Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 26.04.1960 – 1 StR 125/60
1. Strafsenat
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2253 034
1_StR_ 125/60
Im Namen des volkes In der Strefsache
gegen
den Elektriker Rudolf P EEEED aus re (Krs. WERE) geboren an & ED WED in Te /CSE,
wegen versuchter Unzucht mit Kindern
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. April 1960, an der teilgenommen haben;
Benatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundebeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 16. Oktober 1959 mit den Feststellungen aufgehoben und die Ssche zu neuer Verhardlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Strafkaumer hat den Angeklagten wegen zwei tateinheitlich zusammentreffender Verbrechen der versuchten Unzucht mit Kindern (8 176 Abs. 1 Nr. 3, § 43 StGB) zu vier Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision erhebt eine Verfahrensrüge und die allgemeine Sechbeschwerde, Während die Verfahrensrüge der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Angaben ermangelt und deshalb unzulässig ist, greift die Sachbeschwerde durch.
Zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers hatte die Strafkammer den Kreisarzt Dr. Ge unä den Lanäügerichtsarzt Dr. HE als Sachverständige zugezogen.
Sie hat die Frage bejaht und hierzu ausgeführt: Daß Pie strafrechtlich verantwortlich sei, ergebe sich aus den
von den beiden Sachverständigen erstatteten Gutachten, die überzeugend seien und deren Richtigkeit durch den persön-
lichen Eindruck des Angeklagten in der Hauptverhandlung
bestätigt werde. Diese Begründung ist unzulänglich. Nach
der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (u.a.
BGHSt 7, 238, 240; 8, 113, 118; 12, 311, 314 £) muß das
Urteil dann, wenn sich das Gericht einem Sachverständigen anschließt, in aller Regel dessen Ausführungen, v’enigstens
in den wesentlichen Punkten, wiedergeben und erkennen lassen,
daß der Tatrichter bei ihrer Würdigung von richtigen rechtlichen Vorstellungen ausgegangen ist. Im vorliegenden Falle war die Strafkammer dieser Verpflichtung nicht etwa deshalb erthoben, weil die beiden Sachverständigen übereinstimmend zu der Ergebnis gelu.ngt sind, daß der Angeklagte strafrechtlich verantwortlich
sci. Im übrigen ist aus Jen Urteilsgründen - wanzels einer entsprechenden formgerechten Verfahrensrüge ist den Senat ein Einblick in die Gerichtsakten verwehrt - nicht einmal ersichtlich, warum überhaupt Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Beschwcr-
deführers aufgetaucht waren und warum der Strafkammer die Zuziehung gleich zweier Sachverständiger erforderlich erschien.
In diesem Mangel der Urteilsgründe liegt ein sachlicher Rechtösfehler, der zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht nötigt.
Dr. Geier Dr. Peetz Soibert willms Fischer