Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Urteil vom 05.07.1960 – 5 StR 80/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
2158 032 stGB § 255 Wer ohne Zueignungsabsicht, aber um sich zu Unrecht zu bereichern, mit den Mitteln des Raubes einen anderen rechtswidrig dazu nötigt, die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zu dulden, begeht eine räuberische Erpressung.
Nachschlagewerk: Ja Amtliche Sammlung: ja
2158 032
stGB § 255
Wer ohne Zueignungsabsicht, aber um sich zu Unrecht zu bereichern, mit den Mitteln des Raubes einen anderen rechtswidrig dazu nötigt, die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zu dulden, begeht eine räuberische Erpressung.
BGH, Urt. v. 5. Juli 1960 - 5 StR 80/60
LG Braunschweig
5 StR_80/60
InNamnen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schausteller Arno S EEE zu: EEE, geboren am EEE 1930 in su (Ponnern),
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Nötigung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.Juli 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Dr.Faller
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte gen
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 4.Dezember 1959 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten wird verworfen, Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels,
- Von Rechts wegen -
- 2.
Gründe§
Das Landgericht hat festgestellt: Der Angeklagte fuhr gegen 6 Uhr morgens mit einer Taxe von Wolfenbüttel nach Wenden. Unterwegs bat er den Fahrer anzuhalten, da er austreten müsse. Als er zum Fraftwagen zurückkam, zog er plötzlich eine Gaspistole aus der Tasche und gab zwei Schüsse auf den im Wagen sitzenden Taxifahrer ab. Mindestens ein Schuß traf diesen ins Gesicht und zwang ihn zum Verlassen des Fahrzeugs. Jetzt setzte sich der Angeklagte selbst ans Steuer und fuhr mit der Taxe weg, Hierbei bedrohte er den Fahrer, der ihn daran hindern wollte, erneut mit der Gaspistole. Er fuhr einige Zeit in der Gegend umher, wobei er einen nicht näher aufgeklärten Verkehrsunfall verursachte, bei dem die Taxe beschädigt wurde. In Wardböhmen Kreis Celle brach er die Fahrt ab und stellte sich der Polizei. Dabei erklärte er, er habe sich in seinem "übermäßig alkoholisierten Zustand"! gewaltsam in den Besitz der Taxe gesetzt, da er so gerne einmal habe Auto fahren wollen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung in einem besonders schweren Falle zu drei Jahren Gefängnis verurteilt und die Gaspistole eingezogen,
Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt. Beide rügen Verletzung des sachlichen Strafrechts, der Angeklagte außerdem Verstöße gegen Verfahrensvorschriften. Nur das Rechtsmittel der Stastsanwaltschaft, das der Generalbundesanwalt vertreten hat, führt zum Erfolg.
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft.
Sie meint, der festgestellte Sachverhalt erfülle alle Tatbestandsmerkmale der räuberischen Erpressung (§ 255 StGB). Außerdem sei auf die Tat § 316a StGB anzuwenden.
Die Rüge ist begründet und führt zur Aufhebung des Urteile.
- 3.
l. Das Landgericht kat zutreffend den Tatbestand des Raubes (§ 249 S{iGB) verreint, da nicht festgestellt werden konnte, daß der Angeklagte die Taxe in der Absicht wegnahnm, sie sich rechtswidriz zuztieignen. Die Tat wird auch nicht dadurch zum Raub, daß der Angeklagte mit der unbefugten Benutzung der Taxe zwangsläufig auch den im Tank noch vorhandenen Kraftstoff verbrauchte. Bei Raub müssen alle Tatbestandsmerkmale des Diebstahls erfüllt sein. Wie der 1.Strafsenat des Bundesgerichtshofes in einer unveröffentlichten Entscheidung vom 8.Dezember 1959 - 1 StR 543/59 - ausgeführt hat, ist bei unbefugtem Gebrauch eines Fraftfahrzeuges der Verbrauch des im Tank befindlichen Betriebsstoffes kein Diebstahl, da es sich insoweit um einen vom Tatbestand des § 248b StGB mit umfaßten Vorgang handele.
Der erkennende Senat hat keine Bedenken, sich dieser Rechtsauffassung anzuschließen. Dann kann auch kein Raub vorliegen, wenn der Täter den unbefugten Gebrauch des Kraftfahrzeuges mit Gewalt erzwungen hat,
2. Mit Recht hat das Landgericht in dem festgestellten Sachverhalt die Tatbestandsmerkmale der Nötigung gesehen. Der Angeklagte zwang den Taxifahrer, das Fahrzeug zu verlassen und dessen Wegnahme zu dulden, Schon die letztere Feststellung allein hätte genügt (RGSt 2,184,186).
3. Rechtsirrig hat dagegen das Landgericht den Tatbestand der Erpressung, der den vollen Tatbestand der Nötigung voraussetzt, verneint, weil der Angeklagte nicht die Absicht gehabt habe, sich zu bereichern. Das Gericht meint, dieser Begriff setze voraus, "daß der Täter einen Vermögenswert seinem eigenen Vermögen der Substanz oder dem Werte nach einverleiben will. Das aber hat der Angeklagte ebenfalls nicht gewollt, wenn er mit der Taxe nur hat fahren, sie dann aber in irgendeiner Form hat zurückgeben wollen, Dadurch wäre in sein Vermögen nichts übergegangen".
Diese Ausführungen übersehen, daß nach fast einhelliger Meinung von Rechtsprechung und Rechtslehre auch der Besitz
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an einer Sache für sich allein schon ein Vermögensbestandteil ist (RGSt 1,55 ff; 16,1,11; 39,335,338; 41,265,268; 42,181, 183; 44,230,235;5 GA 55,324; Jagusch in IK 8.Aufl. Anm. II4a vor § 249 StGB; Schönke/Schröder, StGB S.Aufl. Anm. VIIlb
bringt dem bisherigen Besitzer einen Vermögensnachteil, während der neue Besitzer bereichert wird. Das gilt in der Regel
auch, wenn es sich nur um einen vorübergehenden Besitzwechsel handelt, und ist im besonderen hier zu bejahen, Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß sich gerade
bei der Wegnahme eines Mietwagens, wie im vorliegenden Falle, die wirtschaftliche Bedeutung des vorübergehenden Besitzüberganges darin zeigt, daß der Kraftwagen während dieses Zeitraumes für gewinnbringende Fuhren des früheren Besitzers ausfällt, während der neue Besitzer den Mietpreis erspart.
Der Besitz einer Sache ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten stets höher zu werten als die durch den Besitzverlust ausgelösten Ersatzansprüche.
Die Absicht des Angeklagten, sich rechtswidrig in den Besitz des Kraftwagens zu setzen, schloß daher die Absicht ein, Sich zu Unrecht zu bereichern.
Durch den Besitzverlust erlitt der Taxifahrer oder, falls er nur Besitzdiener war, der Taxiunternehmer einen Vermögensschaden.
Damit sind alle Tatbestandsmerkmale der Frpressung erfüllt.
4. Es kann deshalb unentschieden bleiben, ob der Angeklagte auch durch den Verbrauch des im Tank befindlichen Kraftstoffes den Tatbestand der Erpressung erfüllt hat,
Das wäre bei der subsiciärcnNatur des § 248b StGB nicht Schon deshalb ausgeschlossen, weil der Verbrauch des Kraftstoffes - wie oben ausgeführt wurde - nicht als Diebstahl
‚bzw. Raub zu werten ist. In einem solchen Falle wird es
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jedoch in der Regel am inneren Tatbestand der Erpressung fehlen. Denn die Absicht des Täters, die seinen Willen bestimmende Vorstellung ist nicht auf den Verbrauch des Kraftstoffes, sondern auf die Benutzung des Kraftwagens gerichtet. Der Kraftstoffverbrauch ist nur deren zwangsläufige Folge,
5. Es war ferner zu prüfen, ob der besondere Tatbestand des § 255 StGB vorliegt.
Nach den Urteilsfeststellungen beging der Angeklagte die Tat durch Gewalt gegen eine Person,
. Gegen die Annahme einer räuberischen Erpressung scheint aber zu sprechen, daß der Angeklagte das Fahrzeug dem Taxifahrer wegnahm. Die Wegnahme einer Sache wird gemeinhin
als das typische Tatbestandsmerkmal des Raubes betrachtet, während der räuberische Frpresser sein Opfer zwingt, die Sache an ihn herauszugeben. Dabei spielt es für die Beurteilung des vorliegenden Falles keine Rolle, ob diese Unterscheidung nach dem äußeren Erscheinungsbild zu treffen ist (so BGHSt 7,252 ff) oder ob es dabei auf die innere Willensrichtung des Verletzten ankommt. Nach beiden Auffassungen nahm hier der Angeklagte dem Taxifahrer den Kraftwagen weg. Dadurch, daß der Fahrer den Wagen verließ, gab
er weder den Gewahrsam daran auf, noch bekundete er damit seinen Willen, das Fahrzeug dem Angeklagten zu überlassen.
Dennoch ist hier der Tatbestand der räuberischen Frpressung zu bejahen.
Der scheinbare Widerspruch wird durch folgende Erwägung beseitigt:
Der Tatbestand der Erpressung umfaßt, wie das Reichs= gericht schon in R6St 4,429,4532 zutreffend ausgeführt hat, den Tatbestand des Raubes mit. Die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache mit Gewalt oder unter Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib ot.vrLeben, die § 249 StGB erfordert,
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schließt auch die Nötigung eines anderen zur Duldung der Wegnahme in sich. Der Räuber zwingt sein Opfer, die Wegnahme der Sache zu dulden, Darauf ist auch sein Wille gerichtet,und darin liegt die Zufügung eines Vermögensnachteils im Sinne der § 8§ 253,255 StGB. § 249 StGB ist
insofern das besondere Strafgesetz gegenüber dem allgemeineren
des § 255 StGB ‘und geht daher diesem vor (RGSt 55,239;
BGH 4 StR 723/51 vom 20.Dezember 1951; BGH 1 StR 387/54
vom 12.August 1954, mitgeteilt von Herlan MDR 1955,17). Das den engeren Tatbestand entkaltende Strafgesetz - hier
§ 249 StGB -— schließt aber die Anwendbarkeit des den
weiteren Tatbestand enthaltenden Strafgesetzes - hier
§ 255 StGB - nur insoweit aus, als seine Voraussetzungen vorliegen. Die Interscheidung zwischen Wegnahme und Herausgabe ist daher für die Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung nur erheblich, wenn alle übrigen Tatbestandsmerkmale des Raubes vorliegen. Für die Anwendbarkeit des allgemeineren Strafgesetzes bleibt aber immer Raum, wenn der festgestellte Sachverhalt zwar dessen Voraussetzungen, aber nicht zugleich die des besonderen Strafgesetzes erfüllt.
Im gleichen Sinne hat das Reichsgericht in RGSt 25, 435 ff die Verurteilung nach § 253 StGB in einem Falle gebilligt, in dem die Pfandgläubigerin mit Gewalt gegen ihre Person zur Duldung der Wegnahme der Pfandstücke gezwungen worden war. Von einer Erörterung der Frage, ob auch der Tatbestand des § 255 StGB erfüllt sei, hat das Reichsgericht dort abgesehen, da der Angeklagte (nur er hatte Revision eingelegt) durch die Bestrafung wegen einfacher FTrpressung nicht beschwert sei.
6. Zu beachten ist, daß die Erschwerungsgründe der §§ 250 und 251 StGB auch für die Bestrafung der räuberischen Erpressung gelten. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 255 StGB, der die Bestrafung des räuberischen Erpressers "gleich einem Räuber" vorschreibt. Nach den bisherigen
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Feststellungen kommen hier die Tatbestände des § 250 Abs.1l Nr.1 und 3 StGB in Betracht.
7. Schließlich hat der Angeklagte den Angriff auf den Taxifahrer unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs unternommen (BGHSt 6,82 ff). Daher ist auch der Tatbestand des § 316a StGB gegeben. Das Verbrechen nach § 316a steht zu der schweren räuberischen Erpressung im Verhältnis der Tateinheit.
II. Die Revision des Angeklagten.
1. Die Verfahrensbeschwerden, deren Rücknahme zweifelhaft sein kann, sind jedenfalls unbegründet.
a) § 257 StPO ist nicht verletzt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde der Angeklagte nach der Vernehmung eines jeden Zeugen und Sachverständigen sowie der Verlesung eines jeden Schriftstückes befragt, ob er etwas zu erklären habe.
b) Der Angeklagte ist auch nicht seinem gesetzlichen Richter entzogen worden. Die Bildung von Hilfsstrafkammern ist zulässig (BGHSt 11,106,107; 12,104). Die Zuständigkeit der einzelnen Strafkammerneines Gerichts richtet sich nicht nach der Geschäftsverteilung zur Zeit der Tat, sondern der Aburteilung. Darin, daß eine Hilfsstrafkammer auch für die Aburteilung von Straftaten zuständig wird, die vor der Bildung der Kammer begangen worden sind, liegt kein Verstoß gegen Art.101 Abs.1 Satz 2 GG.
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2. Die Sachrüge dringt ebenfalls nicht durch. Das Urteil läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
erkennen.
Die Angriffe der Revision gegen den Strafausspruch sind tatsächlicher Art und daher im Revisionsverfahren unbeachtlich. Das Landgericht hat dem Angeklagten verminderte Zurechnungsfähigkeit zugebilligt, die Strafe jedoch nicht nach § 51 Abs.2 StGB gemildert. Die Gründe, die es hierfür angeführt hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,
Sarstedt Koffka Schmitt Börker Faller