Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 07.02.1961 – 1 StR 529/60

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Yanen ades Volkes

In der Straisache

gegen

1. die Fabrikarbeiterin Else S u: KB ; Ikıs. HB; dort geboren am 1924,

2. den _ Rechtsanwalt Elmar 7 ge . geboren an 922 in E bei 2

3, die Cafehausbesitzerin ee geborene Vo aus Ei; zebcozen am 1921 in DE bei Hs

Sachbezeichnung: HE. ..awegen Meineids u.2>

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Februar 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Wiilms

Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ze als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft_ wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 28. Juni 1260 mit den Fegistellun ufgehoben, soweit es die Angulilagien SB r und 3 betrifft, jedoch mit Ausnaäme der Frei- ’ sprüche dieser Angeklagten, die sich auf die eidliche Aussage der Angeklagten SGB in der Berufungsverhandlung beziehen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechismittels der Staatsanwaltschaft, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision des Angeklagten FWwerien verworfen; dicser hat die Kosten seines Rechtsmiitels zu iragen.

Von Rechts wegen

Die Angeklagte BEE wurüe in den Jahren 1955 und 1956 in ein Privatklageverfahren verwickelt. Sie hatie sich über eine frühere Angestellte ihres (afchausbetriebes zu deren Mutter in abfälliger Weise ausgelassen. Bei der Auseinandersetizung waren die damals in diesem Betrieb tätigen Angeklagten SW ung TED zugegen. Beiäc wurden in der vom Angeklagten FEW als dem Verteidiger der Frau DW verfaßten Erwiderung auf äie Privatklage als Zeuginnen dafür benannt, daß Frau Ti ei üer bewußten Auseinanderseizung weniger apträgliche Äußerungen getan habe, als von der Privarklägerin benauptet wurde, Gaß insbesondere die Ausärücke "Hure!" und "Mensch" nichi ecofallen seien.

Am Vorabend der Hauptverhandlung in der Privatklugesache hatte der Angeklagte FW nit seiner Mandantin eine Besprechung, zu der auf seinen ausdrücklichen Wunsch die von der Beschuldigten benannten Zeugen hinzugezogen wurden. YEW schilderte den äußeren Ablauf der bevorstehenden Gerichtsverhandlung und erläuterte den Anwesenden den Unterschied zwischen dem Vorwurf der Privatklage und der Einlassung der Angeklagten BED: Anschließend fragte er den Handelsvertreter CB; der als Zeuge für den Männerbesuch der Privatklägerin benannt war, und die Angeklagten BD una SEE: was sie zur Beweisfrage angeben könnten. Die Antwort der Frau HB e:zap, daß dicse sich an eine sbfällige Äußerung im Zusanmenhang mit der Anwesenheit von Männern auf dem Zimmer der Privaiklägerin erinnerte, und führte zu einer Debatte, an der sich auch

die Angeklagten BB ung SiiBretcilisten.

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In dex Hauptverhandlung am folgenden Tage verschwicg Yrau HB 215 Zeugin bewußt jegliches Wissen über die abfällige Äußerung der Angeklagten IB; währens Frau SCHE in vcsenilichen die - allerdings von der früheren Formulierung in der Erwiderungsschrifi abweichende - Einlassung der Angeklagten BEE bestätigte. Auf einen Vorhalt des Richters erklärte Trau SB; vor der Verhandlung habe wit ihr niemand über die Sache gesprochen. Auf cinen späteren Vorhalt des Prozeßbevollmächtigten der Privaiklägerin äußerte sie, sie habe der Frau BEE nur von ihrer Ledung Mitteilung gemacht, weiter sei nichts darüber geredet worden. Beide Zeuginnen blieben unbeeidigi.

In der Berufungsverhanälung, zu der es nach der Verurteilung Frau BEP: kan, wuräen die beiden Zeuginnen erneut vernommen. Frau HE vcenarzte Dei ihrer unwahren Aussage und blicb auch diesmal -unbeeidigt. Frau SBnachte zux Sache die gleichen Angaben wie im eretın Rechtszuge. Ob sie sich erneut zu der Frage einer vorherigen Besprechung oder Absprache ihrer Aussage äußerio, 1licß sich nicht mehr feststellen. Sie wurde beeidigt.

Das Landgericht hat die Angeklagte HB czen zueiexr Vergehen der falschen uneidlichen Aussage zur Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Insoveit ist das Urteil rechtskräftig. Die übrigen anıssklagten hat das Landgericht von den nachstehend im einzelnen zu erwähnenden Vorwürfen der Anklage freigesprochen.

Gegen das Urteil haben die Staaisanwaltschafi und der Angeklagte MB Revision eingelegi. Die Revision der

Staatsanwaltschaft richtet sich mit der Sachrüge gegen die Freisprüche. Die Revision des Angeklagten FB ::- anstandet, daß der Staatskasse nicht auch insoweit die ihm entstandenen notwendigen Auslagen der Verteidigung auferlegt wurden, als er vom Vorwurf der Beihilfe zur Falschaussage und zum Meineid im Felle SB freigesprochen worden ist.

a. Die Revision der Staatsanwaltschaft

hat im wesentlichen Erfolg.

a en

=. o

1. Der Angeklagten SW lag wegen ihrer Aussage in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung des Privatklageverfahrens ein Vergehen nach § 153 StGB zur Last, weil ihre wiederholte Beteuerung, vor der Verhandlung mit niemanden über die Sache gesprochen zu haben, bewußt falsch gceviesen sei. Das Landgericht hat dies nicht als erwiesen angesehen; seine Ausführungen zu diesem Punkt sind unklar uni widersprüchlich,

Auf der einen Seite stellt das Landgericht fesi, daß die Angeklagte bei ihrer Vernehmung als Zeugin die oben wiedergegebenen Angaben machte. Andererseits hält es die Einlassung der Angeklagten nicht für widerlegt, daß sie sowohl vom Richter wie vom Prozeßbevollmächtigten der Privaiklägerin gefragt worden sei, ob sie ihre Aussage mit Frau Bi abzesprochen habe, und daß sie eine Absprache wahrheiisgemäß verneint habe,

was die Stralkammer damit sagen wollte, ist den Urteilsgründen nicht sicher zu entnehmen. Es 1äßi nicht einmal erkennen, wie das Landgericht die Einlassung Jicser Angeklagten verstanden hat. Sollte es sie dahin aufgefaßt haben, daß die Angeklagte auch wörtlich so geaniwortei, also statt "gesprochen und geredet" abgesprochen gesagt haben wollie, so konnte es das nur hinnehmen, inden es sich zu seiner vorausgehenden Feststellung in Fiderspruch setzte. Verstand es aber äie Einlassung so, da3 die Angeklagte mit ihren festgestellten Antworten nur dic Frage, ob ihre Aussage abgesprochen worden sei, vexrneinen wollte, so hätte es sich mit der Sinnwiäxrigkeit der Zinlassung auseinandersetzen müssen; denn geräde die zweite Antwort der Angeklagten, sie habe Frau BEE nur ihre Vorlaäung mitgeteilt, sonst sei über die Sache nichi gexzedet worden, machi es äußert unwahrscheinlich, daß die Angeklagte sich dabei nicht bewußt war, wahrheitswidrig mehr als bloß eine Absprache zu leugnen.

Die einzige sachliche Begründung, die das Landgericht für die von ihm angenommene Unwiderlegbarkeit der kinlassung der Angeklagten gibt, ist der Hinweis, daß die Angeklagie "Schon bei ihrer polizeilichen Vernehmung offenbar arglos von ihrer Teilnahme an der Besprechung vom 16. April 1956 und der Vorsprache der Frau BED und ihres Rechisanwalis am Abend des 5. Juli 1956 bei ihr" gesprochen hahe, Das Landgericht knüpft hieran die Erwägung, daß dieses Verhalten die Angeklagte nicht so berechnend und wi5- trauisch in ihren Angaben erscheinen lasse, wie dies der als Zeuge vernommene Polizeibeaute gemeint habe. Diese Erwägung könnte im Zusammenhang mit der Einlassung der Angeklagten, sie habe mit ihrer Antwort auf Gie Frage, ob ihre Aussage vorher abgesprochen worden sei, nur die

Absprache verneinen wollen, allein den enigegengeseizien Sinn haben, als ihr vom Landgericht gegeben wird. Denn für ein berechnendes Verhalten der Angeklagten würde os gerade sprechen, wenn die Angeklagte, wie es nicht geschehen ist, auf die Fragen des Richters und des Proze3- bevollmächtigten der Privatklägerin sich mit einem einfachen Nein oder der Antwort begnügt hätte, es sei nichts abgesprochen worden, statt in Wirklichkeit mehr zu sagen, als sie gefragt war und damit "ohne Not" etwas eindeuvig Unwahres zu vekunden. Ein Verhalven, das keine Berechnung verrät, läßt sich nicht mit dem Hinweis auf ein sprätezes Vernalten ausräumen, das epenfalls keine Berechnung verraten hat. Angesehen davon 1885 Gas Lanägericht mit suinem Hinweis außer acht, daß äje Zusammenkunft am 5, Juli 1956 nach der Haupiverhandlung vor dem Amtsgericht Hassfurt statifand und daß Gie Angeklagte in der Hauptverhandlung des jetzigen Verfahrens ihr vor der Polizei abgelegtes Teilgeständnis, sie habe an der Unterredung von

16. April 1956 teilgenommen, nicht mehr wanrhaben wollie und ihre abweichenden Bekundungen im Ermittlungsverfenren mit Krankheit und Nervosität zu erklären versuchte.

Nach alledem kann der Freispruch der Angeklagten von der Beschuldigung einer uneidlichen Falschaussage bei ihrer Vernehmung vor dem Amtsgericht Hassfurt keinen Bestand haben. Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird darauf hingewiesen, daß der Umstand, daß die Angeklagte nit der unwahren Aussage möglicherweise Über die ihr gestellte Frage hinausging, der Verurteilung wezen Vergehens nach § 153 StGB nicht entgegenstünde. Es verhielte sich damit ebenso wie in den nicht seltenen källen, in denen ein Mehrverkehrszeuge wahrheitswidrig jeden Verkehr mit der Kindesmuiter in Abrede stellt, statt sich

vahrheitsgemäß auf das Bestreiten eines Verkehrs innerhalb der Empfängniszeit zu beschränken-

2. Soweit die Angeklagte Sb von der Beschuldigung freigesprochen worden ist, auch in der Haupiverhandlung vor dem Berufungsgericht im gleichen Sinne unter Lid die Unwahrheit gesagt zu haben, kann die Revision der Btaatsanwaltschaft nicht Aurchgreifen. Das Landgericht ist nöänlich in diesem Falle aufgrund einer rechtlich nicht zu beanstandendien Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, daß eine entsprechende Beiragung und Auskunf‘s der Angeklagten in dieser Verhandlung nicht festgestellt werden kKonnie. Der Generalbundesanwalt meint, es siene mit der Lebenserfahrung nicht in Einklang, daß ein Richter und ein Gegenanwalt einer efändeutig zu Gunsien einer bestimmten Prozeßpartei aussagenden Zeugin nicht das, “ss sie in erster Instanz protokollarisch ausgesagi habe, entgegenhielten, wenn es ihrer nunmehrigen Aussage widerspreche. Die Strafkanmer habe also mindestens erörtern müssen, ob der Vorsitzende unä der Anwalt Ger Privatklägerin das Protokoll erster Insianz zum Gegenstand ihrer Vernehmung unä ihrer Fragen gemacht hätten. Davon erwähnt das angefochtene Urteil allerdings nichts. Es sagt jedoch ausärücklich, daß weder der Vorsitzende des Berufungsgexichts noch der Prozeßbevollmächtigte der Privaiklägerin als Zeugen Angaben darüber machen konnten, ob der Angeklagten SW auch in der Berufungsverhandlung entsprechende Vorhalte gemacht worden seien und was diesc gegebenenfalls dazu gesagt habe. Damit aber läuft das Vorbringen der Revision letzten Endes auf äie in der Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft enthaltene Beanstandung hinaus, daß die Strafkaumer durch die ÜUnicerlassung entsprechender Vorhalte an die beider Zeugen ihre

Aufklärungspflicht verletzt habe, Diese Aufklärungsrüge ist unstatthaft, weil ein Versioß gegen § 244 Abs. 2 SiPO nicht mit der Behauptung begründet werden kann, der Tatzichter habe ein Beweismittel nicht ausgeschöpft (BGHSt 4, 125, 126). Wollte man eine solche Rüge für zulässig halten, so hätte dies die untragbare Folge, daß das Revisionsgericht den sacnlichen Ablauf einer Beweisaufnahme im Wege des Freibeweises rekonstruieren müßte. In solchen Fällen muß offen dleiben, ob der Tatrichter einen entsprechenden Vorhalt gemacht hat; dementsprechend ist beim Schweigen der Urteilsgründe davon auszugehen, daß cin solcher Vorhalt vatsächlich statifanä unä ohne Ergobnis blich. Damit entfallen zugleich die tatsächlichen Voraussetzungen, von Genen das Vorbringen zur Sachrüge ausgeht. Denn beim fesigesteliten Nicntwissen beider Zeugen über entsprechende Angaben der Angeklagten Sn in der Berufungsinstanz kann selbstverständlich kein Verstoß gegen das sachliche Recht darin gesehen werden, daß das Landgericht nicht aus "der Lebenserfahrung über den Verlauf von Gerichtsverhandlungen bei vypischen Proze3lagen" zu gegenteiligen Feststellungen gelangt

ist. Das würde, wie nicht näher dargelegt zu werden braucht, mit den Grundsätzen der freien tatrichterlichen Beveiswürdigung unvereinbar sein.

Il. Zur _Revision gegen den Freispruch des Angeklarten

ER.

1. Den Angeklagten FÜ nat “as Landgericht in Hinblick auf die Aussage der Angeklagten Schenk vor den Amtsgericht in Hassfurt vom Vorwurf einer Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage freigesprochen. Es hat diese Fntischeidung in erster Linie auf den Freispruch der Ange-

klagten SW gestützt; insofern ist dem Urteil durch das oben zu I, 1 Gesagte die Grundlage entzogen. Auch

die Hilfserwägung des Landgerichts, der Angeklagte sei selbst im Falle einer Verurteilung der Angeklagten Sn keiner Beihilfe zu überführen gewesen, kann den Freispruch nicht tragen. Was das Lanägericht dazu im einzelnen ausführt, ist widersprüchlich, weil es davon ausgeht, die Angeklagte SW habe nur eine Absprache ihrer Aussage in Abrede gestellt, und damit die Pränisse einer Verurteilung dieser Angeklagten, die nach den Feststellungen nur wegen ihrer watwsäcnlich weitergehenden Angaben möglich gewesen wäre, wieder aufgibt. Abgesenen davon ist es rechtsirrig, daß das Ijanäügericht eine Beihilfe durch pflichtwidriges Unterlassen schon zur äußeren Tatseitz verneint hat. Gerade bei Beleidigungsprozessen dieser

Arv ist es epenso wie bei Nachbarschaftsstreitigkeiten erfahrungsgemäß gang und gäbe, daß ein Teil der Zeugen gefühlsmäßig auf der Seite einer frozeßpartei steht und daß cs deshalb zur einverständlichen Abstimmung von Zinlassung und Zeugenaussagen kommt. Die Gefahr, daß Zeugen auf diese Weise ihrer Aufgabe, Helfer des Gerichts pei der Findung der Wahrheit zu sein, entfremdet werden, ist Desonders groß, wenn es sich dabei um Personen handelt, die etwa als Bedienstete oder Hausgenossen in einem engeren Verhältnis zu einer Prozeßpartei stehen und schon deshalb Gie Neigung haben, nach Möglichkeit nichts zu sagen, vas "ihrer" Prozeßpartei nachteilig sein könnte. Yird eine solche Neigung in der Gerichtsverhanälung erkennbar oder auch nur vermutet, so liegt es nahe — und dies ist ein ganz iypischer Prozeßvorfall -, daß der Richter oder der Anvalt der anderen Partei solche Zeugen fraat, ob sie ihre Aussage mit der ihnen nahestehenden Partei abgesprochen oder abgestimmt haben. Dabei wird freilich cine

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solche unmittelbar auf den wunden Funkt zielende Frage meist vermieden unä zunächst weniger verfänglich gefragt werden, Ob überhaupt über den Gegenstand der Aussage mit der Partei oder ihrem Prozeßbewollmächtigien geredei worden ist. Doch mag dem im einzelnen sein, wie es wolle: Für Personen, die der betreffenden Frozeßpartei nahestchen, werden solche Fragen immer besonders peiniich sein, wenn tatsächlich eine vorherige Absprache oder auch nur einc Unterhaltung über das Beweisthema stattgefunden hat, und sie werden von Ger Versuchung beärängt werden, durch eine unwahre Verneinung der Frage sich unä der ihnen nahestehenden Partei unliebsame Ofienpaxungen zu ersparen. Geht man hiervon sus, so liegt es auf der Hand, daß ein Rechtcranwalt, der vor der Yernanälung einen Zeugen seiner Partei, mag nun dessen Sympathie für die Sache seines Mandanten naheliegenä sein oder nicht, unä sei es auch in ganz einwandfreier Form, über sein Wissen befragt, damit eine Ge-Tahr dafür schafft, üaß der Zeuge auf einen entsprechenden Vorhalt in der Hauptverhandlung äie Unterredung leugnei. Erst recht ist dies der Fall, wenn eine solche Befragung wie im gegebenen Falle in einer standesrechtlich hochgradig bedenklichoen Weise im Rahmen einer Art von Generalprobe für die unmittelbar bevorstehende Gerichtsverhandlung stattfindet. Die Schaffung einer solchen Gefahrenlage begründet für ihren Urheber die Rechtspflicht, der wahrheitswidrigen Leugnen einer solchen Unterreäung äurch den Zeugen in der Hauptvarhandlung zu begegnen und nach Kräften bemüht zu sein, eine unwahre uneidliche Aussage oder zar einen Meineid des Zeugen zu verhindern. Tui er das nicht, so liegt darin eine Beihilfe zur uneidlicnen Falschaussage oder zum Meineiä (BGHSi 2, 129, 133; 14, 229).

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Dies wird das Landgericht bei der neuen Verhandlung und Entscheidung zu beachten haben. £s wird außerdem prüfen müssen, ob nicht neben der Beihilfe durch Iinierlassen eine Beihilfe duxceh tätiges Handeln darin zu sehen ist, daß der Angeklagte sich energisch gegen die Zulässigkeit der Frage an die Zeugin verwahrt hat; denn es liegt nahe, daß er sich als Rechtskundiger der Zulässigkeit ciner solchen Frage durchaus bewußt war und sic nur bestritt, um die Zeugin in ihrsr denkbaren Bereitschafi zu bestärken, einer wahrheitsgemäßen Beantwortung der Frage auszuweicihen. Immerhin würde das Landgerichi insofern auch prüfen müssen, Ob der Angeklagte nicht aus Unwissenheit oder im Verirauen auf ein Versagen des Gcrichis an den äÄrfolg seines Widerspruchs glaubte und daher möglicherweise nur widersprack, um die Zeugin vor der Gefahr einer unwahren Antvort zu schützen. In Giesen Falle würde eine Beihilfe äurch akiives Handeln zu verneinen sein. Doch würde äie Zulassung der Frage und ihre unvahre Beantwortung durch die Zeugin dann die Verpflichtung des Angeklagten zur Berichtigung der unwehren Aussage noch verstärkt haben. Zugleich ergäbe sich aus dem Motiv seines Widerspruchs nun auch sein Bewußtsein, mit der Unterlassung der Richtigstollung pflichtwidrig zu handeln. Der Antrag auf Beeidigung der Zeugin käme als Beihilfe zur uneidlichen Falschausssge nicht in Betracht, sofern die Haupttat - jedenfalls nach der Vorstellung des Angeklagten - bereits beendet war, als der Angeklagice diesen Antrag stellte (vgl. BCHSt 8, 301, 305, 314):

2, Soweit dem Angeklagten Beihilfe zum Meineid der Angeklagten SW Hinsichtlich der Aussage dieser

Angeklagten in der Berufungsverhandlung zur Last lag, mußte die Revision aus den oben zu I, 2 darzxelegten Gründen scheitern.

3, Im Hinblick auf die Straftaten der Angeklagten HE warf der Eröffnungsbeschluß dem Angeklagten Anstiftiung vor, weil er diese Zeugin veranlaßi habe, einer Frage über ihr Wissen von der abfälligen Äußerung ‚der Angeklagten BEE auszuweiche.. Das Landgericht hat dies nicht als erwiesen angesehen, sondern im Gegenweil angenommen dem Angeklagien sei nicht zu widerlegen, dad er die Zeugin zu einer waehrheitsgemäßen Aussage aufgefordert und diese Aufforderung ernsi gemeint habe. Damit mußte, wie das Landgericht zuizeffend ausführt, auch die Annahme einer Beinilfe zur uneiälichen Falschaussage Quıch pflichtwidriges Unterlassen ausscheiden, da mit Rücksicht auf die ausdrückliche und ernstliche Aufforderung zur Wahrheit die Schaffung einer die Verpflichtung zum Eingreifen begrünäenden besonderen Ge-Tahrenlage zu verneinen ist. Die Tatsache allein, da3 der angeklagte aus einem von ihm selbst veranlaßien Gespräch mit der Zeugin die Unwahrheit ihrer Aussage erkannte, nötigie ihn noch nicht zum £ingreifen (vgl. BGH 4 StR 306/55 vom 27. Oktober 1955; 1 StR 278/56 vom 26. Oktober 1956; 1 StR 504/60 vom 20. Dezember 1960): Die von der Revisior behaupteten Widersprüche in der Beveiswürdigung bestehen nicht. Gleichwohl kann der Freispruch des Angeklagten im Falle He anzc - sichts der vom Landgericht betonten erheblichen Verdach tsgründe keinen Bestand haben, weil bei dem engen Zusammenhang der Vorgänge nicht auszuschließen ist, daß das Lanägericht auch hier zu einer anderen, die Vervi-

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teilung des Angeklagten rechtifertigenden tatsächlichen Würdigung gelangt wäre, wenn es im Falle Sl cine vorsätzlich unwehre Aussage und eine Beihilfe des Angeklagtien hierzu bejaht hätte.

III. Zur_Revision_gegen_ den Freispruch der Anac-

klagten BB:

Der Angeklagten BE lea!e der Eröffnungsbeschluß rei Vergehen der Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage (Aussage HB in erster unä zweiter Instanz, Aussage SB in erster Instanz) und Beihilfe zum Meineid (eidliche Aussage WB in zyioiier Instanz) zur Last. Soweit sich die Revision gegen den Freispruch von der Beihilfe zum Meineid richtet, muß sie aus den oben zu I, 2 serörterten Gründen erfolglos bleiben. Im übrigen greift sie durch. Hierzu gelten entsprechend die unter II angestellten Erwägungen. Daß bei der Angeklagien BB h=sonders sorgfältig zu prüfen sein wird, ob sie die eiwa gegebene Pflichtwiärigkeit der Unterlassung einer Abwendung uncidlicher Falschaussagen erkannte, bedarf keiner näheren Darlegung. Die Frage, ob äie Fflichtwidrigkeit der Unierlassung zum Vorsatz gehört, ist in der Rechtsprechung noch nicht endgültig ausgetragen (vgl. BGHSt 3, 82, 89, andererseits BGH LM Nr. 10 vor § 47 StGB), sie liegt zur Zeit dem Großen Senat für Strafsachen zur Entscheiäung

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ist offensichtlich unbegründet.

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Der Generalbundesanwalt hatte die Revision der Staatsanwaltschaft im vollen Uufang vertreten.

Bundesrichter Werner Dr. Geier Dr. Peetz ist erkrankt und dadurch verhindert, das

Urteil zu unterschreiben.

Dr. Geier

Willms Hücner