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BGH Urteil vom 14.05.1968 – 1 StR 600/67

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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<054 038 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_600/67 URTEIL in der Strafsache

gegen

den Autolackierer Güntier r EEE zu: van ED: zevoren arı GE 1944 in EB; Kos. Da I

- Sachbezeichnung: Ci u.a. -

wegen schveren Dicbstabhls u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in Sitzung vom 14. Mai 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,

Staatsanvalt >

der

als Vertreter der Bundesanvaltschaft,

Rechtsanvalt ED:.: ED

als Verteidiger,

Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom

11. August 1967 wird verworfen; jedoch ist er im Fall III 1 b der Urteilsgründe vegen Diebstahls oder Hehlerei, im Fall III 10 a der Urteilsgründe wegen schweren Diebstahls oder Hehlerei verurteilt.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in vier Fällen, wegen eines gemeinschaftlichen einflachen Diebstahls und wegen Sachhehlerci in zuwci Fällen zu ciner Gesamtstrafe von einem Jahr und zwci Monaten Gefängnis verurteilt. Sie hat ferner dem Angeklagten die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von einem Jahr und sechs Monaten entzogen und den Einzug seines Führerscheins angeordnet.

Die Revision des Angeklagten, mit der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts gerügt wird, bleibt im wesentlichen erfolglos.

I. 1. Einen Verfahrensmangel sieht der Beschwerdeführer zunächst darin, daß der Verurteilung wegen Sachhehlerei im Fall des Kopfstützendiebstahls (Urt. III 10 a= Fall X der Anklage) kein Hinweis des Gerichts gemäß § 265 StPO vorausgegangen sci. Es ist richtig, daß der Angeklagte ausweislich der insoweit allein maßgebenden Sitzungsniederschrift lediglich in einem anderen Zusammenhang (Urt. III 1b= Fall I 2 der Anklage) auf die mögliche Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen worden

ist (Prot, S. 48). Ein Hinweis im Falle III 10 a war auch. nicht deshalb entbehrlich, weil der Vertreter der Staatsanwaltschaft hierzu beanträgt hatte, den Angeklagten nicht wegen Diebstahls, sondern wegen der im Eröffnungsbeschluß nicht genannten Strafvorschrift des § 259 StGB zu verurteilen (vgl. dienstliche Äußerung der Landgerichtsräte

Lutz und Eberhardinger vom 14.12.1967 und 22.1.1968). Auf dem Fehlen des Hinweises konnte das Urteil aber nicht beruben, weil der Angeklagte geständig war, die Kopfstützen Jedenfalls in Kenntnis ihrer strafbaren Herkunft an sich.

gebracht zu haben (vel. UA 21, 33, 38; Prot. S. 25) und weil er selbst seine Verteidigung auch in diesem Fall auf eine mögliche Verurteilung wegen Sachhehlerei eingerichtet hatte. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, was der Angeklagte auf einen gerichtlichen Hinweis zu seiner Verteidigung noch hätte vorbringen können.

2. Weiterhin rügt die Revision eine Verletzung der Vorschriften über dic Urteilsberatung (§ 260 StFoO; §§ 192 - 197 GVG; DRiG § 43). Sie beanstandet, daß das Urteil nach Wiedereintritt in die Bewcisaufnahme und nach Hinweis des Yorsitzenden gemäß § 265 StPO im Falle III 1b (I 2 der Anklage) verkündet worden sei, ohne daß das Gericht sich vorher noch einmal zur Beratung zurückgezogen habe. Auch damit vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Wenn die Bevcisaufnahmce nochmals eröffnet wird, um auf einc etwaige Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hinzuweisen, so stellt es, zumal wenn hiernach lediglich die früheren Anträge wiederholt werden, keinen Verfahrensverstoß dar, wenn das bereits beratene Urteil daraufhin nach. vorangegangener gehcimer Unfrage - die erkennbar nur das Ziel verfolgt, darüber zu beschließen, ob es bei dem Ergebnis der bisherigen Beratung bleiben soll - verkündet wird (vgl. RGSt 46, 373, 374/375; BGH NOW 1951, 206 Nr. 32; BGHSt 19, 156, 157). In einer solchen abgekürzten Form hatte sich jedoch die Beratung und Abstimmung nach übereinstimmender dienstlicher Erklärung der beteiligten Richter vollzogen. Einc Aufnahme dieses Vorgangs in die Sitzungsniederschrift wäre zweckmäßig gewesen, war aber nicht erforderlich (BGHSt 5, 294; BGH Urteil vom 2, August 1960 - 1 StR 249/60; vgl. auch Anm. Fränkel zu BGH IM Stpo § 274 - Nr. 5).

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Urteil - von einer Änderung des Schuldspruchs abgesehen - ebenfalls stand.

Dem festgestellten Sachverhalt bat die Jugendkammer souohl dic äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale des gemeinschaftlichen - einfachen und schueren — Diebstahls in den dem Angeklagten insoweit zur last gelegten Fällen (III 2, 8, 9, 10 b - c, 17) als auch die Voraussetzungen der Verurteilung wegen Sachhehlerci im übrigen (III 1 b, 10 a) mit Recht entnommen. Insbesondere bestehen entgegen der Auffassung der Revision keine Bedenken gegen die Feststellung dcs Hehlereivorsatzes im Falle 1 b (UA S. 16, 34) und der Mittätcereigenschaft des Angeklagten bei seiner Beteiligung an den ausgeführten Diebstählen (UA S. 36, 37, 38, 40, 41). Was der Beschwerdeführer hierzu im einzelnen vorträgt, deckt keinc Rechtsfehler auf; solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Eine Unstimmigkeit liegt nur darin, daß dic Jugendkammer in den beiden Hehlereifällen (III 1 b, 10 a) von der Nichtervcisbarkeit der Diebstahlsbeteiligung ausgegangen ist, ohne die hiernach gebotenc Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerci vorzunchmen (BGHSt 15, 63). Das ist durch entsprechende Änderung des Schuldspruchs nachzuholen. Der Strafausspruch bleibt hiervon unberührt.

Mit dieser Maßgabe ist die Revision des Angeklagten nach alledem zu veruerfen.

Hübner Seibert Fischer

Pikart Pfeiffer