§ 248b Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 92 Entscheidungen zu § 248b StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 17.10.1957 – 4 StR 523/57Zitiert von 1
- BGH, 04.07.1962 – 2 StR 522/62Zitiert von 1
- BGH, 24.06.2014 – 2 StR 73/14Unbefugter Gebrauch eines Kraftfahrzeuges: Tatbestandsmäßigkeit der Ingebrauchnahme durch einen Unberechtigten zum Zwecke der Rückführung an den Berechtigten
- BGH, 27.11.1957 – 2 StR 426/57
- BGH, 24.10.1967 – 5 StR 471/67
- AG Düsseldorf, 08.08.2012 – 513 IK 115/12Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LG Lübeck, 18.12.2024 – 10 O 191/23
- BVerwG, 05.12.2023 – 1 W-VR 23.23
- VG München, 11.07.2022 – M 13L DK 20.781
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/248b#abs-1 (1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/248b#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/248b#abs-3 (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/248b#abs-4 (4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind die Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie nicht an Bahngleise gebunden sind.