Lie Urteilsgründe brauchten sich mit der ale wahr unterstellten Tatsache nicht ausdrücklich auseinandersetzen (BGH LM Nr. 5
zu § 244 Abs. © StPO). Anderscits hinderte die Wahrunterstellung den Tatrichter nicht, dem Beschwerdeführer (vel. S. 82/84 GA) im Zusammenhang mit geiner Einlassung begangence grobe Unwahrheiten vorzuwerfen (§ 261 StPO; OGHSt 1, 208, 212).
Das Landgericht hat allerdings das Beweismittel insoweit als ungeeignet bezeichnet, als es sich darum handelte, ob der Angeklagte im vorliegenden Verfahren ausschließlich die Wahrhcit gesagt habe; denn darüber könne der Zeuge nichts aussagen (Bl. 488 d.A.). Dies war richtig. Hiergegen wendet sich die kKevision denn auch nicht (§ 352 Abs. 1 StPO). Sie macht insofern rur geltend, daß eine vom Gericht als bedeutungslos angeschence Zatsache nicht als wahr unterstellt werden könne. Das trifft zu (8 244 Abs. 3 Satz 2 StPO: ".. eine erhebliche Behauptung :.")e
Der Angeklagte ist aber durch diese Verfahrenshandhabung nicht beschwert.
b) Der weitere Beweisamtrag bezüglich des Rechtsanwalts
Dr. Dr war, wic dcr Genoralbundesanwalt zu Recht ausführt, ein reiner Beweisermittlungsamtrag (Vernehmung Gieses Zeugen über seine Tätigkeit als Verteidiger des Mitangceklagten MB): Es ist somit nicht fehlerhaft, daß der Antrag als unerheblich und unzulässig abgelehnt worden ist. Es wärc Suche des Angeklagten oder seines Verteidigers gewesen, nach Kenntnis der Ablehnungsgründe in den folgenden Verhandlungstagen einen sachgemäßen Beweisamtrag zu stellen (BGH 1 StR 648/55 vom 23. Februar 19605 S. 7 oben).
4}: Dice Revision macht weiter geltend, daß einige Zeugen ohnc Einverotändniserklärung aller Verfahrensbeteiligten entlassen worden seien (S. 6 Nr. 4 der Rev.-Begründung). Auf eine Verlotzung des § 248 Satz 2 StPO kann jedoch die Revision nicht gestützt werden (RG JW 1922, 301 Nr. 20, mit zust.
Ann. v. Manroth). Denn dem Angeklagten wurde durch die vorzeitige Entlassung der Zeugen nicht die Möglichkeit
neucr Bov:cisamträge genommen (Kleinknecht/Müller, 4. Aufl. Anm. 7 zu § 248 StPO). Auf solche hat er zuden später verzichtet (Bl. 503 d.A-)«
5) Die Verteidigung rügt ferner, das Gericht habe sich nach “iedercintritt in dic Verhandlung und sodann endgültigen schluß der Beweisaufnahme nicht mehr zur Beratung zurückgozogen, sondern sofort das Urteil verkündet (S. 7 Nr. 5 der Rev.-Begr.). Auch dieser Angriff geht fehl. Am letzten Verhandlungstag hattc das Gericht die Beweisaufnahme nur desnalb nochmals eröffnet, um auf die etwaige Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts nach § 265 Abs. 1 StPO hinzuweisen.
D2
Anträge wurden nicht gastellt. Die Beweisaufnahme wurde so-
dann endgültig geschlossen. Das Urteil wurde daraufhin "nach vorangegangener geheimer Umfrage" verkündet (vgl. die dienst-
lichen Äußerungen des Urkundsbeamten und des Vorsitzenden,
Bl. 138, 140 Sen.-A.) Diese kurze Verständigung im Gerichts-
saal genügte; denn der Wiedereintritt in die Verhandlung
hatte keinen neuen Prozeßstoff ergeben. Es wäre ein unnützer rormalismun, bei solcher Sachlage zu verlangen, daß sich das Gericht nochmals zur Beratung zurückziehen müsse (vgl. RGSt 46, #°3- 374 - 575; BGH NIW 1951, 206 Nr. 32; Kleinknecht/Müller,
4. Aufl., Ann.1l zu §§ 260 StPO).
Bemerkt sei indes, daß es in Fällen dieser Art zweckmälig sein mag, die Tatsache einer im Gerichtssaal geschehenen Verstindigung in der Niederschrift zu erwähnen, auch wenn ein derartiger Vorgang nicht unter § 274 StPpo fällt (Fränkel, Anm. ir. 5 zu IM, § 274 StPO). Der Fall BGHSt 5, 294 war verfahrensmäßig anders gestaltet.
6) Die Rüge Nr. 6 der Rev.-Begr. wird der Bedeutung der freien, richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) nicht gerecht.
IV. : Sachbeschwerdes
kA: Dice Verurteilung des Angeklagten HB wesen fortgesetztcer Beihilfe zum Vergehen gegen das RBeratMißbrtG.
(§ 1 Abs. 1, § 8) ist rechtlich bedenkenfrei. Die Revision hat übrigens insoweit keine Einzelangriffe erhoben.
B. Zu der tateinheitlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen fortgoSsetzter Beihilfe zum Betrug BB: ist zu bemerken:
a) Der Annahme von Betrug auf Seiten “gs stand nicht entgegen, daß die von ihm geforderten Honorare nach der Meinung der Klienten größtenteils als Schmiergelder Verwendung finden sollten (S. 13 - 15 UA), während er die Geldbeträge in Wirklichkeit für sich vereinnahmt und, zum Teil mit Hein, verbraucht hat (vgl. auch BGHSt 8, 254, 256).
Über HB Mitwirkung sagt das Urteil zunächst allgemein: Er lieferte einen wesentlichen Beitrag zu den Straftaten >: obwohl er wußte, daß dieser seine Kunden in betrügerischer Weise ausbeutete- und ihnen mit unwahren Versprechungen das Geld aus der Tasche zog, das er dann zum Teil an E ] weitergab oder mit ihm zusammen verpraßte . (S. 25 UA). Weiter ist im einzelnen festgestellt: To wußte, daß Mg wiederholt vorbestraft war, unter anderm «cgen zahlreicher Betrügereien (S. 5/6, 9/10, 81 UA). Tmiun var CD, der es MB ermöglichte, seine Tätigkeit als Winkelkonsulent zu beginnen und fortzuführen (S. 21, 87 UA). Ihm war besser als jedem anderen bekannt, daß Mg nur über eine gewisne Betriebsamkeit und Findigkeit, dagegen über keinc genügenden Rechtskenntnisse verfügte, um seine "Mandanten! richtig zu beraten. Diesen Mangel konnten, wie Hp vu3tc. auch die dom Mitangeklagten Mg durch ihn von Fall zu Fall zuteil werdenden Belehrungen nicht beheben (S. 87 UA). Er wußte also, daß I] zur Bewältigung der von ihm jeweils übernommenen Aufgabe, nach Charakter und Vorbildung, grundsätzlich nicht in der Lage wer: HB war Zwar nicht immer über den Sprechungen MW: und nicht im einzelnen über die Höhe der von diesem der Opfern abgenommenen Beträge orientiert (S. 84 unten, 85 UA). Er wußte aber, daß Mg seinen Kunden übertriebenc Versprechungen machte, vor allem außergewöhnliche Erfolge in Aussicht stellte und ihnen übermäßig viel Geld abnahm, ohne eine einigermaßen angemessene Gegenleistung
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bieten zu können. Er war desungeachtet bereit, "diesen Schwindel mitzumachen" (Ss, 87/88 Un;, und hat denn auch NW Tätigkeit bewußt unterstützt. Dieo tat er in der weise, daß er durch Raterteilung, Empfehlung Ms, Zuführung von Klienten sowie im Fall Se (Ss. 30/31 d.A.) durch den üinweis auf die Notwendigkeit von Geldloistungen an Mg dicsgen die Ausübung seiner schwindelhaften "Rechtsberatung" und Konsulententätigkeit zum mindesten arleichterte. Er
iicß sich außerdem von Me von Fall zu Fall als "Paradepferd" vorführen, um dessen Vertrauenswürdigkeit zu begründen, zu steigern oder aufrechtzuerhalten (S. 22, 86 oben UA).
In Anbetracht dieser rechtlich nicht angreifbar festgostellten allgemeinen Tatförderung ist es ohne Bedeutung, daß HD sich hin und wieder bemühte, Mg mit Richtern oder Amtsanwälten bekannt zu machen (z.B. S. 14, 38 UA), daß er für gg Schreiben entwarf oder Ratschläge geb. Die von Herrmann selegenilich den Kunden gegenüber geäußerte Skevsis gchörte mit zu dem Gesamtplan Mgws und HEEEEEBsS. Dadurch sollte betont werden, wie schwierig der Auftrag sei (vgl. 2.B. dic Fülle Mag und Eheleute Stoß, S. 50/51; 55 UA). Auch wollte sich Hs "üäie Finger möglichst nicht betchnutzen,s Außerdem wirkte er durch sein zurückhaltendes, oft sogar barsches Wesen um so stärker auf die Kunden des Angeklagten Meer. Die meist einfachen Leute ... erwarteten von dem 'Herrn Staatsanwalt! nichts anderes. Sie hatten Verständnis dafür, daß er als Amtsperson nach außen keine direkten Zusagen machen konnte. Sie vertrauten auf die Zusicherungen des Angeklagten u: der 'Staatsanwalt’ HB vceräc im Verßorgenen umsomehr für sie tun. Diese Kuliusenwirkung hat der Angeklagte Hl nicht verkannt." (S. 86 oben UA). Aus dieser zwielichtigen Verhaltensweise äcn Angeklagten erklärt sich auch die Feststellung der Strafkammer, HB habe "garnicht genau sehen wollen,
wao der Mephisto an seine? Seite anrichtete" (S. 85 UA). Dicse Darlegung ist sehr wohl vercinbar mit den weiteren Feststellungen, HB ho.be crkannt, daß Ne seinen Kunden übermäßig viel Geld abnahm, ohne ihnen einigermaßen angemessene Gegenleistungen bisten zu können; ferner habei HR 3 © Schädigung der Klienten durch unszchgemäße oder unzurcichende Bearbeitung ihrer Angelegenhüiten zumindest gebilligt (S. 87 UA).
b) Das Landgericht vermochte nicht sicher nachzuweisen, daß Hm schon in den "zeitlich am Anfang stehenden Fällen Sc una <e" sich in strafbarer weise beteiligt
hat (Tatzeit Ende 1956/Anfang 1957 - S. 86 UA). Bezüglich
der übrigen Fälle dugegen ist die Strafkammer davon überzeugt, hab: zcuußt, daß die Kunden Ms von dicsem nicht nur unerlaubt rechtlich beraten, sondern auch getäuccht und geschädigt wurden. Als ersten Fall dieser Art hat das Landgericht den Vorfall a 6 zum Nachteil des Gastwirts Schott (S. 30/31 UA) festgestellt. Hier war Fe : weiteren Zuoammenkünften (nach dem ersten Besuch Ms in Okt./November 1956) beteiligt. Seine Mitwirkung geschah also zeitlich später als in den Fällen Sch und rein (vel. auch S. 2 Nr. 2 des Eröffnungsbeschlusses, Bl. 371 dsAs)e — Im Fall Ho ergebeu die Feststellungen, enigegen der Revision, daß Ns strafbare Tätigkeit wohl
noch nicht vollendet und sicher noch nicht beendet war, als Hp Anfang Dezember 1957 eingeschaltet wurde. MM] und Ep Srreichten, deß Hof die Zeche bezahlte (S. 35 UA}. Daß das Versprechen, sich für Eon einzusetzen, auf Seiten HE: (HB aver nicht erkennbar) nur eine lcere Redensart war, ergibt der Urteilszusammenhang. - Im Fall Hein gilt Entsprechendes. Als Hip hier herangezogen wurde,
hatte Hei sr sichtlich das Honorar von insgesamt 600.- IM
noch nicht vc11 bezahlt (S. 40 UA). - Im Fall Iore Schnee (S. 56/57 UA) gcht, entgegen der Behauptung der Revision, der
> AD.
Tatbcitrag Hs sindeutig aus den Feststellungen hervor: Hp hatte bei der Besprochung im Bierzelt erklärt, Yggwr werde diese Angelegenheit schon richtig bearbeiten; notfalls verde er dabei helfen. gs Tätigkeit bestand aber, nachdem er 80.- DU Vorschuß erlangt hatte, lediglich darin, daß er, nach Mahnung durch Frau Sch, seinen kurzen Brief an deren geschiedenen Ehemann richtete, den dieser abschlägig beschied, Dann grschah nichts mehr,
c) Die Feststellungen zur inneren Tatseite werden entgegen der Annahue der Revision durch die Darlegungen der Strafkamner S. 85 und 102 UA nicht beeinträchtigt. Wenn davon die Rede ı0t, HB habe die Tragweite dessen, was grschah, nicht sofort erkannt (S. 85 UA), so stimmt das mit den bereits erwähnten Ausführungen des Landgerichts über den Beginn der strafbaren Tätigkeit Hille: (S. 84. - 88 UA) durchaus überein. Die Bemerkung S. 102 UA betraf nicht den Vorsatz des Angeklagten, sondern nur die Schwere des Schuldvorwurfs. Hier ist dem Beschwerdeführer .im Rahmen der Strafzumessung mildernd zugute gehalten worden, daß er erst gegen Ende 1957 einigerist anerkannt, daß der Gehilfe von den Einzelheiten der Haupttat koine bestimmte Kenntnis oder Vorstelluns zu haben braucht (RGSt 67, 343 £f; BGH 1 StR 455/54 vom 24.9.1954. Dallinger MDR 1955, 145). Daran scheitern letztlich alle Angriffe der Revision.
d) Durch die Annahme von Fortsetzungszusammenhang ist der Angcklagte HB nicht beschwert. Nach den Urteilsdarlcgungen ist es ausgeschlossen, daß sich die Annahme einer Fortsetzungstat bei Bemessung der Freihcitsstrafe zuungunsten
HB: ausgevirkt hats
e) Nach S. 92/93 UA konnte Me in Fall c_ 5 (Zrna Schrein Schi csen Betrugss nicht verurteilt werden, sondern
nur wegen mißbräuchlicher Rechtsberatung. Bei der rechtlichen Würdigung bezüglich Hgg wird dagegen S. 94 UA auch im Fall c 5 von Beihilfe zum Betrug in Tateinheit | mit Beihilfe zur mißbräuchlichen Rechtsberatung gesprochen. Hierauf weist die Revision an sich zutreffend hin. Dieses offensichtliche Versehen kann aber von hier aus durch den Ausspruch beseitigt werden, daß der Angeklagte Ti in dem unselbstänäigen Einzelfall Erna SchngP(c 5) nur dcr Beihilfe zum Vergehen gegen das RBerMißbrG. schuldig ist. Anderseits fehlt in der Aufzählung (S. 94 UA) der Fall c_l (Sto@; S. 54/56, 83 UA). Der Strafausspruch
wird aloo durch die Klarstellung (im Fall c 5) keinesfalls berührt. In der erwähnten Aufzählung S. 94 UA ist auch von Beihilfe des Angeklagten zum Betrug und zu mißbräuchlicher Rechtsberatung in den Fällen a 15 und a 18 die Rede, bei denen eine Beteiligung His nicht festgestellt ist
(5. 38, 40 UA). Auch dies rügt die Revision. Insowoit handelt es sich jedoch vum einen offenbaren Nummerierungsfch-- ler. Die Zahlenreihe: "15, 17, 18" lautet richtig: "14, 16
——
17." Bei a 14 und 16 handelt es sich um die festgestellten Fällc St und Vie (5. 57 - 39 VA).
C. Fall Schäfer und Koschmider (S. 76/78, 89/90, 95 UA):
Gegen die Verurteilung wegen Nötigung erhebt üle kcevision keinc besonderen Angriffe. Auf Grund der Sechbeschwerde (5. 1 der Rev.-Begr.) ist zu bemerken: Der Angeklagte war der Auffassung, gegen die Architekten sen» und Ko inen Anspruch auf Verschaffung einer Maklerprovision in Höhe von mindestens 1.700.- DM zu haben, worum diese ihn, wie er glaubte, prellen wollten. Im Verlauf ciner sehr erregten Verhandlung drohte der Angeklagte den beiden Architekten mit einer Anzeige wegen Betrugs, deren Entwurf er schon in der Tasche habe, sowie damit, er werde
sie überall schlecht machen, Dadurch zwang er die Arcunitekten zur Abgabe einer schriftlichen Erklärung über eine Abfindung dcs Angeklagten in Höhe von 1.700.- DM, welche die Architekten nach Möglichkeit zahlen wollten (S. 77/78 UA). Der Angeklagte war sich dabei des Uncerlaubten seiner Handlungsweisc bewußt (S. 90 UA).
Die Strafkammer erwähnt S. 89 und 90 UA, in gewisser Abweichung von dem vorher festgestellten Sachverhalt (S. 77 UA), der Angeklagte habe sogar vom Entwurf einer Anklage gesprochen. den or sofort der Staatsanwaltschaft übergeben werde. Auch wern von dieser Variante abgesehen wird, läßt sich gegen dic Verurteilung wegen Nötigung rechtlich nichts einwenden. Denn der Augcklagte hat (anders als im Fall BGHSt 5, 254 ff) auf jeden Fall seine Stellung als Beamter einer Strafverfolgungsbehörde zu privaten Zwecken in einer Weise eingesetzt. die im Sinne des § 240 Abs. 1,2 StGB anstößig war. Überdics hat er damit geäroht, die Architekten überall schlecht zu wachen (vgl. BGHSt 5, 261). Die erwähnte Unstimnigkeit hat die Strafzumessung (150.- DM Geldstrafe) ersichtlich nicht beeinflußt,
D. Auch der Strafausspruch ist rechtlich nicht angreifbar. Das Landgericht war nach § 261 StPO befugt, auszusprechen, der Angeklagte habe in der Hauptverhandlung einen ungünstigen Eindruck hinterlassen (S. 101 UA}. Die Strafkammer war nicht genötigt, diese Wertung durch Anrgebe von Tatsachen zu belegen; im übrigen enthält das Urteil solche Einzelangaben: vgl. S. 82 UA: grobe und erhebliche Unwahrheiten. Überdies ist Jene Charakterisierung nur beiläufig geschehen und letztlich nicht su Lasten des Angeklagten verwertet worden (S. 101 UA: trotz des ungünstigen Findrucks — im Grunde seines Yesens nicht unchrerhaft).
Es ist auch nicht die Beamteneigenschaft des Angeklagten als solche strafschärfend berückeichtigt worden, sondern der Umstand, daß er in besonders hohen Maß "die Würde seines Amtes in den Schmutz getreten hat". Dies war rechtlich unbcdenklich (vgl. auch BGH VRS 15, 414 ff).
383 besteht schließlich kein Grund zu der Annahne, dus Landgericht habe übersehen, daß die Strafe für die Beihilfe nach Versuchsgrunäsätzen genildert werden konnte (88 49 Abo. 2, 44 StGB}. Dies ist mit Rücksicht auf die geringe Freiheitsstrafe und auch deshalb nicht anzunehuen, weii der Tatrichter bei der Bemessung der Einzelstrafen für den Mitangeklagten Mg die Versuchsfälle jeweils besonders hervorgehoben hat (S. 98, 99 UA). Hierauf hat der Generalbundesanwalt mit kecht hingewiußen.
Dr. Pectz Werner Seibert willms Fischer