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BGH Entscheidung vom 19.11.1955 – 3 StR 383/53

3. Strafsenat

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ImNanmnen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Adam GC EEEED zus TED an ::, geboren an@. ED ED ir ven

wegen schweren Raubes u.a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. November 19553, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Maass

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten GEB gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 16. Juni 1952 wird verworfen.

Der angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. -

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen Strassenraubes und wegen Betruges zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts,

A. Verfahrensrügen.

I. Die Rüge, dass die beiden Schöffen der Strafkammer für das Geschäftsjahr 1952 nicht vereidigt worden seien, ist erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nachgeschoben worden und daher unzulässig. Der Angeklagte CEEEEEB hatte für das Verfahren vor dem Lendgericht zwei Verteidiger gewählt, den Rechtsanwalt St und den Rechtsanwalt KEEP. Beide waren ermächtigt, Zustellungen für den Angeklagten anzunehmen. Die Revision hat Rechtsanwalt StB eingelegt. Daraufhin ist das Urteil am 24. Oktober 1952 dem Rechtsanwalt KEED zugestellt worden. Dieser hat die Revision mit Schriftsatz vom 7. November 1952 begründet, der noch am selben Tage beim Landgericht eingegangen ist. In diesem Schriftsatz ist die oben erwähnte Rüge nicht enthalten. Sie ist erst

mit Schriftsatz vom 28. November 1952, beim Landgericht eingegangen am 1. Dezember 1952, erhoben worden. Am

20. Februar 1953 ist sodann das Urteil auch dem Rechtsanwalt St@MB zugestellt worden. Dieser hat am 28. Februar eine Revisionsbegründungsschrift eingereicht, die mit der Revisionsrechtfertigung des Rechtsanwalts KB, einschliesslich des Nachtrages vom 28. November, wört-Jich übereinstimmt. Die Frist zur Begründung der Revision (§ 345 StPO) begann mit der Zustellung des Urteils

7. November 1952. an Rechtsanwalt KOEEEED und endete am I. =0V \ Jede spätere Revisionsbegründung war unzulässig. Die noch

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malige Urteilszustellung an Rechtsanwalt St war für den Fristablauf ohne Bedeutung.

II. Die rechtzeitig mit Schriftsatz vom 7. November 1952 erhobenen Verfahrensrügen sind durchweg unbegründet.

l. Die Strafkammer war, soweit es sich um die richterlichen Mitglieder handelt, ordnungsmässig besetzt. § 10 Abs 2 GVG lässt die Verwendung von Assessoren als Hilfsrichter bei den Landgerichten zu. Die Bestimmung verstösst nicht gegen Art 97 GrundG (3GESt 1, 274). Ausnahmevorschriften gemäss § 70 Abs 3 GVG sind in Hessen nicht erlassen. Die beiden Assessoren, die in der Hauptverhandlung mitgewirkt haben, waren oränungsgemäss durch Präsidialbeschlüsse vom 19. kai und vom 5. Juni 1952 der erkennenden Strafkammer zugeteilt worden. Dafür, dass kein wirksamer Dienstleistungsauftrag für die beiden Assessoren vorgelegen hätte, sind keine /nhaltspunkte vorhanden.

2. Die Vereidigung des Zeugen Fe durch den beauftragten Richter veratösst nicht gegen die Vorschriften der § 8 61 Kr 2, 66 a, 66 b. Das Landgericht hatte nach Erhebung der Anklage, jedoch vor Sröffnung des Hauptverfahrens am 29. November 1951 beschlossen, den Zeugen durch ein Gerichtsmitglied als beauftragten Richter vernehmen zu lassen, weil der Zeuge auszuwandern beabsichtigte.» Der beauftragte Richter hat sodann den Zeugen vernommen und vereidigt. Es handelte sich hier um eine Vernehmung im vorbereitenden Verfahren nach §§ 65, 202 StPO, weil | das Hauptverfahren noch nicht eröffnet war. Das landgericht hatte die eidliche Vernehmung des Zeugen verlangt. Daran war der beauftragte Richter nach § 66 b Abs 2 StPO gebunden. Die Vereidigung im Vorverfahren war nach § 65 StPO auch zulässig, weil der Zeuge alsbald auszuwandern beabsichtigte und daher die Gefahr des Verlustes des

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Beweismittels für die Hauptverhandlung im Verzug war. Darauf, dass dieser Grund entgegen § 66 a StPO nicht im Vernehmungsprotokoll angegeben worden ist, kann das Urteil nicht beruhen. Die Revision kann auch nicht darauf gestützt werden, dass der beauftragte kichter von der Möglichkeit, die Vereidigung gemäss 8 66 b Abs 2 Satz 2 auszusetzen und die Entscheidung dem Gericht zu überlassen, keinen Gebrauch gemacht hat. über die „ussetzung der 3eeidigung hatte er nach pflichtmässigem Ermessen

gu entscheiden. Ob es die „ussage als eidliche oder uneidliche verwerten will, darüber hat endgültig immer d9s erkennende Gericht zu entscheiden, wenn die Aussage nach § 251 StPO verlesen wird. Das ist hier ausweislich des Sitzungsprotokolls auch geschehen: Die Strafkammer hat die Vereidigung des Zeugen aus@rücklich gebilligt. Die Entscheidung hierüber war nach § 61 Nr 2 - der Zeuge Tea ist der durch den Raub Verletzte - dem pflichtmässigen Ermessen der Strafkammer überlassen.

ie Liederschrift über die richterliche Vernehmung des Zeugen durfte nach § 251 StPO in der Hauptverhandlung

verlesen werden, weil er, wie das Landgericht festgestellt hat, in der Zwischenzeit nach „merika ausgewandert und daher unerreichbar war.

3. Nach Ansicht der Revision ist § 250 StPO dadurch verletzt, dass das Landgericht den Kriminalbeanten I in der Eauptverhandlung als Zeugen darüber vernommen hat, was der Zeugs Ve vor ihm im Srmittlungsverfahren ausgesagt hatte. Die Rüge ist unbegründet. Das Landgericht hatte es zwar vorher abgelehnt, die Niederschrift des Kriminalbeamten über die-Vernehmung zu verlesen, weil nicht sicher feststehe, dass der Zeugs Wassermann ausgewandert sei und in absehbarer Zeit nicht vor Gericht vernommen werden könne. Im Sitzungsprotokoll ist jedoch

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als Aussage des Zeugen > vermerkt, dass der Zeige aus Anlass eines gegen VO anhängigen Strafverfahrens festgestellt habe, dass VB nach ‚merika ausgewandert sei. Daraus, dass dieser Teil der Aussage des Zeugen KU in des Sitzungsprotokoll aufgenommen worden ist, ergibt sich, dass das Landgericht eine entsprechende Feststellung treffen wollte, um die Vernehmung des Zeugen IE an Stelle des Zeugen We zu rechtfertigen, Die Vernehmung eines Zeugen vom Körensagen ist aber mindestens immer dann zulässig, wenn der unmittelbare Zeuge aus irgendeinem rechtlichen oder tatsächlichen Grunde nicht gehört werden kann (8GHSt 1, 373 ‚375 letzter ibsatz f./). Das muss umso mehr gelten, als der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung auf die Vernehmung des Zeugen VE verzichtet und die Vernehmung des

Zeugen MED beantragt hatte.

Inwiefern durch die Vernehmung des Zeugen Me § 251 StPO verletzt sein soll, ist nicht zu erkennen. Eine „iederschrift über eine frühere Aussage des Zeugen Wassermann ist nicht verlesen worden.

In diesem Zusemmenhang beanstardet die Revision ferner, dass das Gericht den Antrag der Verteidigung auf Beiziehung der Strafakten gegen :@ u.a. ohne Begründung abgelehnt hat. Dadurch sei 5 244 StPO verletzt. Aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass durch die Beiziehung dieser fkten der derzeitige Aufenthalt des Zeugen viD-EB ermittelt werden sollte, insbesondere, ob dieser tatsächlich ausgewandert war. Jieser Antrag ist daher kein Beweisamtrag im eigentlichen Sinne, sondern ein Beweisermittlungsamtrag. Er diente nicht dem Nachweis von Tatsachen, die für die Entscheidung des Gerichts erheblich waren, sondern der Feststellung, ob ein in Frage

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kommendes Beweismittel erreichbar sei oder nicht. Auf die Ablehnung eines Beweisermittlungsamtrages kann aber die Revision nicht gestützt werden (BGH NIW 1951, 368; RG JW 1930, 557). Allerdings darf das Gericht einen solchen Antrag nicht ablehnen, wenn es dadurch seine äufklärungspflicht (§ 244 „bs 2 StPO) verletzen würde. Dies ist aber hier nicht der Fell, weil das Landgericht angesichts der Witteilung des Zeugen ID die Frage als hinreichend geklärt betrachten durfte.

4. Durch die Vereidigung der Zeugen SE und veRED ist § 61 Nr 2 StPO nicht verletzt. Die Zeugen sind durch den Betrug geschädigt, dessentwegen der Angeklagte CD verurteilt ist. Nach § 61 Nr 2 StPO durfte sie das Gericht nach pflichtmässigen Ermessen vereidigen. Ermessensfehler behauptet die Revision nicht; solche sind auch nicht ersichtlich.

Auch ‘§ 60 Nr 3 StPO ist nicht verletzt. Nach den Feststellungen des Landgerichts wollten die Zeugen 8-000 DM in Dollars umtauschen und wandten sich deshalb an den Angeklagten GCemEEB. Dieser prellte sie um das Geld, ohne ihnen die versprochenen Dollars zu verschaffen. Danit liegt der Verdacht einer Beteiligung der Zeugen an einem Devisenvergehen nahe. Wie aber das Landgericht in seinem die Vereidigung anordnenden Beschluss ohne Rechtsirrtum ausführt, haben sie en der dem Angeklagten zur Last liegenden Tat nicht in derselben Richtung mitgewirkt, wie dieser. Fur eine solche Beteiligung oder Begiinstigung schliesst die Vereidigung des Zeugen aus (BGHSt 4, 368). Dem ängeklagten wurde ein Betrug zum Nachteil der Zeugen zur Last gelegt. An diesem Betrug haben sich die Zeugen nicht beteiligt. Das Devisenvergehen andererseits, zu dem ihn die Zeugen bestimien wollten, hat der 'ngeklagte nicht begangen. Das Landgericht hat also die Vorschrift des 8 60 Nr 3 Stro mit Recuat nicht angewenäet.

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5. Unbegründet ist ferner der Revisionsangriff, der sich dagegen wendet, dass die Zeugin Sc nicht vereiäigt wurde. Das Landgericht hat ausweislich des Sitzungsprotokolls, beschlossen, die Zeugin gemäss § 60 Nr 3 StPO ‚unvereidigt zu lassen, weil die Gefahr bestehe, dass sich die Zeugin einer Begünstigung des ..ngeklagten schuldig gemacht haben könnte. Diese Begründung ist rechtlich einwandfrei. Das Landgericht wollte offensichtlich sagen, die Zeugin sei verdächtig, den Angeklagten begünstigt zu haben. Das Wort "Gefahr" ist nur ein Fehlgriff im \usdruck und soll, wie der Zusammenhang klar ergibt, hier "Verdacht" bedeuten. Die Entscheidung des Tatrichters darüber, ob ein solcher Verdacht gegeben ist, ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Die Tatsachen, in denen er den Verdacht findet,und die Verdachtsgründe braucht der Tatrichter nicht anzugeben (BGH NJW 1952, 273). Dass die Entscheidung der Strafkammer auf rechtsirrigen Erwägungen beruht, ist nicht ersichtlich. Die Revision behauptet das auch nicht.

6. Die Revision macht weiterhin geltend, durch die Verwertung von Wahrnehmungen des Leo Te@iilp oder Tigi> im Urteil sei § 250 StPO verletzt, weil diese Wahrnehmungen nicht unmittelbar durch Vernehnmung des Te, sondern mittelbar durch Vernehmung der Zeugin Sc festgestellt worden seien. Es trifft zu, dass im Urteil auch Aussagen der Zeugin Sei über ein Gespräch mit jenen "Täggp" wiedergegeben sind, bei dem TägEEED der Zeugin mitgeteilt haben soll, der Angeklagte habe zwei Berren aus Hamburg um 8.000 DH geprellt. Die Rüge geht aber fehl, weil nicht angebliche Wehrnehnungen des TaB; sondern Wahrnehmungen der Zeugin Sc@BB bei der 3eweiswürdigung verwertet worden sind. Irgendwelche be-

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stimmten hahrnehmungen des Tä@WEP nat das Landgericht nicht festgestellt. § 244 abs 2 StPO ist nicht verletzt. Die Vernehmung des TE brauchte sich dem Landgericht nicht aufzudrängen, zumal er nicht erreichber war.

B. Sachrüge:

I. Betrug (Fall SC und TOP):

Die Verurteilung des Angeklagten GEB wegen Betruges begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Feststellungen des Landgerichts ergeben einwandfrei die äusseren und inneren Tatbestandsmerkmale eines gemeinschaftlich mit einem unbekannten Dritten verübten Betruges. Der Angeklagte hatte sich erboten, den Zeugen SED uni UCEEB für 8.000 Di Dollars zu beschaffen. Aus dem Zusammenhang ergibt sich die Überzeugung des Landgerichts, dass der Angeklagte dabei von vornherein äie Absicht hatte, die Zeugen zu "spritzen" d.h: den Gegenwert in Di an sich zu bringen, ohne ihnen die versprochenen Dollers zu geben. Er hat sie also getäuscht. Er hat dann die Zeugen, während sie vor einer jüdischen Gaststätte warteten, in der sich der Angeklagte aufhielt, durch den unbekannten Dritten auffordern lassen, diesem die 8.000 DM zu geben. Die Zeugen geben sie ihn und weder GEM noch der Dritte liessen sich je wieder bei ihnen sehen. Das Landgericht ist überzeugt, dass der Dritte das Geld nicht von sich aus verlangte, sondern dass der Angeklagte ihn dazu versnlasst hat in der “bsicht, das Geld ganz oder zum Teil an sich zu brin-

gen.

Die Revisionsangriffe gegen diese klaren Feststellungen des Landgerichts und die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung können keinen Erfolg haben. Die Ausführungen

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" (RGSt 46, 403). kit der Tasche hat der Angeklagte auch “ "das darin verwahrte Geld, auf das es ihm ankam, und das

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des Landgerichts sind frei von Denkfehlern. Seine tatsächlichen Schlussfolgerungen können nicht deshalb als rechtsfehlerhaft und willkürlich bezeichnet werden, weil an sich auch andere möglich wären, sofern nur klar zum \usdruck kommt, dass die Schlüsse des Tatrichters seine auf Grund der Ergebnisse der Hauptverhandlung gewonnene Überzeugung sind. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe veranlasst, dass SB und UCEEB die 8.000 DM dem Unbekannten aushändigten, ist entgegen der Meinung der ıevision nicht unvereinbar mit der Feststellung, dass der Unbekannte allein aus der Gaststätte kam und von den Zeugen das Geld verlangte. Das Landgericht gibt damit deutlich zu erkennen, dass nach seiner Überzeugung der Dritte das Geld im Auftrage CEEEEED gefordert hat.

II. Schwerer Raub (Fall Feb):

Die äusseren Tatbestandsmerkmale des Strassenraubes sind ausreichend festgestellt. Der “Angeklagte entriss dem Fe während einer gemeinsamen Fahrt in einer Taxe vom Hauptbahnhof zum Röderbergweg in Frankfurt am Main mit Gewalt die Aktentasche, die dieser festhielt, und in der der Angeklagte Geld vermutete. Er durchsuchte die Tasche, fand 26 australische Pfund 3ergeld und nahm sie an sich. Während der Weiterfahrt nahm er dem Fee auch einen Koffer mit Gewalt weg, fand aber nach der \nnahme des Landgerichts darin kein Geld.

Die Feststellungen ergeben klar, dass der Angeklagte dem Feb die Tasche und den Koffer nicht überraschend abgenommen hat, sondern dass er dabei den körperlichen Widerstand des Fe@WW, der die Sachen festhielt, brechen musste. Der Begriff der Gewalt ist also nicht verkannt

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dem Zeugen’ gehörte, diesem mit Gewalt weggenommen. Im Fall des Koffers ist es nach der rechtlich einwandfreien Annahme des Landgerichts beim Versuch geblieben.

Beizutreten ist auch der Ansicht des Landgerichts, dass die Tet auf einer Strasse, also nach § 250 Nr 3 StGB unter erschwerenden Umständen, begangen worden ist. Die- " ser Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, dass der Raub 3

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“an einem besonders schutzbedürftigen Orte regelmässig

den Rechtsfrieden in erhöhten Masse stört und Ausdruck

eines besonders sterken verbrecherischen Willens ist. Da-

her kann es für die rechtliche 3eurteilung nicht ent-

scheidend sein, ob der Raub an einer Person begangen wird,

die sich unmittelbar auf der Strasse aufhält, oder an

einem Insassen eines sich auf der Strasse bewegenden Fahr-

zeuges. Jedenfalls kann es hierauf nicht ankommen, wenn ' sich der Täter, wie nier festgestellt, in das Verkehrs-

mittel zu dem Opfer gegen dessen Willen eindrängt und es

hes Verkehrsmittel handelt. Denn uf beide Fälle gleichermassen

ansicht der Revision ist daher ”

sich um ein öffentlic jener Grundgedanke trifft a zu. Die gegenteilige Rechts verfehlt.

Die Revision wendet sich im übrigen, soweit sie sich ‚mit den Feststellungen zum äusseren Tatbestand beschäftigt,

nur gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts, vor allem Aussage des Zeugen Fe@B. Diese fitsfehler erkennen. Die tatsächndgerichts sind denkgesetzlich nnbar der auf Grund der

lässt jedoch keine Rec Jichen Feststellungen des La

möglich. Sie entsprechen erke bauptverhandlung gewonnenen iberzeugung des Landgerichts»

sind also nicht willkürlich. Rechtlich fehlerhaft ist s das Landgericht die Aussage des Zeu-

es auch nicht, das s unglaubwürdig wertet,

gen teils als glaubwürdig; teils al

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umsoweniger, als es beachtliche Gründe dafür anführt. Die Würdigung der Aussage mag für das Landgericht schwierig gewesen sein, da der Zeuge nicht in der Hauptverhandlung vernommen werden konnte. Das Landgericht musste selbst nach pflichtmässigem Ermessen entscheiden, ob es auch ohne persönlichen kindruck von dem Zeugen zu einem zutreffenden tatsächlichen Ergebnis kommen konnte. Dem Revisionsgericht ist insoweit eine Nachprüfung nicht ge-

stattet.

Dem Landgericht ist darin beizupflichten, dass die Mat rechtswidrig war. Nach den Urteilsfeststellungen hatte zwar ein Glaubensgenosse des .ngeklagten, "Pariser" genannt, diesem erzählt, der vor der \uswanderung stehende Fe - der 3eraubte - schulde ihm noch Geld für etwa 50 kg Tee, und den Angeklagten gebeten, ihm behilflich zu sein, damit er zu seinem Geld komme. kit Recht hat das Landgericht aber die Frage offen gelassen, ob der Pariser wirklich eine Forderung gegen Feb hatte; denn keinesfalls hatte er einen Anspruch auf herausgabe gerade der 26 austral. g, äie der Angeklagte dem Fe wegnahn. Das Landgericht brauchte der Frage auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Selbsthilferechts nach § 229 BGB näher zu treten. Wie seinen Feststellungen zweifelsfrei zu entnehmen ist, geht es davon aus. dass der angeklagte dem FeiiP das Geld abgenommen hat, um es sich zuzueignen. Ein Selbsthilferecht scheidet aus, weil der Aängeklagte nach den Feststellungen gar nicht die „bsicht hatte, ein solches für Fe@P auszuliben. Es kam ihm insbesondere nicht darauf an, ein "Faustpfand" in die Eand zu bekommen» Die gegenteilige Behauptung der ilevision widerspricht den Urteilsfeststellungen und ist unbeachtlich.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-19/3-str-383-53#rd_27

Der innere Tatbestand des schweren Raubes ist einwandfrei nachgewiesen. Dass der .ngeklayte vorsätzlich gehandelt hat und dass er auch den erschwerenden Umstand gekannt hat, liegt in der Latur der Sache und brauchte daher nicht ausdrücklich erörtert zu werden.

„uch die „bsicht rechtswidriger Zueignung ist ausreichend festgestellt. Das Landgericht entnimmt sie dem Gesemtverbalten des ..ngeklagten. Rechtsfehler traten hiebei nicht hervor. .us dem selbstherrlichen Vorgehen des Angeklagten in der Taxe und bei den folgenden Schlichtungsverhsndlungen und aus seiner Weigerung, dem Fe das abgenommene Geld zurückzugeben, obwohl Sib dazu bereit war und obwohl der Pariser, dem der ingeklagte angeblich hatte helfen wollen, dabei war und anscheinend gegen die Rückgabe des Geldes nichts einwenden wollte, konnte das Landgericht schliessen, dass es dem Angeklagten nicht nur darauf angekommen ist, dem Fe das Geld wegzunehmen, sondern auch darauf, den Sachwert seinem Vermögen zuzuführen, und dass er diese Absicht schon in dem augenblick hatte, als er dem Fe das Geld mit Gewalt entwendete. Dass das Landgericht von dieser tatsächlichen Annahme ausgeht, lässt der Urteilszusamenhang deutlich erkennen. ;us ihm er;ibt sich auch die Überzeugung des Landgerichts, dass der ıngeklagte wusste, dass er keinen Anspruch auf das Gelä hatte, dass er es sich somit rechts-

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widrig zueignen wollte.

Jiese Feststellungen sind ferner eine eusreichende Grundlage für die .nnahme des Landgerichts, dass der Angeklagte als Täter und nicht nur als Gehilfe gehandelt hat. Er hatte seinem Gesamtverhalten nach die Tatherrschaft. Besonders deutlich zeigt dies sein Vorgehen bei

den Schlichtungsverhandlungen.

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Dass der Angeklagte sich der Rechtswidrigkeit seiner Tat bewusst war, hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei dargelegt. Ein vermeintliches Selbsthilferecht konnte unter den festgestellten Umständen nicht in Betracht kommen.

Da auch die Strafzumessungsgründe keinen ı\nlass zu rechtlichen Bedenken geben, musste demnach die Revision als unbegründet verworfen werden.

Rotberg Busch

zugleich für den durch

Erkrankun am Unterschreiben Kaass verhinderten 3undesrichter

Krauss und den durch . bwesen-

heit verhinderten Bundes-

richter Schnidt.