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BGH Entscheidung vom 27.10.1955 – 4 StR 306/55

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

die Kontoristin Waltraud SB, zer. u aus Egg» @®., geboren am «> 1925 in RD u

wegen Beihilfe zum Meineid u

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Oktober 1955, an der teilgenommen haben: |

Senatspräsident Güde als Vorsitzender,

Bundesrichter Xrumme

Bundesrichter Dr. Augustin

Bundesrichter Dr. Seibert

Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bochun vom 23. März 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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aA 8:

Die damals verheiratete Angeklagte unterhielt im Jahre 1951 und auch noch im Sommer 1952 ein Liebesverhältnis mit dem Autoschlosser Walter rg. Sie küssten und umarmten sich und begingen auch Ehebruch miteinander. Im September 1952 erhob die Angeklagte Ehescheidungsklage. Ihr Manrr behauptete widerklagend, sie habe die Ehe mit TE zebprochen, und benannte diesen hierfür als Zeugen. Die Angeklagte bestritt solche Verfehlungen in ihrem Schriftsatz vom 9, Oktober 1952 und berief sich ebenfalls auf das Zeugnis FW. Dieser beschwor am 28. Oktober 1952 in Anwesenheit der Angeklagten bewusst wahrheitswidrig, dass er mit ihr weder Ehebruch begangen noch Zärtlichkeiten ausgetauscht habe. Er wurde deshalb rechtskräftig wegen Meineids verurteilt. Die Angeklagte ist von dem Vorwurf der Beihilfe zum Meineid freigesprochen worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts., Sie ist begründet.

I. Ein wissentliches Hilfeleisten durch tätiges Handeln hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend abgelehnt. Insoweit fehlt es nach dem festgestellten Sachverhalt | schon an dem äusseren Tatbestand. Die Benennung eines Zeugen für unwahre Prozessbehauptungen allein kann entgegen der Annahme der Strafkammer einen solchen Vorwurf hicht begründen, weil dadurch höchstens die äussere Verfahrenslage für die Vernehmung des Zeugen geschaffen, aber. weder auf seinen Tatentschluss eingewirkt noch die Ausführung des Entschlusses selbst in irgendeiner Weise vorbe-. reitet oder sonst gefördert wird. Nur wenn der Zeuge auf Grund eines geheimen Einvernehmens über den Inhalt seiner demnächst zu erstattenden Aussage benannt worden wäre, könnte in diesem Verhalten der leugnenden Partei tätige Beihilfe zum Meineid gefunden werden (BGH 3 StR 256/54

vom 16. September 1954; 3 StR 429/54 vom 14. Februar 1955; BGHSt 4, 327, 329). Eine solc.;e Verständigung zwischen der Angeklagten und FW ;at das Landgericht aber nicht festgestellt. Irrig ist die Auffassung des Tatrichters, die Angeklagte habe den Meineid erst "durch die Namhkaftwachung FEED <:nög1icht"; denn dieser war zuerst von dem Zhemann SP als Zeuge für den von ihm behaupteten Ehebruch benannt worden. Auch ohne das Bestreiten ehelicher Verfehlungen durch die Angeklagte hätte der Ehescheidungsrichter den Sachverhalt in dieser Richtung von Amts wegen erforschen und den Zeugen vernehmen müssen; nur bei einem glaubwürdigen Geständnis der Eheverfehlungen durfte er sich nach gewissenhafter Prüfung aller Umstände mit den Erklärungen der Parteien begnügen (BGHSt 3, 18).

Unbeachtlich ist das Vorbringen der Revision, nach den Umständen entspreche es der Lebenserfahrung, dass die Angeklagte und > ihr Verhalten für den Fall einer Vernehmung dieses Zeugen abgesprochen haben. Eben hiervon hat sich die Strafkammer nicht überzeugen können. Einen Verstoss gegen allgeweine Erfahrungssätze lassen diese Urteilsausführungen nicht erkennen. Die Revision greift hier im Grunde nur die dem Tatrichter vorbehaltene, rechtlich nicht zu bean-Standende Beweiswürdigung in unzulässiger Weise an. Auf die Darlegungen zur inneren Tatseite kommt es nicht an, weil schon der äussere Tatbestand der tätigen Beihilfe nicht erfüllt ist. |

IT, Dagegen können die Urteilsausführungen, nit denen das Landgericht auch eine Beihilfe durch Unterlassen abgelehnt hat, von Rechtsirrtum beeinflusst sein. Allerdings kann in der Benennung eines Zeugen für bewusst unrichtige Prozessbehauptungen allein noch nicht die Herbeiführung ei-

ner so erheblichen Gefahr einer Eidesverletzung erblickt werden, dass die Partei, die sich auf dieses Zeugnis berufen hat, schon hierdurch verpflichtet würde, die fal-

sche Eidesleistung zu verhindern, Der Zeuge kann sich in

der Regel frei entschliessen, ob er seiner Wahrheitspflicht genügen will oder nicht, Anders ist die Rechtslage indes, wenn seine Entschliessungsfreiheit durch das Verhalten der leugnenden Partei in einem solchen Maße beeinträchtigt wird, dass nach allgemein menschlicher Erfahrung erwartet werden muss, der Zeuge werde der Versuchung, eine falsche Aussage zu nachen, nicht widerstehen können. Alsdann begründet die unter Ausnutzung einer solchen Zwangslage durch die Zeugenbenennung heraufbeschworene Gefahr für die leugnende Partei die rechtliche Pflicht, den Zeugen an der Begehung der Straftat zu hindern. Dies &ilt besonders dann, wenn die Parsei den Zeugen durch ein ehebrecherisches Verhältnis in eine schwere Schuld verstrickt hatte und sie erkennt, dass er infolge dieser gemeinsamen Verfehlungen als Zeuge in einem auf sie gestützten Rechtsstreit in einen solchen seelischen Konflikt geraten würde, dass er dadurch zu einer falschen Aussage bestimmt ‚werden könnte. Fordert sie diese Gefahr durch ihre Prozessführung noch heraus, bestreitet sie also unter solchen Umständen im Scheidungsrechtsstreit ihr Verschulden und veranlasst. sie dadurch die Zeugenvernehmung

des Schuldgenossen,. so muss. sie den Zeugen, notfalls durch Offenbarung der Wahrheit, an der Erstattung einer falschen Aussage hindern (RG DR 1943, 748 Nr 4 a.E.). Die gleiche Rechtsauffassung wird in zahlreichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vertreten, wenn auch die Umstände, unter denen die Annahme einer erheblichen Beschränkung der Entschlussfreiheit der Zeugen für begründet erachtet wurde, zum Teil voneinander abweichen (BGESt 1, 22, 27, 28; 2, 129; 4, 3275 3 StR 629/51 vom 27. Septeinber 1951; 3 StR 20/53 vom

8. April 1954; 3 StR 256/54 von 16. Septeuber 1954; 3 StR 429/54 vom 14. Februar 1955). Auch der Entscheidung des A, Strafsenats vom 11. Oktober 1951 (BGESt 3, 18jlag ein Ehnlicher Tatbestand zugrunde. Soweit dort, im Anschluss an R6St 75, 271, das wahrheitswidrige Bestreiten einer Behauptung des Prozessgegners allgemein für ausreichend erklärt ist, um die Rechtspflicht der leugnenden Partei zur Verhinderung eines Meineides des daraufhin vernommenen Zeugen zu De wird an dieser: Rechtsansicht nicht nehr festge-

lten.

Das Landgericht ist hiernach zwar von einer grunädsätzlich zutreffenden Auffassung über die äusseren Voraussetzungen der Beihilfe zum Meineid durch Unterlassen ausgegangen. Die Gründe, aus denen es das Vorliegen einer Handlungspflicht der Angeklagten im vorliegenden Fall verneint hat, geben indes zu rechtlichen Bedenken Anlass.

Das Urteil führt in diesem Zusammenhang aus, es seien keine zusätzlichen Umstände, wie z.B. sexuelle Hörigkeit BD) gegenüber der Angeklagten, ‚nachweisbar, die die Gefahr einer Verletzung der Eidespflicht als besonders und nicht mehr prozesseigentümlich erscheinen liessen, namentlich seie en... "keine näheren Feststellungen über die sexuellen Beziehungen des Zeugen und der Angeklagten vor und während des Scheidungsprozesses" möglich. Da die ehewidrigen Beziehungen und der von der Angeklagten eingestandene Ehebruch mit DO ) nach dem festgestellten Sachverhalt noch im Herbst 1952 Gegenstand W einer heftigen Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten EB ) ® gewesen waren, können diese Darrlegungen nur dahin verstanden werden, dass das Landgericht keine Gewissheit über ihre Stärke und Dauer gewinnen zu können glaubte. Dabei hat es indes die im Urteil festgestellten Umstände nicht beachtet, die

auf ein ernstes, tiefgehendes und längere Zeit anhaltendes Liebesverhältnis hindeuten. rg» fuhr der AÄngeklagten, mit der er schon seit Januar 1951 wiederholt Zärtlichkeiten ausgetauscht und in dieser Zeit auch mindestens einwal Ehebruch begangen hatte, im Sommer 1952 nach Berlin nach und blieb dort vier Tage, wo er die ehewidrigen Beziehungen mit ihr fortsetzte. Nach seiner Rückkehr von dieser Reise bat er seine Frau, ihn freizugeben, weil er die Angeklagte liebe. Diese selbst empfand damals offenbar ebenfalls eine grosse Zuneigung zu ra. Sie liess auf der Heimreise von Berlin ihren Mann vergeblich auf dem Bahnhof in Herten auf ihre Ankunft warten und fuhr bis Oberhausen äurch, um sich dort wieder mit FD zu treffen. In Oberhausen entschloss sie sich nach ihren eigenen Angaben schon zur Ehescheidung: Zu Hause angekommen, gab sie ihrem Hann noch am selben Abend zu verstehen, däss Fe sie Liebe und dass sie deshalb seit einem halben Jahr so kalt zu ihrem Manne sei. Schon im Septenber 1952 reichte sie dann’ die. Ehescheidungsklage wegen ehelicher Untreue ihres Mannes ein und berief sich zum Beweise hierfür auf das Zeugnis Tr. obwohl sie selbst sich schwerer Eheverfehlungen mit diesem Zeugen schuldig gemacht hatte. Das Landgericht hat auch in anderem Zusammenhang hervorgehoben, dass die Angeklagte "bei ihren engen Beziehungen zu FD seinen Tatentschluss nindestens für möglich gehalten und gebilligt und dementsprechend auch seinen Meineid erwartet habe, weil sie ihn sonst nicht als Zeugen für ihre unwahren Behauptungen benannt haben würde." | |

Hieraus ergibt sich, dass der Tatrichter das Fortbestehen enger Beziehungen auch noch während des Scheidungsprozesses, wenigstens bis zur Abfassung fes die Zeugenbenennung enthaltenden Schriftsatzes vom 9. Oktober 1952, vorausgesetzt hat. Hätte er bei der Prüfung des Tatbestandes der

Beihilfe äurch Unterlassen alle diese Unstände in ihrer Gesautheit gewürdigt, so wäre er möglicherweise doch zu

der Überzeugung gelangt, dass noch zur Zeit der Eidesleistung - 28. Oktober 1952 - eine solche innere Bindung des Zeugen an die Angeklagte bestanden hat, dass hierdurch seine Entschlussfreiheit hinsichtlich der Erfüllung seiner Fahrheitspflicht wesentlich beeinträchtigt war; das Fortbestehen sexueller Beziehungen ist zur Annahme einer solchen Abhängigkeit nicht unbedingt erforderlich. Alsdann wäre

die Angeklagte verpflichtet gewesen, die durch ihr Vorgehen im Prozess verstärkte Gefahr der falschen Eidesleistung spätestens in Beweistermin durch Eingeständnis ihrer Verfehlungen von dem Zeugen abzuwenden. Der Mangel einer erschöpfenden Würdigung der im Urteil festgestellten Tatsachen, die eine Beurteilung des Sachverhalts zu Ungunsten der Angeklagten beeinflussen können, muss auf die sachlich-rechtliche Rüge der Staatsanwaltschaft hin vom Revisionsgericht berücksichtigt werden (RGSt 77, 157,.160; HRR 1936, 1155; BGH

4 StR 50/51 vom 15. November 1951; 4 StR 815/52 vom 8. April

. Auch die Hilfserwägungen zur inneren Tatseite, mit denen.der Freispruch gerechtfertigt werden soll, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. "Mangels jeglicher Anhaltspunkte und auch bei der juristischen Unkenntnis der Angeklagten!" hat das Landgericht nicht feststellen zu können geglaubt, "dass sie sich bewusst gewesen sei, zur Verhinderung der Falschaussage und des Meineids des Zeugen rg verpflichtet zu sein. Ihr sei also die Kenntnis eines Tatbestandsmerkmals und mithin auch der Vorsatz nach § 59 Abs 1 StGB nicht nachzuweisen." Es ist zwar zutreffend und entspricht auch der neueren Rechtsprechung des BundesgericktshofS; dass die rechtliche Handlungspflicht zum Tatbestand der unechten Unterlassungsdelikte gehört, der Vorsatz also auch

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das Bewusstsein dieser Pflicht und die tatsächliche Müglichkeit, sie zu erfüllen, umfassen wuss (BGHSt 2, 150, 155; 3, 82, 89; 4, 20, 22; NJW 1953, 591 Nr 14; 1858

Nr 18; LpzK 7. Aufl S 30, 39 unter B II c; Maurach, Deutsches Strafrecht I 172, 245; Gallas JZ 1952, 371, 373;

aA Welzel, Deutsches Strafrecht 4. Aufl.S 154, 160; NJW 1953, 329). Das Landgericht hat jedoch übersehen, dass schon die oben hervorgehobenen, der Sachverhaltsschilderung entnommenen Tatsachen Anhaltspunkte für die Vorsteilungen der Angeklagten ergeben, die Schlüsse auf das Bewusstsein ihrer Handlungspflicht ermöglichen. Juristische Kenntnisse der Angeklagten brauchen dabei nicht vorausgesetzt zu werden. Jedenfalls lässt sich unter den festgestellten Umständen nicht ohne weiteres ausschliessen, dass sie bereits aus dem allgemeinen Gefühl ihres Unrechts

auch zur Erkenntnis ihrer Verpflichtung gelangte, Do 1] von der Begehung eines so schweren Verbrechens, äusserstenfalls durch Offenbarung der Wahrheit im Vernehmungsternin, zurückzuhalten. Entscheidend für diese Würdigung ist ihre Persönlichkeit, ihr Charakter und vor allem ihre Einsichtsfähigkeit, über die der Tatrichter sich in der Hauptverhandlung Gewissheit zu verschaffen habenwird.. |

Rn

Nach alledem muss das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden. Diese Entscheidung entspricht der Stellungnahue des Öberbundesanwalts.

Güde Krumme Dr, Augustin Seibert "Lang-Hinrichsen