Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 248b Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund92 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/248b#abs-1 (1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/248b#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/248b#abs-3 (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/248b#abs-4 (4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind die Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie nicht an Bahngleise gebunden sind.

§ 248a § 248c