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BGH Entscheidung vom 26.10.1956 – 1 StR 278/56

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1_StR 278/56 V2

im Namen des Volke

In der Strafsache

gegen

den Kriminalsekretär a.T. Rudoif MB aus IB.

geboren am EINS 1919 in THREE,

.: Sachbezeichnung:s Leonie WEB

wegen Beihilfe zum Meineid u.as

hat der 1. “trafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetzg Bundesrichter Mantei Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner

als beisitzende Richter,

Bundesanwait Dr. GERN als Vertreter der Bundesanwaltschaft.

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Kecht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten MB wird das Urteil des Jandgerichts Offenburg vom 23. Februar 1956, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Ter Angeklagte MB, gegen den das Landgericht wegen Beihilfe zum Meineid in Tateinheit mit Betrug eine Gefängnisstrafe von einem Jahr und zwei Monaten ausgesprochen hat, ficht das Urteil. mit der Sachrüge an.

Das Rechtsmittel hat Erfolg

Der Beschwerdeführer hatte im Jahre 1954 gegen seine Ehefrau Scheidungskiage erhoben. Nach ihrer rechtskräftigen Abweisung nahmen die Eheleute die eheliche Gemeinschaft nicht wieder auf. Frau Mb strengte im Mai 1955 einen Rechtsstreit gegen ihren Ehemann an, in dem sie neben der iberlassung der ehelichen Wohnung die Zuerkennung einer Unterhaltsrente beantragte. Sie machte u.a. geitend, der Angeklagte unterhalte seit längerer Zeit grob ehewidrige Beziehungen mit Frau Leonie Wi. Der Beschwerdeführer beantragte Klagabweisung; er bestritt in seinem Schriftsatz vom 29. Juni 1955, nach den tatrichterlichen Feststellungen zumindest sinngemäß, ehewidrige Beziehungen mit der rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten Frau WR:

Der Anspruch der Ehefrau des Angeklagten hing im wesentlichen davon ab, ob ihr der Beweis ehebrecherischer oder ehewidriger Beziehungen ihres Mannes zu Frau WB gelang: Diese steilte am 14. Oktober 1955 als Zeugin vor den Amtsgericht bewußt der Wahrheit zuwider in Abrede, mit dem Be-

schwerdeführer im Laufe des letzten Jahres Geschiechtsverkehr ü

gehabt zu haben. Der Richter hatte Zweifel an der Richtigkeit der Aussage. Er wies den anwesenden Angeklagten darauf hin. daß er reden müsse, wenn die Angaben der Frau von

falsch seien und er Geschlechtsverkehr mit ihr unterhaiten habe: er dürfe keinesfalls ruhig dabeisitzen

und ‚zuhören, wenn infoige seines Bestreitens und zu

seinem Nutzen ein Meineid geleistet werde, da er sich hierdurch der Beihilfe zum Meineid schuidig machen würde. Der Beschwerdeführer stellte die Aussage der Frau WB «RR nicht richtig und ließ ihre Beeidigung geschehen. Auf Grund der falschen Zeugenaussage erklärte sich der Vertreter der Fhefrau MB zu einem Vergleich bereit, durch den er den Unterhaltsanspruch ermäßigte. Die Ehefrau übernahm dabei auch die Hälfte der Kosten des Rechtsstreites und

verzichtete für die lonate Juni und Juli 1955 auf Unter- %) halt. 2. Prozeßbetrug

Die Verurteilung wegen eines Vergehens gegen § 26% StGB kann nicht bestehenbleiben.

ie. Die Höhe des durch den Vergleich für Frau WB eingetretenen Vermögensschadens stellt das Landgericht nicht fest. Es führt an einer Stelle der Urteilsgründe aus, ihr Vertreter wäre mit der Kostenteilung und mit dem Verzicht auf Unterhalt für die Monate Juni und Juli 1955 nicht einverstanden gewesen, wenn Frau WR wahrheitsgemäß ausgesagt oder der Angeklagte seinerseits die Wahrheit bekannt hätte. An einer anderen Stelle läßt die Strafkammer die Höhe des Vermögensschadens dahingestellt. Eine Feststellung hierüber ist aber zur Erkennbarkeit des Schuldumfangs erforderlich.

2.) Das Landgericht erkiärt es für unerheblich, ob der Angeklagte MB einen Anspruch seiner Ehefrau nur in der im Vergleich festgelegten Höhe für begründet gehalten hat-

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Der Tatrichter geht demnach davon aus, der Beschwerdeführer habe den Hatbestand des Prozeßbetrugs schon dadurch erfüilt, daß er durch die erwähnten Machenschaften, die der durch § 138 Abs i ZPN begründeten Wahrheitspflicht widersprachen, die Erfoigsaussichten im Rechtsstreit zuungunsten seiner Ehefrau beeinflußte und sie zu dem Vergleich bestimmte, Diese Ansicht widerspricht den Grundsätzen, die der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung BGHSt 3, 160 aufgestellt hat. Danach ist es auch beim Prozeßbetrug wesentlich, ob der Täter mit seinen Täuschungshandlungen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil erstrebt, im vorliegenden Fall also, ob der Angeklagte einem seiner Ansicht nach unbegründeten Anspruch seiner Ehefrau entgegentreten oder ob er bewußt die Durchsetzung berechtigter Forderungen vereiteln wollte,

Nach alledem kann die Verurteilung wegen Betrugs nicht bestehenbleiben.

4lo Beihiife zum Meineid

Die Aufhebung der Entscheidung erstreckt sich auch auf dieses Verbrechen, da Tateinheit voriiegt,

i.) Für die neue Verhandlung ist darauf hinzuweisen, daß ‘der 4. Ötrafsenat des Bundesgerichtshofs in dem Urteil

4 StR 306/55 vom 27. Oktober 1955 ausgesprochen hat, er haite an seiner in der Entscheidung BGHSt 3, 18 vertretenen Rechtsansicht nicht mehr fest, soweit dort das wahrheitswidrige Bestreiten einer Behauptung allgemein für ausreichenä erklärt wurde, :um die Rechtspflicht der leugnenden Partei zur Verhinderung eines Meineids des daraufhin ver-

mamsei

nommenen Zeugen zu begründen (vgl auch BGHSt 2, 129. 133).

Es wird daher das gesamte Verhalten des Angeklagten zu klären sein, insbesondere ob er vor der Vernehmung der

Frau VO auf sie einwirkte, die Unwshrheit zu sagen, oder ob er etwa, wenn die Zeugin hierzu entschlossen war, ihr zu verstehen gab, daß er keine Erklärung abgeben werde,

die der beabsichtigten falschen Aussage entgegenstehe. Zwischen dem Angeklagten und Frau WB pestanden nach

den bisherigen Feststellungen enge, bis zum August 1955

geschlechtsvertrauliche Beziehungen; beide unterhielten DJ}

sich auch wiederholt über den schwebenden kechtsstreit; der Beschwerdeführer soll dabei u.a: gesagt haben. Frau voii könne das Zeugnis verweigern, sie belaste sich aber selbst, wenn sie von diesem Recht Gebrauch mache All dies legt es nahe, daß der Angeklagte durch sein Verhalten für Frau WB zum mindesten die Versuchung herbeigeführt hat, falsch auszusagen und einen Meineiä zu schwören. Er war dann gehalten, die Eidesleistung zu verhindern iBGHSt 2, 129, 134).

Soweit das Landgericht dazu Stellung nimmt, daß Frau

ven dem Beschwerdeführer bei der Aussprache über ihre bevorstehende Vernehmung erklärt hat, sie werde das Zeugnis verweigern, ist das angefochtene Urteil im Ergebnis frei von unlösbarenm Widerspruch, Die Strafkammer wird

in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben. die Bedenken zu beachten, die in der Revisionsbegründung zu diesem Punkt vorgebracht worden sind,

2.) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war ihn trotz der bestehenden Gefahr einer Strafverfolgung wegen Ehebruchs zuzumuten, sein Schweigen zu brechen (BGHS% 4, i72, 178).

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3.) Die Strafkammer hat rechtiich bedenkenfrei verneint, daß bei dem Angeklagten die Voraussetzungen für die Anwendung des § 158 StGB vorliegen.

Frau WR widerrief am 29. November 1955 vor dem Amtsgericht Lehr ihre falsche Zeugenaussage und räumte ein, mit dem Angeklagten wiederholt geschlechtlich verkehrt zu haben. Eine Abschrift dieser Erkiärung ging dem Beschwerdeführer am 2. oder 3. Dezember ıi955 entspretheni einer Verfügung des Amtsgerichts zu. Er äußerte sich weder schriftlich noch mündlich.

Die Vorschrift des § 158 StGB wirkt allerdings auch zugunsten des Gehilfen, der die falsche Aussage des Haupttäters richtigstellt (OCHSt 2, 161, 165; BEHSt 4, 172, 179): Eine Berichtigung kann unter besonderen Umständen auch durch Schweigen erfolgen (RGSt 58, 380). Das hat die Strafkammer nicht verkannt., Sie hat aber verneint, daß in dem Schweigen des Beschwerdeführers sein Wille, die frühere Aussage der Frau WEB auch von sich aus richtigzustellen, genügend klar zum Ausdruck gelangt ist. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, sein Schweigen könne nur als Berichtigung gewertet werden. Eine etwaige Berichtigung wäre überdies nicht rechtzeitig erfolgt, da die Staatsanwaltschaft Offenburg nach den tatrichterlichen Feststellungen bereits am 2, Dezember 1955 ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet hatte, Es bedarf deshalb keines näheren Eingehens auf das Vorbringen des Angeklagten, im Zeitpunkt seiner "Berichtigung" sei noch kein Nachteil für einen anderen entstanden gewesen.

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4.) Auf den Beschwerdeführer als Gehilfen zum Meineid kann § 157 StGB nicht angewendet werden (z.B. BGHSt 1, 22, 28).

Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel

Werner Hübner