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BGH Urteil vom 08.04.1960 – 4 StR 480/59
4. Strafsenat
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4_StR_480/59
2160 008
Im Namen des Volkes In der Strafsache
segen
den Rechtsanwalt Dr. Werner H EB aus x@B, geboren un ®. Em ED in > Sc He:
wegen Untreue u.a
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 8, April 1960, an der teilgenonmen haben: Senatspräsidert Dr. Roötberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Xrumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter *rof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 11. Dezember 1958 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe;
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Der: Angeklagte ist wegen fortgesetzter Untreue, teilwcise in Tateinheit mit Betrug, teilweise mit Unterschlagung, und wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr neun Monaten Gefängnis unä zu Geldstrafen von dreitausend DM und eintausendfünfhundert DM verurteilt worden.
Seine Revision, die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Strafrechts rügt, kann keinen Erfolg haben.
Io Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Angeklagte war von 1932 bis 1945 Rechtsanwalt in Berlin. 1941 wurde er zur Wehrmacht einberufen, 1945 aus amerikanischer Gefangenschaft entlassen. 1948 ließ er sich in SW vicser als Rechtsanwalt nieder.
In Berlin war der Angeklagte zeitweise Hilfsarbeiter des jüdischen Rechtsanwalts Dr. Pr zewesen, der 1944 nach Argentinien auswanderte und ihm die Abwicklung seiner Praxis überließ. Dieser wurde später Anwalt in Buenos Aircs und erwarb auch die argentinische Staatsangehörigkeit. Von 1949 ab verschaffte er dem Angeklagten laufend Aufträge in Wiedergutmachungs- und Rückerstattungssachen von deutsch-jüdischen Auswanderern, die in Argentinien ansässig geworden waren, Als er von Verfehlungen des Angeklagten an Fremägeldern aus diesen Sachen erfuhr und der Versuch einer gütlichen Einigung mißlang, erstattete er im Juni 1953 Strafanzeige. Daraufhin verhängte
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das Ehrengericht der Rechtsanwaltskammer in Hamm ein vor-- läufiges Berufsverbot gegen den Angeklagten.
Die Wiedergutmachungsberechtigten bevollmächtigten den Angeklagten einzeln zu ihrer Vertretung, indem sie gleichlautende Vollmachtsurkunden benutzten. Sie ermächtigten ihn unter Befreiung von dem Verbot des Insichgeschäfts () 181 BGB) zur Verfügung über die ihm zustehenden Geldbeträge und Wertsachen, Für seine Tätigkeit brauchten sie keine Vorschüsse zu zahlen, vielmehr waren sich die Beteiligten (die Auftraggeber. Di. Po uni üer Angeklagte) darin einig, daß sich jede Sache selbst tragen müsse, indem die zur Rückerstattung oder ö Wicdergutmachung Verpflichteten die Kosten einschließlich der Gebühren des Rechtsanwalts und der Korrespondenzgzebühr für
Dr. Pro zanıen sollten.
Der Angeklagte war in diesen Sachen erfolgreich tätig, hatte aber besonders durch notwendige Reisen verhältnismäßig hone Un- | kosten. Er verstand es indes regelmäßig,die Gegner zur Übernahne der Kosten zu bringen und sie schon vor dem Vertragsschluß zu em heblichen Vorauszahlungen auf die Kosten und den Streitgegenstad zu veranlassen. Die Fremägelder, die er aus diesen sowie den übrigen Sachen seiner Anwaltspraxis in Empfang nahm, hielt er nicht von seinem eigenen Geld getrennt, sondern er wirtschaftete mit ihnen wie aus einer einheitlichen Kasse.
Spätestens seit April 1951 setzte er sich, auf Grund eines damals gefaßten Gesamtentschlusses, bewußt über die Pflicht hinweg, die bei ihm eingehenden fremden Gelder an die Berechtigten herauszugeben, und verwendete sie planmäßig wie sein eigenes Geld, teils für Privatentnahmen, teils für Ausgaben seiner Anwaltspraxis, wie z.B. für die Einrichtung eines neuen Büros, die 17.000,-- DM kostete, sowie
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für Auszahlun::en an andere drängende Auftraggeber. deren Geld
er irgendwann früher erhalten und bereits anderweitig verbraucht hatte. Dabei nahm er bewußt in Kauf und billigte es auch, daß seinen Auftraggebern dadurch Vermögsensschäden entstehen konnten und tatsächlich entstanden.
Der Aburteilung liegen Untreuehandlungen gegenüber mehreren in Argentinien lebenden Auswanderern - Erben VB; Jakob SOEED; Erben Kr und irben Step - sowie gegenüber der EB Bricfumschlagfabrik zugrunde, mit der er einen Inkassovertrug geschlossen hatte, den er dazu benutzte, für sie eingezogene Beträge ebenfalls zweckwidrig zur Befriedigung seines eigenen dringenden Geldbedarfs zu verwenden. In drei dieser Fälle setzte er sich durch Täuschungshandlungen gegenüber den Rückerstattungsschuldnern oder den die Zahlung überweisenden Banken in den Besitz der Fremdgelder, indem er die Zahlungen auf seine eisenen Konten anstatt - wie in den Kückerstattungsvertrügen vereinbart - auf Sperrmarkkonten der Berechtigten überweisen ließ. In einem anderen Falle - Erben VW - verfüste er über einen irrtümlich an ihn;gelangten, für seine Auftraggeber bestimmten Verrechnungsscheck im Betrage von 2.500,- DM ebenfalls zu seinen Gunsten. Darin hat die Strafkammer eine Unterschlagung erblickt. während das Landgericht die Untreuehandlungen, die der Angeklagte auf Grund seines im April 1951 gefaßten Gesamtvorsatzes beging, als eine einheitliche Fortsetzungstat abgeurteilt hat, hat es ein weiteres selbständiges Untreuevergehen gegenüber den Erben Sr sarin zefunden, daß der Angeklagte sich eine ihm plötzlich, infolge Unkenntnis der Angestellten der Städt. Sparkasse in SED von dem Unterschied zwischen Ausländer-Anderkonto und Ausliinder-Sperrnarkkonto, bietende Gelegenheit dazu ausnutzte, cich einen von dem Schuldner Schl@B auf das zuletzt genarnte Konto überwiesenen Betrag von 15.000,- DM auf seinem Anderkonto Sutschreiben zu lassen und sodann über dieses für eigene Zwecke zu
verfügen.
II.
Der Angeklagte hat gegenüber dem Untreuevorwurf geltend gemacht, er habe im Jamuar 1950 mit Dr. Pr cinc "Poo1- ; Abrede" getroffen. Da die in Argentinien lebenden Auftrasgeber keine Devisenvorschüsse für seine Tätigkeit leisten konnven, habe er mit Dr. Pr vereinbart, daß er aus den schon eing gangenen Beträgen einzelrer Sachen Vorschüsse für andere Einzel.
sachen - auch solche anderer Auftraggeber — entnehmen dürfe, Das habe sich auf alle Sachen aus Argentinien bezogen, nicht ew bloß auf solche Fälle, in denen ein Auftraggeber mehrere Aufträge: erteilt habe; denn in diesen letzten Fällen sei es selbstver-- ständlich gewesen, daß er aus den Eingängen eines Auftrages Vorschüsse für die anderen Sachen desselben Auftraggebers entnehmen dürfe. Der notwendige Ausgleich würde sich bei seinem Vorgehen | nach Erledigung aller Wiedergutmachungssachen von selbst einge- | stellt haben, Im Faile der TEE Bricfunschlagfabrik müsse! er eine gewisse "Schlamperei" eingestehen. Die Sache sei auch von seinem Bürovorsteher bearbeitet worden, er selbst habe kein Überblick gehabt.
Das Landgericht hat Rechtsanwalt Dr, Dome von dem deutschen Konsul in Buenos Aires über das Vorbringen des Anzseklagten und die gesamte Geschäftsverbindung mit ihm uneidlich vernehmen lassen. Es hat die Einlassung des Angeklagten auf Griun einer umfangreichen Beweiswürdigung für widerlegt erachtet.
III. Die von dem Beschwerdeführer gegen das Beweisverfahren erhobenen Angriffe sind unbegründet. |
1.) Der Angeklagte meint, ihn sei das rechtliche Gehör verweigert worden, weil er weder von seinen Vollmachtgebern noch von Dr. Pre von der Schweigepflicht eutbunden
worden sei. Darauf habe die Strafkammer auf Grund des schriftlichen Antrages seines Verteidigers vom 30. Oktober 1958 sovic von Amts wegen zum Zwecke der WahrheitserTorschung hinwirken müssen. Als Anwalt habe er auch in seiner Eigenschaft als Angeklagter nicht über ihm anvertraute Geheimnisse sprechen dürfen, zumal er aus den schriftlichen Antworten des Rechtsanwalts Dr. Po habe erkennen können, bis zu welchen Grade dieser gewisse Tatsaclken nicht offenbart zu sehen wünsche,
Diese kKüge ist innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht ordrungsmäßig ausgeführt worden (§§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO:.
in einem gegen ihn gerichteten Strafverfehren ihn anvertraute Privatgeheimnisse zu offenbaren, wenn er sich sonst nicht sachgemäß verteidigen konnte (BGHSt 1, 566). Er hat auch Dr, Pr>- WEB unäd seine Vollmachtgeber, die er, besonders in seinen Beweisamträgen, deutlich devisenrechtlicher Verfehlungen beschuldigte, bei seinem Vorbringen keineswegs geschont. In der Hauptverhandlung hat er den Antrag seines Verteiäigers nicht wiederholt, die Zeugen zu veranlassen, ihn von der Schweigepflicht zu entbinden. Unter diesen Umständen drängte sich dem Tatrichter die Notwendigkeit nicht auf, in dieser Richtung von Amts wegen auf die Zeugen einzuwirken.
2.) Die Revision macht weiter geltend, das Landgericht habe die dem Angeklagten von den deutsch-jüdischen Auswanderern erteilten Aufträge nicht hinreichend aufgeklärt. Auch diese Rüge ist nicht rechtzeitig ausgeführt und deshalb unbeachtlich,
3.) Zu Unrecht rügt die Revision ferner, die Strufkamner habe sowohl ihre Aufklärungspflicht als auch die Verfahrensgrundsätze der Mündlichkeit, Einheitlichkeit und Unmittelbarkeit
verletzt, weil sie Dr. Pr nicht in der Hauptverhandiun, vernonmen, sondern durch einen deutschen Botschaftsbeazten in Buenos Aires habe vernehmen lassen»
Dieser Zcuge hat sich nach anfänglichem Schwanken mit Schreiben vom 4. Januar 1957 endgültig geweigert, auf Laäung in der Hauptverhandlung zu erscheinen. Unter diesen Umständen war es der Strafkammer nicht zuzumuten, noch weiter in ihn zu dringen, oder äurch seine Ladung zur Hauptverhandlung zu erproben, ob er bei seiner Weigerung bleiben werde, Da Gen deutschen Gericht in Argentinien keine Zwangsmittel gegen P Zeugen zu Gebote stehen, war Dr. PrEmw> für eine Vernehmung in der Hauptverhandlung unerreichbar (BGH NJW 1960. 54 Nr. 24). Deshalb äurfte die Strafkanmer nunmehr auf seine persönliche Anhörung verzichten und von der gerade für einen solchen Fall vorgesehenen Vernehmung des Zeugen durch einen ersuchten Richter nach § 223 Abs. 1 StPO Gebrauch machen, Dadurch wurde seine unmittelbare Vernehmung nach § 251 Abs» 1 Nr. 2 StPO ersetzt. Eine Verletzung des § 250 StPO scheidet in diesem Falle aus. Der Tatrichter war auch nicht verpflichtet, das Verfahren einzustellen, sofern er glaubte, sich auch ohne persönliche Anhörung des Zeugen auf Grund des gesamten Beweisstoifes eine ausreichende Überzeugung bilden zu Können. j
4.) Die Vorschriften der 8§ 223, 250, 251 und 61 Nr. 2 StP sind — entgegen der Ansicht der Revision — ebenfalls nicht verletzt.
b: Die Vernehmung eines Zeugen im Ausland kann auch durch einen deutscher Konsul. der dazu ermächtiet ist, vorgenommen werden; denn nach § 20 KonsularG in der Fassung vom 16.12.1950 (BGBl 1950, 784) hat die xonsularische Vernehmung die Bedeutung siner richterlichen (RG Rspr 4, 697; Löwe/kosenberg 20. Aufl.
§ 223 Anm. 8; Grützner, Internationaler Rechtshilfeverkehr
in Strafsachen Bd 1 Teil I D1 Anm. 36 zu § 20 Konsulart)- Dr. Pr ist ausweislich der Akten von dem dazu ermächtigten Legationsrat der Deutschen Botschaft in Buenos-Aires als Zeuge vernommen worden.
ce) Lie Vernehmung wurde auch vorschriftsmäßig ausgeführt.
Dr. Pr ha: den dafür von der Strafkammer ausgearbeiteten Fragebogen zwar mit nach Hause nehmen dürfen, vm sich auf Grund seiner Handakten alle Einzelheiten in die Erinnerung zurückrufen zu können. Das war zulässig. Denn der Zeuge hat schließlich vor dem zur konsularischen Vernehmung zuständigen Beamten mündlich jede einzelne Frage im Zusannenhang beantwortet, wie sich aus der Niederschrift über seine - auı erneutes Ersuchen der Strafkanumer - wiederholte Vernehmung erzibt (HA IV Bl. 249 25; V 14, 17 - 66).
dä) Unzutreffenä ist ferner die Ansicht des Verteidigers, die konsularische Vernehmung des Dr. PrEEB sei unzulässig gewesen, weil der Zeuge von dem Konsul nicht vereidigt vrerden konnte.
Auf eine Verletzung des § 2253 Abs. 3 StPO allein kann die Revision nicht gestützt werden, sondern Mur auf einen Verstoß gegen 3 251 StPO, wenn die Vernehmungsniederschrift in der Hauptverhandlung verlesen worden ist (Kleinknecht-Müller, StPO 4. Aufl. § 223 Anm. 9 b). Nach § 251 Abs. 4 Satz 4 StPO ist die Vercidigung eines Zeugen nachzuholen, wenn sie dem Ge-
richt notwendig erscheint und noch ausführbar ist. Hieraus ergibt sich schon, daß eine nichteidliche Vernehmung im fege der Rechtshilfe nicht von vornherein unzulässig ist, wie die Bevision meint, und daß das Gericht auch eine uneidliche Zussage verlesen und verwerten darf, wenn die Vereidigung des Zeugen - aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen - nicht ausführbar ist (vgl. Löwe/Rosenberg 20. Aufl: § 251 Anm. 24). Darüber, ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat -— entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - das erkennende Gericht selbst zu entscheiden, nicht der kechtshilferichter. ir Die Vereidigung des Zeugen war im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Revision nicht unmöglich. Denn der deutsche. Konsul-in- Buenos Aires-durfte. Dr. Pre, 4a er freiwillig vor ihm erschien, ohne Rücksicht auf seine argentinische Staatsangehörigkeit auch eidlich vernehmen (vgl. Grützner, aa0 Teil II A 11 Anm. 12; Teil ID1 Anm. 33 Abs. 2 zu § 20 KonsularG), Allerdings sind solche Amtshandlungen in Argentinien nicht rechtswirksam. Ein Zeuge, der vor dem deutschen Konsul einen leineid leistet, wird daher von den argentinischen Behörden nicht strafrechtlich verfolgt. Dadurch kann der Beweiswert einer vor dem Konsul erstatteten Aussage unter Umständen für das deutsche Gericht beeinträchtigt sein. Die Strafkammer hätte Dr. Ph zudem auch von einem argentinischen Richter eidlich vernehmen lassen können (Grützner aaO Band il Teil I D1 § 20 Konsular6 Anm. 33).
Hiernach mußte also die Strafkammer nach § 251 Abs. 4 Satz 4 StPO im Rahmen des ihr in den Vorschriften der §§ 59 ff StPO ein geräumten pflichtgemäßen Ermessens darüber entscheiden, ob die Vvereidigung des Dr. Pr nachgeholt werden sollte (vgl. BGHSt 1, 269 ff). Dies hat die Strafkammer auch getan, indem sie in del Hauptverhandlung den Beschluß verkündete, Dr. Pre >1cive als Verletzter gemäß. $-61 Nr. 2 StPO unbeeidigt:»
e) »iese Entscheidung ist auch rechtlich nicht zu beanstanden. za die Vereidigung nach § 61 StPO von Ermessen des Tatrichters abhängt, kann das Revisionsgericht nur prüfen, ob dieser den Reshtsbegriff des "Verletzten"richtig ausgelegt hat. Verletizter i:5. des § 61 Nr. 2 StPO ist jeder, der durch eine Straftat Nachtcile erleidet; ob diese Beeinträchtigung eins mittelbare oder unmittelbare Folge des dem Angeklagten vorgeworfenen Verhaltens ist, hat dabei keine Bedeutung, weil es allein darauf ankommt, ob der Zeuge sich bei seinen Aussagen von anderen als sachlichen Gesichtspunkten leiten lassen könnte (BGHSt 5, 85, 87). Von diesen £rwägungen ist die Strafkammer ersichtlich auch ausgegangen. Sie bat Tr. Tom auf Grund seiner eigenen Angaben vor den deutschen Konsul als Verletzten angesehen, weil er durch das ungetreue Verhalten des Angeklagten nicht nur - allerdings geringfügi: gebührenverluste ais Korrespondenzanwalt, sondern auch Einbußen in seinem anwaltlichen Ansehen erlitten hat, da er den Angeklagten seinen Auftraggebern als zuverlässigen deutschen Anwalt empfohlen hatte. Daraus hat der Tatrichter ohne Rechtsirrtum geschlossen,daß Dr Pr möglicherweise in .einer inneren Zwangslage zegenüber dem Angeklagten stehe, welche die Unvoreingenommenheit seiner Bekundungen beeinträchtigen könne, Als Zeichen hierfür hat es - vi. das Urteil hervorhebt - gewertet, daß Dr. Pr scipst Strafanzeige in dieser Sache erstattet und sich trotz der ihm vor Gericht ausdrücklich klargemachten Bedeutung seiner Aussage und seiner persönlichen Anwesenheit in der Hauptverhandlung nicht hatte entschließen können, vor der Strafkammer zu erscheinen. In diesen Ausführungen läßt sich kein Rechtsfehler finden.
Außerdem beruht die Verurteilung nicht auf der Aussage dieses Zeugen, wie die Strafkammer betont (UA 70) und durch die umfangreiche Beweiswürdigung bestätigt wird. Denn diese stützt sich auf eine erdrückende Fülle anderer Beweisanzeichen, namentlich auf den Briefwechsel des Angeklagten mit Dr. Fr>- GEB und seinen Auftraggebern.
5.) Schließlich greift auch die Rüge einer Verietzung des § 338 Nr. 8 StPO nicht durch.
Die Revision hat innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nur
beanstandet, daß das Landgericht den Beweisamträgen auf Vernentung
des Rechtsanwalts Dr. Prim von i., 2. und 5: Dezember 1958 zu a) nicht stattgegeben habe, Dazu hatte der Verteidiger in der Hauptverhandlung erklärt, "er wolle mit diesen Anträgen nur eine vernehmung und Gegenüberstellung des Zeugen mit dem Angeklagten in der Hauptverhandlung erreichen, keine nochmalige kommissarische Vernehmung" (HA V 164). Das Landgericht hat diese Anträge mit
der Begrünäung abgelehnt, der Zeuge sei für eine Vernehmung
vor der Strafkamner unerreichbar, weil er zu erkennen gegeben habe, daß er einer Ladung nicht zu folgen gedenke und gegen ihn als Ausländer, der im Ausland wohnt, Zwangsmaßnahmen nicht wöglich seien (HA VI 167). Diese Auffassung ist rechtlich nicht zu beanstanden (BGH in NJW 1960, 54 Nr. .24),
Nach dem Beweisstoff, der damals schon vorlag, brauchte sienr der Strafkammer auch nicht die Notwendigkeit aufzudrängen, Dr. Pr über die Beweisfragen (Pool-Abrede, Honorarempfänge, devisenrechtliche Verstöße) nochmals in Argentinien vernehmen zu lassen.
6.) Die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung des § 273 StPO ist eine unzulässige Protokollrüge.
Übrigens hat das Landgericht ausweislich der Sitzungsniederschriften die verlesenen Schriftstücke in der Regel nach der Blattzahl der Beiakten und Hefte bezeichnet. Nur in einigen Fällen ist im Sitzungsprotokoll angegeben, daß bestimmte Akten auszugsweise verlesen worden sind. Die auf Blatt 111 des angefochtenen Urteils bezeichneten Briefstellen sind vorher eingehend erörtert worden (UA 100 ff).
d
IV.
Luch die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene sachlichrechtliche Früfung des angefochtenen Urteils hat keinen zum Nachteil des Angeklagten ausschlagenden Rechtsfehler ergeben.
1.) Die vom Angeklagten behauptete Pool-Abrede hat das Landgericht rechtlich unangreifbar mit eingehender und cinleuchtender Begründung für widerlegt erachtet. Insoweit richtet sich das Vorbringen der weiteren Begründungsschrift vom 28. März 1960 im wesentlichen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung, die entgegen den Ausführungen der Verteidigung keinen Verstoß gegen Tenkgesetze und Erfahrungssätze erkennen läßt,
Demgemäß hat sich der Beschwerdeführer seinen argentinischen Auftraggebern gegenüber der Untreue in der Form des Mißbrauchs - wie des Treuebruchstatbestandes schuldig gemecht, indem er die Fremdgelder seinem cigenen Guthaben zuführte uud sie — anstatt usa Geld weisungsgemäß auf Ausländer-Sperrmark-Konto einzuzahlen - für eigene Bedürfnisse (private Aufwendungen und Betriebsausgaben) sowie zur Befriedigung anderer drängender Wiedergutmachungsgläubiger verwandte, deren Geld er früher verwirtschaftet hatte. Dadurch wurden seine Auftraggeber in den der Aburteilung zugrunde liegenden Fällen geschädigt, weil er infolge der anderweitigen Verwendung der für sic vereınnahmten Beträge nicht in der Lage war, die diesen zustehenden Beträge sogleich zu erstatten. Soweit sie auf Drängen von Rechtsanwalt Dr. Pr überhaupt etwas vom Angekiagien zurückerhielten, handelte es sich nur um die spätere Wiedergutmachung eines Schadens. j
Das Verhalten des Angeklagten gegenüber der TEENED Briefumschlagfabrik hat die Strafkammer ebenfalls rechtsirrtunsfrei als Untreue gewürdigt. Denn der Angeklagte hat die Einziehunszsvollmacht dazu mißbraucht, die von ihm eingezögenen Schuldbeträge für eigene Zwecke, nicht bloß Zur Deckung von Unkosten bei der weiteren Einziehung der Forderungen, zu verwenden, ohne
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sich des Einverständnisses der Gläubigerin zu vergevissern und ohne jederzeit zur Erstattung dieser Beträge in der Lage zu se
Auch der innere Tatbestand der Untreue ist den Urteilsdar.-| legungen hinreichend deutlich zu entnehmen (UA 114): Selbst in zuletzt erwähnten Fall der EEE Briefunschlagfabrik wußt der Angeklagte, daß die für die Gläubigerin eingenommenen Beträge durch die von ihm in seinem Anwaltsbüro eingeführte Cesamtvermischung aller Frendgelder - mangels gegenteiliger Einzelanweisung - der gemeinsamen Kasse zugeführt und dann ebenso wie die Rückerstattungssummen zweckwidrig verwandt wurden. Er nat ‘ selbst festgestellt, daß Scheckauszahlungen an die Gläubigerin bei fälligen Abrechnun.en nicht ausgeführt werden konnten, weil kein Geld vorhanden war (UA 112).
2.) Die Verurteilung wegen tateinheitlich mit Untreue verübter Unterschlagung zum Nachteil der Erben vo 1ä2t gleichfalls keinen Rechtsfehler erkennen.
3.) Im Ergebnis rechtsirrtumsfrei ist auch die Annahme, daß sich der Angeklagte in den Sachen Erben Kr ./. Schi und Step :/: Kris zugieich mehrerer Betrugshandlungen schuldig gemacht habe. X
Der Angeklagte verschaffte sich Fremädgelder, die von
den Schulänern vereinbafungsgemäß unmittelbar auf die Ausländer Srerrmark-Aonten der Berechtigten zu zahlen waren, durch Täuschung des Rückerstattungsschuldners Schl@8 und der Angestellfn der die Rückerstattungsbeträge überweisenden Banken: Er wußte: daß er gegenüber seinen Auftraggebern, die nach den Verträgen unmittelbare Überweisungen der Entschädigungssummen auf ihr Sperrmark-Konto durch die Schuldner zu beanspruchen haiten, nicht berechtigt war, sich die Fremdgelder auf seine eigenen Bankkorten überweisen zu lassen zu dem auftragswidrigen Zweck:
über diese Guthaben alsbald zur Befriedigung eigener Bedürfrisse u
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verfügen. Durch die auf Grunä seiner Täuschungshanälungen vor-
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enomuenen Überweisungsverfügungen erlangte er in Gestalt erhöhter
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Bankguthaben bereits unmittelbare Vermögensvorteile, auf lie er keinen Anspruch hatte, Es handelte sich also nicht etwa bloß
um die nicht strafbare Verschaffung einer Möglichkeit, sich durch eine anderweitige ins Auge gefaßte strafbare Handlung zu bereichern (vgl: R6St 75, 378; 63, 255).
Bei den Täuschungshandlungen naha der Angeklagte nacn den Feststellungen auch den Eintritt nachteiliger Folgen der Betroffenen in Kauf und billigste ihn. Er handelte also mit bedingten Vorsatz, der für das Tatbestandswerkmal der Yernösensbeschädigung ausreicht. Im ersten Betrugsfall Kr - /: Schl@ var er sich nacr der Annahme der Strafkamuer bewußt, daß SchI@W iurch die Überweisungen der rei Teilzahlungen der ersten Kaufpreisrate von je 7.000,-- DM auf sein eigenes Konto möglicherweise nicht von seiner Schuld befreit würde unä nahm den Eintritt solcher für Schlick nachteiliger Folgen in Kauf und billigte ihn (UA 24). Im zweiten Betrugsfall Erben Kr ./. Schi wußte er, daß der Sparkasse aus der erschlichenen Gutschrift der Teilzahlung von 15.000,-- DM auf Gas Anderkonto des Angeklagten gegenüber Schl@B und den Enpfangsberechtigten Haftungspflichten entstehen konnten, Dies nahn er nindestens in Kauf und billigte es (Ya 52). Im Falle Sta .,/. KriiW erkannte er die durch die Überweisung der Entschädigungssumue von 7.000,;,-- DM auf sein Konto möglicherweise eintretende "Leistungsgefährdung" der Frau Kri@-;, er nahm sie mindestens bewußt in Kauf und billigte sie (UA 55). In diesen Falle wurde, wie der Angeklagte bei seinen Betrugsmaßnahmen von vornherein als möglich in Kauf genommen und gebilligt hatte, Gie Verbandssparkasse zunächst wegen der nicht vertragsgemäßen Überweisung von Dr. Pr nanens der arsentinischen Auftrasseberin in Anspruch genommen; äoch drohte vor ailen der Frau SrigiD veiterhin die Nachforderung der Auftraggeberin St:
“er im !ndergebnis durch die Überweisungen der Getäuschten
auf die Konten des Angeklagten in Wirklichkeit geschädigt worden ist, hat die Strafkammer zwar nicht näher dargelegt. Sie hat lediglich an zwei Urteilsstellen (Bl. 9 und 116) erwähnt, daß der Angeklagte es bewußt in Kauf genommen und gebilligt habe, daß seinen Auftraggebern Vermögensschäden entstehen konnten und tatsächlich entstanden sind. An der zuletzt bezeichneten Stelle erwähnt die Strafkammer abschließend, der Angeklagte habe mit den Untreueakten auch den Tatbestand des Betruges verwirklicht, und zwar im Fall der ırben Krb zun Nachteil von Schi@P und der Sparkasıe und im Falle Ste zum Nachteil der Frau Kri8 (UA 116). Der Tatrichter hat aber insbesondere nicht untersucht, ob die Wiedergutmachungsschuldner etwa auf Grund der dem Angeklagten von seinen Auftraggebern erteiltenVollmachten, die ihn nach außen hin zur Empfangnahnme des Streitgegenstandes ermächtigten (UA 94 und 114), nicht zuch dann mit befreiender Wirkung an ihn zahlten, wenn in den Rückerstattungsverträgen Zahlung der Entschädigungssumre auf Auslänäer-Sperrkonto vereinbart wurde. Diese Frage bedurfte indes auch keiner abschließenden Entscheidung. Denn der Verurteilung wegen vollendeten Betruges steht es grundsätzlich nicht entgegen, wenn der Täter sich unter dem zu Schädigenden eine von dem wirklich Geschädigten verschiedene Person vorstellt und den schädigenden Erfolg auf eine vom wirklichen Sachverhalt abweichende Weise als eingetreten angesehen hat. Für die Frage, ob
der Betrug vollendet ist, kann nämlich die rechtliche Beurteilung der durch die Täuschungshandlungen in Gang gesetzten Vermögensverfügung durch den Täter nicht von Bedeutung sein (vgl. RG GA 67, 437,168 263 Anm. 8 a S. 451 oben). Maßgebend ist allein, ob tatsächlich ein Vermögensschaden durch die Täuschungshandlungen eingetreten ist, sei es im Vermögen des Getäuschten selbst oder auf Grund seiner Verfügungen im Vermögen eines Dritten. Soweit
die Wiedergutmachungsschuldner durch die Leistungen an den Angeklagten von ihren Verpflichtungen befreit worden sein sollten,
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sind nach dem Sachverhalt jedenfalls die Auftraggeber des Angeklagt®
geschädigt worden, die das für sie nicht bestimmte Geld Überhaupt nicht oder nur teilweise und viel später auf Drängen von Dr. Th-GEB oier im Zwangsversteigerungswege erhaltan haben.
Da das Urteil auch im übrigen, namentlich in der Strafzunessung, keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsirrtun erkennen läßt, muß die Revision verworfen werden.
Rotberg Krumnme Sauer Lang-Hinrichsen Flitner